Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2489/2011
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien X._______, geboren am (…),
mit diversen Aliasnamen,
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 3. September
2010 gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2010 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. September 2010 abwies,
womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im September
2010 mit dem Zug nach A._______ ausgereist sei,
dass er während der Zugfahrt von der (…) Polizei aufgegriffen, in
B._______ inhaftiert und am 21. Oktober 2010 an die Schweiz überstellt
worden sei,
dass er kurz darauf die Schweiz erneut verlassen habe und über
C._______ nach D._______ gelangte, wo er am 1. Februar 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass er von den Schweizer Behörden – in Anwendung der EU
Verordnung 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) – am
28. März 2011 rückübernommen wurde,
dass er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 11. April
2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. April 2011 zur
Begründung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz im Wesentlichen
geltend machte, die bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens
vorgebrachten Asylgründe bestünden weiterhin,
dass er auf Anraten seines in F._______ (Irak) lebenden Vaters, wegen
seiner anlässlich des ersten Asylgesuchs vorgebrachten Probleme nicht
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mehr in den Irak zurückkehren solle, zumal er von irakischen Terroristen
gesucht werde und diese ihn umbringen wollten,
dass sein Vater diese Informationen von seinen Freunden erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2011 – im Nachgang an die
Anhörung mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer vermöge keine zwischenzeitlich neu eingetretenen
Ereignisse darzulegen, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs dieselben Gründe
geltend mache, welche er bereits beim ersten, in Rechtskraft
erwachsenen, Verfahren vorgebracht habe,
dass diese Vorbringen daher auf den als im ersten Asylverfahren als
unglaubhaft qualifizierten Asylgründen beruhen würden und er sich seine
rechtskräftig entschiedenen Verfolgungsvorbringen nunmehr anrechnen
lassen müsse,
dass sich sein Einwand, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass
Terroristen nach ihm suchten und er von diesen umgebracht werden
sollte, als Sachverhaltskonstrukt erweise, zumal seine diesbezüglichen
Schilderungen auffällig substanzarm ausgefallen seien,
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland – unter
Verweis auf die diesbezüglichen, detaillierten Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid vom 3. September 2010 und in jenem des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2010 – zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erhob und in materieller Hinsicht – unter
Kosten und Entschädigungsfolge – beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Prüfung an
das BFM zurückzuweisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 beim EVZ E._______
– Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Mai 2011 – die im Rahmen der
Anhörung vom 26. April 2011 in Aussicht gestellte Identitätskarte im
Original nachreichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2011
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verlegte und die Akten dem BFM zur Stellungnahme überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 festhielt,
sollte eine Authentizitätsprüfung der ins Recht gelegten Identitätskarte
keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, handle es sich bei ihr
mit Bestimmtheit um ein nachträglich erschlichenes Dokument,
andernfalls der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. April
2011 präzisere Angaben über das Ausstellungsdatum zu machen
gewusst hätte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 zur
Stellungnahme gegeben wurde und jener sich innert Frist nicht dazu
vernehmen liess,
dass am 30. Mai 2011 beim BFM ein Polizeirapport der Kriminalpolizei
einging, wonach der Beschwerdeführer in flagranti bei der Begehung
einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität ertappt worden
und deswegen vorläufig festgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 kommentarlos ein
fremdsprachiges Dokument zu den Akten reichte,
dass dieses Dokument von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt und
analysiert wurde und sich aus dessen Inhalt mehrere
Unregelmässigkeiten ergaben,
dass auch die Identitätskarte einer internen Untersuchung unterzogen
wurde, woraus sich ergab, dass objektive Fälschungsmerkmale
vorhanden seien,
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2011 – unter
Androhung erhöhter Gerichtsgebühren wegen mutwilliger Prozess
führung – Gelegenheit gegeben wurde, zu den Analyseergebnissen
Stellung zu nehmen,
dass er mit Schreiben vom 16. August 2011 innert der angesetzten Frist
eine Stellungnahme einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1
VwVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf
beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist
als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende,
und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf
eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos
sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1
betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d
S. 104 f.),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im EVZ
E._______ protokollierten Aussagen vom 11. April 2011 sowie auf das
Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM vom 26. April 2011 zu
verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche
für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und
vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung
respektive der Anhörung, wonach er von seinem Vater telefonisch
vernommen habe, dass er gesucht und bei einer allfälligen Rückkehr in
den Irak von Terroristen umgebracht werde, als nachgeschobene
Schutzbehauptung zu werten ist,
dass ansonsten die unsubstanziierten Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu
führen vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung
der Vorbringen erschöpfen,
dass auch sein Vorbringen, er habe nun seine Identitätspapiere
abgegeben, womit sich die Grundlage bezüglich seines ersten
Asylgesuchs in einem anderen Licht präsentiere, weshalb auf sein
zweites Asylgesuch einzutreten sei, nichts an der Sachlage zu ändern
vermag,
dass nämlich vorliegender Entscheid unter dem Blickwinkel des
Nichteintretensgrundes nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu beurteilen ist
und insoweit die Frage der Papierlosigkeit nicht von Belang ist,
dass zudem bei der Beurteilung des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG sein nachträglich eingereichtes Identitätspapier eine
tatsächlich bestehende Verfolgungssituation nicht zu belegen vermag,
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dass sodann eine interne Analyse der Identitätskarte vom 29. Juli 2011
ergab, dass darin objektive Fälschungsmerkmale erkennbar sind,
dass insbesondere der Stempelabdruck auf dem Foto sichtbare
Rechtschreibefehler ausweist und der Schriftträger unter
Ultraviolettstrahlung leuchtet,
dass ferner die Seriennummer auf der Identitätskarte nicht im
Hochdruckverfahren reproduziert worden ist und darüber hinaus sowohl
der Provinzcode (Buchstabe) als auch die Ortsbezeichnung nicht lesbar
sind,
dass sodann auch das nachträglich eingereichte Schriftstück, bei
welchem es sich gemäss gerichtsintern vorgenommener Übersetzung um
einen Aufruf an den Emir für islamische Operationen von Mosul handeln
soll, den Beschwerdeführer zu töten, nicht geeignet ist, eine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft darzulegen, zumal sich dieses Dokument gemäss
einer intern vorgenommenen Analyse ebenfalls als gefälscht erweist,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die Titelbezeichnung im
Rubrum des Dokumentes nicht so verwendet würde und der schriftliche
Befehl einer solchen Tat unlogisch ist,
dass ferner sowohl die Datierung wie auch die Art der Unterschrift
unüblich ausgefallen sind und sich das Sprachniveau des Textes als
unrealistisch tief erweist,
dass dem Beschwerdeführer zu den Analyseergebnissen das rechtliche
Gehör gewährt wurde und er in seiner Stellungnahme vom 16. August
2011 nichts Konkretes vorbringt sondern lediglich erklärt, bei den
abgegebenen Dokumenten handle es sich um Originale und er habe
einzig diese,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer
demgegenüber auch nichts entgegenhält, was vorliegend für die
Beurteilung des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG von
Belang sein könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse der
Dokumentenanalyse die vom Beschwerdeführer eingereichten
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Dokumente als Fälschungen qualifiziert und gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG einzieht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art.
33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts seiner unzureichend erfüllten Mitwirkungspflicht in Bezug
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, das BFM wie auch das
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Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren zu Recht davon
ausgingen, ein Wegweisungsvollzug, beispielsweise in eine der drei als
sicher eingeschätzten nordirakischen Provinzen, sei zumutbar (vgl.
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E6444/2010 vom 16.
September 2010 S. 10 f.),
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner
Beschwerdeschrift nichts entgegenhielt und seine Identität aufgrund der
vorstehenden Erwägungen bis heute nicht belegt ist,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat bzw.
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe gefälschte Dokumente
eingereicht hat, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten
gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – wie in der Verfügung
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vom 8 August 2011 angedroht – wegen Mutwilligkeit der Prozessführung
zu verdoppeln und mithin auf Fr. 1'200. festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Dokumente
(Identitätskarte, Aufruf zur Tötung) werden als Fälschungen eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: