Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2492/2011
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM mit Verfügung vom
28. Januar 2011 nicht eingetreten ist, den Beschwerdeführer nach Italien
weggewiesen und gleichzeitig die Ausschaffungshaft angeordnet hat,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 nach Italien zurückgeführt
wurde,
dass er am 15. Februar 2011 erneut in die Schweiz gelangte und am
17. Februar 2011 ein zweites Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom
1. März 2011 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für
das vorliegende Verfahren und zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährte,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 16. März 2011 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte und Italien dieser mit Antwortschreiben vom
25. März 2011 zustimmte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2011 – eröffnet am
28. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach
Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2011
(recte: 2. Mai 2011) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und
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Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Anweisung des BFM, die Behandlung seines Asylgesuches
fortzusetzen, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an das Migrationsamt
C._______, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, beantragt,
dass sich in der Beschwerde rechtliche Ausführungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege finden, weshalb von einem entsprechenden Antrag
ausgegangen wird,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-
abkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden,
dass der vom BFM am 18. Februar 2011 durchgeführten Abfrage der
Eurodac-Datenbank (Vergleich von Fingerabdrücken) zu entnehmen ist,
dass der Beschwerdeführer, noch bevor er am 10. Dezember 2010
erstmals in die Schweiz gelangt ist, in Italien daktyloskopisch erfasst
wurde (IT1) und dort am 16. November 2010 ein Asylgesuch gestellt hat
(Akten BFM B 4/1),
dass das Bundesamt die italienischen Behörden gestützt auf diese
Sachlage am 16. März 2011 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte
und Italien einer solchen innert vorgesehener Frist gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmte (B 12/2),
dass der Beschwerdeführer somit – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt – in
einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe
ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung)
hätten veranlassen sollen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen,
dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des BVGer E-5644/2009 vom 31.8.2010, E. 7.5 und
7.7.),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFM gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
ausführte, er würde dort eine weitere Aufforderung zum Verlassen des
Staates erhalten, die Menschenrechte würden in Italien nicht respektiert
und es gebe keine Sozialhilfe,
dass die Integration, die Stellensuche und der Aufbau einer Existenz aus
den genannten Gründen sehr schwierig sei (B 6/12 S. 9),
dass diese Einwände mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Situation
in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Wegweisung nach Italien
darstellen,
dass an dieser Einschätzung auch die allgemeinen, nicht auf den
konkreten Fall bezogenen Ausführungen in der Standardbeschwerde
nichts zu ändern vermögen,
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dass schliesslich auch die in der Beschwerde erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet ist, weil sich das BFM
in seiner Verfügung in rechtsgenüglicher Weise mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandersetzt und die Gründe, weshalb es einen
Selbsteintritt nicht in Betracht zieht, daraus klar hervorgehen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen –
bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-
II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und auf die Anweisung an das Migrationsamt C._______, die
Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, gegenstandslos geworden sind,
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dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender
Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls
bestehenden Bedürftigkeit der (sinngemäss gestellte) Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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