B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2490/2014
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
BFM vom 15. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin A._______ verliess sie mit ihren
Kindern (…) 2012 ihr Heimatland über die türkische Grenze. Über Grie-
chenland und ihnen unbekannte Länder seien sie schiesslich am 27. De-
zember 2012 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Am 10. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person, ihrem Reise-
weg und ihren Asylgründen summarisch befragt (A5). Eine eingehende An-
hörung fand am 21. Januar 2014 statt (A17). Dabei machte sie im Wesent-
lichen geltend, ihr Ehemann sei von der Freien Syrischen Armee (FSA)
bedroht, gefoltert und entführt worden. Aus Angst um ihr Leben hätten die
Beschwerdeführerinnen Syrien verlassen.
B.
Am 13. August 2013 und am 17. Dezember 2013 reichten die Beschwer-
deführerinnen jeweils ein ärztliches Zeugnis betreffend die heute (…)jäh-
rige B._______ der Kinder- und Jugendpsychiatrie E._______ vom 7. Au-
gust 2013 (A11) sowie vom 16. Dezember 2013 (A14) zu den Akten. Im
Laufe des Verfahrens wurde ein weiterer Verlaufsbericht eingereicht (A18).
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 wurden ein Arztbericht von Dr. med.
F._______ (Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, G._______)
vom 17. September 2013 betreffend die Beschwerdeführerin (A12) sowie
weitere Berichte über Kontrolluntersuchungen (A22 und A24) eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 15. April 2014 – eröffnet am 17. April 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerinnen aus der
Schweiz weg. Indes sei die Wegweisung aufgrund des Vollzugshindernis-
ses der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Der Vollzug sei zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Die Vorinstanz begründete die-
sen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen mangels Inten-
sität der Verfolgung und fehlender Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung
nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). Aufgrund der derzeitigen Sicher-
heitslage in Syrien sei jedoch ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar
zu betrachten.
E.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe
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vom 6. Mai 2014 (Poststempel: 7. Mai 2014) beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde ein und beantragten dabei sinngemäss, die Ziffern 1
bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2014 seien aufzuheben
und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu ge-
währen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen da-
mit, dass sie erpresst und mit dem Tod bedroht worden seien. Der Be-
schwerde lag eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivil-
recht Graubünden vom 7. Mai 2014 bei.
F.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 5. Oktober 2015 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen am
6. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am 2. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Ko-
pien ein: eine Bestätigung der H._______ vom 20. beziehungsweise
22. Oktober 2015 einer Behandlung von B._______ und C._______ beim
ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst I._______; eine
Bestätigung einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung
der Beschwerdeführerin des Regionalspitals J._______, Psychiatrischer
Dienst, vom 15. Oktober 2015; ein Zwischenzeugnis einer Praktikumsstelle
der Beschwerdeführerin bei Coiffeur K._______ vom 12. Oktober 2015;
eine Bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (L._______) über die Ar-
beit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin vom 12. August 2015 so-
wie ein Diplom in Arabischer Sprache (vgl. dazu auch A21).
I.
In den vorinstanzlichen Akten befinden sich u.a. Kopien der syrischen Iden-
titätskarte von A._______ (A17 S. 2) sowie der Geburtsurkunden der drei
(...) (A17 S. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die aus Aleppo stammende Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll,
dass ihr Ehemann M._______, mit welchem sie seit dem (…) 2000 verhei-
ratet sei (A5 S. 3), früher Direktor des Sicherheitsdienstbüros des Landes
gewesen sei (A17 S. 3 f.). Er habe ungefähr (…) Jahre dort gearbeitet; un-
ter anderem habe er auch Leute verhaftet (A17 S. 4). Etwa im Jahr (…)
(A17 S. 4) habe er diese Arbeit aus Sicherheitsgründen freiwillig aufgege-
ben und als (...) in Aleppo den Lebensunterhalt verdient (A17 S. 3 f.
und 10). Dann hätten die kriegerischen Auseinandersetzungen begonnen
und er sei ein erstes Mal von der Freien Syrischen Armee entführt worden,
welche ihn zur Kollaboration habe zwingen wollen, was er indes abgelehnt
habe. Nachdem die Familie (…) syrische Lira bezahlt habe, sei ihr Ehe-
mann freigekommen (A17 S. 4 f.) und nachfolgend vom syrischen Sicher-
heitsdienst verhört worden. Er habe zwar versichert, dass er mit den Re-
bellen – der Freien Syrischen Armee – nicht zusammen arbeite, doch man
habe ihm nicht geglaubt (A17 S. 5). Danach seien ehemalige Arbeitskolle-
gen des Ehemannes und deren Angehörigen von der FSA entführt oder
getötet worden (A17 S. 5). Nach dem Verhör sei – an einem Freitag gegen
14.00 Uhr – wieder die FSA zu ihnen nach Hause gekommen und deren
Mitglieder hätten M._______ vor den Augen der Kinder ausgefragt und ge-
foltert. Man habe ihn so zur Mitarbeit zwingen wollen (A17 S. 9); doch er
habe darauf beharrt, dass er weder mit der einen noch mit der anderen
Seite kollaborieren wolle (A17 S. 4 f. und 9). Später hätten sie ihm gedroht,
sie würden seine Kinder vor seinen Augen umbringen; dann hätten sie ihn
mitgenommen (A17 S. 4 f. und 9).
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Das ganze Hab und Gut der Familie sei durch den Krieg zerstört worden;
sie hätten nicht gewusst, wohin sie hätten gehen sollen (A17 S. 5). Da die
Beschwerdeführerin ihr eigens und das Leben ihrer Kinder habe retten wol-
len, habe sie Aleppo am (…) 2012 (A17 S. 4) Richtung türkische Grenze
verlassen. Die Ausreise sei von ihrem Bruder organisiert worden (A17
S. 6 f.).
5.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2014 wurde dahingehend
begründet, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Mit-
nahme von M._______ miterlebt hätten, die Anforderungen an die Intensi-
tät von Verfolgungsmassnahmen nicht zu erfüllen vermöge, da sie persön-
lich nicht physisch angegriffen worden seien. Zudem beziehe sich die gel-
tend gemachte Verfolgung seitens der FSA lediglich gegen den Ehemann.
Trotz der Drohung – man werde die Kinder umbringen, wenn er nicht kol-
laboriere – sei ihnen nichts angetan worden. Da das Verfolgungsinteresse
dem Ehemann gegolten habe, sei auch eine künftige, gegen die Beschwer-
deführerinnen gerichtete Verfolgung unwahrscheinlich (Art. 3 AsylG), wes-
halb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.3 Dagegen hielten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmittelein-
gabe fest, dass sie mit dem Tod bedroht worden seien. Da sie nicht ge-
wusst hätten, ob M._______ mit der Befreiungsarmee kooperiere, hätten
sie Todesängste ausgestanden. Da sie bis heute nicht wüssten, was mit
ihm geschehen sei, sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Ange-
hörigen der FSA ihre Drohung, die Beschwerdeführerinnen umzubringen,
wahr machen würden.
5.4 Aus den Akten ist aus gesundheitlicher Sicht Folgendes bekannt: Die
Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zweimal operiert worden (A17
S. 9), zudem wurde bei ihr ein bronchiales Asthma diagnostiziert (A12, A22
und A24). B._______ leide aufgrund der Erlebnisse an einer Posttraumati-
sche Belastungsstörung (A11, A14 und A18). Auch der psychische Ge-
sundheitszustand von C._______ sei durch die Traumatisierung beein-
trächtigt (A18).
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6.
6.1 Art. 3 Abs. 2 AsylG konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile,
welcher Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, um-
fasst. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Perso-
nen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederhol-
ten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und
diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwür-
diges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1
m.w.H.). Ein solcher Nachteil muss indes in jedem Fall gezielt sein und eine
bestimmte Intensität aufweisen, die dann zu bejahen ist, wenn der Eingriff
das Leben gefährdet, die körperliche Integrität verletzt oder – im Falle von
Freiheitsbeschränkungen – von einer gewissen Dauer ist oder zumindest
in seiner Gesamtheit von einer gewissen Häufigkeit vorkommt (vgl. BVGE
2013/12 E. 6 m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Kinder seien von
Angehörigen der Freien Syrischen Armee mit dem Tode bedroht worden,
falls der Ehemann nicht mit dieser Gruppierung zusammenarbeite. Doch
während diesem einmaligen Ereignis sind die Beschwerdeführerinnen we-
der physisch verletzt noch einem derart unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt worden, dass deshalb von der erforderlichen Intensität nach
Art. 3 AsylG auszugehen ist.
6.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
m.w.H.).
Die Freie Syrische Armee ist eine besonders von einem Teil der sunniti-
schen Bevölkerungsmehrheit getragene bewaffnete Oppositionsgruppe,
welche von Offizieren der syrischen Armee gründet wurde, die beim Aus-
bruch des Bürgerkrieges desertiert waren. Sie kämpft insbesondere gegen
die Armee von Baschar al-Asad und gegen den Islamischen Staat (IS). Wie
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verschiedenen Berichten zu entnehmen ist, ist sie am stärksten in den Re-
gionen Idlib, Aleppo und Daraa vertreten. Nach Rückschlägen in den Jah-
ren 2013 und 2014 kam die FSA wegen ihrer Unterstützung der kurdischen
Eroberung von Kobanê wieder ins Gespräch. Die generellen Aktionsge-
biete der FSA werden seit diesen September von der russischen Luftwaffe
bombardiert, sodass auch die FSA unter Druck geraten ist und eine Ein-
stellung dieser Angriffe verlangt (vgl. NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom
28. Oktober 2015, S. 3).
Aus heutiger Sicht besteht keine Klarheit darüber, wie stark die Angehöri-
gen der FSA, welche Ende 2012 den Ehemann in ihre Gewalt nahmen,
noch aktiv sind und ob diese noch dieselbe Macht wie vor fast drei Jahren
ausüben. Auch ist fraglich, ob die FSA, welche zumindest im Jahr 2012
alleine am ehemaligen Direktor einer damaligen Sicherheitsbehörde (und
nicht an dessen Familie) interessiert war, heute ein weitergehendes Inte-
resse an den Beschwerdeführerinnen hat. Folglich ist aus heutiger Sicht
keine begründete Furcht vor Verfolgung erkennbar.
6.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelun-
gen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im
heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenom-
men werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei auch gesundheitliche As-
pekte zu berücksichtigen sind, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerinnen anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
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(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführerinnen die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 16. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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