B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2488/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2015 im Verfahrens- und
Empfangszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 13. No-
vember 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahr
(…) geboren worden. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht. Deswegen
habe seine Familie Afghanistan verlassen. An der Grenze zum Iran seien
seine Eltern und sein jüngerer Bruder verschwunden. Der Schlepper habe
ihn alleine in die Türkei gebracht.
B.
Eine am 23. November 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greu-
lich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter. Auch die Anamnese vom 1. Dezember 2015 attes-
tierte ihm aufgrund seines phänomenologischen Auftritts ein Alter von min-
destens 19 Jahren oder älter. Anlässlich des gleichentags durchgeführten
rechtlichen Gehörs teilte die Vorinstanz ihm mit, dass sie ihn für volljährig
halte. Der Beschwerdeführer meinte, seine Eltern hätten ihm sein Geburts-
datum gesagt. Er sei (…) Jahre alt. Im zentralen Migrationsinformations-
system ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers
der (…) erfasst.
C.
Am 28. Januar 2016 wurde eine Herkunftsanalyse durchgeführt. Im darauf
basierenden LINGUA-Gutachten vom 26. Februar 2016 wurde festgehal-
ten, die sprachliche Sozialisation des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei
in einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu erfolgt. Aus den unplau-
siblen und falschen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen
behaupteten Herkunftsort B._______ könne gefolgert werden, dass seine
hauptsächliche Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht dort stattgefunden
habe.
D.
Mit Schreiben vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz um die Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums. Sein
richtiger Familienname laute „C._______“. Sein Geburtsdatum sei der (…).
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original mit beglaubigter
Übersetzung zu den Akten.
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Seite 3
E.
Am 12. April 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zu seinem
Gesuch um Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums. Der Be-
schwerdeführer reichte Fotos seines Vaters sowie ein Foto, auf welchem
er, sein Vater und sein Bruder abgebildet seien, zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 31. August 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Änderung seines Familiennamens auf
„C._______“ und seines Geburtsdatums auf den (…).
G.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
H.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur richtigen Sachverhalts-
feststellung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuord-
nen. Es seien der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
im Zentralen Migrationssystem ZEMIS folgend zu ändern: „D._______,
geb. (…), Afghanistan“. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des
Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte eine Umrechnung seines Geburtsdatums
sowie Kopien seiner afghanischen Schulzeugnisse mit Übersetzung ein.
I.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Origi-
nale seiner Schulzeugnisse, eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit
sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.
E-2488/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von
Erwägung 1.2 einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter
anderem, sein Name und sein Geburtsdatum seien im ZEMIS auf
„D._______, geb. (…), Afghanistan“ zu ändern. In der Verfügung vom 29.
Mai 2017 äusserte sich die Vorinstanz lediglich im Rahmen der Erwägun-
gen zu seiner behaupteten Minderjährigkeit. Insofern regelt die angefoch-
tene Verfügung hinsichtlich des Namens und des Alters des Beschwerde-
führers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein
könnte. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Na-
mens und seines Geburtsdatums im ZEMIS – die er bei der Vorinstanz mit
Gesuch vom 3. März 2016 beantragte – noch hängig.
Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren um Berichtigung des Namens
und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 3-5 der vor-
instanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die
Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asyl-
gesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist
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Seite 5
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des Sachver-
halts. Bei den Anhörungen sei es zu Übersetzungsfehlern gekommen, da
der Dolmetscher an der Befragung Farsi statt Dari gesprochen habe. So
wisse er nicht, weshalb in dem Befragungsprotokoll stehe, er sei gemein-
sam mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist und an der Grenze zum
Iran von ihr getrennt worden. In Wirklichkeit habe die Trennung von seiner
Familie bereits im Herkunftsort E._______ stattgefunden. Bei den Anhö-
rungen sei kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen und es habe keine
vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen gegeben. Hierbei handelt es sich
um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Art. 12 VwVG N 20 ff., in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016).
4.3
4.3.1 Im Befragungsprotokoll ist festgehalten, dass die Sprache der Befra-
gung und der anschliessende Rückübersetzung Dari, der von dem Be-
schwerdeführer angegebenen Muttersprache, war. Der Beschwerdeführer
hat sowohl am Anfang als auch am Ende der Befragung angegeben, er
verstehe den Dolmetscher gut. Dies hat er auch unterschriftlich bestätigt.
Zudem lassen sich dem gesamten Befragungsprotokoll keine Hinweise auf
ein Verständigungsproblem zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher entnehmen. Vielmehr sind die Antworten des Beschwerde-
führers in sich stimmig. So äusserte er sich drei Mal widerspruchsfrei zum
Grund für die gemeinsame Ausreise und zu den Umständen seiner Tren-
nung von der Familie an der Grenze zum Iran. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass die Befragung und die Übersetzung insgesamt korrekt durch-
geführt worden sind. Daran vermag auch der Hinweis, er habe anlässlich
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Seite 6
des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsabklärung auf Verständigungsprob-
leme zwischen ihm und dem iranischen Dolmetscher bei der Befragung
hingewiesen, nichts zu ändern. Hätte es diese Verständigungsprobleme
tatsächlich gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits bei der
Befragung darauf hingewiesen hätte.
4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es habe keine vertiefte Anhörung zu
den Asylgründen stattgefunden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG wird
einer asylsuchende Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt, wenn
sie die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht. Eine vertiefte Anhörung nach Art. 29 AsylG findet in
diesen Fällen nicht statt. Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und
schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Eth-
nie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsu-
chenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität
ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der
Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl.
auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1).
Es ist zu prüfen, ob hinsichtlich des angegebenen Geburtsdatums eine
Identitätstäuschung vorliegt. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass im
Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt wird, ob die gesuchstel-
lende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr
genaues Geburtsdatum ist. Zudem liegt die Beweislast für die behauptete
Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person.
Die Vorinstanz hat nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu be-
weisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004
Nr. 30 E. 5.3.3).
Die radiologische Knochenalteranalyse ergab für den Beschwerdeführer
ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter; sie ist somit als Indiz für die
Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Die Annahme der Volljäh-
rigkeit wird zudem durch die Anamnese erhärtet, welche aufgrund des phä-
nomenologischen Auftritts des Beschwerdeführers ebenfalls ein Alter von
mindestens 19 Jahren oder älter zum Ergebnis hatte. Hinzu kommen die
widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts-
datum. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der Befragung gab er
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an, er sei im Jahr (…) geboren. Er kenne sein Geburtsdatum, weil sein
Vater es auf seinen Arm tätowiert habe. Ein Ausweispapier, welches das
Geburtsdatum belegen würde, habe er nie besessen. Später reichte er
seine Tazkfira und seine Schulzeugnisse im Original ein, wonach er am
(…) geboren worden sei. Damit widerspricht er seinen anfänglichen Anga-
ben, er sei im Jahr (…) geboren und habe nie Ausweispapiere besessen.
Zudem ist seine Erklärung, wie er in den Besitz der Tazkira gekommen sein
soll, als unplausibel einzustufen. So gab er an, eine Person namens
F._______ sei in sein Heimatdorf gegangen und habe die Tazkira vielleicht
in einem Koffer, welcher sich im leerstehenden Haus der Familie befunden
habe, gefunden. Ausserdem kommt nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts einer Tazkira im Original nur ein geringer Beweis-
wert zu, weil sie leicht fälschbar und käuflich erhältlich ist (BVGE 2013/30
E. 4.2.2). Zudem gilt sie nicht als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9
ZGB. Folglich ist sie nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerde-
führer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen (Urteil des BVGer A-
181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.2.2). Dasselbe gilt für die einge-
reichten Schulzeugnisse.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, glaubhaft darzulegen, sein Geburtsdatum sei der (…). Die
Vorinstanz ist daher zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen;
folglich durfte sie gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine erweiterte
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichten. Das vorgeschriebene rechtli-
che Gehör gewährte sie dem Beschwerdeführer sowohl zur Altersbestim-
mung als auch zur Herkunftsabklärung. Anzufügen ist, dass bei der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters
nicht vorgeschrieben ist (Art. 30 Abs. 1 AsylG e contrario).
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 8
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.4
6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 9
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu
unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle,
der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heim-
kehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie
vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016,
D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober
2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem
Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszuge-
hen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Ge-
walt in Kabul schliessen.
6.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, aufgrund erheblicher
Zweifel am angegebenen Herkunftsort B._______ (Bezirk) in der Provinz
G._______, Afghanistan, sei eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchge-
führt worden. Im Rahmen dieser Analyse habe die Expertin festgestellt,
dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu B._______ machen konnte,
obwohl er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt haben soll
und sieben Jahre zu Fuss zur Schule gegangen sei. Die Angaben zu der
in der angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Sprache, zu den Nach-
barorten und den Moscheen seien nicht korrekt oder ungenügend gewe-
sen. Die Angaben zu den Bereichen Landwirtschaft, Brauchtum, Ernäh-
rungs- und Kleidungsgewohnheiten sowie sonstigen Aspekten des Le-
bensalltages afghanischer Hazaras seien zwar teils korrekt, aber oftmals
ungenügend ausgefallen. Im Ergebnis habe die Expertin festgestellt, der
Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______ sozialisiert
worden, komme aber aufgrund seiner Sprech- und Ausdrucksweise ein-
deutig aus einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu. Der Beschwer-
deführer habe demnach die Asylbehörden über seinen Herkunftsort in Af-
ghanistan getäuscht. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es gebe jedoch Hinweise
auf eine Herkunft aus Kabul, da dem Beschwerdeführer die eingereichten
Fotos gemäss Briefumschlag aus Kabul zugesandt worden seien.
E-2488/2017
Seite 10
6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stamme aus dem Dorf
E._______, das im Bezirk B._______ liege. Bei der Befragung habe er we-
gen des bedrückenden Interviewklimas den Namen seines Dorfes nicht ge-
wusst. Die wenigen offengelegten Anknüpfungspunkte der LINGUA-Exper-
tin überzeugten nicht. Seine Schulzeugnisse belegten, dass es eine Schule
namens H._______ in seinem Herkunftsort gebe.
6.4.5 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage
nach seinem Wohnort an, er stamme aus dem Bezirk B._______ in der
Provinz G._______. Den Namen seines Dorfes kenne er nicht. Dies ist
kaum nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer aussagte, er habe von
seiner Geburt bis zur Ausreise in diesem Dorf gelebt. Seine Begründung,
er habe den Namen wegen des bedrückenden Interviewklimas nicht ge-
wusst, vermag nicht zu überzeugen. Dem Befragungsprotokoll sind keine
diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen. Und selbst wenn die Befragung
für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen wäre, erklärt dies nicht,
weshalb er eine solche grundlegende Frage nicht beantworten konnte. Zu-
dem widerspricht die Begründung seiner Aussage anlässlich des rechtli-
chen Gehörs, wonach er den Namen des Dorfes erstmals auf der ihm im
Februar 2016 zugesandten Tazkira gesehen habe. Bei der Herkunftsana-
lyse konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, ob sein Dorf in einer gebir-
gigen oder flachen Gegend liegt. Er erklärt dies damit, seine Mutter habe
ihn sieben Jahre lang an der Hand zur nahe gelegenen Schule gebracht;
ansonsten habe er das Dorf nie verlassen. Der Vorinstanz ist – in Überein-
stimmung mit den Schlussfolgerungen der LINGUA-Expertin – zuzustim-
men, dass es selbst unter Berücksichtigung seines tiefen Bildungsstandes,
und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Afghanistan nicht realistisch
ist, dass der Beschwerdeführer so stark isoliert gewesen sein soll, dass er
keinerlei Angaben zu seinem Dorf und dessen Umgebung machen konnte.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder in den Anhörungen noch in
seiner Beschwerdeschrift Argumente vor, welche die Ergebnisse der de-
taillierten Herkunftsanalyse in Frage stellen könnten. Bezüglich des Hin-
weises, sein Herkunftsort sei in den Schulzeugnissen vermerkt, ist auf den
geringen Beweiswert solcher Dokumente (s. E. 4.3.2) zu verweisen. Insge-
samt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen
konnte, er stamme aus dem Ort E._______, Bezirk B._______, Provinz
G._______.
6.4.6 Aufgrund der obigen Erwägung steht der genaue Herkunftsort des
Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach
nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
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Seite 11
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Voll-
zugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen
grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache
der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn – wie vorliegend –
der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, wo-
möglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen Herkunftsort eine ver-
nünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert.
Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl.
Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015
vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren je-
doch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Seite 12
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 1‘140.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser
Betrag ist lic. iur. Okan Manav als amtliches Honorar zu Lasten des Ge-
richts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘140.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: