B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2498/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Al Hasakah), verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge (…) respektive am (…) und gelangte mit verschiedenen
Fahrzeugen bis zum syrischen Grenzort Serê Kaniyê und überquerte von
dort die Grenze zur Türkei zu Fuss. Nach zweitägigem Aufenthalt im türki-
schen Grenzdorf sei er auf der Busfahrt nach Istanbul von den türkischen
Behörden erwischt worden und habe zwanzig Tagen auf einer Polizeiwa-
che und danach zwanzig Tage in einem Flüchtlingslager verbracht. Von
dort sei er in einem Bus nach Istanbul und nach einigen Monaten in einem
Lastkraftwagen in die Schweiz gelangt, wo er am 17. Juli 2012 ankam und
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2012 wurde er summa-
risch befragt (Protokoll: A4/9), und am 12. März 2014 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen (Protokoll: A10/19).
Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er vor, er hätte in Syrien Militär-
dienst leisten müssen, wenn er dort geblieben wäre. Als er in Istanbul ge-
wesen sei, habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass die Behörden immer
wieder wegen seines bevorstehenden Militärdienstes vorbeikommen wür-
den. Er wolle keinen Militärdienst leisten; ein Dienstbüchlein habe er noch
nicht erhalten. Er habe auch immer wieder an Demonstrationen in
C._______ und B._______ teilgenommen. In der Anhörung machte er zu-
dem geltend, am (…) seien bei einer Demonstration drei Männer ange-
schossen worden, die er ins Spital begleitet habe. Keiner der drei habe
überlebt. Zudem hätten Anhänger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan)
gewollt, dass er mit ihnen kollaboriere, was er aber nicht gewollt habe. Er
wäre deshalb bei einer Rückkehr auch seitens der PKK bedroht. Er reichte
eine Kopie seiner Identitätskarte, die Kopie einer Seite des Familienbüch-
leins, eine Foto-Speicherkarte sowie Fotos von Demonstrationen in Syrien
und in der Schweiz ein.
A.b Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
B.
Mit Beschwerde vom 22. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
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Seite 3
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl oder
eventualiter die vorläufige Aufnahme zu erteilen, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Vollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Einsicht in den internen Antrag um vorläufige Aufnahme und eventuali-
ter Gewährung des rechtliche Gehörs beziehungsweise Zustellung einer
schriftliche Begründung des internen Antrags mit Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eine
vom 24. April 2015 datierte Fürsorgebestätigung wurde nachgereicht.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche
um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer
schriftlichen Begründung der vorläufigen Aufnahme und Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf Vorschusserhebung.
D.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015, welche
dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde,
ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. August 2015 eine Farbkopie seiner
syrischen Identitätskarte und einen vom 27. Dezember 2011 datierenden
militärischen Haftbefehl (inkl. Übersetzungen) ein.
F.
Das SEM nahm am 20. August 2015 zum eingereichten Haftbefehl Stel-
lung. Es führte aus, dieser habe einen sehr geringen Beweiswert, da er
leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar sei. Zudem sei der Inhalt mit den
Aussagen des Beschwerdeführers nicht logisch vereinbar.
G.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 9. September 2015 an
der Echtheit des eingereichten Haftbefehls fest und bemängelte die vorin-
stanzliche Argumentation als willkürlich.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehält-
lich nachstehender Erwägung einzutreten.
1.3.1 Da das SEM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat – welche Anordnung das Bun-
desverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert
(vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) – und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf
den entsprechenden Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.
1.3.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs, soweit sich diese auf die festgestellte Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein schutzwürdiges Interesse diesbe-
züglich ebenfalls fehlt.
1.3.3 Dass auf den Eventualantrag, für den Fall der Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sei festzustellen, diese solle trotz Aufhebung partiell
(weiterhin) rechtswirksam sein, nicht eingetreten werden kann, versteht
sich von selbst.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf Aktenein-
sicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ersuchte erst nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung um Akteneinsicht (vgl. A16/3). Die Nichtgewährung der Akten-
einsicht kann demnach zum Vornherein nicht die Kassation der Verfügung
zur Folge haben. Bei der Akte A12/1 handelt es sich sodann um ein inter-
nes Dokument. Das SEM war entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht verpflichtet, es zur Einsicht zuzustellen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Be-
weismittel rechtsgenüglich zu würdigen, und die zahlreichen eingereichten
Fotos von Demonstrationen in der Schweiz in einem einzigen Satz abge-
handelt. Dies stelle ein widerrechtliches Ignorieren von eingereichten Be-
weismitteln und eine Verletzung des Willkürverbots dar. Weiter habe das
SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es Elemente von Art. 3 und Art. 7
AsylG miteinander vermischt habe. Zudem habe es nicht erwähnt, dass
der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgefordert worden sei, sein Mili-
tärbüchlein abzuholen, dass er gesucht werde, weil sein Bruder aus dem
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Seite 6
Militärdienst desertiert sei, dass er für die Demonstrationen jeweils ein Me-
gaphon organisiert habe, dass er und sein Bruder aus dem Familienbüch-
lein gestrichen worden seien, dass die Behörden seit seiner Ausreise re-
gelmässig nach ihm suchen würden und dass er sich auch kurz vor der
Ausreise noch an Demonstrationen beteiligt habe.
3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, auf dass sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen vermag (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. In der Beschwerde
wurde nicht hinreichend dargelegt, inwiefern Elemente der Glaubhaftig-
keitsprüfung und der Asylrelevanz in unzulässiger Weise vermischt worden
wären; solches ist im angefochtenen Entscheid nicht erkennbar. Eine kon-
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krete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht er-
sichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer
vorgebracht worden sind, nicht beachtet hätte. Insoweit als Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht ausdrücklich aufgeführt wurden, lässt dies vorlie-
gend nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der
Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als
ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann
in den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermög-
lichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entschei-
des. Die Vorinstanz hat sodann die eingereichten Beweismittel nicht unbe-
achtet gelassen, sondern diese in ihre Erwägungen einbezogen. Von ei-
nem Ignorieren von Beweismitteln kann daher keine Rede sein. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.
3.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Dauer der Anhörung von
mehr als sieben Stunden verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Aus dem Protokoll der Anhörung ist ersichtlich, dass diese in drei Abschnit-
ten von 100 Minuten, 75 Minuten beziehungsweise 175 Minuten erfolgte,
unterbrochen von Pausen. Im dritten und längsten Teil der Anhörung fand
auch eine Übersetzung von eingereichten Dokumenten durch den Dolmet-
scher sowie die Rückübersetzung des Protokolls statt. Die Anhörungszeit
betrug damit 5 Stunden und 50 Minuten (inklusive Rückübersetzung und
Übersetzung von eingereichten Dokumenten). Dies scheint entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht übermässig lang. Aus den
Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass der junge und gesunde Be-
schwerdeführer im Laufe der Anhörung überanstrengt oder stark ermüdet
gewesen wäre oder sich in diesem Sinn geäussert hätte. Der Grundsatz
eines fairen Verfahrens wurde damit nicht verletzt, zumal es sehr wohl im
beidseitigen Interesse liegt, eine einmal begonnene Anhörung nach Mög-
lichkeit gleichentags abzuschliessen.
3.4
3.4.1 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht
zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Das
SEM habe es unterlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären. Es hätte
zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchführen müssen. Ausserdem stelle es eine Verletzung der Abklärungs-
pflicht dar, dass zwischen der Einreise und der Anhörung ein Jahr und acht
Monate vergangen seien.
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Seite 8
3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind,
und unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid relevanten Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt hätte. Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzuneh-
men. Die Dauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren zwischen der Asyl-
gesuchstellung und der Anhörung scheint angesichts der hohen Arbeitslast
der Vorinstanz nicht übermässig lang, wenngleich das Gericht nicht ver-
kennt, dass die Situation des Zuwartens für Asylgesuchstellende belastend
sein kann und gesetzliche Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) – im
Sinne von Ordnungsfristen – bestehen. Nach dem Gesagten liegt keine
Verletzung der Abklärungspflicht vor.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung vom 20. März 2015 sei wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder
unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 9
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz
aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung für den
Militärdienst sowie den angeblichen Problemen mit der PKK seien unbe-
ständig und wenig ausführlich ausgefallen. Er habe angegeben, in Istanbul
habe ihm seine Familie mitgeteilt, dass die Behörden ihn zwecks Rekrutie-
rung gesucht hätten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung reiche es jedoch nicht aus, von Dritten von einer Suche erfahren
zu haben. Er habe kein Beweismittel für seine Einberufung beigebracht.
Ausserdem habe er in der ersten Befragung angegeben, von seiner Fami-
lie erfahren zu haben, dass er sein Militärbüchlein bei den Behörden abho-
len solle, dies aber bei der Anhörung von sich aus nicht mehr vorgebracht.
Er habe keine konkreten Einzelheiten genannt, die seine vorgebrachte
Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK stützen würden. Aus seinen
Aussagen gehe vielmehr hervor, dass er persönlich vor seiner Ausreise
keine Benachteiligungen seitens der PKK erlitten habe, sondern lediglich
angab, sie hätten ihn gefragt, weshalb er mit den Anhängern Massouds
verkehre. Die Tatsache, dass er in der Befragung zur Person keine Ausei-
nandersetzungen mit der PKK erwähnt habe, lasse an diesem Vorbringen
ernsthaft zweifeln. Zudem seien seine Familienangehörigen, welche für ei-
nige Tage in den Irak gereist seien, um sich nicht an Märschen der PKK für
das Regime beteiligen zu müssen, freiwillig nach Syrien zurückgekehrt,
was belege, dass sie nicht um ihre Sicherheit fürchteten. Aus den einge-
reichten Fotos von Demonstrationen in Syrien lasse sich keine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die syrischen
Behörden ableiten. Im Übrigen habe er in diesem Zusammenhang auch
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Seite 10
keine persönlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden erwähnt, und
aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass dies irgendwelche Auswirkungen
auf seinen in Syrien lebenden Vater gehabt hätte. Seine Vorbringen würden
daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nach-
teile seien keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe zu treffen. Der Bürgerkrieg und die allgemeine
Situation in Syrien seien daher mangels gezielter staatlicher Verfolgung
nicht asylrelevant. Eine Kollektivverfolgung von Kurden gebe es in Syrien
nicht, und er habe als Kurde keine asylrelevanten Nachteile erlitten.
Bezüglich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sei
zunächst festzustellen, dass er seinerzeit in Syrien nicht die Aufmerksam-
keit des Geheimdienstes auf sich gezogen habe, da er andernfalls zweifel-
los behelligt worden wäre. Angesichts der zahlreichen exilpolitisch aktiven
Syrern sei anzunehmen, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aufmerk-
samkeit in erster Linie auf Personen mit umfangreichen Aktivitäten kon-
zentrieren würden. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung
zu begründen. Die eingereichten Beweismittel würden nicht darauf schlies-
sen lassen, er könnte von den syrischen Behörden als gefährlich eingestuft
werden. In den Akten gebe es keine Belege dafür, dass der syrische Staat
von seinen Aktivitäten in der Schweiz erfahren habe und ihn dafür bestra-
fen wolle. Diese exilpolitischen Aktivitäten seien demnach nicht geeignet,
eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei bereits
von den militärischen Behörden gesucht worden, als er noch bei seinen
Eltern zu Hause gewesen sei. Die Behörden seien auf seine Familie auf-
merksam geworden, weil sich sein Bruder geweigert habe, in den Militär-
dienst einzurücken. Auf der Suche nach Letzterem habe sich herausge-
stellt, dass auch der Beschwerdeführer in wehrdienstfähigem Alter sei,
weshalb die Behörden fortan auch nach ihm gesucht hätten. Es sei willkür-
lich, einem Argument die Asylrelevanz abzusprechen, nur weil jemand über
eine Drittperson davon erfahren habe. Massgebend sei einzig die Glaub-
haftigkeit des Arguments. Es gebe keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen zu zweifeln, da diese äusserst detailliert und umfangreich
ausgefallen seien. Es stärke die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er
keine Beweismittel für seine Einberufung habe einreichen können, zumal
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er ausgeführt habe, die Aufforderung zur Abholung des Militärbüchleins
erst nach seiner Ausreise erhalten zu haben. Dass er an der Anhörung
nicht von sich aus vom Militärbüchlein erzählt habe, lasse nicht auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, da die Pflicht zur Sachver-
haltsabklärung beim SEM liege und er einzig eine Mitwirkungspflicht habe,
welche er vorbildlich wahrgenommen habe.
Die Behauptung, er habe keine persönlichen Nachteile im Zusammenhang
mit der PKK erlitten, sei aktenwidrig. Wie er in der Anhörung ausgeführt
habe, würden seit seiner Ausreise regelmässig Mitglieder der PKK bei sei-
nen Eltern vorbeikommen und nach ihm fragen, um ihn zu rekrutieren. Die
zwangsweise Rekrutierung für den bewaffneten Kampf müsse als persön-
liche Verfolgungssituation angesehen werden. Im Übrigen sei es dem SEM
zuzuschreiben, dass er anlässlich der Befragung zur Person die Verfol-
gung durch die PKK nicht erwähnt habe, da er nicht die Gelegenheit gehabt
habe, sich angemessen zu äussern. Die Frage, weshalb seine Eltern für
kurze Zeit in den Irak geflüchtet und nach Syrien zurückgekehrt seien, habe
mit der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nichts zu tun. Selbst
wenn sie nicht bedroht worden wären, könne daraus nicht geschlossen
werden, er sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Auch die Behauptung, er habe aufgrund seiner Teilnahme an Demonstra-
tionen in Syrien keine Nachteile erlitten, sei aktenwidrig. Er sei deswegen
von den Behörden verfolgt und sein Name sei aus dem Familienbüchlein
gestrichen worden. Betreffend die Teilnahme seines Vaters an Demonstra-
tionen für das Regime sei festzuhalten, dass dieser als Staatsangestellter
dazu gezwungen worden sei, und der Beschwerdeführer ihn als Kind
manchmal begleitet habe. Als Volljähriger habe er sich der Opposition an-
geschlossen und gegen das Regime demonstriert. Ein Widerspruch liege
nicht vor. Das SEM gehe nach dem Gesagten zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen aus.
Bereits einfache Demonstrationsteilnehmer seien einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt, sofern sie von den syrischen Sicherheitsdiensten identifiziert
würden. Dies treffe vorliegend zu. Durch seine politische Gesinnung, die
Demonstrationsteilnahme und die daraus folgende Suche nach ihm durch
die Behörden hätten diese ihn offensichtlich als Regimegegner identifiziert.
Das UNHCR habe festgestellt, die Situation in Syrien habe sich seit Okto-
ber 2013 weiter dramatisch verschlechtert. Beinahe alle Landesteile seien
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in den gewaltsamen Konflikt verwickelt, welcher katastrophale Auswirkun-
gen auf die Bevölkerung habe. Durch die beteiligten Parteien würden
schwerwiegende Verletzungen internationalen und humanitären Rechts
sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit began-
gen. Es brauche wenig, um als Feind einer der involvierten Parteien zu
gelten und von diesen asylrelevant verfolgt zu werden, und eine Person
müsse das Kriterium einer vergangenen oder zukünftigen gezielten, indivi-
duellen Verfolgung nicht erfüllen, um als Flüchtling zu gelten. Der vom SEM
geforderte Nachweis der Flüchtlingseigenschaft stimme mit den Feststel-
lungen des UNHCR nicht überein. Die Anforderungen zur Bejahung einer
begründeten Furcht müssten daher herabgesetzt werden. Er gehöre ein-
deutig zu einer Risikogruppe, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Zudem werde er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer be-
trachtet, was asylrelevante Folgen habe. Dieses Vorbringen sei nicht un-
glaubhaft. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seines politischen Engage-
ments und der Tatsache, dass er den syrischen Behörden als Regimegeg-
ner aufgefallen sei, müsse angenommen werden, dass seine Dienstver-
weigerung als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgefasst
werde und ihm eine unverhältnismässige Strafe drohe. Im Falle einer Rück-
kehr würde er sofort verhaftet und wäre asylrelevanten Sanktionen ausge-
setzt. Im Weiteren müsste er sich in der Armee aktiv am Krieg beteiligen
und wäre gezwungen, auf Regimegegner und Zivilisten zu schiessen.
Betreffend die Bedrohung durch die PKK sei darauf hinzuweisen, dass es
gemäss Berichten in den von der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) kontrol-
lierten Gebieten zu zahlreichen und erheblichen Menschenrechtsverlet-
zungen komme, wobei auch die PKK mit exzessiver Gewalt gegen Gegner
der PYD vorgehe. Der Beschwerdeführer habe deshalb begründete Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD und die PKK.
Zusätzlich zu den genannten Problemen wäre er bei einer Rückkehr einer
asylrelevanten Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt. Es liege eine Kol-
lektivverfolgung der Kurden durch den sog. Islamischen Staat (IS) vor, wel-
che zur Asylgewährung führen müsse.
Aus den Fotos von Demonstrationen in der Schweiz gehe hervor, dass er
sich prominent gegen das syrische Regime engagiere. Die Opposition im
Exil werde überwacht, und Rückkehrer würden hinsichtlich exilpolitischer
Aktivitäten überprüft. Es wiege deshalb schwer, dass die Vorinstanz sich
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Seite 13
nicht ausführlicher zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachflucht-
gründen geäussert habe.
4.4 Zum nachträglich eingereichten Haftbefehl führte das SEM aus, der
Beschwerdeführer habe angegeben, Syrien Ende Januar 2012 verlassen
und in der Türkei von seinem Vater erfahren zu haben, dass er von den
militärischen Behörden gesucht werde. Eine Einberufung in den Militär-
dienst habe er gemäss seinen Aussagen nicht erhalten. Der Haftbefehl da-
tiere jedoch vom 27. Dezember 2011, mithin vor seiner Ausreise. Ausser-
dem werde er als Dienstverweigerer bezeichnet, obwohl das genannte Ein-
rückungsdatum zeitlich nach der Ausstellung des Haftbefehls liege. Da der
Haftbefehl sodann nicht direkt an ihn gerichtet sei, scheine es unwahr-
scheinlich, dass er in dessen Besitz gelangt sei. Es sei ihm damit nicht
gelungen, die Einberufung in die syrische Armee glaubhaft zu machen.
4.5 Der Beschwerdeführer entgegnete, es sei durchaus nachvollziehbar,
dass die Militärbehörden einen Haftbefehl ausgestellt hätten, nachdem sie
ihn mehrmals vergeblich gesucht hätten. Das Entstehungsdatum des Do-
kumentes sei wohl nicht der 27. Dezember 2011, sondern der 27. Dezem-
ber 2012. Es handle sich um einen Tipp- oder einen Übersetzungsfehler.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Syrien an Demonstra-
tionen teilgenommen, und reichte mehrere Fotos hierzu ein. In der Be-
schwerde wurde geltend gemacht, er sei deswegen verfolgt worden.
Aus seinen Aussagen ergibt sich indessen nicht, dass er wegen seiner Teil-
nahme an Demonstrationen in Syrien Probleme gehabt hätte. Auf die aus-
drückliche Frage in der Befragung zur Person gab er an, er habe niemals
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. A4 S. 6). Auch in der
Anhörung schilderte er nicht, anlässlich seiner Demonstrationsteilnahmen
jemals von den Behörden angehalten, registriert oder verhaftet worden zu
sein. Die Behauptung in der Beschwerde, er sei von den syrischen Sicher-
heitsdiensten identifiziert worden, entbehrt jeder Grundlage in den Akten.
Die Begründung, sie hätten ihn durch die Demonstrationsteilnahme und die
E-2498/2015
Seite 14
daraus folgende Suche nach ihm identifiziert, beruht auf einem unlogi-
schen Zirkelschluss und kann mangels entsprechender Vorbringen oder
Anhaltspunkte in den Akten eine Identifizierung nicht plausibel erscheinen
lassen. Die Teilnahme an Demonstrationen dürfte zwar grundsätzlich mit
die Gefahr einer Verhaftung oder Identifizierung verbunden gewesen sein,
nach dem Gesagten kann aber nicht angenommen werden, dass er jemals
verhaftet worden oder anderweitig ins Visier der Behörden geraten sei. Es
ist demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer gezielten Verfolgung
des Beschwerdeführers hätte kommen sollen. Er vermochte nicht glaub-
haft zu machen, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien
gezielt verfolgt worden zu sein.
5.1.2 Weiter bracht er vor, er hätte in Syrien ins Militär einrücken müssen
und sei deshalb bei seinen Eltern gesucht worden. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens reichte er am 10. August 2015 einen vom 27. Dezem-
ber 2011 datierenden Haftbefehl ein, welcher beinhaltet, dass er am 1. Ja-
nuar 2012 zur Militärdienstleistung per 15. Juni 2012 aufgefordert worden
sei, den Dienst aber verweigert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/3 fest, dass Perso-
nen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen ha-
ben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in
der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle
gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in
grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion vermag die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Be-
handlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Dienstverweigerung oder
Desertion werden vom Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstüt-
zung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in
der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. Diesfalls er-
scheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7).
Der Beschwerdeführer gab an, er habe noch kein Militärdienstbüchlein er-
halten (vgl. A4 S. 6; A10 F96). Als sein Bruder vor einem bevorstehenden
E-2498/2015
Seite 15
Militärdienst geflüchtet sei, hätten die Behörden gesagt, nun gelte der Be-
schwerdeführer als Erstgeborener, und ihn mitnehmen wollen (vgl. A10
F90). Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Behörden nach seiner Ausreise
verlangt hätten, er solle zur Armee gehen; sie hätten aber keine Vorladung
geschickt (vgl. A10 F94 f.). Gemäss seinen Angaben existierte folglich kein
formelles Aufgebot zum Militärdienst, es fand keine Aushebung statt, es
wurde ihm kein Militärbüchlein ausgestellt und es erging kein Marschbefehl.
Der erst im August 2015 kommentarlos eingereichte militärische Haftbefehl
vom 27. Dezember 2011 ist mit diesen Angaben nicht in Einklang zu brin-
gen. Wäre dieser tatsächlich im Dezember 2011 ausgestellt worden, hätte
der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise hiervon Kenntnis haben
müssen. Dass es sich bei dieser Jahreszahl um einen Tipp- oder Überset-
zungsfehler handelt, wie vom Beschwerdeführer nachträglich behauptet,
ist falsch, da die Jahreszahl nicht getippt, sondern handschriftlich ange-
bracht worden ist, und auch im Originaltext "2011" steht. Auch wenn es sich
bei der Jahreszahl um einen Schreibfehler handeln sollte (was dem Gericht
angesichts der Ausstellung im letzten Monat des Jahres als äusserst un-
wahrscheinlich erscheint), wäre nicht ersichtlich, weshalb der Beschwer-
deführer nicht spätestens im Rahmen der Anhörung vom 12. März 2014
den Erhalt eines Haftbefehls erwähnte. Stattdessen führte er damals aus,
von den Behörden sei ihm nichts zugestellt worden (vgl. A10 F97). Dem
angeblichen Haftbefehl ist zudem zu entnehmen, der Beschwerdeführer
sei am 1. Januar 2012 in den Militärdienst, "welcher am 15. Juni 2012 statt-
fand", einberufen worden, was ebenfalls seinen Aussagen widerspricht.
Dass er und sein Rechtsvertreter es bei der Einreichung dieses Dokuments
unterliessen, sich mit dem Ausstellungsdatum, dem Einrückungsdatum
und der – gemäss der Formulierung in der Übersetzung – nur gerade ein-
tägigen Militärdienstdauer inhaltlich auseinanderzusetzen, muss er im
Sinne eines gewichtigen Unglaubhaftigkeitselements gegen sich gelten
lassen. Sodann unterliess er auch in der Stellungnahme zu den diesbezüg-
lichen kritischen Erwägungen des SEM auszuführen, wie er in den Besitz
des Dokuments gekommen ist und weshalb er es nicht bereits zu Beginn
seines Asylverfahrens hätte einreichen können. Die Zweifel an der Echtheit
dieses Beweismittels sind somit, weit über das in der Tat für sich allein nicht
sehr schlagkräftige Argument der leichten Fälschbarkeit derartiger Doku-
mente hinaus, derart dominant, dass es vom Gericht als gefälscht erkannt
wird und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
E-2498/2015
Seite 16
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten oder als Wehrdienstverwei-
gerer betrachtet worden ist oder heute als solcher angesehen wird.
5.1.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
eine Bedrohung durch Mitglieder der PKK geltend. Er sei aufgefordert wor-
den, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er nicht gewollt habe. Im Falle
einer Rückkehr würden sie ihn töten.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer auf entsprechende Frage ausdrücklich angab, es sei ihm in Syrien
nichts geschehen (vgl. A10 F92). Dass die PKK ihn rekrutieren wolle, habe
er von seinem Vater erfahren (vgl. A10 F106). Die Argumentation in der
Beschwerde, er habe persönliche Nachteile erlitten, weil Mitglieder der
PKK nach seiner Ausreise bei seinen Eltern vorbeigekommen seien, ist ab-
wegig, zumal er demnach ja gar nicht persönlich von der PKK kontaktiert
wurde. Er führte auf Frage nach persönlichen Problemen mit PKK-Mitglie-
dern aus, diese hätten gefragt, warum er mit "Anhängern von Massoud"
ausgehe (vgl. A10 F133), schilderte jedoch keine konkrete Begebenheit,
anlässlich welcher ein tatsächlicher Kontakt stattgefunden hätte, sondern
liess sich in allgemeinen Ausführungen zur politischen Orientierung dieser
Organisation aus. Es kann daher nicht von einer Gefährdung durch die
PKK ausgegangen werden, welche ihn gezielt betreffen würde. Die allge-
meine Bemerkung, Mitglieder der PKK würden zusammen mit Mitgliedern
der PYD massive Menschenrechtsverletzungen begehen, ist mangels ei-
ner persönlichen Gefährdung des Beschwerdeführers für die Frage seiner
Flüchtlingseigenschaft ohne jegliche Bedeutung.
5.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Aus-
reise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die
solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene vor, Kurden würden
in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als
Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kur-
den durch den IS auszugehen.
5.2.1 Diesbezüglich ist vorab auf die sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2
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Seite 17
und 2011/16 E. 5, m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsan-
gehöriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weit-
gehend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbeding-
ten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wenngleich nicht bestritten
wird, dass die allgemeine Sicherheitslage angesichts der vielfältigen
Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist.
Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer
Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und um-
fassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer
Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den
allgemein zugänglichen Länderberichten keineswegs entnehmen, dass
sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung durch das syrische Regime hätten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Aktuell ist es viel-
mehr eher so, dass zwischen den im syrischen Kurdengebiet lebenden
Kurden und dem syrischen Regime beziehungsweise seinen Truppen na-
mentlich angesichts des gemeinsamen Ziels der Bekämpfung des IS eine
gegenseitige Duldung Einzug gehalten hat. So wird vom syrischen Regime
das aus den drei Kantonen Cizre, Kobane und Afrin bestehende und poli-
tisch von der PYD beherrschte Autonomiegebiet "Rojava" faktisch toleriert
und umgekehrt die starke Präsenz der syrischen Armee am Flughafen der
Stadt Qamishli von der PYD nicht in Frage gestellt.
5.2.2 Ferner erscheint die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten
Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Dass der IS seiner-
seits zu einer landesweiten Kollektivverfolgung der syrischen Kurden gar
nicht in der Lage ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dessen
Einflussgebiete im Verhältnis zum ganzen Territorium Syriens geografisch
recht beschränkt und gegenwärtig am Schrumpfen sind, weshalb Rückkeh-
rer sich durch die Wahl eines anderen Aufenthaltsortes einer von dieser
Seite drohenden Verfolgung entziehen könnten. Wohl kann für den Fall ei-
ner Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht ausgeschlossen
werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Aller-
dings geht der IS gegen alle Gegner mit unvorstellbarer Härte und Brutalität
vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Be-
schwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und
damit nicht asylrelevant wären. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese
geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation
ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E-2498/2015
Seite 18
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge ex post entstandener beziehungsweise bewirkter Fluchtgründe, so
genannter subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung
in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeit-
punkt einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe "geltend
machen" (recte: nachweisen oder glaubhaft machen), die wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fort-
setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese ein-
schränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den
ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung der FK relativiert beziehungsweise
neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 () zur Frage der flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehöri-
gen erkannt, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar
E-2498/2015
Seite 19
al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tä-
tig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und op-
positionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische
Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach
längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch sy-
rische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilak-
tivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Vor diesem Hintergrund
könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz einer aus Syrien stam-
menden Person erfahren würde, insbesondere wenn diese sich im Exilland
politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes –
politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheim-
dienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen sammelten, recht-
fertig jedoch nicht die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informatio-
nen über exilpolitische Tätigkeiten würden regimekritische Personen im
Falle der Rückkehr nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulies-
sen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht
diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
In diesem Referenzurteil wird weiter ausgeführt, das Assad-Regime sei im
Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten
und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe
es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und
E-2498/2015
Seite 20
Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner
vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass auch aus dem Ausland zu-
rückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exil-
politischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben bezie-
hungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage seien. Dabei sei
zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der er-
griffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Ange-
sichts der grossen Zahl von Personen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs
aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass die syri-
schen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten
verfügten, um alle regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer
Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland
systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden,
dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskamp-
fes des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrierten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass die
syrischen Geheimdienste im Ausland nicht grossflächig überwachen, son-
dern sich auf eine selektive und gezielte Überwachung der im Ausland le-
benden Opposition fokussiert. Die Annahme, die fragliche Person habe die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich ge-
zogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer
Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich
in besonderem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff.).
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die unzähligen eingereichten
Fotos von Demonstrationen in der Schweiz würden seine überzeugte Hal-
tung und sein exponiertes exilpolitisches Engagement zeigen.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer
sieben Fotoausdrucke von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten
(A11). Auf Beschwerdeebene reichte er zum geltend gemachten exponier-
ten Engagement keine weiteren Beweismittel ein. Auf Fotos ist zu sehen,
dass er mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilge-
nommen hat. Daraus lässt sich indessen keine exponierte exilpolitische
E-2498/2015
Seite 21
Tätigkeit ableiten, welche über die blosse Teilnahme an Demonstrationen
hinausgehen würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht aus der Menge
der Demonstranten hervorgehoben und kann anhand der eingereichten
Fotos nicht namentlich identifiziert werden. Die Demonstrationsteilnahme
stellt keine sich von der Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar, wel-
che vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen und
auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lassen würde.
Allein die Tatsache, dass dieser Syrien verlassen und in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hat, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, er
hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit für den
Fall einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt davon
auszugehen, er würde einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen. Da er jedoch keine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Ver-
folgung glaubhaft machen konnte und somit vor dem Verlassen Syriens
nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden ge-
raten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass diese ihn als staatsgefähr-
dend einstufen würden. Deshalb ist auch nicht damit zu rechnen, dass ihm
bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen drohen. Die in der Be-
schwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts der heutigen Situ-
ation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwe-
send sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiederein-
reise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr ist, wie in E. 5.3.1 dargelegt, davon auszugehen,
dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf
diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen
Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufge-
fallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft.
5.3.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG nicht.
5.4 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass keine asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Gesuch um Asylerteilung ab-
gelehnt hat.
E-2498/2015
Seite 22
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 An dieser Stelle ist klarzustellen, dass aus den vorangegangenen Er-
wägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei an-
gesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Ge-
fährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktu-
ellen Situation in Syrien hat das SEM mit der Anordnung seiner vorläufigen
Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs Rechnung getra-
gen. Dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
überprüfen ist, wurde bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 vorstehend).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf eingetreten worden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom
4. Mai 2015 – also noch vor Einreichung des gefälschten Dokuments – die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2498/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Dokument "Militärischer Haftbefehl" vom 27. Dezember 2011 wird ein-
gezogen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub