B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2499/2011
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl
und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (…).
E-2499/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 25. Oktober
2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 30. Oktober 2010 in
die Schweiz, wo er am 1. November 2010 um Asyl ersuchte.
B.
Am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt
und am 11. November 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei 2003 ins Gebiet von
B._______ zu seiner Familie gereist. Ein ranghoher Offizier der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe ihm dies erlaubt, wenn er im Gegen-
zug für sie arbeiten würde. In B._______ habe er in der Autowerkstatt von
R. gearbeitet. Obwohl er sich anfänglich geweigert habe, sei er im Früh-
ling 2006 von den LTTE gezwungen worden, Sprengsätze in Autos zu
platzieren. Dies habe er fünf bis sechs Mal in der Autowerkstatt von P.
gemacht. Als P. ca. im Februar 2007 verhaftet worden sei, habe er Angst
bekommen, dass auch er gesucht und verhaftet werden könnte. Deshalb
habe er sich versteckt und sei schliesslich im Juni 2007 ins Vanni-Gebiet
gegangen. Im Februar 2009 sei er von der Armee verhaftet und an ver-
schiedenen Orten festgehalten worden. Dabei sei er befragt und geschla-
gen worden. Schliesslich sei er auf Betreiben seines Onkels und von R.,
der gute Beziehungen zur Armee und zum Criminal Investigation Depart-
ment (CID) gehabt habe, freigelassen worden. Dabei sei viel Geld geflos-
sen.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2011 – am 31. März 2011 eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verfügte
den Wegweisungsvollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungs-
vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer
nach B._______ gehen könne, wo seine Familie wohne, und er über eine
Berufsbildung und Berufserfahrung verfüge.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 lud das Gericht das BFM zur
Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 16. April 2012 beantragte dieses
die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 19. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung in Sri Lanka
seien unglaubhaft. So widersprächen seine Ausführungen der allgemei-
nen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns von staatlichen
Sicherheitsbehörden, da der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung im
Februar 2009 aller Wahrscheinlichkeit nach aufgeflogen wäre, wenn er
wirklich behördlich gesucht gewesen wäre. Es sei zudem widersprüchlich,
dass er so lange in verschiedenen Lagern gefangen gehalten worden sei,
obwohl Armee und CID ihm aufgrund seiner Arbeit für R. Respekt gezollt
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hätten. Unschlüssig und unsubstantiiert seien seine Angaben bezüglich
seiner Entlassung aus dem Camp gegen Geld und dank seinem einfluss-
reichen ehemaligen Arbeitgeber R. Der für seine Freilassung verantwort-
liche Kommandant hätte dadurch eine strafbare Handlung begangen und
sich selbst in Gefahr gebracht, was nach der Logik des Handelns nicht
nachvollziehbar sei. Deshalb müsse der Sachverhalt als unglaubhaft be-
urteilt werden.
3.3 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine Vor-
bringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und bringt bezüglich der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vor, es sei nicht relevant, ob er anläss-
lich seiner Verhaftung im Februar 2009 "aufgeflogen" sei oder nicht. Die
Festnahme habe im Rahmen der Grossoffensive stattgefunden und er sei
zusammen mit Tausenden von Personen verhaftet worden; nur schon
aufgrund seiner Anwesenheit im Vanni-Gebiet ohne Familie sei er für ein
LTTE-Mitglied gehalten worden. Es könne durchaus sein, dass seine frü-
heren Aktivitäten ans Licht gekommen seien. Dies könne jedoch aus sei-
ner Sicht offen bleiben, da der Einfluss seines Arbeitgebers offensichtlich
genügt habe, um ihn frei zu bekommen. Er wisse auch nicht genau, was
sich bezüglich seiner Freilassung im Hintergrund abgespielt habe und
wieso er trotzdem ein ganzes Jahr festgehalten worden sei. Es entspre-
che jedoch dem üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden, in heik-
len Fällen den Betroffenen festzuhalten und abzuwarten. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass der frühere Arbeitgeber des Beschwerdefüh-
rers so viel Einfluss gehabt habe, dass die Angehörigen der Armee und
des Sicherheitsdienstes "es nicht mit ihm verscherzen wollten", sie aber
gleichzeitig einen möglichst hohen Preis für ihn rauschlagen wollten. Zu-
dem habe er entgegen der Meinung des BFM seine Freilassung ausführ-
lich beschrieben. Diese sei aufgrund des ausserordentlich grossen Ein-
flusses von R., dank Korruption und mit einer Portion Glück gelungen. Sie
sei in dem Sinne nicht wahrscheinlich, als man nicht damit habe rechnen
können, was aber nicht heisse, dass sie nicht möglich und a priori unlo-
gisch sei. Der Beschwerdeführer habe stets klar, substantiiert und aus-
führlich geantwortet; es müsse davon ausgegangen werden, dass er die
Wahrheit sage und grosses Glück gehabt habe.
3.4
3.4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die konkret seine Verfol-
gung aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE angehen, sind auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unsubstantiiert und teilweise
unplausibel; sie wirken insgesamt konstruiert. Die angeblich "intensive
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Suche" nach dem Beschwerdeführer nach der Festnahme von P., in des-
sen Werkstatt er angeblich Sprengsätze in Autos platziert hatte, schildert
der Beschwerdeführer stereotyp und unsubstantiiert (BFM-Akte A8/16
S. 4: "Dann hat man sehr intensiv nach mir gesucht. Ich war in
B._______, und ich war ratlos."). Hinzu kommt, dass – sollte der Be-
schwerdeführer tatsächlich Sprengsätze in Fahrzeuge eingebaut haben –
eine polizeiliche Suche nach ihm nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant
wäre, zumal eine solche angesichts der strafrechtlich relevanten Hand-
lung grundsätzlich eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungshandlun-
gen darstellt. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Verfolgungs-
handlungen, die über eine solche polizeiliche Suche hinausreichen wür-
den, geltend. Wie das BFM zu Recht ausführt, erscheint zudem unplausi-
bel, dass der Beschwerdeführer persönlich mit einem ranghohen militäri-
schen Kader der LTTE in Kontakt gestanden sei, da er kein offizielles Mit-
glied der LTTE war und lediglich untergeordnete Arbeiten ausführte. Es ist
damit nicht davon auszugehen, dass er 2007 einer asylrelevanten Verfol-
gung ausgesetzt war.
3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft gemacht, dass
der Beschwerdeführer während der militärischen Offensive der Armee im
Februar 2009 im Vanni-Gebiet festgenommen und anschliessend wäh-
rend einer gewissen Zeit festgehalten wurde. Die diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers fallen relativ ausführlich aus. Eine sol-
che Verhaftung des Beschwerdeführers steht jedoch – wie der Be-
schwerdeführer selber bestätigt – nicht mit seinen angeblichen Aktivitäten
im Dienste der LTTE in Zusammenhang und ist deshalb kein Indiz für ei-
ne gezielte, flüchtlingsrechtlich relevante Suche nach ihm.
3.4.3 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Festnahme im Vanni-Gebiet im Februar 2009 einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und immer noch ist.
Dies vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen.
Es ist erstens unglaubhaft, dass R., der ehemalige Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers, seinen angeblich "ausserordentlich grossen Einfluss"
(Beschwerdeschrift S. 11) auf Armee und CID für die Freilassung des Be-
schwerdeführers eingesetzt haben soll, drei Jahre nachdem dieser auf-
gehört hatte, für ihn zu arbeiten. Die Aussage, die Befrager der Armee
seien bei der Nennung des Namens des Arbeitgebers zusammengezuckt,
es seien ihm darauf keine Fragen mehr gestellt worden und ihm sei nichts
mehr angetan worden (BFM-Akte A8/16 S. 11), wirkt übertrieben und
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konstruiert und ist damit unglaubhaft. Wie das BFM zu Recht feststellte,
ist es zudem unplausibel, dass die Befrager des Beschwerdeführers ei-
nerseits Respekt vor R. hatten, der Beschwerdeführer jedoch trotzdem
über ein Jahr festgehalten wurde. Das Vorbringen in der Beschwerde-
schrift, sie hätten wohl möglichst viel Geld für seine Freilassung erhalten
wollen, vermag nicht zu überzeugen. Diese Aussagen sind zudem inso-
fern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich "in-
tensiv gesucht" worden, kaum nach einem Jahr Gefangenschaft ohne
Weiteres gegen Geld freigelassen worden wäre. Schliesslich vermögen
auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Freilassung
nicht zu überzeugen. Diese sind nicht besonders ausführlich ausgefallen,
sondern beschränken sich auf abstrakte Formulierungen (BFM-Akte
A8/16 S. 12). Die Schilderung, er sei vor der Freilassung in eine Art Saal
mit schönen Kleidern geführt worden, die er anziehen sollte, ist unplausi-
bel. Schliesslich ist festzustellen, dass von den ca. 11'000 Personen, die
zu Ende des Krieges von der Armee mit dem Verdacht auf LTTE-
Mitgliedschaft festgenommen worden waren, ca. 8000 freigelassen wor-
den sind (International Crisis Group, Reconciliation in Sri Lanka: Harder
Than Ever, 18. Juli 2011, S. 17). Somit ist es durchaus möglich, dass
auch der Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge nie formell
Mitglied der LTTE war – ohne verbale und finanzielle Intervention von
seinem Onkel und von R. entlassen wurde. Es liegen damit insgesamt
keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer gezielt gegen ihn gerichte-
ten Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch die
staatlichen Behörden ausgesetzt war.
3.4.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung be-
fürchten müsste (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht nahm im Urteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der
aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten
als militärisch vernichtet, die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer
Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Personen, die verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden
zu sein, sind zwar immer noch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt
(BVGE 2011/24 E. 8.1). Wie oben dargelegt, ist jedoch nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht einer intensiven
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Seite 8
Verfolgung ausgesetzt war oder es sich bei ihm aufgrund seiner Tätigkei-
ten für die LTTE um eine besonders gefährdete Person handelt. Zudem
liegen keine Hinweise auf Verfolgungsmassnahmen nach seiner Ausreise
vor. So hat er keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihn oder seine Fa-
milie seit seiner Flucht aus Sri Lanka geltend gemacht.
3.4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt ist. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet
wurde.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen oder ausgesetzt werden.
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK
und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunk-
te dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfas-
sende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in
Sri Lanka wesentlich verbessert (BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsen-
tiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden wer-
den muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb
der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter be-
stimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins
sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die üb-
rigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft
wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in
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alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/24 E. 13).
5.3.2 Der Beschwerdeführer lebte von 2003 bis 2007 in der Stadt
B._______, die in der Nordprovinz, jedoch ausserhalb des Vanni-Gebiets
liegt. Er arbeitete dort als Automechaniker. In B._______ leben immer
noch seine Eltern und zwei Geschwister. Damit kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres und soziales
Umfeld verfügt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, verfügt der
Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und eine berufliche
Ausbildung. Damit dürfte es ihm möglich sein, sich auch wirtschaftlich in
seiner Heimat zu integrieren. Schliesslich macht der Beschwerdeführer
keine gesundheitlichen Probleme geltend.
5.3.3 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter allen Aspek-
ten als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-2499/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: