Abtei lung V
E-2488/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (bzw. Bangladesch),
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2488/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2004 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz stellte, zu dessen Begründung er im Wesentlichen Pro-
bleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Bihari geltend
machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2005 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abwies und seine Wegweisung sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2010
(E-4497/2006) eine gegen die Verfügung vom 8. Juni 2005 ein-
gereichte Beschwerde vom 11. Juli 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. März 2010 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er
sei Bihari und habe sein Leben vor der Flucht in die Schweiz in
B._______, Dhaka in Bangladesch verbracht,
dass er nach dem Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Februar 2010 im Hinblick auf die Rückreise nach Bangladesch
an die bangladeschische Vertretung in der Schweiz gelangt sei, wo er
einen Antrag betreffend Regularisierung seiner Staatsangehörigkeit
sowie Ausstellung eines Reisepasses ausgefüllt habe,
dass dieser Antrag durch die Vertretung Bangladeschs mit Schreiben
vom (...) mit der Begründung abgewiesen worden sei, der Beschwer-
deführer habe nicht für die bangladeschische Staatsangehörigkeit op-
tiert,
dass der Beschwerdeführer nicht verstehe, was mit diesem Schreiben
genau gemeint sei, dieses ihm aber widersprüchlich erscheine, so
dass weitere Abklärungen im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens
zwingend erforderlich seien,
dass weitere Ausführungen zur Frage seiner Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung erst nach vollständiger Abklärung des rechts -
erheblichen Sachverhalts gemacht werden könnten,
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dass aber aufgrund der Weigerung der Gewährung der Staats-
angehörigkeit Bangladeschs feststehe, dass es ihm unmöglich sein
werde, von den heimatlichen Behörden Schutz vor Verfolgung durch
andere Personen zu ersuchen,
dass mit dem Schreiben der bangladeschischen Vertretung vom (...)
die Schutzunwilligkeit der bangladeschischen Behörden bewiesen sei,
weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen ein Schrei-
ben der "Permanent Mission Of Bangladesh" in Genf vom (...) ein -
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
3. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 16. Februar
2010 rechtskräftig abgeschlossen,
dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass oder Ersatzreise-
dokument habe ausgestellt werden können, weil das dazu notwendige,
vom Aussenministerium in Dhaka beglaubigte "National Certificate"
vom Beschwerdeführer zuvor nicht beschafft worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer obliege, dieses zu beschaffen und da-
mit bei der bangladeschischen Vertretung in der Schweiz einen Pass-
antrag zu stellen,
dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen notwendig seien oder
der Rechtsvertretung zur Einholung einer Stellungnahme durch die
Vertretung Bangladeschs eine Frist einzuräumen sei,
dass aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Reisepass
ausgestellt worden sei, kein "hypothetisches Verfolgungsmotiv" seitens
der bangladeschischen Behörden seit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgericht vom 16. Februar 2010 hergeleitet werden könne,
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dass bezüglich der Rechte der Biharis auf die Ausführungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 verwiesen wer-
den könne,
dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass
nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten sei -
en, die die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten betreffend
das erste Asylverfahren, eventualiter das rechtliche Gehör betreffend
dieser Akten zu gewähren,
dass ihm nach der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht oder
des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Beschwerde-
ergänzung zu gewähren sei,
dass die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 aufzuheben und zur
Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei,
dass eventualiter auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter dem
Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren, subsubeventualiter
die Unzulässigkeit, respektive Unzumutbarkeit respektive Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei,
dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gut-
heissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen
Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen sei,
dass auf die Begründung der gestellten Begehren, soweit erforderlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Akten am 15. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf den Subeventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer
als Flüchtling Asyl zu gewähren, von vornherein nicht eingetreten
werden kann,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge in Bezug
auf die Gewährung der Einsichtnahme in die Akten des erstinstanz-
lichen ersten Asylverfahrens geltend macht, es sei "offensichtlich",
dass sich das BFM in seinen Ausführungen betreffend die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität "in erster Linie
auf die Akten des ersten Asylverfahrens stützen dürfte",
dass diesen Akten deshalb "Asylrelevanz" zukomme und daher "zwin-
gend Einsicht in diese Akten gewährt werden" müsse,
dass gestützt auf die Akten festzustellen ist, dass dem Beschwerde-
führer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter im ersten Asylver-
fahren vom BFM am 23. Juni 2005 und am 18. April 2008 Einsicht in
die vorinstanzlichen Verfahrensakten des ersten Asylverfahrens ge-
währt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten A 13/1, A 24/9),
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits
im Besitz der von ihm zur Einsichtnahme beantragten Akten ist,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht vorbringt, es sei ihm im
ersten Asylverfahren keine oder nur unvollständig Einsicht in die Akten
gewährt worden, oder er sei aus anderen Gründen nicht (mehr) im Be-
sitz dieser Akten,
dass die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten betreffend das erste Asylverfahren, der Gewährung des recht-
lichen Gehörs dazu und einer angemessenen Frist zur Beschwerde-
ergänzung demnach abzuweisen sind,
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dass in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Be-
gründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs festzustellen ist (vgl. Be-
schwerde S. 3),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und seine Flücht-
lingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist,
dass bei der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff
gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist,
dass in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse bedeut-
sam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
und auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab gilt, auf das Asylgesuch somit einzutreten ist, wenn sich Hin-
weise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die
nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. zur Publikation vorgesehenes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. Novem-
ber 2009 E. 4.2),
dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung über-
zeugend darlegt, weshalb seit dem Urteil vom 16. Februar 2010 keine
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen,
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dass sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der
bangladeschischen Vertretung in der Schweiz kein Reisepass aus-
gestellt wurde, offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass durch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom
(...) zwar bestätigt wird, dass sich die bangladeschische Vertretung in
der Schweiz nicht in der Lage sah, dem Beschwerdeführer auf dessen
Gesuch vom (...) hin einen Reisepass auszustellen,
dass sich diesem Schreiben indessen die genauen Gründe dafür nicht
entnehmen lassen und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
keine Kopien seines Antrags an das Konsulat zu den Akten gereicht
hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine
nachvollziehbare Erklärung für die Nichtausstellung des Identitäts-
dokuments aufgeführt hat, und im Übrigen auch in diesem Zusammen-
hang keine Verletzung der in Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) garantierten Rechte festzustellen ist (vgl. Be-
schwerde S. 6),
dass sich im Rahmen des ersten Asylverfahrens – anlässlich einer
Botschaftsabklärung, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer ebenfalls
bekannt gegeben worden ist – Hinweise auf unwahre Identitäts-
angaben des Beschwerdeführers ergeben und das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2010 die Frage
ausdrücklich offengelassen hatte, ob es sich bei ihm tatsächlich um
einen Bihari handle (vgl. Urteilserwägung 5),
dass auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ab-
schliessend geklärt werden muss, ob der Beschwerdeführer ein Bihari
ist, oder ob es sich bei ihm um einen Bengalen handelt, der sich nur
gegenüber den Schweizer Asylbehörden (und gegenüber der Ver-
tretung Bangladeschs in der Schweiz) als Bihari bezeichnet,
dass es sich unter den gegebenen Umständen erübrigt, auf mögliche
hypothetische Gründe für die Nichtausstellung des Reisepasses ein-
zugehen,
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dass im Übrigen auch bei unterstellter Wahrheit der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht ersichtlich wäre, inwiefern er in seinem Heimat -
land konkret und ernsthaft gefährdet respektive in absehbarer Zukunft
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt würde,
dass in Bezug auf die aktuelle Situation der Bihari in Bangladesch, ih -
rem rechtlichen Status, insbesondere ihrem Anspruch auf die Aus-
stellung eines Reisepasses, auf die sehr einlässlichen Erwägungen im
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2010 verwiesen
werden kann, auf welche hier nicht zurückzukommen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend nach wie vor zumutbar ist,
dass dazu ferner auf die zutreffenden und zu bestätigenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Februar 2010 ver-
wiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch als möglich erscheint, da keine zwingenden
Vollzugshindernisse festzustellen sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen, Rügen und An-
träge in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass es sich schliesslich schon angesichts der vollumfänglichen Ab-
weisung der Beschwerde erübrigt, dem Beschwerdeführer eine Frist
für die Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Raemy
Versand:
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