B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2495/2011
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie deren minderjährige Kinder
C._______,
D._______,
Aserbaidschan,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Bastimar Rechtsberatung & -Vertretung,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (…).
E-2495/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der volljährige Beschwerdeführer sei-
nen Heimatstaat am 22. Januar 2009, flog über E._______ nach
F._______ und reiste auf dem Landweg in G._______ ein, von wo er am
9. November 2009 in die Schweiz überstellt wurde. Gleichentags stellte er
hier ein Asylgesuch. Seine Ehefrau reiste ihm eigenen Angaben zufolge
am 21. Dezember 2010 nach und gelangte am 25. Dezember 2010 illegal
in die Schweiz, wo sie am 3. Januar 2011 ein Asylgesuch einreichte. An
der Befragung zur Person vom 26. November 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ und den vertieften Anhörungen zu
den Gesuchsgründen vom 10. bzw. 17. Dezember 2009 brachte er im
Wesentlichen vor, sich von Juli 1989 bis in den Sommer 1990 für die Op-
position eingesetzt zu haben, indem er etwa Flugblätter und Broschüren
verteilt habe. Beim Einmarsch sowjetischer Truppen 1990 sei er, von der
Untätigkeit der Opposition enttäuscht, der (...) des Innenministeriums bei-
getreten, da er eine Waffe habe haben wollen. Im April 1991 sei er wegen
seiner früheren Verbindung zur Opposition verhaftet worden. Nach eini-
gen Tagen Verhör habe man ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt,
dessen Inhalt er nicht näher gekannt habe. Am gleichen Tag sei er freige-
lassen worden, allerdings unter der Auflage, die Stadt nicht zu verlassen.
Ein paar Tage später sei er von der (...) entlassen worden. Am 10. Sep-
tember 1991 sei er erneut verhaftet worden. Dabei habe er die gleichen
Papiere wie bei der Verhaftung im April 1991 erneut unterschreiben müs-
sen. Bis zur Freilassung anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (…) Au-
gust 1993 habe diese Haft zwei Jahre gedauert. Am (…) Februar 1996
habe er einen Bekannten in einem Straflager besuchen wollen; dabei sei
es zu einer Schlägerei mit dem wachhabenden Offizier gekommen, da er
diesem kein Schmiergeld habe bezahlen wollen. Daraufhin sei er erneut
verhaftet worden. In seiner Tasche habe man Drogen gefunden. In der
Folge sei gegen ihn wegen Drogenhandels ein Strafverfahren eröffnet
und Untersuchungshaft angeordnet worden. Im Sommer 1996 sei er we-
gen Drogenhandels zu neun Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im
Straflager sei er in den Hungerstreik getreten, um die Wiederaufnahme
des Prozesses zu erwirken. Im Jahre 2000 habe dann ein weiteres Ge-
richtsverfahren stattgefunden. Am (…) September 2001 sei er wegen Mit-
gliedschaft bei einer Verbrecherbande zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt
worden. Auf Rekurs hin sei die Strafe aber vom Appellationsgericht mit
Urteil vom (…) Dezember 2001 auf 13 Jahre herabgesetzt worden. Seine
dagegen erhobene Beschwerde und sein Begnadigungsgesuch seien im
E-2495/2011
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Jahre 2006 abgelehnt worden. Sieben Jahre habe er in Einzelhaft ver-
bracht und sei dabei häufig von einem Straflager ins andere verlegt wor-
den. 2004 habe er sich an den Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
in Strassburg gewandt; aus formellen Gründen sei dieser jedoch auf sei-
ne Eingabe nicht eingetreten. Am (…) März 2007 sei er nach vollständi-
ger Verbüssung seiner Strafe freigelassen worden. Danach sei er über-
wacht worden. Er habe einen Reisepass beantragt und sei am 29. Mai
2007 zu seinem (...) nach I._______, Russland, gereist und im Dezember
2007 weiter nach Moskau, um dort eine Vertreterin des Komitees für
Menschenrechte zu treffen. Diese habe erklärt, sie könne ihm nicht hel-
fen, Deshalb habe er angenommen, sie sei bedroht worden, und sei nach
I._______ zurückgekehrt. Im Mai 2008 habe er Russland verlassen und
sei nach Aserbaidschan zurückgekehrt, weil er sein Haus habe renovie-
ren lassen wollen. Am 20. Dezember 2008 habe er die Beschwerdeführe-
rin geheiratet. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ H._______
vom 6. Januar 2011 und der vertieften Anhörung vom 23. Februar 2011
machte sie keine eigenen Asylgründe geltend, gab aber an, wegen ihres
Ehemannes mit den Nachbarn und den Behörden Probleme gehabt zu
haben. So habe sie der Revierpolizist seit der Ausreise ihres Ehemannes
regelmässig besucht und hätten sie die Nachbarn nach seinem Aufenthalt
gefragt und sie schräg angeschaut. Im August 2009 sei ihr Schwiegerva-
ter von Unbekannten überfallen worden. Seit jenem Tag habe sie Angst
gehabt, nach draussen zu gehen. Deshalb sei sie im Februar 2010 für
neuneinhalb Monate zu ihrem Schwager nach I._______ gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 (eröffnet am 12. April 2011) stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies ihre Asylgesuche vom 9. November 2009 und vom 3. Janu-
ar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Entscheides führte das
BFM an, die Schilderung der geltend gemachten Observation seit der
Entlassung des volljährigen Beschwerdeführers seien ausserordentlich
bescheiden und unsubstanziiert ausgefallen. Es handle sich dabei um im
den Raum gestellte Empfindungen ohne konkrete Anhaltspunkte. Be-
zeichnenderweise habe er kein einziges Erlebnis dieser Art berichten
können. Gegen die vorgebrachte Verfolgung spreche auch sein Verhal-
ten. So sei er nach seinem Aufenthalt in Russland trotz Behelligungen
seitens der Nachbarn im Mai 2008 nach Aserbaidschan zurückgekehrt.
Ähnliches gelte bezüglich seiner Ehefrau, die ebenfalls nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in Russland nach Aserbaidschan zurückge-
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kehrt sei. Dieses Verhalten lasse nicht auf die Befürchtung schliessen, sie
würden verfolgt. Denn erfahrungsgemäss kehrten tatsächlich verfolgte
Personen nicht aus dem sicheren Ausland in den Heimatstaat zurück, um
ein Haus zu renovieren. Gegen Verfolgung spreche auch, dass er nach
der Entlassung einen Reisepass erhalten habe und über den Flughafen
Baku ausgereist sei. Seine Erklärung, er habe einen Beamten bestochen,
überzeuge nicht, hätte er doch wie zuvor einen weniger riskanten Weg
wählen können, nämlich nach Russland zurückzukehren und seine Reise
von dort fortzusetzen. Die vagen Angaben der volljährigen Beschwerde-
führerin zu ihrem Reiseweg lasse den Eindruck entstehen, sie wolle die
Schweizerischen Behörden über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor
der Einreise in die Schweiz täuschen. Daraus ergebe sich, dass die Vor-
bringen die Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten, weshalb es sich erübrige die
Vorbringen unter Art. 3 AsylG zu prüfen. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe,
welche der volljährige Beschwerdeführer geltend gemacht habe, lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Strafe ausgefällt worden wäre,
um ihn aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG zu treffen. Die staatlichen
Massnahmen seien rechtsstaatlich legitim. Auf einen Politmalus gebe es
keine konkreten Hinweise. Ausserdem habe er in diesem Zusammenhang
teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner seien seine Be-
schwerden von verschiedenen Gerichten – einschliesslich dem EGMR in
Strassburg – überprüft und letztlich abgewiesen worden. Deshalb sei da-
von auszugehen, dass er versuche, seine gemeinrechtlichen Delikte in
einem andern Licht, nämlich als Akt staatlicher Willkür und politischer Ver-
folgung darzustellen. Politisches Engagement vor 20 Jahren sei schliess-
lich nicht kausal für die Ausreise; es sei damals noch gegen die Sowjet-
union gerichtet gewesen. Bei seinem geringen politischen Profil sei nicht
davon auszugehen, dass er den heimatlichen Behörden als Regimegeg-
ner bekannt und daher bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sei. Aus den eingereichten Beweismitteln gingen keine Hin-
weise auf ein manipuliertes Strafverfahren hervor. Die Vorbringen seiner
Ehefrau (Behelligungen von Nachbarn und des Revierpolizisten) seien,
sofern sie geglaubt werden könnten, nicht von asylbeachtlicher Intensität.
Aus dem Überfall auf ihren Schwiegervater könne keine konkrete Gefähr-
dung ihrer Person abgeleitet werden. Die übrigen Vorbringen erfüllten
somit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht. Die Wegweisung sei
die Regelfolge der Gesuchabweisung und der Wegweisungsvollzug sei
durchführbar.
E-2495/2011
Seite 5
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2011 erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung, subeventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs
und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
vorsorglichen Vollzugsstopp sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde bean-
tragt, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in sämtliche relevanten Ak-
ten zu gewähren, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits
erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren und die eingereichten Beilagen seien notwendigenfalls auf
Kosten der Gerichtskasse zu übersetzen. Zur Untermauerung ihrer Be-
gehren reichten sie gemäss Beilagenverzeichnis die Kopie der Überset-
zung des Urteils des Schwerkriminalitätsgerichts Baku vom (…) Januar
2000, vier Internetauszüge sowie die Kopien von zwei ärztlichen Berich-
ten des Universitätsspitals Zürich, datiert vom 23. März 2011 bzw. vom
12. April 2011 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers und eines Gesuchs um Kostengutsprache. Auf die Begründung der
Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 verwies die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsge-
mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass
die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wies sie darauf hin,
dass ein allfälliges Gesuch um erneute Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zu richten sei, forderte die Beschwerdeführenden
auf, innert angesetzter Frist die zur Stützung ihrer Vorbringen relevanten
Passagen der beigebrachten Beweismittel korrekt und vollständig in eine
Amtssprache zu übersetzen, wies das Gesuch, die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
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Seite 6
kunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlas-
sen, ab und wies das BFM antragsgemäss an, den Beschwerdeführen-
den die eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten offenzu-
legen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2011 (Poststempel) reich-
ten die Beschwerdeführenden die eingeforderten Übersetzungen fristge-
recht ein.
F.
Am 23. September 2011 kam der erste Sohn der Beschwerdeführenden
zur Welt.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2012 reichten die
Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 10. Februar 2012
zum gesundheitlichen Zustand des Sohnes zu den Akten.
H.
Am 7. Juni 2012 kam der zweite Sohn zur Welt.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. August 2012 reichten die Be-
schwerdeführenden weitere ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand
des älteren Sohnes ein. Ausserdem erkundigten sie sich nach dem Ver-
fahrensstand, worauf das Gericht mit Schreiben vom 28. August 2012
antwortete.
J.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote ein.
K.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 gaben die Beschwerdeführenden dem
Gericht ihre Adressänderung bekannt.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 wurden die beiden Söhne ins
Verfahren ihrer Eltern aufgenommen und diese aufgefordert, innert ange-
setzter Frist aktuelle und detaillierte fachärztliche Berichte zum Gesund-
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Seite 7
heitszustand des älteren Sohnes sowie dessen Vaters einzureichen, wel-
che eine Diagnose der festgestellten Gesundheitsstörungen sowie eine
Prognose über den zu erwartenden Heilungsverlauf zu enthalten und die
über den allenfalls nötigen weiteren therapeutischen und medikamentö-
sen Behandlungsbedarf Aufschluss zu geben hätten.
M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Juli 2013 reichten die Be-
schwerdeführenden fristgerecht drei medizinische Berichte ein. Zudem
legten sie eine Arbeitsbestätigung und ein Deutsch-Zertifikat zu den Ak-
ten.
N.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und führte aus, im Arztbericht vom 15. Juli 2013
werde dem Beschwerdeführer neben Schmerzen im Bereich der (…) Ex-
tremitäten und (...)problemen auch eine (…) bescheinigt. Da aber darin
auf die in der Beschwerdeschrift erwähnte (…) kein Bezug genommen
werde, sei davon auszugehen, dass diese Erkrankung inzwischen, wie im
Arztzeugnis vom 2. Mai 2011 angekündigt, erfolgreich behandelt worden
sei. Im vorliegenden Fall sei nicht davon auszugehen, dass eine Rück-
kehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Der
Arztbericht vom 15. Juli 2013 enthalte hinsichtlich der (...) überhaupt kei-
ne Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und zur
bisher erfolgten Behandlung, weshalb es diesem an Transparenz und
Wissenschaftlichkeit mangle. Vor diesem Hintergrund sei der Beweiswert
dieser Diagnose als gering zu bezeichnen. Auffallend sei zudem, dass die
in der Beschwerde unerwähnt gebliebenen (…) Probleme erst zwei Jahre
später ohne jegliche Konkretisierung von einer Allgemeinärztin diagnosti-
ziert worden seien. Dennoch könne auf allfällig bestehende (…) Proble-
me mit Medikamenten und andern therapeutischen Massnahmen einge-
wirkt werden. In Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhil-
fe, allenfalls in Verbindung mit der Begleitung durch medizinisches Fach-
personal bei der Ausschaffung könne diese Behandlung auch bei einer
Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland gewährleistet
werden. Hinsichtlich der angedeuteten (…)probleme liege bis dato kein
Arztzeugnis in den Akten, weshalb von einer Stabilisierung dieser Prob-
leme auszugehen sei. Bezüglich der (…)probleme und der (…)schwäche
des ältesten Sohnes gehe aus den Arztzeugnissen nicht hervor, dass es
sich dabei um lebensbedrohliche Krankheiten handle. Angesichts dessen,
E-2495/2011
Seite 8
dass die wesentliche medikamentöse und therapeutische Behandlung in
Aserbaidschan grundsätzlich gewährleistet sei, könne auch hier davon
ausgegangen werden, dass eine Rückkehr dorthin keine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur
Folge hätte. Insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführen-
den seien Einrichtungen vorhanden, welche eine adäquate medizinische
Behandlung anböten. Die Tatsache, dass diese Einrichtungen den
schweizerischen Standard nicht erreichten, vermöge nicht die Unzumut-
barkeit des Vollzugs zu bewirken. In diesem Zusammenhang wies die
Vorinstanz auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Rückkehrhilfe hin.
Nach dem Gesagten sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, für die
Behandlung ihrer (…) und (…) Leiden allenfalls die in ihrem Heimatland
zur Verfügung stehenden Institutionen in Anspruch zu nehmen, zumal die
durchgeführten Abklärungen zu keiner endgültigen Diagnose geführt hät-
ten und aus den eingereichten Arztberichten keine stichhaltigen Gründe
ersichtlich seien, die gegen die Reisefähigkeit sprächen.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2013 replizierten die
Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
wird nicht näher begründet und ihre Begründetheit ist auch nicht ersicht-
lich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfol-
gungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen aus-
reichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f.
und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundes-
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Seite 10
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und
EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Die Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung
als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Straf-
verfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution")
darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat unterschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv
zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
ches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeu-
tender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die
Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern darüber
hinaus die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert wer-
den soll. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E.
5 und dort zitierte weitere Urteile).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Neben dieser objektiven Betrachtung enthält die Furcht vor Verfolgung
auch eine subjektive Komponente. Massgeblich für die Bestimmung der
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Seite 11
begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch
an Furcht empfunden hätte. Zusätzlich muss das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen be-
rücksichtigt werden. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen
Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Si-
cherheitskräften (vgl. EMARK 1994/24 E. 8.b m.w.H.).
Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist
demnach derjenige des Entscheides. Es ist festzustellen, ob die begrün-
dete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Verände-
rungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen.
Gemäss Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fällt eine Person nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt, gestellt hat.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das BFM hielt das Vorbringen des volljährigen Beschwerdeführers, er
werde in Aserbaidschan wegen seines früheren Engagements für die Op-
position politisch verfolgt, wegen seines Verhaltens (insbesondere, weil er
im Mai 2008 von Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei) und
aufgrund weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Hinsichtlich seiner
strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung hielt es seine Vorbringen für
nicht asylbeachtlich, da es keine Hinweise auf einen Politmalus feststel-
len könne. Die Vorbringen der Ehefrau hielt es für unglaubhaft und dar-
über hinaus von der Intensität der geltend gemachten Nachteile her für
nicht asylbeachtlich (vgl. Bst. B).
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Seite 12
6.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem voll-
jährigen Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern er aktu-
ell konkret gefährdet sein soll. Er hat weder ein entsprechendes politi-
sches Profil dargelegt noch andere aktuelle Verfolgungsgründe genannt.
Die geltend gemachten Vorkommnisse liegen weit in der Vergangenheit
zurück; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie das Verfolgungsinteresse des
aserbaidschanischen Staates (noch) wecken sollen. Insbesondere ist der
Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2008
von Russland nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist, um sein Haus zu
renovieren, was nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und eine
ausgeprägte subjektive Furcht spricht. Darüber hinaus kann es auch als
Wiederunterschutzstellung unter den Heimatstaat nach früherer Ausreise
nach Russland gewürdigt werden, zumal er anschliessend auch einen
Reisepass beantragt und erhalten hat. Damit würden alle Vorbringen, die
sich auf Ausreisegründe beziehen, die zuvor entstanden sein sollen, hin-
fällig. Jedenfalls erscheinen diese Asylgründe zeitlich für die Ausreise
nicht kausal. Neue Asylgründe macht er indes nicht geltend. Unter diesen
Umständen ist auch eine ausgeprägte subjektive Furcht aufgrund früherer
Kontakte mit den heimatlichen Sicherheitskräften zu verneinen. Was die
Strafverfolgung, die Verurteilung und den Strafvollzug betrifft, kann, wie
nachfolgend aufgezeigt, offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen Politmalus vor-
lägen. Es ist nämlich festzuhalten, dass auch das allfällige Vorliegen ei-
nes Politmalus bei der Strafverfolgung am Ausgang des vorliegenden
Verfahrens nichts zu ändern vermag. Denn die verhängte Strafe ist seit
einiger Zeit verbüsst, so dass die Asylrelevanz aufgrund fehlender Aktua-
lität staatlicher Verfolgung zu verneinen ist, zumal die Asylgewährung
nicht zum Ausgleich für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht dient. Auf
Beschwerdeebene wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer werde ei-
ne Nähe zur (...)-Gruppe unterstellt. Deswegen sei seine Verurteilung mit
einem Politmalus behaftet gewesen und deswegen sei er auch noch im-
mer einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er reichte verschie-
dene Beweismittel zur (...)-Gruppe und profilierten aserbaidschanischen
Bürgern ein. Jene enthalten aber keinen einzigen Hinweis, der den Be-
schwerdeführer damit in Verbindung bringen würde. Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers bleiben diese Vorbringen somit unbelegt.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Asylgründe geltend. Die
Nachteile, die sie geltend macht, sind klarerweise von der Intensität her
nicht asylrelevant. Das BFM hat die Asylgesuche folglich zu Recht abge-
wiesen.
E-2495/2011
Seite 13
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörte-
rung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegwei-
sungsvollzugs abgesehen werden.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr dorthin zu einer raschen und lebensgefähr-
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denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt, wobei als wesentlich eine dringende medizinische Behandlung
erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exi-
stenz absolut notwendig ist.
8.3 Die ärztlichen Berichte aus dem Jahre 2011 diagnostizierten beim
volljährigen Beschwerdeführer eine chronische (…), (…) sowie chroni-
sche (…), attestierten aber einen guten Allgemeinzustand. In den aktuel-
len medizinischen Berichten ist von solchen gesundheitlichen Problemen
keine Rede mehr. Attestiert werden ihm hingegen ausgeprägte Schmer-
zen in beiden (…) Extremitäten ([…]) sowie eine (...). Ausserdem sei er
wegen der (…)probleme bei einem Spezialisten in Behandlung. In seiner
Vernehmlassung vom 7. August 2013 ging das BFM davon aus, dass die
(...) und die (…)probleme zwischenzeitlich erfolgreich behandelt worden
seien. In der Replik vom 29. August 2013 bestritt dies der volljährige Be-
schwerdeführer nicht, machte aber geltend, weiterhin auf Kontrollen an-
gewiesen zu sein. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung die
fachliche Kompetenz einer Allgemeinpraktikerin in Frage, eine (...) zu di-
agnostizieren, und wies beim entsprechenden ärztlichen Attest auf das
Fehlen von Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden
und der bisher erfolgten Behandlung hin. Im erwähnten hausärztlichen
Zeugnis wird tatsächlich lediglich darauf hingewiesen, dass der volljährige
Beschwerdeführer sich in (…)therapie befinde. In diesem Zusammen-
hang ist zu beanstanden, dass er trotz ausdrücklicher Aufforderung in der
Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2013 keine detaillierten fachärztlichen
Berichte eingereicht hat. Dies gilt neben der (...)therapie ebenso für die
Behandlung der (...)probleme durch einen Spezialisten. Dennoch sind die
ärztlichen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf den älteren
Sohn der Beschwerdeführenden weisen die eingereichten aktuellen ärzt-
lichen Berichte eine unklare (...) Erkrankung aus, welche auch Zeichen
einer zentralen Beteiligung mit einer ausgeprägten (...) Einschränkung
zeige. Ferner werden ihm eine (...)störung, (...)schwäche, vor allem
(…)betont, mit Schwierigkeiten beim (…), Gehen und (…), sowie eine
globale Entwicklungsverzögerung attestiert, wobei sich bisher keine Di-
agnose ergeben habe. Gemäss den eingereichten Berichten ist er auf
engmaschige Kontrollen und Behandlungen (Medikation und Physiothe-
rapie) sowie im Verlauf [der Behandlung] auf Hilfsmittelanpassung ange-
wiesen. Damit kann als erstellt erachtet werden, dass der ältere Sohn der
Beschwerdeführenden der intensiven Betreuung sowie engmaschigen
und intensiven medizinischen und physiotherapeutischen Behandlung
bedarf, was insbesondere auch wegen des wachstumsbedingten regel-
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mässigen Anpassungsbedarfs der notwendigen Hilfsmittel kostspielig sein
dürfte. In der Replik führten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf
das Länderinformationsblatt des deutschen Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) vom Juni 2013 zu Recht aus, in Aserbaidschan
sei die Ausrüstung in vielen Einrichtungen darunter auch Kinderkliniken
veraltet oder abgenutzt, bei ambulanter Behandlung würden Medikamen-
te (ausser bei Krebs und einigen psychiatrischen Erkrankungen) dem Pa-
tienten berechnet und seien vergleichsweise teuer. Es bestehe kein funk-
tionieren des staatliches Krankenversicherungssystem und kostenlose
medizinische Versorgung existiere nur auf dem Papier. Neben dem staat-
lichen Gesundheitswesen habe sich zwar ein privater medizinischer Sek-
tor herausgebildet. Der grösste Teil der Bevölkerung könne sich aber we-
der eine private Krankenversicherung noch medizinische Leistungen der
privaten Versorgung leisten. In Übereinstimmung mit der Replik der Be-
schwerdeführenden geht das Gericht nach Würdigung aller Umstände
davon aus, dass angesichts des Zustands des öffentlichen aserbaidscha-
nischen Gesundheitswesens und in Anbetracht des Umstands, dass das
private Gesundheitswesen für die Beschwerdeführenden unerschwinglich
sein dürfte, dort weder eine Diagnose der (...) Erkrankung des älteren
Sohnes noch eine hinreichende Behandlung als möglich zu erachten
sind. Den Beschwerdeführenden ist ferner darin zuzustimmen, dass auf-
grund des angeschlagenen Gesundheitszustands des volljährigen Be-
schwerdeführers, der gemäss hausärztlichem Attest vom 15. Juli 2013
zur Bewältigung des Alltags hoch dosierter Schmerzmittel bedarf und an
(...) Problemen leidet, und des Bedarfs des kranken Kindes nach ständi-
ger Betreuung durch seine Mutter ihnen im Fall einer Rückkehr nicht ge-
lingen dürfte, sich ein zum Leben notwendiges Existenzminimum zu ver-
schaffen und darüber hinaus die Medikamente und Behandlungsmass-
nahmen für den kranken Sohn und den Vater zu finanzieren. In Anbet-
racht dessen und im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der
Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR
0.107) erweist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Unrecht als durchführbar erachtet. Da der vorläufigen Aufnahme keine
Hinderungsgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG entgegenstehen, ist die
Vorinstanz demnach anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig
aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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9.
Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutzu-
heissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM
ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG).
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, zumal die gestellten Rechtsbegehren
sich bei einer summarischen Prüfung zum Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten
von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge-
hen ist. Es sind folglich – trotz des Unterliegens der Beschwerdeführen-
den im Asylpunkt – keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Nachdem die Beschwerdeführenden im Punkt des Wegweisungsvollzugs
– mithin hälftig – obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, auf die
Hälfte der notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 5. Oktober 2012 eine
detailliere Kostennote für die Periode vom 13. April 2011 bis am 13. Feb-
ruar 2012 eingereicht. Darin werden ein Aufwand von 12 ¾ Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen im Gesamtbetrag von
Fr. 136.- abgerechnet. Dies erscheint angemessen. Nicht abgerechnet
wurde mithin die Periode seit dem 14. Februar 2012. Dies betrifft die Ein-
gaben vom 16. August 2012, vom 18. Juli 2013 sowie vom 29. August
2013. Auf die nachträgliche Einholung einer ergänzenden Kostennote ist
praxisgemäss zu verzichten; stattdessen ist der zusätzliche Vertretungs-
aufwand vom Gericht einzuschätzen. Mit den Eingaben vom 16. August
2012 und vom 18. Juli 2013 wurden Beweismittel ins Recht gelegt. Bei
der Eingabe vom 29. August 2013 handelt es sich um eine vierseitige
Replik, in welcher zu einem grossen Teil aus dem oben erwähnten Infor-
mationsblatt des BAMF abgeschrieben wurde. Gestützt auf die massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist (unter Einschluss all-
fälliger Auslagen) von einem zusätzlichen Vertretungsaufwand von drei
weiteren Stunden auszugehen und der angemessene Vertretungsauf-
wand damit auf Fr. 3286.- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen, wobei
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die um die Hälfte reduzierte, vom BFM auszurichtende Parteientschädi-
gung folglich Fr. 1643.- beträgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen;
im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfü-
gung des BFM vom 7. April 2011 werden aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1643.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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