Abtei lung V
E-2501/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2501/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter den Personalien A._______, ge-
boren am (...) in C._______, Isu Local Government (LGA), Imo State,
Nigeria, am 9. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2009 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) (Papierlosigkeit des Beschwerdeführers) nicht eintrat, wobei
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Stützung seines Asylgesuchs
angab, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von Jugendlichen
verfolgt worden sei, welche sich für die vermutete Entführung einer
Jungfrau durch Gehilfen des Vaters des Beschwerdeführers an ihm
hätten rächen wollen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer als B._______, geboren (...) in D._______,
Niaba LGA, Imo State, Nigeria, am 6. März 2009 ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen geltend machte,
seine von ihm schwanger gewordene Freundin, die Königstochter, sei
an den Folgen der Abtreibung gestorben, weshalb er von ihrem Vater,
dem König, und von der Polizei gesucht worden sei, wobei ihm die
Ausreise aus Nigeria in der zweiten Februarwoche 2009 gelungen sei,
dass er dabei ebenfalls zu Protokoll gab, sich vorher nie in der
Schweiz aufgehalten zu haben,
dass bezüglich der weiteren Aussagen auf das Protokoll verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer am 27. März 2009 das rechtliche Gehör
zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs gewährt wurde, welches
ergeben habe, dass der Beschwerdeführer unter der Identität
A._______ ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er dabei auch zur Absicht des BFM, auf das Asylgesuch wegen
Identitätstäuschung nicht einzutreten, angehört wurde,
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dass der Beschwerdeführer bestritt, als A._______ bereits ein
Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben und er aussagte, diese
Person nicht zu kennen,
dass er das erste Mal in der Schweiz sei und nicht in sein Heimatland
zurückkehren könne, weil er dort von der Polizei und von dem besag-
ten König gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung des BFM
für keine der beiden – im Rahmen der Asylverfahren verwendeten –
Identitäten Ausweisdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer die Behörde über seine wahre Identität getäuscht
habe und keine zusätzlichen Anstrengungen unternommen habe die
wahre Identität zumindest glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter in englischer Sprache
handschriftlich abgefasster Eingabe vom 17. April 2009 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei tatsäch-
lich A._______ aus E._______, Imo State, und seine momentane
Verfassung erlaube es ihm nicht, in sein Land zurückzukehren, da sein
Leben dort gefährdet sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen zufolge ihrer Ver-
ständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den An-
trag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass im vorliegenden Verfahren das BFM aufgrund des Daktyloskopie-
vergleichs feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits unter einer anderen Identität ein erstes Asylverfahren
rechtskräftig durchlaufen hatte,
dass aufgrund dieses Ergebnisses mit grösster Sicherheit feststeht,
der Beschwerdeführer habe im Sinne von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe wiederum als jene Person
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ausgibt, die er im ersten Verfahren gewesen sein will (A._______), ob-
wohl er dies im vorliegenden Verfahren im Rahmen des rechtlichen
Gehörs dementierte,
dass deshalb unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Behör-
den getäuscht hat und es ihm auch im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens nicht gelungen ist, seine tatsächliche Identität zu belegen oder
zumindest glaubhaft zu machen.
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs.
2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG),
und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
beziehungsweise in Nigeria zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner unterschiedlich
ausgefallenen Identitätsangaben, seiner mangelhaften Mitwirkung bei
der Reisepapierbeschaffung und der Verheimlichung der tatsächlichen
Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) entgegenstehen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das G._______ ad ELAR (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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