B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2487/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und die gemeinsamen Kinder Kinder C._______,
geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, ge-
boren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte ihren Angaben zufolge im Jahr 2002
mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz ein (N […]). 2004 kehrte sie freiwillig nach Syrien zurück.
A.b Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufol-
ge am 3. September 2013 Richtung Türkei und hielten sich anschliessend
einen Monat lang in der türkischen Provinz Sanliurfa bei einer Verwand-
ten auf. Anschliessend reisten sie nach Istanbul, wo sie ein vom Schwei-
zer Generalkonsulat auf Einladung einer in der Schweiz wohnhaften Ver-
wandten bis Mitte Juni 2014 gültiges Laissez-passer mit Schweizer Visum
erhielten. Am 19. März 2014 reisten sie auf dem Luftweg in die Schweiz
ein. Sie stellten am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am selben Tag wurde den Beschwer-
deführenden mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich zugewiesen worden seien. Tags darauf bevoll-
mächtigten die Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertretung. Am 2. April
2014 wurden sie im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akten A12/14 und A13/13). Am
9. April und 11. April 2014 wurden sie vom BFM im Verfahrenszentrum
(VZ) Zürich vertieft zu den Asylgründen angehört (Protokoll: BFM-Akten
A16/16 und A17/20).
Die Beschwerdeführenden gaben an, ethnische Kurden syrischer Natio-
nalität mit letztem Wohnsitz in F._______, Provinz (…), zu sein. Sie seien
seit 2006 verheiratet und hätten bis 2011 in G._______ gewohnt. Wegen
der sich massiv verschlechternden politischen und sozialen Lage seien
sie im Oktober 2011 nach F._______ gezogen. Der Beschwerdeführer
habe dort als (…) gearbeitet. Er sei seit 2002 an der Demokratischen
Kurdischen Partei (AI-PARTI) interessiert und habe in F._______ ver-
mehrt die Gelegenheit wahrgenommen, sich politisch zu betätigen. An-
fangs (…) 2013 habe er als (…) Barzani-Befürworter – (…) – im privaten
Rahmen einmal mehr die Ausrichtung der regierenden Partei der Demo-
kratischen Union (PYD, dem syrischen Ableger der türkischen Arbeiter-
partei Kurdistans [PKK]), kritisiert. Tags darauf und von da an wiederholt
hätten Behördenmitglieder und bewaffnete Sicherheitsleute der PYD ihn
zu Hause aufgesucht. Deshalb habe er sich fortan versteckt gehalten.
Trotz Einflussnahme eines Cousins, ein Angehöriger des Sicherheits-
dienstes Asayesh, habe sich keine Einigung finden lassen. Der Cousin
habe ihm deshalb zur Flucht ins Ausland geraten. Beim letzten Besuch
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hätten die bewaffneten Sicherheitsleute der Beschwerdeführerin gedroht,
sie oder ein Kind mitzunehmen, sollte sich der Beschwerdeführer nicht
freiwillig stellen. Er habe deshalb seinen Anteil an (…seinem Geschäft…)
verkauft und am 3. September 2013 Syrien mit der Familie verlassen. Im
Übrigen habe er wegen seiner Mitgliedschaft zur AI-Parti keine Probleme
gehabt, weil er dies immer habe geheim halten können. Als Gruppenmit-
glied habe er den Auftrag gehabt, selber eine Zelle innerhalb der Partei
zu gründen und zu führen. Im Auftrag der Al-Parti habe er an bestimmten
Veranstaltungen teilgenommen oder mit bestimmten Personen gespro-
chen. Er sei insbesondere für die Partei publizistisch tätig gewesen. In
G._______ habe er für die Al-Partei namentlich soziale und kulturelle Ak-
tivitäten getätigt. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihre heutigen Gründe –
sie habe Syrien wegen den Problemen ihres Mannes verlassen – hätten
nichts mit den Gründen ihres ersten Asylgesuchs zu tun, und teilte mit,
dass sie im (…) Monat schwanger sei.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, eine Kopie des
Reisepasses, die für den Besuch in der Schweiz ausgestellten Laissez-
passers für schriftenlose Personen, ein Familienbüchlein im Original, eine
laminierte Pensionskarte und zwei Parteibestätigungen der AI-Parti ein.
A.c Am 24. April 2014 gab das BFM der Rechtsvertretung Gelegenheit,
zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Tags darauf wurde die ent-
sprechende Stellungnahme eingereicht.
A.d Mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs
ihre vorläufige Aufnahmen an.
B.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzu-
erkennen und es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich [TestV, SR 142.318.1] zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wur-
de auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Das BFM begründete die Abweisung der Asylgesuche namentlich
damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden widersprüchlich,
zu wenig konkret und zu wenig differenziert ausgefallen seien. Obschon
der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seit 2002 der Al-Parti aktiv
anzugehören, könne er weder die Unterschiede zwischen der Al-Parti und
der PYD noch seine konkreten Tätigkeiten für die Partei – weder diejeni-
gen in G._______ noch diejenigen in F._______ – nachvollziehbar schil-
dern. Konkrete politisch motivierte Aktivitäten, die über eine allgemeine
oppositionelle Gesinnung hinausgegangen wären, seien nicht glaubhaft
dargestellt. Zudem hätten die Beschwerdeführenden widersprüchliche
Aussagen zu Wohnanschriften, Anzahl und Zeiten der Besuche sowie der
Art der Sicherheitsleute gemacht. Gemäss Beschwerdeführerin seien es
uniformierte Kämpfer der Volksverteidigungseinheiten der YPG, dem Be-
schwerdeführer zufolge eben ausdrücklich nicht Angehörige der YPG
sondern solche der Asayesh gewesen. Weiter vermittelten die Beschriebe
aufgrund ihrer Oberflächlichkeit und Detailarmut den Eindruck, dass die
Beschwerdeführerin das Gesagte selber nicht erlebt haben könne. Der
Beschwerdeführer habe behauptet, aufgrund seines langjährigen Enga-
gements für die Al-Parti, der Nähe seiner Familie zur Al-Parti und wegen
der Weigerung im Jahr 2001, für die PKK in den Kampf zu ziehen, ver-
folgt zu werden. Anderseits habe er erklärt, weder in den Jahren seines
Aufenthalts in G._______ noch während der ersten (…) Monate in
F._______ aufgrund seiner Mitgliedschaft Auseinandersetzungen mit Be-
hörden gehabt zu haben. Vielmehr sei er freudig mit seiner Familie von
G._______ ins kurdisch kontrollierte Gebiet umgezogen, wo er sich innert
kurzer Zeit integriert und sich ein Geschäft aufgebaut habe. Da er in
F._______ keine herausragende politische Rolle gespielt haben könne,
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sei davon auszugehen, dass er aus Sicht der kurdischen Regionalregie-
rung nicht als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sei. Eine
gezielte Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung gegen das
herrschende Regime sei mithin auszuschliessen. Auf den Gefängnisauf-
enthalt der Beschwerdeführerin (…) sei nicht weiter einzugehen, weil de-
ren letzte Flucht aus Syrien weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht in
einem genügend engen Zusammenhang dazu gestanden habe. Die ein-
gereichten Beweismittel seien untauglich, weil sie den asylrelevanten
Sachverhalt nicht zu erhellen vermöchten. Die in beschränktem Masse
politisch aktiven Beschwerdeführenden hätten im Rahmen des syrischen
Bürgerkriegs zwar Situationen allgemeiner Gewalt erlebt, nicht aber die
von ihnen geltend gemachten persönlichen Verfolgungssituationen. Auf-
grund der aktuellen Berichtslage bestehe in den kurdisch kontrollierten
Gebieten zudem kein Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgungssituati-
on durch die PYD oder deren Sicherheitskräfte aufgrund einer blossen
Parteizugehörigkeit zur Al-Parti oder eines Auslandaufenthalts erfolge.
Folglich erfüllten die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen an eine
Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht.
2.3 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden demgegenüber
aus, sie hätten keine Falschangaben gemacht und müssten allfällige Wi-
dersprüche nicht verantworten, weil es in den Befragungen zu Missver-
ständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Sie erklärten, stets
dasselbe ausgesagt zu haben. Weiter habe sich das syrische Regime aus
kleineren Städten des Landes zurückgezogen und diese der PYD über-
lassen. Die PYD amte in diesen Ortschaften als verlängerter Arm des
Regimes und setze deren Aufträge um. Sie verachte die anderen kurdi-
schen Parteien, hasse namentlich die Al-Parti und bediene sich als Ord-
nungskraft krimineller Mittel wie Verfolgung, Entführung und Schikanen.
Mitglieder der Al-Parti würden durch die Asayesh und YPG, mithin letztlich
somit durch die PYD, verfolgt, weil sie als Feinde und Verräter gälten. In
Syrien drohe ihnen der Tod. Sie seien deshalb Flüchtlinge.
3.
3.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM auf der Basis eines rechtsge-
nügend festgestellten Sachverhalts entschieden hat, der keiner weiterer
Abklärungen bedarf. So haben die Beschwerdeführenden bis auf global
gehaltene Schutzbehauptungen, wonach es in ihren Anhörungen zu
Missverständnissen und falschen Übersetzungen gekommen sei, keine
weiteren Begründungen nachgeliefert oder angebliche Missverständnisse
und Widersprüche aufgeklärt. Auch die Behauptung, sie hätten in den
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Anhörungen immer das Gleiche zu Protokoll gegeben, entbehrt jeder
Grundlage: Ein Blick in ihre zentralen Asylangaben dokumentiert das Ge-
genteil. Mithin besteht kein Anlass, aus den von ihnen geltend gemachten
formellen Gründen die angefochtene Verfügung aufzuheben.
3.2 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die
für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
Das BFM hat die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdefüh-
renden als den Anforderungen an Art 3 und 7 AsylG nicht genügend er-
achtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die nicht zu beanstandenden korrekten Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwer-
deschrift sind keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu ent-
nehmen, die bezüglich der Flüchtlingseigenschaft zu einem anderen Re-
sultat führen könnten. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem
Verweis auf die bisherigen Behauptungen oder stellen den untauglichen
Versuch dar, Widersprüche als Missverständnisse und falsche Überset-
zungen erscheinen zu lassen. Soweit auf allgemeine politische und
machtpolitische Gegebenheiten und Rivalitäten in der kurdischen Region
hingewiesen wird, können die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten. Die eingereichten Beweismittel vermögen daran
nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht.
Das BFM hat somit zu Recht verneint, dass die Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und die Asylgesuche mit korrekter Be-
gründung abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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4.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM zufolge unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhä-
sionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine
Gutheissung im Asyl- oder im Wegweisungspunktes deren Aufhebung zur
Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdebegehren sind als aussichtslos im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der allfälligen, indes nicht be-
legten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: