B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2499/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihr B._______, geboren (…),
Nigeria,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid); Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 auf das von der Be-
schwerdeführerin am 21. Juni 2008 eingereichte Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobe-
ne Beschwerde vom 28. August 2009 mit die Beschwerdeführerin und ih-
ren in der Zwischenzeit geborenen C._______ betreffendem Urteil vom
23. November 2009 (E-5437/2009) guthiess, die angefochtene Verfügung
aufhob und die Angelegenheit zur materiellen Neubeurteilung an das
BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 das Asylgesuch abwies,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM seine ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen und fehlender Asylrelevanz begründete,
dass die gegen diese Verfügung, beschränkt auf den Wegweisungsvoll-
zug, erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 16. August 2010 (E-4794/2010) abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2012
beim BFM bezüglich des Wegweisungsvollzugs die Wiedererwägung
dessen Verfügung vom 4. Juni 2010 beantragten,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2012 den Beschwerde-
führenden mitteilte, es sei mangels funktionaler Zuständigkeit nicht be-
fugt, über die Eingabe zu befinden, und diese zur allfälligen Behandlung
als Revisionsgesuch zuleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012
(E-5812/2012) auf die Eingabe unter dem Titel eines möglichen Revisi-
onsgesuchs nicht eintrat und sie dem BFM zur Prüfung unter dem Titel
eines Wiedererwägungsgesuchs retournierte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2013 – eröffnet am folgenden
Tag – das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies und auf die
fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hinwies,
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dass es zur Auffassung gelangte, das Gesuch und die eingereichten Be-
weismittel vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
nicht in einem neuen Licht erscheinen lassen,
dass die Situation von Frauen in Nigeria in ähnlichen Situationen wie die
Beschwerdeführerin sowie deren Erziehungsdefizite bereits Gegenstand
ausführlicher Erwägungen des BFM sowie des Bundesverwaltungsge-
richts gewesen seien, und aus den Akten, namentlich dem Protokoll der
Sozialbehörde D._______ vom 18. April 2010 sowie dem Bericht des
E._______ vom 15. Oktober 2012 nicht hervorgehen würde, dass eine
grundlegend veränderte Situation vorläge,
dass keine Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria herrsche, die für die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr bedeute,
dass die Beschwerdeführerin gesund und jung sei, über eine Schulbil-
dung verfüge und im (…) Alter stehe, was ihr die wirtschaftliche Rein-
tegration erleichtere, zumal sie bei pflichtgemässer Ausreise vom Rück-
kehrhilfeprogramm profitieren könnte,
dass sie mit ihrem C._______ zu ihren Angehörigen und Verwandten zu-
rückkehren könne, mithin dort über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge, und auf die Unterstützung und Betreuung spezialisier-
te lokale Einrichtungen und Frauenorganisationen ihrer Wohnregion zäh-
len könne,
dass ihr C._______ dort stabile Strukturen antreffen und die Beschwerde-
führerin Unterstützung in der Erziehung erhalten werde,
dass beim C._______ nicht von einer Entwurzelung gesprochen werden
könne, da er in der Schweiz noch nicht in einem grossen Mass integriert
sei, und es der Beschwerdeführerin nicht anstehe, mit ihrem Verhalten
darüber zu entscheiden, ob ein Vollzug der Wegweisung zulässig sei oder
nicht,
dass das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe,
dass das BFM mithin keine Gründe erkannte, die die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 4. Juni 2010 beseitigen könnten, und demzufolge das Wie-
dererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies,
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dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 3. Mai 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung während des Beschwerdeverfahrens, Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, amtliche Beschaffung eines Gut-
achtens zur Einschätzung des Kindeswohls bei der Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde des Kreises F._______ im Falle der Wegweisung
nach Nigeria, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer Par-
teientschädigung ersuchten,
dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung und einer
Vollmacht vom 18. Oktober 2012 eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides nicht eingetreten ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung eines Schrif-
tenwechsels abgesehen hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutre-
ten ist, da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat,
dass für eine Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 112 AsylG)
keine Notwendigkeit bestand und eine solche mit dem heutigen Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das Wiedererwä-
gungsgesuch, welches sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beschränkte, vom BFM zu Recht abgewiesen wurde,
dass mithin alle Behauptungen und Beweismittelinhalte, die sich direkt
oder indirekt mit der im ordentlichen Verfahren ersuchten Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft befassen, keine Relevanz entfalten können,
dass die Beschwerde unter Hinweis auf die im Wiedererwägungsgesuch
eingereichten Beweismittel damit begründet wird, dass ernsthafte und
dauerhafte Erziehungsdefizite der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem
verhaltensauffälligen C._______ bestünden, weshalb Kindesschutzmass-
nahmen in der Schweiz angezeigt seien, dass ein Wegfall der in der
Schweiz mit viel Aufwand aufgebauten Strukturen zur Entwurzelung des
C._______ es aus dem vertrauten Umfeld führe und geeignet sei, die
bisherigen Entwicklungserfolge in Frage zu stellen und die Beziehung
zwischen Mutter und C._______ zu destabilisieren, sowie dass die allein-
erziehende Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in mas-
sive existenzielle Not geriete und Gefahr laufen würde, physischer und
psychischer Gewalt (wie Zwangsverheiratung, ungünstige soziale Folgen,
Prostitution, etc.) ausgesetzt zu sein,
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dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6) wird,
dass es sich vorliegend um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch han-
delt, mit welchem eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage be-
zweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2 m.w.H.),
dass blosse Kritik an rechtskräftig gewordenen Verfügungen und früheren
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Wiedererwägungsver-
fahren nicht erhoben werden kann (vgl. dazu auch BGE II 177 E. 2.1),
beziehungsweise solche Kritik unbeachtlich ist,
dass in der Beschwerde vorab beantragt wird, es sei von Amtes wegen
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (…) des Kreises
F._______ ein Gutachten in Auftrag zu geben, das sich zur Einschätzung
des Kindeswohls im Falle eines Wegweisungsvollzugs der Beschwerde-
führenden nach Nigeria äussern soll,
dass indessen die Beschwerde nicht nachvollziehbar aufzuzeigen ver-
mochte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in der angefochtenen Ver-
fügung ungenügend abgeklärt worden ist, die angefochtene Verfügung
ausreichend begründet ist und keine Veranlassung für das Gericht zur
Einholung eines Gutachtens besteht, weshalb der Antrag abzuweisen ist,
dass die Situation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Nigeria bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war und durch
die Beschwerdeinstanz geprüft und hinlänglich beurteilt wurde, und im
Wiedererwägungsgesuch sowie in der Beschwerde keinerlei Fakten ge-
nannt werden, die nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht
wurden oder hätten vorgebracht werden können,
dass bei der Beurteilung des Kindeswohls bezogen auf den (…)
C._______ der Beschwerdeführerin zwar durchaus im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens eingetretenen Veränderungen Rechnung zu
tragen ist, wenn diese wesentlich sind,
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dass allerdings die Selbstverständlichkeit, dass sich bei einem Kleinkind
die Situation im Laufe von rund drei Jahren – der Wegweisungsvollzug ist
am 16. August 2010 in Rechtskraft getreten – erheblich ändern kann, für
sich allein noch nicht als wesentlich gilt, die Rechtssicherheit – rechtskräf-
tig gewordene Urteile haben grundsätzlich Bestand – als ein der Abände-
rung entgegenstehendes Prinzip zu beachten ist und die Frage nach der
Urheberschaft der Veränderung und deren Motiv bedeutsam sein kann,
dass bei den zwei Dokumenten, die die für eine Wiedererwägung wesent-
liche Veränderung bezüglich des Kindeswohl belegen sollen, einerseits
auffällt, dass die Sozialbehörde D._______ gemäss dem Beistand-
schaftsbericht vom 18. April 2012 zu Unrecht davon ausging, es handle
sich bei der Beschwerdeführerin um eine "Asylsuchende mit pendentem
Gesuch", und anderseits gemäss dem Bericht des E._______ (…) vom
15. Oktober 2012 gegenüber der früheren, von einem gestörten Vertrau-
ensverhältnis zwischen Mutter und Kind einerseits und zwischen Mutter
und "Erzieherinnen anderer Institutionen" anderseits geprägten Situation
sich sowohl der Kontakt zu den Betreuerinnen verbessert hat als auch
das Mutter-Kind-Verhältnis, indem die Mutter sich zunehmend verantwor-
tungsvoller und fürsorglicher um ihr Kind kümmert,
dass sich damit gegenüber der Erkenntnis im Urteil vom 16. August 2010
(S. 9), wonach die Beschwerdeführerin "zwar auf eine spezielle Weise,
aber kindergerecht mit ihrem C._______ umgehe", keine wesentliche
Veränderung ergeben hat und die offensichtliche, bald drei Jahre andau-
ernde Verweigerung der Beschwerdeführerin, dem verfügten Wegwei-
sungsvollzug Folge zu leisten und auf diese Weise dem Kindswohl Rech-
nung zu tragen, nicht belohnt werden soll,
dass dem Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung, auf deren zutref-
fende Begründung ergänzend verwiesen wird, mithin hinreichend Beach-
tung geschenkt wurde,
dass die Beschwerdeführenden angesichts fehlender anderslautender Er-
kenntnisse und ärztlicher Zeugnisse offenbar gesund sind und die Be-
schwerdeführerin in erwerbsfähigen Alter steht,
dass sie mit ihrem Kind in ihren angestammten Kulturraum in Nigeria zu-
rückkehren kann, wo sie keine unüberwindbaren sprachliche, gesell-
schaftliche und wirtschaftliche Barrieren vorfinden wird, auch nicht bei ih-
rer Verwandtschaft, die sie und ihr Kind unterstützen können,
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dass darüber hinaus aufgrund des im Flüchtlings- und Asylpunkt rechts-
kräftigen Dispositivs feststeht, dass ihre bisherigen Asylvorbringen nicht
glaubhaft ausgefallen sind, weshalb es nicht willkürlich erscheint, vor dem
Hintergrund ihres bisherigen Aussageverhalten ihre neuen Behauptungen
zu Wegweisungshindernissen zu hinterfragen,
dass ihre Befürchtungen, wonach sie in Nigeria mit ihrem C._______ in
bitterster Armut leben müsse und mit hoher Wahrscheinlichkeit physi-
scher und psychischer Gewalt ausgesetzt wäre, und dass sich ihr
C._______ ihretwegen oder wegen des dortigen Umfeld nicht kindsge-
recht entwickeln könne, angesichts des bestehenden Beziehungsnetzes
(Eltern und weitere Verwandte) nicht berechtigt sind,
dass zusammenfassend die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffen und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine we-
sentliche Änderung im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestim-
mungen eingetreten ist, weshalb insgesamt keine erheblichen Gründe
betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S. von Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) für eine Anpassung der Verfü-
gung vom 4. Juni 2010 respektive des Urteils vom 16. August 2010 be-
stehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 AsylG),
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat,
und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in vorliegender Sache der Antrag auf Verzicht einer
Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: