B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2491/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch BLaw Lara Jaggi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (…).
E-2491/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Sep-
tember 2014. Am 15. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer
im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 15. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme
aus B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______. Er sei zirka mit
zwölf Jahren eingeschult worden und habe die Schule als (…)-jähriger,
nachdem er zwei Klassen habe wiederholen müssen, in der siebten Klasse
abgebrochen. Grund für den Schulabbruch sei eine schriftliche Aufforde-
rung des Schulministeriums an die volljährigen Schüler gewesen, Militär-
dienst zu leisten. Während den folgenden neun Jahren habe er in der (…)
in der Nähe von B._______ gearbeitet. Im Jahre 2007 sei er von Soldaten
bei der Arbeit überrascht worden. Er habe jedoch fliehen können. In der
folgenden Zeit habe er aus Angst vor Razzien immer wieder fliehen müs-
sen. Am Tag nach seiner Verlobung am (…) 2014 sei er verhaftet und wäh-
rend zwei Monaten in einem Gefängnis in der Ortschaft E._______ inhaf-
tiert gewesen. Dann sei er nach F._______ und schliesslich in ein Gefäng-
nis nach G._______ zwecks militärischer Ausbildung gebracht worden.
Zirka nach einer Woche in G._______ sei er zusammen mit (…) Personen
aus dem Gefängnis geflüchtet. Die Wärter hätten auf die Flüchtenden ge-
schossen. Er sei glücklicherweise nicht getroffen worden. Nach seiner
Flucht aus dem Gefängnis in G._______ sei er zu seiner Tante nach
H._______ gegangen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in H._______
habe er Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
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ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventua-
liter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines
Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Ab-
klärung von Asylvorbringen sei. Auf dem Personalienblatt und anlässlich
der BzP habe der Beschwerdeführer den (…) als Geburtsdatum angege-
ben. Diese Angabe stimme mit der eingereichten Identitätskarte überein.
Anlässlich der Anhörung habe er indessen geltend gemacht, das Geburts-
datum auf der Identitätskarte sei nach dem Geez-Kalender aufgeführt, wo-
nach er am (…) geboren und somit (…) Jahre alt wäre. Er habe indes an-
gegeben, (…) Jahre alt zu sein. Ferner würden sich weitere chronologische
Ungereimtheiten in seinem Lebenslauf ergeben. Insgesamt seien seine
Aussagen und die Identitätspapiere wenig geeignet, seine Identität zu be-
legen und seine Angaben zeitlich richtig einordnen zu können.
Seine Schilderungen über den Schulabbruch und das mehrjährige ver-
steckte Leben seien sehr allgemein ausgefallen und würden sich in weni-
gen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Dass er einerseits während
neun Jahren immer wieder vor Razzien habe fliehen müssen, jedoch auf
wiederholte Nachfrage in nur knappen Worten einen einzigen Vorfall habe
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schildern können, lasse weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus-
führungen aufkommen. Vor dem Hintergrund seiner Aussage, wonach er
immer wieder habe fliehen müssen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass
er während Jahren auf der (…) seiner Familie und nachts die meiste Zeit
bei seinen Grosseltern gelebt haben wolle. Ins Gewicht falle insbesondere,
dass den Schilderungen – selbst bei an sich intensiven und einschneiden-
den Erlebnissen – der persönliche Bezug weitgehend fehle. Exemplarisch
dafür seien seine Aussagen betreffend die Festnahme nach der Verlobung
und die Flucht aus dem Gefängnis. Er habe repetitiv festgehalten, dass er
immer wieder gesucht worden sei, die Soldaten ihn immer wieder hätten
verhaften wollen und dass er immer wieder habe fliehen müssen. Anstatt
die Vorbringen detaillierter darzulegen, sei er den Fragen häufig ausgewi-
chen. Die mehrwöchige Inhaftierung und die Flucht aus der Haftanstalt
habe er kaum konkret und bloss oberflächlich geschildert, sodass kein kla-
res Bild der Erlebnisse entstanden sei.
Aufgrund dieser Ausführungen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer in seiner Heimat nennenswerte Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt habe, in den Militärdienst hätte eingezogen werden sollen
oder ein militärisches Aufgebot verweigert hätte. Sodann genügten nach
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden blosse Befürchtungen
nicht, dass irgendwann einmal etwas passieren könnte, um von einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen.
Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei auf das Koordina-
tionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 zu verweisen, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund
einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sähen, die ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 7 AsylG. Zu den Razzien und den neun Jahren nach dem Schul-
abbruch seien ihm nur wenige Fragen gestellt worden. Der Vorfall, den er
geschildert habe, liege auch schon ungefähr zehn Jahre zurück, was den
fehlenden Detailreichtum erkläre. Seine Aussagen seien über weite Teile
detailliert, nachvollziehbar, stimmig sowie logisch und deshalb glaubhaft.
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5.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vertretenen An-
sicht wurden ihm anlässlich der Anhörung zahlreiche Fragen zu den Raz-
zien und den neun Jahren nach dem Schulabbruch gestellt (vgl. SEM-Ak-
ten A23/23 F67 ff.). Was sodann den Einwand betrifft, der Schulabbruch
und die damalige Aufforderung zum Militärdient hätten anlässlich der Be-
fragungen neun Jahre zurückgelegen, was den fehlenden Detailreichtum
erkläre, ist dieser nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Indes hat der
Beschwerdeführer nicht nur bezüglich dieses Vorkommnisses wenig detail-
liert ausgesagt, sondern sind seine Schilderungen trotz wiederholter Nach-
fragen durchgehend äusserst vage, unsubstantiiert, stereotyp, ohne per-
sönlichen Bezug und damit insgesamt unglaubhaft. Dies hat die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung denn auch hinreichend dargelegt. Na-
mentlich ist nicht glaubhaft, dass es immer wieder Razzien gab und der
Beschwerdeführer stets fliehen konnte (vgl. SEM-Akten F67; F 76; F78;
F92). Nicht nachvollziehbar erscheint, dass er trotz wiederholter Razzien
und angeblicher Aufforderung zur Leistung von Militärdienst neun Jahre
lang unbehelligt auf der (…) der Familie arbeiten und bei seinen Grossel-
tern übernachten konnte. Sodann darf von jemandem, der während meh-
rerer Wochen inhaftiert wurde und aus dem Gefängnis fliehen konnte, er-
wartet werden, dass er diesbezüglich detailliert und mit persönlicher Be-
troffenheit aussagt. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
und dem Festhalten in der Rechtsmitteleingabe, er habe über weite Teile
detailliert, nachvollziehbar, stimmig und logisch ausgesagt, legt der Be-
schwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Schliesslich ist die Vorinstanz nicht
gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung ausei-
nanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Insgesamt konnte der Beschwer-
deführer somit nicht glaubhaft darlegen, dass er zwecks Leistung des Mili-
tärdienstes gesucht worden ist beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit
den eritreischen Behörden gehabt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
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Seite 7
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Eritrea illegal ver-
lassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
6.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in den Militärdienst einberu-
fen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht entzogen hat. Die blosse
Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch
– wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant.
6.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlings-
rechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.2
8.2.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbeson-
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dere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea aus-
gereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Na-
tionaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Aus-
führungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen
Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Aus-
reise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, dürften
im Falle der Rückreise verpflichtet sein, den Nationaldienst zu leisten. Da-
bei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft
dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hät-
ten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller
Rückkehrenden auszugehen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Rück-
kehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der
2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl.
a.a.O. E. 13.2).
8.2.2 Wie bereits ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht
beziehungsweise diesbezüglich Kontakt mit den eritreischen Behörden ge-
habt hat. Aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar,
ob er den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem entlassen
wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfüllung ihrer
Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang bei einer
Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den Asylbehörden
vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tatsächlichen per-
sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zur
angeblichen Rekrutierung sowie zu seinen Lebensumständen in den Jah-
ren vor seiner Ausreise gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb – unter Berücksichtigung des von
ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger An-
haltspunkte – davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rah-
men des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt und sei erst danach
aus Eritrea ausgereist. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status
erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht
(vgl. ähnlich begründete Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März
2018 E. 7.5; D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D-2784/2016
vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
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8.2.3 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea
gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach
Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch
keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist so-
mit sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
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Seite 11
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2)
8.3.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung rügt der
Beschwerdeführer vorweg eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da es die Vorinstanz unter-
lassen habe, seine finanzielle und familiäre Situation umfassend zu prüfen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die persönliche Situation
des Beschwerdeführers durch gezielte Fragen abgeklärt und sich auch in
der angefochtenen Verfügung mit ihr auseinandergesetzt hat. Im Übrigen
substanziiert der Beschwerdeführer den Einwand nicht weiter. Die Rügen
sind als unbegründet zu erachten.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen
Mann, der rund zehn Jahre die Schule besucht und neun Jahre im (…)
Bereich gearbeitet hat. Seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben
noch immer in Eritrea. Sodann besitzen sowohl seine Eltern als auch seine
Grosseltern eine (…) (vgl. SEM-Akten A23/23 F88). Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, verfügt der Beschwerdeführer somit in der
Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Wieder-
eingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkreten
Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer
Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste.
Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG ist zwar einzuräumen, das zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch
als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-2491/2017
Seite 12
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 3. Mai 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: