Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2500/2011
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Tschetschenen
angehörig – eigenen Angaben zufolge am 21. März 2011 in die Schweiz
gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie angeblich Ende August 2009 Russland verliessen, im
September 2009 in Polen ein Asylgesuch stellten und gegen den
darauffolgenden negativen Entscheid Beschwerde erhoben, diese aber
abgewiesen wurde,
dass Abklärungen des BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank (EURODAC) vom 22. März 2011 ergaben, dass die
Beschwerdeführenden am (…) 2009 und erneut am (…) 2011 in Polen
um Asyl nachgesucht haben,
dass die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen am 28. März 2011 summarisch zur Person und zu
ihren Asylgründen befragt wurden,
dass sie anlässlich dieser summarischen Befragung im Wesentlichen
geltend machten, der Beschwerdeführer werde vom Vater von
G._______ beschuldigt, G._______ ermordet zu haben, und werde im
Sinne einer Blutrache von diesem mit dem Tod bedroht,
dass zudem Leute gefangen genommen und gefoltert worden seien,
damit sie ihn als Mörder beschuldigen würden,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen dieser Befragung auch das
rechtliche Gehör zu den Eintragungen in EURODAC und zu der
Möglichkeit, nach Polen überstellt zu werden, gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich geltend machten, von Polen würden sie nach
Russland ausgeschafft werden beziehungsweise die Person, von der
ihnen Gefahr drohe, sei nach Polen gekommen und halte sich dort auf,
dass das BFM das Dublin Office in Polen (Office for Foreigners of the
Republic of Poland, Departement for Refugee Proceedings) mit Anfrage
vom 13. April 2011 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden
ersuchte (Akten BFM A15/5 und A16/5),
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dass das genannte Office mit Antwortschreiben vom 14. und 15. April
2011 einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO) zustimmte (A 18/1 und A20/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 – (angesichts des
Karfreitags, 22. April 2011) frühestens eröffnet am 23. April 2011 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss
EURODAC hätten die Beschwerdeführenden bereits am (…) 2011 in
Polen Asylgesuche gestellt und daher sei Polen für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass die polnischen Behörden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO einer Rückübernahme zugestimmt hätten,
dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und
willens und fähig sei, asylsuchende Personen gegen Übergriffe Dritter zu
schützen,
dass die Überstellung nach Polen, vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist, bis spätestens am 14.
Oktober 2011 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und ihre Asylgesuche seien im Rahmen des
Selbsteintrittsrechts gemäss Dublin-II-VO materiell zu behandeln,
dass in formeller Hinsicht die Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten der
Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Schreiben vom 3. Mai 2011 bis zum
Vorliegen der Akten aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat
ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Polen zweimal
daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben,
dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. und 15. April 2011
einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
zugestimmt haben,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, in Polen gehe man zu Unrecht
nicht auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ein und verkenne, dass
die Blutrache ein Phänomen sei, welches in der heutigen
tschetschenischen Republik aktuell sei und ein "real risk" darstelle,
dass der Feind der Beschwerdeführenden nach Polen gekommen sei und
eine Gefahr darstelle,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass nämlich keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Polen
würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Refoulement-Verbot, halten, zumal Polen
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
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SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen, wie
alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass die Beschwerdeführenden rügen, im polnischen Asylverfahren
würden vorgebrachte Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft,
dass gemäss öffentlich zugänglichen Berichten (etwa Amnesty
International: Poland - Amnesty International Report 2010, 28. Mai 2010;
UN Human Rights Committee: Consideration of reports submitted by
States parties under article 40 of the International Covenant on Civil and
Political Rights, Poland, 15. November 2010; Gesellschaft für bedrohte
Völker: Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen,
Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011; U.S. Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices 2010 – Poland, 8. April
2011) keine ernsthaften Probleme der polnischen Behörden betreffend
Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens existieren,
dass die erhobene Kritik somit nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführenden zu bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist,
dass für das Gericht daher kein Anlass besteht, die Korrektheit des
polnischen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen und
sich deshalb auch eine Abklärung aufgrund der polnischen Asylakten
(Beschwerde S. 6) als obsolet erweist,
dass demnach keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung
ersichtlich sind, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
ihren Angaben zufolge in Polen abgelehnt worden sind,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, den zuständigen polnischen
Behörden – allenfalls neu entstandene – Asylgründe vorzubringen und
plausibel darzulegen und dass nach dem Gesagten davon ausgegangen
werden darf, diese Vorbringen würden von den polnischen Behörden den
völkerrechtlichen Garantien entsprechend geprüft,
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dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen
einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen
und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Tschetschenien nicht
weiter einzugehen ist,
dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
in Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen oder geltend gemacht
werden,
dass gemäss den erwähnten öffentlich zugänglichen Berichten zwar
gewisse Mängel in Bezug auf die medizinische Betreuung in Polen
erkennbar sind, den Akten jedoch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sich nicht in gutem
gesundheitlichen Zustand befänden und diese daher nicht auf eine
spezielle medizinische Versorgung angewiesen sind,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides bei der Prüfung des
Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Polen zu Recht als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar bezeichnet hat,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: