B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2496/2014
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
E-2496/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 26. Juni 2010 verliess und sich seither in Äthiopien aufhält,
dass er mit Eingabe vom 26. September 2012, vertreten durch seine
Schwester, B._______ (N […], mit Asyl und Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz), ans BFM gelangte und um Asyl nachsuchte,
dass er in seiner Eingabe im Wesentlichen darlegte, er habe Eritrea aus
politischen Gründen verlassen, da er während sieben Jahren Militärdienst
habe leisten müssen, dafür nur ein Taschengeld erhalten und seine Fami-
lie lediglich einmal im Jahr habe besuchen können,
dass er ausserdem in Eritrea schon mehrmals inhaftiert gewesen sei,
dass er bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien befürchte, entführt und
nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, wobei man ihn bei einer Rück-
kehr bestimmt umbringen würde,
dass er am 22. Januar 2014 von der schweizerischen Vertretung in Äthi-
opien angehört wurde und dabei ausführte, er stamme aus C._______
und habe seit dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise in D._______ als
Soldat gedient,
dass er während dieser Zeit zweimal festgenommen und inhaftiert gewe-
sen sei, im (…) 2006 für sechs und im (…) 2008 für dreizehn Monate,
dass er im (…) 2006 festgenommen worden sei, nachdem er aus ge-
sundheitlichen Gründen länger als erlaubt bei seiner Familie geblieben
sei,
dass die zweite Festnahme erfolgt sei, weil drei Personen aus seinem
Camp verschwunden seien und er verdächtigt worden sei, ebenfalls die
Flucht geplant zu haben,
dass er nach den Entlassungen aus dem Gefängnis jeweils weiter habe
Militärdienst leisten müssen,
dass er Eritrea während eines Urlaubes verlassen habe,
E-2496/2014
Seite 3
dass er sich am (…) 2010 im Flüchtlingscamp E._______ beim UNHCR
habe registrieren lassen und sich bis heute dort aufhalte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. April 2014 – eröffnet am 11. April 2014 – ablehnte und die Einreise
in die Schweiz verweigerte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss aktuel-
ler Rechtsprechung schliesse das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur
Einreise im Auslandverfahren von vornherein aus, weshalb der Frage, ob
der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ei-
ne asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen gehabt habe, mass-
gebliches Gewicht zukomme,
dass den Akten keine glaubhaft geltend gemachten, hinreichend konkre-
ten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachtei-
len bedroht gewesen sei, sondern er Eritrea gemäss seinen Angaben
während eines Urlaubs vom Nationaldienst verlassen habe,
dass er somit im Zeitpunkt seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gehabt
habe, sondern davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal verlassen
und erst durch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt ha-
be,
dass unter diesen Umständen die Einreise trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilli-
gen sei, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl ausge-
schlossen sei,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen zum Schutz bezie-
hungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien und zu einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen würden,
dass der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 8. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, ihm sei
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren,
E-2496/2014
Seite 4
dass ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechts-
vertreter beizuordnen sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Asyl-
vorbringen wiederholte und ausführte, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, Art. 3 AsylG nicht richtig
angewendet und das rechtliche Gehör verletzt,
dass mit der Beschwerde ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers
(welches jedoch nicht vollständig lesbar ist) als Beweismittel zu den Akten
gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-2496/2014
Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von
der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012
in Kraft getreten – die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen ist (vgl. AS 2012 5359) und das vorliegen-
de Urteil daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom
28. September 2012 ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten,
dass sich demnach nachfolgend Verweise auf das AsylG oder Verord-
nungstexte stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestim-
mungen beziehen,
dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat be-
findet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können – ge-
mäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, sie aber im
Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt und demzufolge schutzbedürftig sein
kann,
dass Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, verfolgt im Sinne von
Art. 3 AsylG sind, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken, gelten,
E-2496/2014
Seite 6
dass in Analogie zu Art. 7 AsylG eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss und diese
glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass ein Asylgesuch gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem
Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-
verfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung davon ausgeht, der Beschwerde-
führer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine Schwierig-
keiten mit den heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erst durch seine illegale Ausreise er-
langt habe und diese somit lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgrün-
de erfülle,
E-2496/2014
Seite 7
dass unter diesen Umständen die Erteilung einer Einreisebewilligung
nicht in Frage komme und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen
sei, wobei sich weitere Erörterungen zur Schutzfähigkeit Äthiopiens be-
ziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat und zu einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen würden,
dass mit dieser Argumentation das BFM verkennt und unbeurteilt lässt,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, während eines Natio-
naldienst-Urlaubs aus Eritrea ausgereist sei und somit desertiert habe,
dass das BFM bei der Wiedergabe des Sachverhalts korrekt festhält, der
Beschwerdeführer habe Eritrea während eines Diensturlaubs verlassen,
und die Verfügung keine Ausführungen enthält, wonach Zweifel an den
Aussagen bezüglich des Militärdienstes sowie der Festnahmen bestehen
würden,
dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt zwar vollständig
festgestellt, jedoch nicht vollständig gewürdigt hat, indem die Prüfung un-
terblieb, ob die geltend gemachte Tatsache der Desertion für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft relevant ist,
dass sich die Vorinstanz – als Folge der unrichtigen Würdigung des
Sachverhaltes – jeglicher Ausführungen betreffend Zumutbarkeit des wei-
teren Verbleibs in Äthiopien und der Beziehungsnähe zur Schweiz enthal-
ten hat,
dass bei Fehlen der entsprechenden Erwägungen für das Bundesverwal-
tungsgericht keine Möglichkeit besteht, die vorinstanzliche Verfügung
diesbezüglich einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, weshalb das
BFM anzuweisen ist, den Sachverhalt vollständig zu würdigen,
dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art.
61 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
E-2496/2014
Seite 8
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich die dem Be-
schwerdeführer erwachsenen Kosten jedoch zuverlässig abschätzen las-
sen, weshalb auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. MWSt
und Auslagen) festzusetzen und diese dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zu vergüten ist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Behandlung der Gesu-
che um unentgeltliche Rechtspflege erübrigen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2496/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. April 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che dem BFM zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- (inklusive MWSt und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: