B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2497/2011
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und deren Tochter
B._______,
Iran,
vertreten durch
1. lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
und
2. lic. phil. I Annelise Gerber, Rechtsberaterin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
E-2497/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am (…) Januar 2011 und gelangten am 23. Januar 2011 via
C._______ in die Schweiz. Am 24. Januar 2011 suchte A._______ für
sich und ihre Tochter in Basel um Asyl nach. Am 4. Februar 2011 fand die
Befragung der Beschwerdeführerin (Mutter) zur Person (BzP) statt, und
am 11. März 2011 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen befragt.
Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland einer-
seits verlassen, weil ihr Exmann ihr auch nach der Scheidung das Leben
schwer gemacht habe. Andererseits stamme sie aus einer politisch akti-
ven Familie und habe Kontakt mit zwei Mitgliedern der Komala-Partei
(Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran, Revolutionäre Or-
ganisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) aufgenommen, die sich zu
diesem Zeitpunkt bereits im Ausland befunden und von dort aus gegen
die iranische Regierung eingesetzt hätten. Seit den Präsidentschaftswah-
len am 12. Juni 2009 habe sie wichtige Informationen an diese Kontakt-
personen weitergeleitet, und sie sei so gewissermassen zu deren ver-
trauenswürdiger Berichtsquelle im Iran geworden. Gemeinsam mit eini-
gen Verwandten mütterlicherseits habe sie zudem an verschiedenen De-
monstrationen teilgenommen. Seither habe sie sich in ihrem Heimatland
verfolgt und bedroht gefühlt. Beispielsweise sei sie – vordergründig we-
gen ihrer Kleidung – mehrmals von der sogenannten Sittenpolizei an-
gehalten und auf ihre Teilnahme an den Kundgebungen angesprochen
worden. Auch ihr Friseursalon sei durchsucht worden. Sie sei in der Folge
mehrmals gebüsst worden und habe auch eine hohe Geldstrafe bezahlen
müssen. Schliesslich habe ihr Exmann ihre Verbindung zur
Komala-Partei entdeckt und sie damit erpresst. Aus Angst, er würde ihr
Engagement bei den iranischen Behörden anzeigen, sei sie von
D._______ nach Teheran geflüchtet und habe dort aus ihre Ausreise aus
dem Iran organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Aussagen zur geltend ge-
machten behördlichen Verfolgung würden sich als unglaubhaft erweisen,
und eine Rückkehr in den Iran sei zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 3
C.
Am 8. April 2011 wurde den Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht ge-
währt.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen gegen
den ablehnenden Asylentscheid durch ihre Rechtsvertretung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Asylge-
suchs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche
Rechtspflege, um Verzicht auf die Vornahme jeglicher Wegweisungs- und
Vollzugshandlungen sowie um Einräumung eines Replikrechts.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie Auszüge der Facebook-
Kontakte der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Identitätskarte deren
Vaters sowie eine Kopie ihrer eigenen Identitätskarte zu den Akten.
E.
In der Zwischenverfügung vom 25. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten und über das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab; er verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerde-
führerinnen auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde die
Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2011 an ihrer Ein-
schätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 6. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestäti-
gung vom 4. Mai 2011 der "Heilsarmee Flüchtlingshilfe" ein.
H.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 gab der Instruktionsrichter der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
E-2497/2011
Seite 4
I.
In ihrer Replik vom 21. Juni 2011 wies die Beschwerdeführerin erneut auf
ihre Kontakte zur Komala-Partei hin und liess dem Gericht eine Bestäti-
gung ihrer Parteizugehörigkeit zukommen.
J.
Mit weiteren Eingaben vom 15. Februar, 10. April, 18. Juni und 9. Juli
2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel in Bezug auf
ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz ein, darunter insbesondere
ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei, Fotografien von und mit
E._______ (vgl. nachstehend E. 7.4.3) anlässlich einer Parteiveranstal-
tung, Fotografien der Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an verschie-
denen Demonstrationen sowie einen Text, den sie verfasst habe und der
auf der Homepage der Komala-Partei veröffentlicht worden sei.
K.
Am 9. August 2013 reichte die neue Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden ihre Vollmacht zu den Akten. In dieser Eingabe und in einem
Schreiben vom 3. Dezember 2013 wurden weitere Unterlagen zu ver-
schiedenen exilpolitischen Aktivitäten sowie ein Bericht der Universitären
Psychiatrischen Dienste (UPD) F._______ vom 20. November 2013 zu
den Akten gereicht. In diesem wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin
stehe seit Juli 2013 bei der UPD in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung, und es sei bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) mit begleitender mittelgradig depressiver Episode diagnostiziert
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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Seite 5
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben zwei Rechtsvertreterinnen mit der
Wahrung ihrer Interessen beauftragt, die keine gemeinsame Zustellad-
resse bezeichnet haben. Unter diesen Umständen ist das vorliegende
Urteil gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG der zuerst bezeichneten bevollmäch-
tigten Person zu eröffnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E-2497/2011
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung
aus, die Schilderungen der geltend gemachten Bedrohung der Be-
schwerdeführerin seitens der iranischen Behörden würden sich im direk-
ten Vergleich mit ihren übrigen Aussagen als wenig differenziert erweisen.
Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, welche Informatio-
nen sie an ihre Kontaktpersonen weitergeleitet habe und aus welchen
Gründen sie den angeblich regen E-Mail-Verkehr mit diesen nicht bele-
gen könne. Auch eine angekündigte Bestätigung des in der Schweiz an-
sässigen Politbüros der Komala-Partei sei nie zu den Akten gereicht wor-
den. Unter diesen Umständen sei ihr politisches Engagement nicht als
hinreichend intensiv zu beurteilen, um eine Überwachung und Verfolgung
der iranischen Behörden zu bewirken. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass das nötigende und bedrängende Verhalten ihres Exmannes sowie
die gesellschaftlich-kulturell bedingten behördlichen Schikanen den ei-
gentlichen Grund für ihre Ausreise dargestellt hätten.
Die Wegweisung in den Iran sei ausserdem zumutbar, zumal es sich bei
der Beschwerdeführerin (Mutter) um eine junge gesunde Frau handle, die
in ihrem Heimatland auf ein soziales Beziehungsnetz sowie auf eine ge-
sicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Darüber hinaus verfüge sie
über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung, womit sie auch selb-
ständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen könne.
5.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Beschwerdeschrift zunächst
darauf hin, dass sie sich nicht allein aufgrund der Bedrohung durch ihren
Exmann, sondern wegen der Gesamtheit aller Vorfälle zur Ausreise aus
ihrem Heimatland entschlossen habe. Entgegen der Ansicht des BFM sei
ihre Schilderung der Behelligungen durch die iranischen Behörden über-
aus detailliert und differenziert ausgefallen. Insbesondere würden die
spontan erwähnten Details deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
sprechen. Aufgrund ihrer Verfolgung und der Festhaltungen sei davon
auszugehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Famili-
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Seite 7
enangehörigen von den iranischen Behörden beobachtet und als Re-
gimegegner registriert worden seien. Zudem sei sie bereits wegen ihrer
illegalen Ausreise in asylrelevanter Weise bedroht; der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) habe nämlich in einem Urteil vom
März 2010 dargelegt, welche Risiken für Iraner und Iranerinnen bei einer
Wiedereinreise bestünden, wenn sie ausserstande seien, eine legale
Ausreise belegen zu können. Zudem hätten die heimatlichen Behörden
ihre politischen Aktivitäten auch deshalb längst entdeckt, weil der Ge-
heimdienst sie und ihre Kontaktpersonen überwache. Als Folgen ihres po-
litischen Engagements müsse sie mit Folterung, anderen missbräuchli-
chen Verhörmethoden sowie der strafrechtlichen Verfolgung rechnen,
welche voraussichtlich zu überaus harten Strafen (von langjähriger Haft
bis zur Todesstrafe) führen würden. Schliesslich sei die schlechte Sicher-
heitslage im Iran notorisch. Auch ihre Familie mütterlicherseits habe sich
mittlerweile aus Sicherheitsgründen von ihr abgewendet, weshalb sie als
alleinerziehende Mutter in ihrem Heimatstaat existenzielle Schwierig-
keiten zu erwarten hätte.
5.3 In der Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel vermöchten die Intensität des von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten politischen Engagements nicht zu
belegen, insbesondere weil sie an keiner Stelle namentlich erwähnt wer-
de.
5.4 In der Replik verwies die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Gefähr-
dung wegen der illegalen Ausreise aus dem Iran, ihren politisch aktiven
Familienangehörigen sowie ihres Engagements zugunsten der Komala-
Partei. Zudem reichte sie eine Bestätigung der Komala Schweiz vom
18. Mai 2011 zu den Akten, worin deren Präsident nach einer parteiinter-
nen Überprüfung die bereits im Iran bestehende politische Aktivität der
Beschwerdeführerin bestätigt.
6.
6.1 Bei Durchsicht der Vorakten entsteht nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts zwar der Eindruck, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin (Mutter) um eine Frau handelt, die sich mit den einschränkenden
sozialen und politischen Regeln in ihrer Heimat nicht abfinden will und
sich deshalb für eine Veränderung der Verhältnisse im Iran einsetzt.
E-2497/2011
Seite 8
Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, wenn sie das politische En-
gagement der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als nicht derart
intensiv qualifiziert, dass es bei den heimatlichen Behörden ein besonde-
res Interesse an ihrer Person hervorrufen würde. Die Beschwerdeführerin
konnte zudem nicht überzeugend darlegen, wie die Zusammenarbeit mit
den Mitgliedern der Komala-Partei im Einzelnen ausgestaltet gewesen
sei. Zudem erscheint die Schilderung ihrer eigenen Rolle als Informantin
– im Vergleich mit den anderen protokollierten Vorbringen – in der Tat
oberflächlich; namentlich vermochte sie nicht überzeugend und schlüssig
darzulegen, welche Art von Informationen sie ihren Kontaktpersonen kon-
kret übermittelt habe.
6.2 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen der Komala-
Partei vom 18. Mai 2011 und 27. August 2011 vermögen an diesen Fest-
stellungen nichts zu ändern. Einerseits erwecken sie in Form und Inhalt
eher den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben; andererseits wird daraus
auch nicht ersichtlich, in welchem Ausmass sich die Beschwerdeführerin
politisch konkret betätigt habe.
6.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auch nicht er-
sichtlich, welche Informationen ihr Cousin über sie und die Familie preis-
gegeben haben soll, als man ihn verhört und misshandelt habe (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 11. März 2011 F45). Zudem sei sie auf den Film-
aufnahmen der Demonstrationen wegen ihrer Vermummung nicht er-
kennbar gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. März 2011 F47), und
es bestehen keine Hinweise darauf, dass ihr Name bis zum Zeitpunkt ih-
rer Ausreise öffentlich mit regimeoppositionellen Organisationen in Ver-
bindung gebracht wurde.
6.4 Schliesslich erscheint es in der Tat als merkwürdig, dass weder die
Beschwerdeführerin noch ihre Kontaktpersonen den angeblich regen
E-Mail-Verkehr in irgendeiner Weise belegen konnten (vgl. Anhörungspro-
tokoll vom 11. März 2011 F67 ff.).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin einerseits zu Protokoll gab, sie habe sämtliche Korres-
pondenz gelöscht, nachdem ihr Exmann ihren Computer durchsucht ge-
habt und ihr mit Verrat gedroht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom
11. März 2011 F68, F87). Später in der Anhörung führte sie jedoch aus,
ihr Exmann habe die iranischen Behörden auf ihre politische Aktivität hin-
gewiesen, worauf diese das Internet kontrolliert und ihre Aktivitäten ent-
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Seite 9
deckt hätten (vgl. a.a.O. F F83 f.). Im Übrigen kann in diesem Zusam-
menhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
6.5 Gesamthaft betrachtet ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt
nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum
Schluss, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin nicht zu begründen vermögen, zumal
die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Komala-Partei nicht
von besonderer Intensität war. Die Beschwerdeführerin dürfte in ihrer
Heimat kein einfaches Leben gehabt haben; es ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass sie durch ihr Verhalten die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden auf sich zog und deshalb in ernsthafter Weise überwacht
worden wäre.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den geltend gemachten Vor-
fluchtgründen die asylbegründende Relevanz fehlt und nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführerin hätte im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn von
Art. 3 AsylG gedroht.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpo-
litische Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die ira-
nischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
7.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG – praxisgemäss grundsätzlich
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden – zum Ausschluss des Asyls. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 11 Asyl, S. 542 f., Minh
Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.).
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Seite 10
7.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt bei ira-
nischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs kei-
nen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinn von Art. 54 AsylG dar.
7.4 Nach Kenntnis des Gerichts können iranische Asylsuchende, die sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei erheblich exponieren, bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen
staatsfeindlicher Aktivitäten ausgesetzt sein; diesfalls darf davon ausge-
gangen werden, dass bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit zu befürchten sind.
7.4.1 Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer
Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern re-
gierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Um-
fang und Intensität der Überwachung sind nur schwer abzuschätzen. Mit-
tels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute
technisch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmen-
gen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwa-
chen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mit-
gliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der Länderana-
lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], 16. November 2010, S.
10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung
iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9
f.). Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet,
angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch
zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 3,
m.w.H.).
7.4.2 Es ist indessen davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwi-
ckeln, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Entscheidend ist dabei sozusagen nicht
die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, sondern deren Qualität und
Intensität. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht relevant
sind namentlich die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation,
die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei ge-
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Seite 11
bräuchliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen. Hingegen ist
die konkrete exponierte Position der betroffenen Person in exilpolitischen
Gruppen und Vereinigungen (Führung- und Funktionsaufgaben) sowie die
Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung)
von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Be-
deutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
7.4.3 Aus den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin wird er-
sichtlich, dass sie sich seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz in erhebli-
chem Mass für die Komala-Partei und deren Ziele eingesetzt hat. Zwar
handelt es sich beim grösseren Teil der eingereichten Beweismittel um
Fotografien, welche die Beschwerdeführerin lediglich als eine Teilnehme-
rin an Kundgebungen zeigen und sie isoliert betrachtet nicht als eine be-
sonders engagierte Regimeoppositionelle wahrnehmen lassen. Ihre kon-
tinuierliche Präsenz an Kundgebungen und anderweitigen Vereinsver-
sammlungen lassen jedoch in Anbetracht der nachfolgend aufgezeigten
exilpolitischen Aktivitäten durchaus ein Bild einer Person entstehen, wel-
che konstant, konsequent und erkennbar öffentliche Kritik am iranischen
Regime übt.
Mehrere Fotografien zeigen nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich
einer Demonstration der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF), an der sie als Mitorganisatorin eine Rede hielt, sowie anlässlich
einer Veranstaltung der Komala-Partei vom (…) 2012 mit E._______.
Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei die-
sem um einen bekannten Exilpolitiker. Im Jahr 2010 trat er bei (…) als
(…) der Komala-Partei auf (vgl. http://(…), letztmals besucht am
24.12.2013). 2012 trat er bei einem Treffen der (…) der Komala-Partei als
(…) auf
(vgl. http://(...), letztmals besucht am 24.12.2013). Es kann davon ausge-
gangen werden, dass nicht nur das politische Wirken, sondern auch die
Kontakte von E._______ durch die iranischen Behörden aufmerksam be-
obachtet werden.
Die Beschwerdeführerin verfasste ausserdem einen Bericht zur (…) im
Iran, welcher auf der Komala-Internetseite unter (…) veröffentlicht wurde.
In diesem Text klärt sie über (…) auf, mithin über (…).
Schliesslich verfestigen die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismittel zu ihrer Tätigkeit als Mitglied der Komala-Partei (konkret
namentlich die mit Eingabe vom 18. Juni 2012 zu den Akten gereichte
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Seite 12
E-Mail-Korrespondenz mit E._______, der DVF und der Norway
Campaign to Free Political Prisoners sowie die am 9. Juli 2012 einge-
reichte, durch sie beantragte Bewilligung für eine Kundgebung) das Bild
einer exilpolitisch engagierten und exponierten Person.
In diesem Zusammenhang ist auch gebührend mitzuberücksichtigen,
dass es sich vorliegend um die Fortsetzung eines bereits im Heimatland
ausgeübten Engagements der Beschwerdeführerin handelt.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Aktenlage
davon aus, dass die regimekritischen politischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin von den iranischen Sicherheitsbehörden wahrgenom-
men worden sind und sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland deswegen
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens
und der Freiheit ausgesetzt wäre.
7.6 Die Existenz subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG
ist damit vorliegend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sind erfüllt.
Den Akten sind keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 1 F des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist somit als Flücht-
ling anzuerkennen; gemäss Art. 54 AsylG ist eine Asylgewährung jedoch
ausgeschlossen.
7.7 Das Kind der Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingsei-
genschaft jedoch offensichtlich nicht, zumal bei der vorliegenden Aktenla-
ge auch nicht von der überwiegend wahrscheinlichen Gefahr einer so ge-
nannten Reflexverfolgung auszugehen ist. Das Kind ist jedoch in die
Flüchtlingseigenschaft der Mutter einzubeziehen (vgl. Art. 37 der Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [Asylverord-
nung 1, AsylV 1; SR 142.311]).
8.
Das BFM hat nach dem Gesagten zu Recht das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerinnen abgelehnt und – da sie keine Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung besitzen (vgl. Art. 32 AsylV 1) – gestützt auf
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.1 S. 502 m.w.H.).
E-2497/2011
Seite 13
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
9.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den
Iran wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des
Non-Refoulement als völkerrechtlich unzulässig.
Die Beschwerdeführerinnen sind damit in der Schweiz als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen.
9.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Damit braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob der Vollzug auch als
unmöglich oder unzumutbar zu qualifizieren wäre. Unter den gegebenen
Umständen braucht zudem auch die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin (Mutter) nicht weiter thematisiert zu werden.
10.
Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als beantragt wird, es
sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen anzuerkennen
und ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
30. März 2011 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-
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schwerdeführerinnen als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzuspre-
chen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge der Asylgewährung
und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs hingegen hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen
zu zwei Dritteln.
11.2 In ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG beantragt. Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin-
nen ist belegt, und ihre Begehren waren nicht aussichtslos. Somit ist das
Gesuch gutzuheissen und sind den Beschwerdeführerinnen keine Kosten
aufzuerlegen.
11.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
(teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Beide Rechtsvertreterinnen haben
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gemäss Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE legt das Gericht deshalb die Entschädigung aufgrund der Akten
fest. Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädi-
gung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgelegt; es wird in diesem Zusammenhang festgestellt,
dass der entschädigungsfähige notwendige Vertretungsaufwand aus-
schliesslich von der zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreterin verursacht
worden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 30. März 2011 wird betreffend die Dispositivziffern 1,
4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1300.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin-
nen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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