B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2490/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Benin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. April 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 16. Januar 2012 per Flugzeug Richtung Paris verliess, wo er am
17. Januar 2012 ankam und gleichentags nach Genf weiterflog,
dass er am 19. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B.______ ein Asylgesuch einreichte, wo er am 26. Januar 2012 summa-
risch zur Person befragt (BzP) wurde, wobei er insbesondere angab, er
sei mithilfe eines vom französischen Konsulat in Benin ausgestellten Vi-
sums in die Schweiz eingereist (Vgl. A3/13 S. 4 f.),
dass ihm anlässlich der BzP gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde, und er dazu vor-
brachte, er habe weder in Frankreich noch in der Schweiz Bekannte (vgl.
A3/13 S. 9),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar
2012 dem Kanton C.______ zuwies,
dass auf Anfrage des BFM vom 13. Februar 2012 die französischen Be-
hörden mit Schreiben vom 20. Februar 2012 bestätigten, dass dem Be-
schwerdeführer am 19. Dezember 2011 in Cotonou (Benin) ein Visum,
welches vom 22. Dezember 2011 bis am 27. Januar 2012 gültig sei, aus-
gestellt worden sei,
dass das BFM am 22. Februar 2012 gestützt auf diese Bestätigung und
die Angaben des Beschwerdeführers ein Übernahmeersuchen an die zu-
ständigen französischen Behörden richtete, welche diesem Ersuchen mit
Schreiben vom 18. April 2012 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2012 – am 2. Mai 2012 eröff-
net – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer ein handschriftliches, auf Französisch ver-
fasstes und auf den 2. Mai 2012 datiertes Schreiben bei der Vorinstanz
einreichte (Eingang BFM: 7. Mai 2012) und beantragte, ihm sei der Inhalt
der (Deutschsprachigen) Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 auf
Französisch zu eröffnen, da er die vorinstanzliche Verfügung – mit Aus-
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nahme der Nachricht, dass Frankreich sein Asylgesuch entgegennehmen
("recevoir") werde – nicht verstanden habe,
dass das BFM diese Eingabe am 7. Mai 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Par-
tei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist betreffend festzuhalten ist, dass sie als gewahrt
gilt, falls die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt
(vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass – was Inhalt und Form der Beschwerdeschrift angeht – das Schrei-
ben vom 2. Mai 2012 Rechtsbegehren und Begründung im Sinne des
Art. 52 VwVG enthält, weshalb dieses als Beschwerde entgegen genom-
men wird, auch wenn lediglich die Eröffnung in einer dem Beschwerde-
führer nicht geläufigen Sprache – d.h. ein verfahrensrechtlicher Mangel –
gerügt wird,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass zur Frage der Verfahrenssprache festzuhalten ist, dass diese vor
dem Bundesamt in der Regel die Amtssprache ist, in der die kantonale
Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtsspra-
che ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Aktenlage keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt-
fand, der Wohnort des Beschwerdeführers indessen ein deutschsprachi-
ger Kanton (Kanton C.______) ist,
dass deshalb die Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 zu Recht in
deutscher Sprache erging (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtspre-
chung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29), und der Beschwer-
deführer somit zu Unrecht eine mangelhafte Eröffnung rügte,
dass ferner gestützt auf Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 73 VGG
das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, zumal kein
Anlass erkennbar ist, davon abzuweichen,
dass die Prüfung im Rechtmittelverfahren primär die in den Parteienga-
ben vorgetragenen Rügen zum Gegenstand hat (vgl. FABIA BOCHSLER /
FRANK SEETHALER, Art. 52 VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 69, mit weiteren Hin-
weisen),
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dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein, dass Frankreich für die Be-
handlung seines Asylgesuches zuständig ist, diesen Umstand in seinem
Schreiben vom 2. Mai 2012 nicht explizit rügte,
dass angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Laienbeschwerde
handelt, bei der in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu stren-
gen Anforderungen gestellt werden dürfen, aus prozessökonomischen
Gründen angenommen wird, er begehre mit der formellen Rüge auch ei-
ne materielle Überprüfung des Entscheides,
dass indessen, da der Beschwerdeführer im Wissen um die Zuständigkeit
Frankreichs für die Prüfung seines Asylgesuchs ("votre courrier […] faisait
état de la France à recevoir ma demande d'asile") etwaige Hindernis-
gründe bereits mit dieser Eingabe hätte vorbringen können,
dass deshalb auf die Ansetzung einer Frist für eine Beschwerdeergän-
zung verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Frankreich sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA],
SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR
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0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfol-
gend Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig und die französischen Asylbehörden hätten
das auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützte Übernahmeersuchen des
BFM mit Schreiben vom 18. April 2012 ausdrücklich akzeptiert,
dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit auf Beschwerdeebene
nicht bestritt,
dass nach dem Gesagten vorliegend Frankreich für die Prüfung des Asyl-
antrages zuständig ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dub-
lin-II-VO) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und vorliegend kei-
ne Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentschei-
des ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernis-
se bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Sou-
veräntitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) geprüft werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2011 dazu er-
wog, der Wegweisungsvollzug nach Frankerich sei zulässig, zumutbar
und möglich,
dass der Aktenlage offensichtlich keine Hinweise zu entnehmen sind, die
auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hindeuten würden (vgl.
Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, A3/13 S. 9),
dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind
und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
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rerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Frankreich sowie de-
ren Vollzug angeordnet hat,
dass die angefochtene Verfügung damit kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festge-
stellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: