B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2496/2016
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Mali und Senegal,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dabei angab, er sei Staatsangehöriger von Mali und Se-
negal,
dass er ausführte, er sei in Mali geboren, habe vom zweiten bis neunten
Lebensjahr in Senegal gelebt, sich danach bis zum 15. Altersjahr in Mali
aufgehalten und von 2005 bis zur Ausreise wieder in Senegal gelebt, wo
er die letzten sieben Jahre als Bodyguard für (…) gearbeitet habe, in dieser
Funktion einmal verhaftet, dann aber freigesprochen worden sei, später
Drohbriefe erhalten habe und beschattet worden sei und sich deshalb zur
Ausreise entschlossen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2015 das Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es dabei erwog, weder die in Senegal noch in Mali herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung in eines dieser Länder sprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6917/2015 vom 17. No-
vember 2015 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
womit die Verfügung vom 25. September 2015 in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2016 beim SEM eine
als Gesuch um Asylgewährung (2. Asylgesuch) bezeichnete Eingabe ein-
reichte und gleichzeitig um Wiedererwägung ersuchte,
dass er zur Begründung zum einen den bereits aktenkundigen Sachverhalt
wiederholte, zum andern auf die aktuelle Lage in Senegal verwies und dar-
über hinaus geltend machte, wegen seiner Verfolgungsgeschichte könne
er nicht nach Senegal zurück, was vom zuständigen Migrationsamt
B._______ implizit bejaht werde, da er nach Mali zurückkehren müsse, wo-
hin er indes nicht könne,
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dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
6. April 2016 zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwal-
tungsgericht überwies,
dass das Gericht mit Schreiben vom 7. April 2016 feststellte, die Eingabe
vom 1. April 2016 sei an das SEM gerichtet, als Gesuch um Asylgewährung
bezeichnet, wobei in der Eingabe auch um Wiedererwägung ersucht
werde,
dass die Eingabe deshalb, unter Hinweis darauf, dass sich die Zuständig-
keit des Gerichts ausschliesslich nach Gesetz ergebe, zur gutscheinenden
formellen oder formlosen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 15. April
2016 – auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Ein-
gabe nicht eintrat, feststellte die Verfügung vom 25. September 2015 sei
rechtskräftig sowie vollstreckbar und dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Beschwerde sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
gutzuheissen, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
zutreten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuch-
stellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die
ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1),
dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, sie namentlich nicht
dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder
infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1),
dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
mithin sich die Beschwerde einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus-
führte, die Entgegennahme der Eingabe als neues Asylgesuch würde vor-
aussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens
eine Veränderung mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte,
dass solche neu eingetretene Gefährdungselemente aus der Eingabe nicht
ersichtlich seien,
dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht habe, welche
die geltend gemachten Behelligungen belegen würden,
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dass er anführe, 2016 sei für Senegal ein wichtiges Jahr, womit er eine
wesentlich veränderte Lage im Herkunftsland anspreche, welche im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens zu würdigen wäre, aus der Formu-
lierung aber nicht darauf geschlossen werden könne, der Vollzug der Weg-
weisung sei neu unzumutbar,
dass keine hinreichend substantiierten Gründe vorliegen würden, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 25. September 2015 beseitigen würde,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
die kantonalen Vollzugsbehörden würden die Verfolgungsgefahr in Sene-
gal implizit bejahen, indem sie von einer Ausweisung nach Senegal abge-
sehen hätten, unbegründet und unhaltbar ist, da die Vollzugsbehörden
über keinerlei entsprechende Beurteilungskompetenz verfügen und des-
halb alleine die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 25. September
2015 massgebend ist,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Tatsache, dass er
nach Mali ausgeschafft werden solle, sei als neuer Grund zu betrachten,
dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. September 2015 sowohl ei-
nen Vollzug der Wegweisung nach Senegal als auch nach Mali prüfte und
als zulässig, zumutbar sowie möglich erklärte, mithin diesbezüglich nichts
neues vorliegt,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf das Wei-
derholen des aktenkundigen Sachverhalts beschränkt, sich mit der Be-
gründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt und insbe-
sondere nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass im Übrigen die geltend gemachten Vorbringen auch unter einem revi-
sionsrechtlichen Standpunkt nicht geeignet gewesen wären, den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 umzustossen,
weshalb auch auf ein allfälliges Revisionsgesuch nicht einzutreten wäre,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Eingabe einzugehen,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer habe weder eine wesentliche veränderte Sachlage geltend
gemacht noch erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht,
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(vgl. Art. 106 AsylG), die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1‘200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Entscheides das Beschwerdeverfah-
ren abgeschlossen ist, womit der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: