Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2488/2011
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass bezüglich des Inhalts der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 - gleichentags eröffnet -
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Postaufgabe)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragt, es sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die
Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu
erlassen und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführt, in
der Casamance, seinem Herkunftsort, sei die Situation sehr schwierig
und er habe wegen der Unruhen im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Trennung der Casamance vom Senegal das Land
verlassen,
dass auch in seinem Dorf Leute seiner Ethnie, der Mandinga, im Jahre
2001 von Aufständischen getötet worden seien,
dass Leute verfolgt und verschleppt worden seien, er sich jedoch habe
verstecken können,
dass er ausserdem beanstande, dass er nicht in seiner Muttersprache
Mandingo zu seinen Asylgründen angehört worden sei und er sich in der
arabischen Sprache ungenügend ausdrücken könne, was auch der an
der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter wahrgenommen habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe der Entscheid bezüglich Nichteintreten
auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz nicht angefochten
wird und somit in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, er habe
sich anlässlich der Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren in der
arabischen Sprache ungenügend ausdrücken können,
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dass der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Angaben macht,
inwiefern die Protokolle unvollständig und welche Sachverhaltselemente
ungenügend erfasst worden sein sollen,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und
Korrektheit seiner Vorbringen nach den Rückübersetzungen
unterschriftlich bestätigte und erklärte, das jeweilige Protokoll sei ihm in
eine ihm verständliche Sprache - arabisch - rückübersetzt worden (vgl.
A1/9, S. 7 und A18/17, S. 11),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen mehrfach
bestätigte, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A1/9, S. 2, A1/9 Punkt
23., A18/17 F1),
dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Ausführungen zu behaften
lassen hat,
dass er zwar gegen Ende der Direktanhörung anmerkte, es könne sein,
dass ihm während der Befragung der eine oder andere Begriff nicht
verständlich gewesen sei, er im Grossen und Ganzen den Dolmetscher
jedoch verstanden habe (A18/17 S. 10),
dass auch nach den Rückübersetzungen keine Korrekturen vorgenom-
men wurden,
dass zudem die Konsultation der Protokolle keine Anhaltspunkte ergibt,
wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend verständlich
hätte dargelegt werden können und ungenügend erstellt wäre,
dass daran die Anmerkungen der bei der Direktanhörung anwesenden
Hilfswerkvertretung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern
vermögen,
dass demnach, sollte die Rüge des Beschwerdeführers insoweit
verstanden werden, als der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig
beziehungsweise unkorrekt festgestellt worden sei, unbegründet ist,
dass, insofern die Rüge als sinngemässer Antrag auf Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung verstanden werden kann, das entsprechende
Begehren abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und zur Begründung auf die
allgemeine Situation in seiner Heimatregion Casamance verweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder im Senegal von einer landesweiten noch in der Region
Casamance von einer umspannenden Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden kann,
dass Senegal vom Bundesrat mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 als
sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe country") bezeichnet wurde,
welche Bezeichnung nach wie vor in Kraft ist,
dass in der im Süden des Landes liegenden, während Jahren von
Anschlägen seitens verschiedener nach Unabhängigkeit strebender
Organisationen und von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen
Rebellen und der senegalesischen Armee heimgesuchten Region
Casamance seit der Unterzeichnung eines Friedensvertrages am 30.
Dezember 2004 in Ziguinchor zwischen dem "Mouvement des forces
démocratiques de Casamance" (MFDC) und der senegalesischen
Regierung bis Mitte des Jahres 2009 weitgehend Ruhe eingekehrt war,
dass es zwar seit Mitte des Jahres 2009 verschiedentlich zu
gewaltsamen Übergriffen vermuteter Rebellen gekommen ist, denen
senegalesische Soldaten zum Opfer fielen,
dass sich die sporadischen bewaffneten Überfälle jedoch immer gegen
Einrichtungen und Angehörige der senegalesischen Armee und
Sicherheitskräfte gerichtet haben und nicht direkt gegen die
Zivilbevölkerung, obwohl auch diese bei derartigen Übergriffen in
gewissem Ausmass in Mitleidenschaft gezogen werden kann,
dass die allgemeine Sicherheitslage in der Casamance unter den heute
bestehenden Verhältnissen jedoch nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, welche für den
Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde,
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dass sich der Beschwerdeführer in seine Heimatregion zurückbegeben
kann, ohne sich einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden
Bestimmung aussetzen zu müssen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, als senegalesischer
Staatsangehöriger von einer Wohnsitzalternative im Norden seines
Heimatlandes Gebrauch zu machen,
dass weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG -
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers -
abzuweisen ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung ausser
Betracht fällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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