B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2487/2015
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der ursprünglich aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdefüh-
rer gelangte eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2014 mittels eines (…)
Touristenvisums auf dem Luftweg von Khartum nach C._______. Von dort
sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Juli 2014 gab er an, er
sei aus dem Sudan ausgereist, weil wegen seiner Wehrdienstverweigerung
nach ihm gefahndet werde und zudem Krieg herrsche. Er habe zwar keinen
Marschbefehl erhalten, jedoch habe er es unterlassen, sich nach Ab-
schluss des Abiturs im Jahr (…) bei der nahe gelegenen Kaserne zu mel-
den. Aus diesem Grund werde er gesucht und es drohe ihm Haft oder die
Todesstrafe. Seither habe er weiterhin in seinem Geburtsort unter einer fal-
schen Identität gelebt, weshalb ihm nicht bekannt sei, ob er eine Vorladung
oder ähnliches erhalten habe. Die Leute aus dem Dorf hätten ihm geholfen,
unerkannt zu bleiben. Ausserdem habe er in der Umgebung seines Hei-
matdorfes Kämpfe gesehen, weil es in seinem Dorf eine Organisation ge-
geben habe, die für die Unabhängigkeit des Ost-sudans gekämpft habe.
Schliesslich habe er die Situation nicht mehr ertragen, weshalb er Anfang
Juni 2014 nach Khartum gereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise bei der
(…) seiner Mutter untergekommen sei. Um aus dem Sudan ausreisen zu
können sei er am (…) 2014 eine Scheinehe mit einer Eritreerin eingegan-
gen, die in D._______ lebe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
füge.
B.
Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er sei in E._______ gebo-
ren, habe aber seit dem Abschluss der Sekundarschule im Jahr (…) und
bis zu seiner Ausreise bei Verwandten seiner Mutter in Khartum gelebt.
Dort habe er als (…) gearbeitet. Seinen Heimatstaat habe er verlassen,
weil er 20 Jahre lang auf der Flucht vor dem Militär gewesen sei und er
deshalb versteckt habe leben müssen. Nach Abschluss der Sekundar-
schule habe er von der Armee ein Aufgebot erhalten, sich bei einer Kaserne
zu melden. Es sei allgemein bekannt, dass Wehrdienstverweigerer zum
Tode verurteilt würden. Es habe auch keine Möglichkeit gegeben, sich vom
Militärdienst freizukaufen oder diesen aufzuschieben. Um nicht als Wehr-
dienstverweigerer erkannt zu werden, habe er sich gegen Entgelt einen
gefälschten (…) Ausweis besorgt und diesen bei Polizeikontrollen jeweils
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vorgewiesen. Auch in seinem Heimatdorf habe man – wegen seines Weg-
gangs nach Khartum erfolglos – nach ihm gefragt. Ein weiterer Grund für
seine Ausreise aus dem Sudan sei die dort herrschende Situation gewe-
sen, die ihn sehr belastet habe.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 (eröffnet am 26. März 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.
April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte ein
Arztzeugnis vom 20. April 2015 ein.
E.
Am 1. Mai bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer den Eingang seiner Beschwerde und informierte ihn darüber, dass er
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung gab die Vorinstanz an,
die Aussagen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da er ver-
schiedentlich widersprüchliche Angaben gemacht habe, die er nicht ver-
nünftig habe erklären können. Es sei zudem fragwürdig, dass er die Situa-
tion plötzlich als unerträglich empfunden habe, nachdem er sich während
20 Jahren als (…) habe ausgeben müssen. Selbst wenn die Wehrdienst-
verweigerung geglaubt werden könnte, wäre diese asylrechtlich nicht rele-
vant, weil Wehrdienstverweigerer gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keine Flücht-
linge seien. Es würden ausserdem auch keine Gründe gegen den Vollzug
der Wegweisung sprechen, zumal der Beschwerdeführer über einen Se-
kundarschulabschluss sowie 20 Jahre Berufserfahrung verfüge und auch
ein Beziehungsnetz in Khartum vorhanden sei.
5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die ihm
vorgeworfenen Widersprüche in seinen Ausführungen seien nicht auf seine
Aussagen, sondern vielmehr auf Missverständnisse aus der Übersetzung
des aus Tunesien stammenden Dolmetschers, der an der BzP mitgewirkt
habe, zurückzuführen; der tunesische Dialekt unterscheide sich nämlich
erheblich vom sudanesischen Arabisch. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz seien die Folgen seiner Wehrdienstverweigerung sehr wohl asyl-
relevant, da seine Rückkehr in den Sudan einem Todesurteil gleichkomme.
Er müsste für die Reise in das Heimatland die sudanesische Botschaft kon-
taktieren und seine wahre Identität offenlegen, weshalb er direkt am Flug-
hafen verhaftet würde. Er sei sich zwar sicher, dass er wegen seiner De-
sertion zum Tode verurteilt worden sei, wisse aber nicht, ob das vor 20
Jahren gefällte Urteil in schriftlicher Form irgendwo noch existiere. Er wolle
jedoch seine Familienangehörigen nicht einer Gefahr aussetzen, indem er
diese beauftrage, das Urteil zu beschaffen. Mit der Annahme der (…) Iden-
tität habe er ausserdem seine staatsbürgerlichen Rechte aufgegeben und
sich mehr schlecht als recht durchgeschlagen. Die Lage im Sudan sei für
(…) sehr gefährlich und sie seien Übergriffen ausgehend von verschiede-
nen Gruppierungen ausgesetzt. Wegen dieses unsicheren Lebens, leide
er an Angst- und Stresszuständen.
6.
6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind
nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch
das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
der groben Unstimmigkeiten in seinen Aussagen anlässlich der summari-
schen Befragung und der Anhörung als unglaubhaft.
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Seite 6
6.2 An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe sein ganzes Leben
in E._______, gelebt und die Menschen in seinem Dorf hätten ihn dabei
unterstützt, seine wahre Identität vor dem Militär geheim zu halten. Erst
einen Monat vor seiner Ausreise, somit (…) 2014, sei er schliesslich zu
Verwandten seiner Mutter nach Khartum gereist (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 5
und 10). Hingegen brachte er an der Anhörung vor, er sei in E._______
geboren, habe aber von (…) bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 bei Ver-
wandten seiner Mutter in Khartum gelebt (vgl. SEM-Akten, A18, F16 ff.,
F87). Er habe sich dort versteckt aufgehalten und sich für die jeweiligen
Kontrollen einen gefälschten (…) Ausweis beschafft (vgl. SEM-Akten, A18,
F70 ff.). Weiter bestehen in seinen Schilderungen Unstimmigkeiten zum
Wohnort seiner Mutter, da diese gemäss Protokoll der BzP weiterhin in
E._______ lebe (vgl. SEM-Akten, A 6, S. 6), jedoch nach dem Anhörungs-
protokoll ebenfalls mit dem Beschwerdeführer nach Khartum zu ihrer (…)
geflohen sei (vgl. SEM-Akten, A18, F69, F85 f.). Sein diesbezüglicher Er-
klärungsversuch, der Dolmetscher müsse wohl einen Fehler gemacht ha-
ben (vgl. SEM-Akten, A 18, F97) vermag nicht zu überzeugen. Sowohl an-
lässlich der BzP als auch an der Anhörung führte er an, den Übersetzer
"gut" (beziehungsweise "perfettamente") zu verstehen, und ausserdem
wurden ihm die Befragungsprotokolle jeweils rückübersetzt (vgl. SEM-Ak-
ten, A 6, S. 2 und 11; A18, F1 und S. 12). Auch ein reiner Übersetzungs-
fehler kann ausgeschlossen werden, zumal diesfalls die auf dieser Aus-
sage basierenden weiterführenden Angaben des Beschwerdeführers kei-
nen Sinn ergeben würden (vgl. SEM-Akten, A6, S. 10: "D: Ma viveva nel
suo villaggio? R: Si, però facevo attenzione D: Ma non era conosciuto lei
nel suo villaggio? R: Si, mi conoscevano tutti. Da noi la gente di aiuta a
vicenda in questi casi").
Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich aus den Antworten auf die Fragen
betreffend die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung. So führte der
Beschwerdeführer an der BzP an, er habe keinen Marschbefehl erhalten,
hätte sich aber nach Erlangen der Maturität bei der nahegelegensten Ka-
serne melden müssen (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9). An der Anhörung indes
gab er zu Protokoll, nach dem 18. Geburtstag erhalte man ein Aufgebot,
sich zu stellen. Er habe ein solches erhalten, habe sich aber nicht beim
Aushebungsamt gemeldet, sondern sei nach Khartum gegangen (vgl.
SEM-Akten, A18, F54, F57, F60 ff.).
6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Gründe
nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Auch der angebliche Verlust seiner
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staatsbürgerlichen Rechte sowie die drohenden Übergriffe seitens der Is-
lamisten begründen keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
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Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Sudan besteht nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-673/2014 vom 10. Oktober 2014
m.H.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-63/2010 vom 27. Septem-
ber 2011). Es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
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bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
8.3.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer während den vergan-
genen 20 Jahren in E._______ oder in Khartum lebte, sind keine individu-
ellen Gründe ersichtlich, die auf einen unzumutbaren Vollzug der Wegwei-
sung schliessen lassen würden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort sowohl über ein be-
stehendes Beziehungsnetz als auch über 20-jährige Berufserfahrung ver-
fügt.
An dieser Einschätzung vermag weder der Hinweis in der Beschwerde-
schrift vom 21. April 2015 auf Angst- und Stresszustände des Beschwer-
deführers noch das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vom
20. April 2015 (wonach der Beschwerdeführer am 18. April 2015 wegen
einer Erkältung mit (…) in Behandlung und er bisher gesund gewesen sei,
nun aber seit einem Monat nicht mehr gut schlafen könne, weil er "immer
an seinen Problemen herumstudiere")
etwas zu ändern. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
wäre wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Rück-
kehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 84 Abs. 4
AuG ausgesetzt.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: