B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2497/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2016 / N (…).
E-2497/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) November 2013 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 28. November 2013 fand die Kurz-
befragung zur Person (BzP) im EVZ statt.
Anlässlich einer ersten Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2014 er-
klärte die Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch zurückziehen und in ihren
Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Daraufhin wurde die Anhörung abge-
brochen und sie wurde aufgefordert, sich an die zuständigen kantonalen
Behörden zu wenden.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte das SEM der Beschwerde-
führerin eine Rückzugserklärung zu und forderte sie dazu auf, diese innert
Frist unterzeichnet zu retournieren, falls sie ihr Asylgesuch zurückziehen
wolle.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, an
ihrem Asylgesuch nun doch festhalten zu wollen, und ersuchte um Durch-
führung des ordentlichen Asylverfahrens.
B.
Am 9. Juni 2015 ging beim SEM ein die Beschwerdeführerin betreffendes
Arztzeugnis der Klinik, "C._______", D._______, vom 5. Juni 2015 ein.
C.
Am 15. Juni 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______, wo sie bis zur Ausreise zu-
sammen mit ihren Eltern gelebt habe. Sie sei aus ihrem Heimatstaat aus-
gereist, weil sie ständig wegen ihrer Homosexualität sowie der teilweise
armenischen Herkunft ihrer Familie – ihre Mutter sei Armenierin und ihr
Vater habe eine armenische Mutter gehabt ‒ telefonisch und auf der
Strasse beschimpft und bedroht worden sei. Im Jahr 2011 sei sie einmal
von einer Gruppe junger Männer durch Schläge auf den Kopf verletzt wor-
den. Von der Polizei habe sie keinen Schutz erhalten; vielmehr habe diese
sich geweigert, ihre Anzeigen entgegenzunehmen und sie gar verhöhnt.
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Ferner habe sie aus denselben Gründen zwei Jahre vor ihrer Ausreise ihre
Arbeitsstelle verloren und keine neue gefunden. Eine deswegen eingelei-
tete Klage sei erfolglos geblieben. Auch ihre Familie habe sie unter Druck
gesetzt und sie zu einer Heirat zwingen wollen. Ihr Bruder habe ihr mehr-
fach durch ihre Eltern Todesdrohungen zukommen lassen. Sie leide wegen
dieser Vorkommnisse unter Panikattacken und habe zwei Suizidversuche
unternommen. Sie sei wegen ihrer panischen Ängste medikamentös be-
handelt worden; jedoch habe diese Behandlung nichts genützt. Nach dem
zweiten Suizidversuch sei sie zwangsweise in eine psychiatrische Klinik
eingeliefert und dort während eines Monats behandelt worden. Sie habe
eine Zeit lang zu einer Frau eine enge Beziehung unterhalten, die jedoch
zerbrochen sei wegen des Drucks ihrer Familie sowie weil ihre Freundin
von deren Angehörigen zu einer Heirat gezwungen worden sei. Im Weite-
ren seien auch ihre Eltern, bei welchen sie bis zur Ausreise gelebt habe,
wegen ihrer armenischen Herkunft von Nachbarn beschimpft worden. Auf-
grund solcher Probleme seien sie und ihre Eltern zweimal umgezogen, je-
doch hätten die Behelligungen dadurch nicht aufgehört.
Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am 21. Ok-
tober 2013 sei sie mithilfe von Schleppern illegal nach Russland ausge-
reist, von wo sie in einem Lastwagen versteckt über ihr unbekannte Dritt-
staaten in die Schweiz gebracht worden sei.
E.
Am 8. Juli 2015 ging beim SEM ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______,
vom 7. Juli 2015 ein.
F.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 (eröffnet am 25. März 2016) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April 2016 beantragte die Be-
schwerdeführerin, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, even-
tualiter die Sache zur erneuten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen beziehungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihrer Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie
Internetausdrucke von mehreren Berichten zur Lage in Aserbaidschan, ins-
besondere der Situation von Homosexuellen und der armenischen Minder-
heit, zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2016 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner forderte er sie dazu auf, innert Frist ihre Mittel-
losigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Mai 2016 reichte die Beschwer-
deführerin eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 3. Mai 2016 zu
den Akten.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut, stellte fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde, und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 zur
Kenntnis gebracht.
L.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsver-
fügung vom 25. Januar 2018 auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht betref-
fend die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzu-
reichen.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist (und auch seither) nicht ver-
nehmen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
zuhalten. Gleichgeschlechtliche Beziehungen seien in Aserbaidschan nicht
strafbar; allerdings würden auch keine Gesetze existieren, welche Diskri-
minierungen aufgrund der sexuellen Orientierung unter Strafe stellen
würden. Die Beschwerdeführerin habe keine staatliche Verfolgung geltend
gemacht, und die von ihr geschilderten Repressalien durch Drittpersonen
hätten keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht. Vielmehr sei auf-
grund ihrer Schilderungen davon auszugehen, dass eine Versöhnung mit
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ihrer Familie möglich gewesen wäre und ihr keine Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG durch ihre Familienangehörigen drohen würden. Im Weiteren
bestehe zwar für ethnische Armenier in Aserbaidschan ein gewisses
Risiko, diskriminiert zu werden; gemäss den vorliegenden Berichten sei
aber ethnisch motivierte Gewalt nicht bekannt. Die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Diskriminierungen würden nicht die nötige Intensi-
tät aufweisen, um eine asylrechtliche Relevanz zu entfalten.
Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da sie nach ihren Anga-
ben bereits in Aserbaidschan wegen ihrer psychischen Probleme in ärztli-
cher Behandlung gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass
ihre medizinische Versorgung auch in Zukunft gewährleistet sei. Ausser-
dem verfüge sie in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz. Aufgrund der zu erwartenden Unterstützung durch ihre Familie
sowie ihrer Qualifikationen und beruflichen Erfahrung sei davon auszuge-
hen, dass eine Reintegration problemlos möglich sein werde. Demnach sei
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
3.2 Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihrer Beschwerde im
Wesentlichen darauf hin, sie sei im Heimatland aufgrund ihrer Homo-
sexualität diskriminiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, dage-
gen rechtlich vorzugehen. Das Diskriminierungsverbot sei eine durch
moderne Verfassungen und internationale Menschenrechtskonventionen
geschützte Grundrechtsbestimmung. Aserbaidschan komme jedoch seiner
Schutzpflicht bei Diskriminierungen nicht nach. Trotz diverser gesetzlicher
Reformen, die in den letzten Jahren verabschiedet worden seien, weise
das Strafjustizsystem noch grosse Mängel auf. Sie könne daher von den
Behörden ihres Heimatstaats keinen Schutz vor Diskriminierungen erwar-
ten. Im Weiteren hätte sie die in der Schweiz aufgrund des vorliegenden
Umfelds erzielten gesundheitlichen Fortschritte in ihrem Heimatstaat mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Eine erzwungene Rückkehr
nach Aserbaidschan würde diese Erfolge wieder zunichtemachen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser
Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person
über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren
Hinweisen). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen
nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Hei-
matstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden
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kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, son-
dern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich
relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung be-
steht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
E. 7.5–7.9. S. 193 ff.).
5.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin
braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht geprüft zu wer-
den.
5.3 In der Beschwerde wird auf die Diskriminierung von homosexuellen
Menschen in Aserbaidschan hingewiesen.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, soweit feststellbar, bisher in
zwei Beschwerdeverfahren im Jahr 2009 mit der Situation von Homo-
sexuellen in Aserbeidschan befasst. In den beiden einlässlich begründeten
Urteilen über Beschwerden eines lesbischen Paars kam das Gericht da-
mals zum Schluss, dass die Homosexualität von Frauen in der aserbaid-
schanischen Gesellschaft ein Tabuthema sei. Bei Bekanntwerden der
sexuellen Orientierung seien Diskriminierungen, beispielsweise durch
Arbeitgeber, nicht ausgeschlossen; jedoch seien seitens der staatlichen
Institutionen keine Übergriffe bekannt. Homosexuelle Beziehungen würden
seit dem 1. September 2000 nach aserbaidschanischem Strafrecht nicht
mehr pönalisiert. Angesichts der Möglichkeit eines innerstaatlichen Wohn-
sitzwechsels in die Anonymität der aserbaidschanischen Grossstädte
könne offen bleiben, ob der Staat gewillt und in der Lage wäre, allfällig
durch Privatpersonen behelligte lesbische Frauen zu schützen (vgl. Urteile
BVGer E-3401/2006 und E-3402/2006 vom 20. Juli 2009 je E. 4).
5.3.2 Diese Einschätzung erweist sich im Wesentlichen auch heute noch
als zutreffend. Dass in Aserbaidschan ein Klima gesellschaftlicher Intole-
ranz gegenüber sexuellen Minderheiten herrscht und es zu Gewalttaten
und diskriminierender Behandlung kommt, ist unbestritten. Zudem ist da-
von auszugehen, dass die Sicherheitskräfte der Situation der Angehörigen
sexueller Minderheiten häufig mit Gleichgültigkeit begegnen und ein ge-
setzlicher Schutz vor diskriminierendem Verfahren von Privatpersonen
weitgehend fehlt (vgl. US Department of State, Azerbaijan 2016 Human
Rights Report, 3. März 2017, S. 38 f.; ILGA Europe, Annual Review of the
Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Peo-
ple in Europe, 2017, S. 50 f.).
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5.3.3 Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich
aber nicht, von einer systematischen, asylrechtlich relevanten Verfolgung
aller Homosexuellen in Aserbaidschan im Sinne einer Kollektivverfolgung
auszugehen (zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen
kollektiven Verfolgung vgl. etwa BVGE 2013/21 E. 9.1 unter Hinweis auf
BVGE 2011/16 E. 5).
5.4 Nach diesen Feststellungen bleibt die individuelle Verfolgungssituation
der Beschwerdeführerin zu prüfen:
5.4.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Repressa-
lien, welche sie gemäss ihren Schilderungen vor ihrer Ausreise erlebt hat
(Beschimpfungen, Drohungen, Entlassung von Arbeitsstelle), mangels hin-
reichender Intensität die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als asyl-
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllen.
5.4.2 Vor diesem Hintergrund ist zunächst vermutungsweise davon auszu-
gehen, dass sie auch in Zukunft keiner Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl.
die auch insoweit sehr ähnlich gelagerten Verfahren E-3401/2006 und
E-3402/2006, a.a.O., je E. 4.3.3).
5.4.3 Es sind den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme
zu entnehmen, sie hätte in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass ihr ernst-
hafte Nachteile durch ihren Bruder drohen, da dieser gemäss ihrer Darstel-
lung seine Drohungen nie direkt ihr gegenüber ausgesprochen hat und
keine weitergehenden Schritte unternahm.
5.4.4 Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin allfälligen Repressalien durch das ausserfamiliäre Umfeld mit
einem Wechsel ihres Wohnsitzes innerhalb D._______ oder in eine andere
der grösseren Städte in Aserbaidschan entgehen könnte.
5.5 Der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Behelligungen der
Beschwerdeführerin wegen ihrer armenischen Herkunft wurde in der
(durch einen Juristen verfassten) Beschwerde nichts Substanziiertes ent-
gegengehalten. Die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der ethnischen
Abstammung wird auch dadurch bestätigt, dass die davon ebenfalls (und
direkter) betroffenen Eltern der Beschwerdeführerin sich offenbar nach wie
vor in Aserbaidschan aufhalten.
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Seite 10
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch
demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
8.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Ein
Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist dem-
nach als grundsätzlich zumutbar zu erachten.
8.3.2 Aufgrund der Akten besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Be-
schwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar machen würde.
8.3.2.1 Sie verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie
berufliche Erfahrung und dürfte demnach in der Lage sein, ihre wirtschaft-
liche Existenz selbstständig sicherzustellen. Der Umstand, dass nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die Unterstützung
ihrer Familie zählen kann, ist demnach nicht ausschlaggebend.
8.3.2.2 Zu den früher geltend gemachten psychischen Leiden der Be-
schwerdeführerin ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Gemäss Erkenntnissen des Gerichts existieren in den grösseren Städten
Aserbaidschans, namentlich in D._______, Einrichtungen, die psychiatri-
sche Behandlungen anbieten (vgl. Internationale Organisation für Migra-
tion, Country Fact Sheet Aserbaidschan, 2017, S. 4; country of origin rese-
arch and information, CORI, Thematic Report, Mental Health, Azerbaijan,
März 2014, S. 37 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann dem-
nach davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung allfäl-
liger psychischer Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat
gewährleistet wäre. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die
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Seite 13
Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung bereits vor ihrer Ausreise
behandelt wurde (vgl. hierzu Arztschreiben vom 5. Juni 2015, Akten SEM
A17/4). Ihr Einwand, diese Behandlung habe nichts genützt, ist insoweit
nicht stichhaltig als jedenfalls kein Grund zur Annahme einer lebensbedro-
henden Situation besteht.
8.3.2.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des
Instruktionsrichters vom 25. Januar 2018, das Gericht mit einem aktuellen
ärztlichen Bericht über ihre gesundheitliche Situation zu informieren, ohne
Erklärung keine Folge geleistet hat. Die ihr (über ihren Rechtsvertreter) ge-
setzte Frist verstrich ungenutzt. Dies lässt darauf schliessen, dass aus ihrer
Sicht jedenfalls heute keine gesundheitlichen Vollzugshindernisse beste-
hen.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit In-
struktionsverfügung vom 11. Mai 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu
verzichten.
E-2497/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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