B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2501/2011
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N (…).
E-2501/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eine Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), reiste
gemäss eigenen Angaben am 13. Oktober 2010 auf dem Luftweg von Co-
lombo nach Rom. Anschliessend hielt er sich eine Woche in Italien auf,
bevor er am 19. Oktober 2010 per Auto in die Schweiz gelangte und tags
darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach-
suchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2010 sowie der
Anhörung vom 11. November 2010 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei in seiner Heimat drei Mal von der sri-lankischen Armee (SLA) fest-
genommen worden. Seine zwei Brüder seien aktive Mitglieder der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nachdem diese umgekom-
men seien, sei er (als potenzielles LTTE-Mitglied) an die SLA verraten
und daraufhin am (…) 1996 verhaftet worden; am (…) 1996 habe man ihn
freigelassen. Kurz darauf, am (…) 1996, seien Personen in einem weis-
sen Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn erneut festge-
nommen. Sie hätten ihn geschlagen, so dass er sich den Unterarm
gebrochen und zwei Fingernägel verloren habe. Zudem habe er aufgrund
von (…) Schwellungen erlitten, weshalb er heute (…) habe. Auch sei er
gefoltert worden, indem man ihm eine mit Benzin getränkte Einkaufstüte
über den Kopf gestülpt habe. Aufgrund seiner Verletzungen sei er nach
der am (…) 1996 erfolgten Freilassung in ein Spital in Jaffna gegangen,
wo ihn das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht und
seine Aussagen aufgenommen habe. Am (…) 2001 sei er bei einer ent-
fernten Tante väterlicherseits in Negombo beziehungsweise Colombo –
wo er seine in der Schweiz lebende, ferienhalber in Sri Lanka weilende
Schwester habe besuchen wollen – durch die SLA ein weiteres und letz-
tes Mal gestützt auf das Antiterrorismusgesetz festgenommen worden. Er
sei auf dem Polizeiposten C._______ festgehalten, vor Gericht gebracht
und am (…) 2001 freigelassen worden. Wiederum sei er während der
Haft geschlagen worden.
Im Jahre 2006 seien in B._______ mehrere Personen – darunter Freunde
von ihm – erschossen worden. Als auch nach ihm gefragt worden sei, sei
er mit seiner Frau und seinen (…) Kindern ins Vanni-Gebiet gegangen
und habe fortan aufgrund des Krieges mehrfach den Wohnsitz gewech-
selt. Im Jahre 2007 sei er durch die LTTE gezwungen worden, eine Aus-
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bildung zu absolvieren, ohne jedoch ein Mitglied der Bewegung gewesen
zu sein. Im Mai 2008 sei er in D._______ "durch die Luftwaffen der SL-
Armee" (vgl. die vorinstanzliche Akte A2 S. 6) am rechten Arm verletzt
worden. Am (…) 2009 seien bei einem Luftangriff der SLA in E._______
durch ein in die Ortschaft einschlagendes Geschoss seine (…) [Kinder]
getötet und seine Frau und der jüngere Sohn verletzt worden (vgl. A6 F50
f. S. 7). Seine Frau sowie der überlebende Sohn seien zunächst durch
die LTTE in ein provisorisches Spital in F._______ gebracht worden. Das
IKRK habe die Überlebenden dann in ein Spital in Trincomalee gebracht,
wo sie während 10 Tagen behandelt und sodann in das Spital von Man-
nar verlegt worden seien. Nach drei Monaten ([…] 2009) habe man die
Familie ins Flüchtlingscamp in G._______ (Distrikt Mannar) gebracht, wo
sie durch das CID (Criminal Investigation Department), die SLA und die
Sri Lanka Navy befragt worden sei. Im Oktober 2009 seien sie, wie alle
anderen Personen, die sich dort aufgehalten hätten, aus dem Camp ent-
lassen worden und zurück nach B._______ gezogen. Dort habe er (Be-
schwerdeführer) offiziell bis zur Ausreise gelebt, sich aber abwechselnd
an verschiedenen Orten des Distrikts Jaffna aufgehalten. In Jaffna hätten
ihn die Soldaten der SLA als LTTE-Mitglied betrachtet. Er habe mehrfach
Drohungen erhalten beziehungsweise habe sich die SLA bei anderen
Personen über ihn und seine mutmassliche LTTE-Vergangenheit erkun-
digt. Zweimal sei er in einem Armeecamp über seine Zeit im Vanni-Gebiet
befragt worden. Zudem seien ihm ab Februar 2010 auf seinem Arbeits-
weg ständig Beamte des CID gefolgt und hätten ihn beobachtet. Er habe
deshalb seine Arbeitsstelle in H._______ aufgegeben. Aus Angst um sein
Leben sei er schliesslich ausgereist. Für die Mitnahme seines Sohnes
und seiner damals hochschwangeren Frau hätten ihm die Mittel gefehlt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel und sonstige Unterlagen zu den Akten: Bestätigungen des
IKRK vom (…) 2001 betreffend die Festnahmen vom (…) 1996 sowie (…)
2001, eine "diagnostic card" des (…) in Jaffna betreffend den Beschwer-
deführer, Belege betreffend die Behandlung der Frau und des jüngeren
Sohns des Beschwerdeführers des General Hospitals in Mannar, ein
"handing over, taking over"-Zertifikat für IDPs (internally displaced per-
sons) des IDP Center G._______ vom 16. Oktober 2009, eine Wohnsitz-
bestätigung der Division B._______ vom 11. Dezember 2009, ein Schrei-
ben eines Friedensrichters vom 19. Juli 2010, ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 19. Juli 2010 mit einer Bestätigung des Dorfvorste-
hers, eine Identitätskarte, seinen Eheschein, den Geburtsschein und ei-
nen Berufsausweis, die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seines jün-
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geren Sohnes, die Geburtsurkunden und Todesscheine (…) [seiner Kin-
der] sowie die Todesscheine seiner zwei Brüder und seiner Mutter.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 1. April 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig wies es ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C.
Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 2. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei an ihn ge-
richtete Schreiben seiner Frau vom 12. Januar 2011 und vom 20. März
2011 sowie ein Schreiben seiner Frau an den Grama Officer von Jaffna
vom 25. März 2011 (alle inkl. englischer Übersetzung) zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2011 aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zu-
dem ging es auf die in der Beschwerde erhobene Rüge der unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung ein.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 replizierte der Beschwerdeführer.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer unter
anderem, das BFM habe den massgeblichen Sachverhalt ungenügend
festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein kann, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1;
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Seite 6
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hin-
weisen).
3.2 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, er
habe in den letzten 15 Jahren ausserordentlich viel erlebt. Eine allfällige
Verfolgungsgefährdung könne nur unter Berücksichtigung seiner ganzen
Geschichte vollständig gewürdigt werden. Seine Bedrohungssituation
könne unmöglich voll erfasst werden, wenn nur auf die Ereignisse der
letzten zwei Jahre, namentlich Ende 2009 bis 2010, abgestellt werde, wie
dies das BFM zu tun scheine. Bei der Befragung zur Person und der An-
hörung sei fast gar nicht auf die Ereignisse vor Oktober 2009 eingegan-
gen worden, obwohl er (Beschwerdeführer) viele sachverhaltsrelevante
Begebenheiten angesprochen habe, die einer genaueren Nachfrage be-
durft hätten. Die Fragen der Vorinstanz hinsichtlich der neueren Ereignis-
se seien ebenfalls zu wenig ausführlich ausgefallen, als dass sie der
Komplexität seiner Situation gerecht werden könnten. Das kurze Anhö-
rungsprotokoll (sieben Seiten) deute zusätzlich auf eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung hin. Ausserdem sei zu beachten, dass er über ei-
ne relativ geringe Schulbildung verfüge und jahrelang als Laufbursche auf
der untersten Hierarchiestufe gearbeitet habe. Zeitlebens habe man von
ihm knappe Antworten und keine Vorträge erwartet, weshalb er – die Auf-
forderung der sachbearbeitenden Person zur präzisen Fragenbeantwor-
tung befolgend – kurze Antworten gegeben habe. Er habe den Sachver-
halt auf Beschwerdeebene ergänzt (vgl. unten E. 5.2.1); unter Umständen
sei jedoch eine zusätzliche Anhörung angebracht, um diesen Verfah-
rensmangel zu heilen.
3.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai
2011 zu diesen Vorwürfen und führte aus, sie habe in der angefochtenen
Verfügung zu allen durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Elemen-
ten seit dem Jahre 1996 Stellung genommen. Ausserdem sei er genü-
gend ausführlich befragt worden. Allein aus der Anzahl der Seiten eines
Protokolls könne nicht auf dessen Qualität geschlossen werden.
3.4 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer replizierend vor, die angebli-
che Berücksichtigung der verschiedenen Elemente aus seiner Biographie
erschöpfe sich in vorschnellen und pauschalen Urteilen. So würden alle
Ereignisse vor 2006 bereits von vornherein als irrelevant betrachtet. An-
lässlich der Befragung zur Person sei überhaupt nicht auf das Vorge-
brachte eingegangen worden und bei der Bundesanhörung habe der
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Befrager einzig bezüglich der Daten und der jeweiligen Dauer der Verhaf-
tungen nachgefragt. Hingegen habe es das BFM nicht interessiert, warum
er im Jahre 2006 ins Vanni-Gebiet übersiedelt sei. Die Tatsache, dass er
2007 ein Training bei den LTTE habe absolvieren müssen, werde im an-
gefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Auch die psychisch völlig uner-
trägliche Lebenssituation vor seiner Ausreise im Oktober 2010 habe das
BFM nicht wahrgenommen. Sein Leben sei seit 2006 durch konstante
Entführungs-, Folter- und Todesgefahr geprägt gewesen.
3.5 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies,
dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind in-
dessen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 8 AsylG). Bereits anlässlich der summarischen Befragung zur Per-
son erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Asylgründe in ei-
ner freien Erörterung darzulegen, wobei er aufgrund der diversen einge-
reichten Beweismittel gebeten wurde, nicht zu sehr ins Detail zu gehen
(vgl. A2 S. 5). Die eingehende Anhörung dauerte inklusive Rücküberset-
zung 2 Stunden und 10 Minuten, das Protokoll umfasst bis zur Rechtsbe-
lehrung acht Seiten. Obgleich es sich um eine verhältnismässig kurze
Anhörung handelt, hat der Befrager dem Beschwerdeführer durch das
Stellen sowohl offener als auch konkretisierender Fragen ausreichend
Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Bei beiden
Befragungen wurde er zudem abschliessend gefragt, ob er alle Gründe
für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise ob es weitere Grün-
de gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, was er verneinte (vgl.
A2 S. 6 und A6 S. 8). Schliesslich sind dem Anhörungsprotokoll keine
Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Befrager unter Zeitdruck gestan-
den oder einen unzulänglichen Befragungsstil gepflegt hätte. Namentlich
hat die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfs-
werkvertretung keine Einwendungen gemacht. Aus den Akten ergeben
sich somit keine Hinweise auf einen unvollständig erstellten Sachverhalt.
Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das bei der einläss-
lichen Anhörung durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangs-
training bei den LTTE im Jahre 2007 nicht erwähnte, bedeutet sodann
keine unvollständige Erstellung des Sachverhalts. Auch die Begrün-
dungspflicht wurde damit nicht verletzt, da es sich nicht um ein zentrales
Verfolgungsvorbringen handelt (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.3). Der
sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers um eine zusätzliche Anhö-
rung ist damit abzuweisen. Soweit er zudem sinngemäss die Würdigung
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Seite 8
des Sachverhaltes durch das BFM kritisiert, wird auf Erwägung 6 nach-
folgend verwiesen.
Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei
mit dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht verein-
bar (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 59 S. 24). Diese Rüge wird indes we-
der begründet noch sind Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverlet-
zung ersichtlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten
seiner Flucht oberflächlich und wenig substanziiert ausgefallen seien, so
dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht
standhalten würden. So habe er hinsichtlich der Vorfälle nach seiner
Rückkehr nach B._______ im Jahre 2009 weder konkrete noch detaillier-
te oder differenzierte Angaben über die Personen, die Art, den Ort und
den Zeitpunkt der geltend gemachten Bedrohungen gemacht, sondern
sehr unpräzise und pauschalisierend auf Fragen betreffend die Bedro-
hungssituation zwischen Oktober 2009 und der Ausreise geantwortet. Er
habe vorgebracht, man habe angefangen, "sie" zu packen und zu schla-
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gen und ihnen "dies und jenes angetan". Oberflächlich sei auch die Ant-
wort auf die Frage nach konkreten Vorfällen mit dem CID und regierungs-
freundlichen Gruppierungen ausgefallen. Er habe lediglich gesagt, diese
seien ihm gefolgt und hätten gerätselt, was er als nächstes tun könnte;
deshalb habe er Angst bekommen. Diese Vorbringen seien einerseits zu
wenig substanziiert und würden andererseits keine aslyrelevante Verfol-
gung darstellen. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Befragungen
durch die SLA nach seiner Rückkehr nach Jaffna seien nicht glaubhaft. Er
habe keine präzisen zeitlichen Angaben darüber machen können und die
Umstände der Befragungen widersprüchlich geschildert. Insgesamt ent-
stehe aufgrund der ungenauen, oberflächlichen und nicht überzeugenden
Schilderungen der Eindruck, es handle sich bei den dargelegten Flucht-
gründen um eine konstruierte Geschichte, die der Beschwerdeführer nicht
selbst erlebt habe.
Die erlittenen, weit zurückliegenden Inhaftierungen seien sodann nicht
asylrelevant, da der für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor-
ausgesetzte, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enge Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei. Der
Verlust seiner Kinder im Jahre 2009 sei ein im Rahmen des Krieges erlit-
tener und nicht ein im Sinne von Art. 3 AsylG gezielt gegen den Be-
schwerdeführer bzw. seine Kinder gerichteter Nachteil, welcher ebenfalls
keine Verfolgung im Sinne das Asylgesetzes darstelle.
Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel an der dargeleg-
ten Einschätzung nichts ändern, da sie sich auf Umstände beziehungs-
weise Ereignisse beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel
gezogen werde.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, unter Be-
rücksichtigung seiner ganzen Geschichte werde klar, dass die Ereignisse
zwischen Oktober 2009 (Rückkehr nach Jaffna) und Februar 2010 direkt
an die Ereignisse von 2006 und früher anknüpfen würden.
5.2.1 Ergänzend zu dem bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachver-
halt führt der Beschwerdeführer aus, Hintergrund der Verhaftung vom (…)
1996 sei die Anzeige eines Tamilen gewesen, der ihn des Waffenbesitzes
beschuldigt habe. Dieser sei kurz darauf erschossen worden. Dessen (…)
[Verwandter] sei heute der Chef der Eelam People's Democratic Party
(EPDP), wohne in B._______ nur zwei Häuser entfernt von ihm (Be-
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schwerdeführer) und halte ihn für schuldig am gewaltsamen Tod seines
Verwandten.
Als sich 2006 der Konflikt wieder verschärft habe, sei nach ihm gesucht
worden. Auf dem Weg zur Arbeit von B._______ nach I._______ sei er
insgesamt fünf- bis sechsmal sowohl anlässlich allgemeiner Kontrollen
als auch bei "gezielten Aktionen" angehalten worden. Dabei sei er jeweils
geschlagen und es sei ihm vorgeworfen worden, die LTTE in verschiede-
ner Weise zu unterstützen. Zudem sei er mit Morddrohungen konfrontiert
worden. Aus Angst habe er nicht mehr zu Hause geschlafen, und da
schliesslich bei Freunden und bei ihm zu Hause nach ihm gefragt worden
sei, habe er sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Laufbursche im (…) ins
Vanni-Gebiet versetzen lassen und sei mit seiner Familie dorthin übersie-
delt. Nach der Rückkehr nach Jaffna im Oktober 2009 habe er sich und
seine Familie bei der Armee registrieren lassen müssen, wie dies für alle
Rückkehrer obligatorisch gewesen sei. Dazu habe er insgesamt viermal
ins Armeecamp in J._______ gehen müssen und sei bei zwei dieser Vor-
sprachen über seine Motive für den Wegzug ins Vanni-Gebiet und seine
(allfällige) Beteiligung an Kampfhandlungen befragt worden. Kurz danach
sei er im Januar und Februar 2010 zweimal von einer Gruppe Soldaten
zu Hause gesucht worden, die ihm habe ausrichten lassen, dass er zu ei-
ner Befragung durch das CID im Armeecamp von J._______ erscheinen
müsse. Bei jener Befragung sei er, wiederum unter Anwendung von Ge-
walt, aufgefordert worden, alle ihm bekannten Mitglieder der LTTE in Jaff-
na zu nennen. Auch sei er gefragt worden, ob er noch immer Mitglied der
LTTE sei, ob er Waffen besitze und ob er auch in Zukunft beabsichtigte,
die LTTE zu unterstützen. Hinzu komme, dass er nach seiner Rückkehr
nach Jaffna ständig im Visier der EPDP, der People's Liberation Organi-
sation of Tamil Eelam (PLOTE) und des CID gestanden habe und be-
schattet und verfolgt worden sei. Wenn er zufällig auf der Strasse einem
EPDP-Angehörigen begegnet sei, sei er eingeschüchtert und bedroht
worden. Dies habe bei ihm eine unerträgliche Angst vor einer erneuten
Entführung oder Ermordung ausgelöst, so dass er sich davor gefürchtet
habe, sich weiterhin auf der Strasse zu bewegen. Er habe seine Arbeit
gekündigt und sei bis zur Ausreise zu Hause geblieben, wo er sich vor
extralegalen Aktivitäten der paramilitärischen Gruppen sicherer gefühlt
habe als auf offener Strasse. Vorbereitungen für seine Ausreise habe er
bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Jaffna getroffen; der frühestmög-
liche Ausreisezeitpunkt sei dann im Oktober 2010 gewesen.
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Das Interesse der SLA und der Paramilitärs an ihm sei nach wie vor aktu-
ell. Seit seiner Ausreise sei er immer wieder gesucht worden. Namentlich
hätten am (…) Dezember 2010 drei Armeeangehörige in Zivil seine Frau
zu Hause aufgesucht nach ihm gefragt. Danach hätten sie Steine auf das
Haus geworfen und die Verandabeleuchtung zerbrochen. Seither schlafe
seine Frau mit den beiden Kindern nicht mehr in ihrem Haus sondern bei
Bekannten. Am (…) März 2011 seien sodann fünf Angehörige der SLA zu
seiner Frau gegangen, hätten nach ihm gefragt und einen Stuhl zerbro-
chen. Um das Haus herum würden sich zudem immer wieder Fussabdrü-
cke finden, und seine Frau werde auf der Strasse mehrmals wöchentlich,
mit zunehmender Häufigkeit, von Angehörigen der EPDP und der Armee
mit Erpressung oder Entführung bedroht. Dies ergebe sich aus den ein-
gereichten Schreiben seiner Frau. Auch einer seiner Freunde, der ge-
meinsam mit ihm im Jahre 2007 das Zwangstraining bei den LTTE absol-
viert habe, werde immer wieder nach ihm gefragt.
5.2.2 Den Ausführungen des BFM hält der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen entgegen, seine angeblich pauschalisierenden und unpräzisen
Antworten anlässlich der eingehenden Anhörung seien auf ein einfaches
sprachliches Missverständnis zurückzuführen. Das durch ihn verwendete
Personalpronomen "wir" könne in der tamilischen Sprache als Höflich-
keitsform sowohl "ich" als auch "die ganze Familie" oder "wir" bedeuten.
Er habe in seinen Vorbringen betreffend die Fragen 27 und 28 der Anhö-
rung (über die Vorfälle nach der Rückkehr nach Jaffna) nicht das pau-
schalisierende "uns" (vgl. A6 F28 S. 4: "Man begann, uns zu packen, zu
schlagen und uns dies und jenes anzutun") gemeint, sondern sich selbst.
Die Ereignisse vor und nach seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet habe er
möglicherweise nicht genügend stark auseinandergehalten, weil die Situ-
ation in B._______ vor seinem Wegzug und nach seiner Rückkehr für ihn
genau die gleiche gewesen sei. Er habe ausserdem über die Jahre immer
stärker unter einem enormen psychischen Druck gestanden, der schluss-
endlich dazu geführt habe, dass er sich überall beobachtet und verfolgt
gefühlt habe. Es sei daher unsinnig, dass das BFM eine Auflistung kon-
kreter Vorfälle verlange. Hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen über die Befragungen im Armeecamp nach seiner
Rückkehr in den Distrikt Jaffna bleibe zu bedenken, dass er in jenen Mo-
naten in einer Situation permanenter Angst gelebt habe, welche nur unter
Berücksichtigung dessen verständlich sei, was er seit 1996 alles erlebt
habe. Die einzelnen konkreten Ereignisse jener Zeit würden ein Gesamt-
bild der Unsicherheit und Verfolgung ergeben, so dass er sie nicht mehr
als einzelne Erfahrungen, sondern als Bestandteile der gesamten Verfol-
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gungssituation wahrnehme. Die Kombination aller Ereignisse sei aus-
schlaggebend gewesen für seine Flucht. Dies zeige sich auch darin, dass
er trotz dreier Verhaftungen mit Misshandlungen in den Jahren 1996 und
2001 erst im Jahre 2010 ausgereist sei, als so viele Ereignisse zusam-
men gekommen seien, dass er es nicht mehr ausgehalten habe respekti-
ve die Angst vor extralegalen Aktivitäten gegen ihn seitens des CID, der
EPDP und der PLOTE so gross geworden sei, dass ein Verbleib in Sri
Lanka naiv gewesen wäre. Die Gefährdung seines Lebens sehe er primär
in der konstanten Überwachung und Bedrohung durch die paramilitäri-
schen Gruppierungen.
5.2.3 Die Asylrelevanz seiner Vorbringen ergebe sich daher, dass ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG unter anderem Massnahmen
seien, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden. Er-
eignisse, die alleine betrachtet keine asylrelevante Verfolgung darstellten,
könnten in ihrer Kumulation zu asylrelevantem, unerträglichem psychi-
schem Druck führen. Vorliegend sei zu beachten, dass die Übergriffe auf
ihn alle denselben Ursprung hätten, da er aufgrund seiner als LTTE-
Märtyrer bekannten Brüder bei allen Armee- und Geheimdienstangehöri-
gen sowie den Paramilitärs als Sympathisant beziehungsweise Mitglied
der LTTE gegolten habe. Zwar habe man ihn nach 2001 mehr oder weni-
ger in Ruhe gelassen. Nach Kriegsausbruch (2006) sei er jedoch erneut
seitens der SLA und der Paramilitärs unter Druck geraten, welcher so
stark geworden sei, dass er ins Vanni-Gebiet übersiedelt sei. In diesem
umkämpften Gebiet habe er ein Zwangstraining bei den LTTE absolvieren
müssen und die Endphase des Krieges miterlebt. Aus diesem Grund ha-
be sich bei seiner unfreiwilligen Rückkehr nach B._______ im Jahre 2009
die bereits 2006 bestehende Gefährdung noch verstärkt. Es sei kein Tag
vergangen, an welchem er nicht – insbesondere durch Mitglieder der
EPDP – bedroht worden sei. In den letzten Monaten vor seiner Ausreise
sei er zwar nicht mehr verhaftet worden. Dieses Vorgehen entspreche je-
doch der Praxis der sri-lankischen Staatsorgane, da ein wichtiger Teil der
staatlichen Strategie zur Bekämpfung der LTTE in der psychologischen
Zermürbung der tamilischen Minderheit durch willkürliche Festnahmen,
Entführungen und Tötung sowie beständige Überwachungen und Schika-
nen bestehe. Die ständige Überwachung, die zahlreichen Befragungen,
zusammen mit Gewaltanwendungen und massiven Drohungen, hätten
bei ihm die Angst hervorgerufen, ihm werde das gleiche Schicksal wider-
fahren wie zahlreichen LTTE-Verdächtigen vor ihm. Diese Umstände hät-
ten zu einem für ihn letztlich nicht mehr erträglichen psychischen Druck
geführt. Er habe eine gute Arbeitsstelle gehabt und mit seiner Frau und
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Seite 13
seinem Sohn zusammengelebt. Trotzdem habe er sich für die enorm teu-
re und gefährliche Flucht entschieden. Er habe bei den Befragungen kei-
nen bestimmten Anlass für seine Ausreise genannt, was zeige, dass er
schlussendlich den ständigen Druck nicht mehr ausgehalten habe.
5.2.4 Im Übrigen sei er als mutmasslicher LTTE-Sympathisant bezie-
hungsweise -unterstützer in höchstem Masse gefährdet. Neuere Berichte
würden zeigen, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung
keineswegs verbessert habe. Die Notstandsgesetzgebung, welche prä-
ventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren
sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaube, sei noch
immer in Kraft. In diesem Zusammenhang seien auch die regelmässig
stattfindenden Tötungen von Personen in Polizeigewahrsam zu erwäh-
nen. Der Bericht des Danish Immigration Service von Oktober 2010 (Hu-
man Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka) halte fer-
ner fest, dass es in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und keine
unabhängigen Gerichte gebe. Des Weiteren werde systematisch gefoltert.
Seit dem Kriegsende würden die meisten der LTTE-Unterstützung ver-
dächtigten Tamilen zu unklaren Konditionen in irregulären Lagern unter-
gebracht. Ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen und rehabilitiert
worden seien, würden fortdauernd durch die SLA belästigt und bedroht.
Zudem seien Tamilen generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Poli-
zeimassnahmen ausgesetzt, da nach wie vor ein Generalverdacht ge-
genüber der tamilischen Bevölkerung bestehe. Erschwerend mache ihn
sein längerer Auslandaufenthalt im Falle einer Rückkehr noch verdächti-
ger. Da die LTTE in der weltweiten Diaspora und vor allem in der Schweiz
nach wie vor existierten und aktiv seien, müsse er unweigerlich mit inten-
siven Verhören rechnen.
5.2.5 Somit stehe fest, dass er aufgrund seiner Rasse und Herkunft in Sri
Lanka in der Vergangenheit unerträglichem psychischem Druck ausge-
setzt gewesen sei sowie bei einer allfälligen Rückkehr begründete Furcht
vor Entführung, Folter und Tötung habe, so dass er die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG erfülle.
6.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte. Dazu wird zunächst auf die Glaubhaftigkeit der beschwerdefüh-
rerischen Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse seit der Rückkehr nach
B._______ im Oktober 2009 eingegangen (nachfolgend E. 6.1), bevor die
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Seite 14
Asylrelevanz der Ereignisse seit dem Jahre 1996 geprüft (nachfolgend
E. 6.2) und schliesslich die ihm im Falle einer Rückkehr drohende Gefahr
(nachfolgend E. 6.3) beurteilt wird.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 Abs. 1-3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der einlässlichen Anhörung aus,
er sei im Oktober 2009 in den Distrikt Jaffna zurückgekehrt, wo er Dro-
hungen erhalten habe (vgl. A6 F9 S. 2, F13 S. 3). In Jaffna seien sie von
der SLA als LTTE-Mitglieder betrachtet worden, weshalb Entführungen
stattgefunden hätten, was ihn zur Ausreise veranlasst habe (vgl. A6 F27
S. 4). Nach konkreten Anzeichen für eine ihn persönlich treffende Gefahr
gefragt, brachte er vor, die LTTE-Mitglieder im Vanni-Gebiet hätten sich in
Jaffna mit den Mitgliedern der PLOTE und der EPDP zusammengetan
und man habe begonnen, sie bzw. ihn zu packen, zu schlagen und ihnen
dieses und jenes anzutun. Erneut auf seine persönliche Situation ange-
sprochen führte er aus, diese Personen (Mitglieder der PLOTE und der
EPDP) hätten sich nach ihm erkundigt und ihn immer schief angeschaut,
wenn er unterwegs gewesen sei. Die Frage, ob jemals etwas Konkretes
vorgefallen sei, verneinte der Beschwerdeführer und merkte an, sie (pa-
ramilitärische Gruppierungen) hätten sich aber bei anderen Personen
über seine mutmassliche LTTE-Vergangenheit erkundigt (vgl. A6 F28-31
S. 4). In diesem Zusammenhang sei er auch von der SLA in deren Camp
bestellt worden, um Angaben über seine Zeit im Vanni-Gebiet zu machen.
Nach zwei erfolgten Befragungen habe die SLA alles notiert gehabt, was
ihm im Vanni zugestossen war. Danach hätten sie ihn nicht mehr gestört
(vgl. A6 F33 und 36 S. 5). Ihm drohe jedoch Gefahr durch die paramilitä-
rischen Gruppierungen und das CID. Er habe beobachtet, wie im Febru-
ar 2010 CID-Beamte auf seinem Weg zur Arbeit hinter ihm hergelaufen
seien. Sie hätten ihn ständig beobachtet und darüber gerätselt, was er
tun könnte, weshalb er es mit der Angst zu tun bekommen habe (vgl. A6
F38 ff. S. 5). Nach der Aufgabe seiner Arbeit sei er zu Hause geblieben.
Es habe keine speziellen Ereignisse gegeben, aber er habe Angst ge-
habt; man habe bei anderen Erkundigungen über ihn eingeholt (A6 F44 f.
S. 6).
E-2501/2011
Seite 15
Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich somit, dass der Beschwerdefüh-
rer trotz mehrfacher Nachfrage lediglich oberflächlich über angebliche
Bedrohungen und Übergriffe berichtete. In diesem Zusammenhang kann
auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst. Die Einwände des Beschwerdeführers sind dagegen
unbehelflich. Selbst wenn er von sich selbst und nicht von einer unbe-
stimmten Anzahl Personen als Opfer von Übergriffen gesprochen haben
sollte, so konnte er diese Übergriffe dennoch weder klar beschreiben
noch einem Täter, einer Zeit oder einem Ort zuordnen. Die geltend ge-
machten Behelligungen erweisen sich somit als unsubstanziiert und damit
als unglaubhaft.
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführer erweisen sich sodann als nicht
asylrelevant.
6.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausrei-
se – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise
aus dem Heimatstaat eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist relevant
für die Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine
begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Sofern die erlittene
E-2501/2011
Seite 16
Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur
Flucht steht, lässt sich dem AsylG – ohne dass der Aspekt einer drohen-
den Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre –
die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung
sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu
bejahen. Fehlt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und
Ausreise, so ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Be-
hörde gesondert zu prüfen, ob die begründete Furcht vor Verfolgung im
Zeitpunkt der Ausreise noch bestand. Dabei kann nicht allein ausschlag-
gebend sein, wie die asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch
die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen sein wird; entscheid-
relevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wie-
derholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung und demzufolge ein
Schutzbedürfnis bestanden hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.
m.w.H.).
6.2.2 Die Verhaftungen, welche der Beschwerdeführer in den Jahren
1996 und 2001 erlitt und mittels Beweismitteln belegte, stehen in keinem
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahre
2010. Ebenso wenig trifft dies für die nach ihm getätigten Erkundigungen
im Jahre 2006 und das im Jahre 2007 bei den LTTE absolvierte Training
zu. Somit ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestand. Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich geltend, für seine Flucht sei die Gesamtheit der ihm
zugestossenen Ereignisse ausschlaggebend gewesen. Diese hätten ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirkt.
Die Anforderungen an die Annahme eines derartigen Drucks sind hoch.
Sie sind dann erfüllt, wenn ein Individuum oder eine Gruppe Opfer von
systematischen Massnahmen wird, die schwer oder wiederholt ihre Frei-
heiten und Grundrechte verletzen und wenn diese Verletzungen aus ob-
jektiver Sicht eine derartige Intensität aufweisen, dass ein menschenwür-
diges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wird
beziehungsweise eine derart unerträgliche psychische Belastung dar-
stellt, dass jede Person in derselben Situation gleichsam gezwungen wä-
re, sich dieser durch Flucht ins Ausland zu entziehen (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1 S. 401). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die
betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund
der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass
der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 2005/21
E. 10.3.1).
E-2501/2011
Seite 17
Dass der Beschwerdeführer durch die erlittenen Verhaftungen, den Bür-
gerkrieg, welcher den Verlust (…) Kinder mit sich gebracht hat, sowie die
schwierige allgemeine Lage in Sri Lanka während der letzten 30 Jahre
Angst vor weiteren einschneidenden Erlebnissen hat, ist verständlich.
Diesem subjektiven Gefühl der Bedrohung, welches der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Angaben bereits geraume Zeit vor seiner Ausreise
verspürte, stehen jedoch keine genügenden objektiven Hinweise auf
künftige Verfolgung gegenüber. Seit dem Jahre 2001 wurde er nicht mehr
verhaftet, wobei zwischen den Verhaftungen im Jahre 1996 in K._______
(Distrikt Jaffna) und jener im Jahre 2001 in Colombo kein Zusammenhang
ausgemacht werden kann. Im Jahre 2006 wurde von unbekannter Seite
aus nach ihm gefragt und gesucht. 2009 wurde er ohne weitere Konse-
quenzen im Flüchtlingscamp in G._______ (standardmässig) durch das
CID, die Sri Lanka Navy und die SLA befragt. Diese Vorfälle sind weder
aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevant, noch können sie mangels Inten-
sität als Teile eines immer weiter gesteigerten psychischen Drucks ange-
sehen werden. Ebenso wenig weisen die seit Oktober 2009 angeblich
vorgefallenen Ereignisse (Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer,
angebliche Beobachtung durch das CID und Bedrohung durch paramilitä-
rische Gruppierungen) die erforderliche Intensität einer asylrelevanten
Verfolgung auf, zumal sie durch den Beschwerdeführer – wie bereits fest-
gestellt – sehr oberflächlich geschildert wurden. Auch diesbezüglich kann
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zusätzlich ist zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt auf Beschwer-
deebene in massgeblicher Weise anpasste. Anlässlich der beiden Befra-
gungen durch die Vorinstanz brachte er nämlich lediglich vor, nach seiner
Rückkehr nach B._______ Anfang 2010 durch die SLA befragt worden zu
sein, während er auf Beschwerdeebene zusätzliche Befragungen durch
das CID geltend macht. Ferner erwähnte er im vorinstanzlichen Verfahren
– im Gegensatz zu den Schilderungen betreffend die Verhaftungen in den
Jahren 1996 und 2001 – keinerlei Gewalttätigkeiten durch die Befrager
und auf Beschwerdeebene führte er aus, er sei unter Anwendung von
Gewalt befragt worden, ohne diese Aussage jedoch zu konkretisieren.
Ebenso wenig konkretisierte er die erst auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Vorfälle im Jahre 2006, wonach er auf dem Weg zur Arbeit
mehrfach angehalten, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei.
Schliesslich fällt auf, dass er die Vorfälle seit Oktober 2009 auf Be-
schwerdeebene erheblich intensiver darstellt (es sei kein Tag vergangen,
an dem er keine Drohung zu hören bekommen habe) als bei der einläss-
lichen Anhörung. Diese Ausführungen auf Beschwerdeebene sind als
E-2501/2011
Seite 18
nachgeschoben zu betrachten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer sie nicht bereits bei den vorinstanzlichen Befragungen,
insbesondere der eingehenden Anhörung, vorgebracht hätte, wenn sie
sich tatsächlich in der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Art und Wei-
se zugetragen hätten.
Insgesamt kann unter Berücksichtigung des durch den Beschwerdeführer
in der Vergangenheit Erlebten kein unerträglicher psychischer Druck für
den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden.
6.3 Schliesslich liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine künftige
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner ehema-
ligen Kontakte zu den LTTE vor.
6.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist
gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer
seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri
Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt kei-
ne Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Si-
cherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage
hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land im-
mer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtsla-
ge hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäus-
serungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositi-
onelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde
betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen
rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem Grunde definierte das
Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personen-
kreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
Bei diesen handelt es sich namentlich um der politischen Opposition ver-
dächtige Personen (d.h. Personen, die auch nach Beendigung des Bür-
gerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen be-
ziehungsweise gestanden zu haben), kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Personen, die Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristi-
sche Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8
S. 493-498).
E-2501/2011
Seite 19
6.3.2 Der Beschwerdeführer geriet in der Vergangenheit gemäss eigenen
Angaben in zweierlei Hinsicht in Kontakt mit den LTTE. So waren seine
beiden Brüder Mitglieder der LTTE. Sie kamen gemäss den eingereichten
Todesscheinen in den Jahren 1994 und 1995 ums Leben (vgl. die Certifi-
cate of death vom […] und vom […], vgl. dort Ziff. 1 "Date and place of
death"). Zudem absolvierte er im Jahre 2007 im Vanni-Gebiet ein
Zwangstraining bei den LTTE, ohne anschliessend für die LTTE tätig ge-
wesen zu sein (vgl. A6 F24 S. 4). Diese Kontakte des Beschwerdeführers
zu den LTTE gingen jedoch nicht in wesentlicher Weise über das hinaus,
was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östli-
chen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas zur Zeit des Bürgerkriegs
erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heuti-
gen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers
führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen.
6.3.3 Im Übrigen beinhalten die Schreiben seiner Frau vom 12. Janu-
ar 2011 und vom 20. und 25. März 2011, in welchen sie im Wesentlichen
Vorfälle beschreibt, wonach sie von Mitgliedern der SLA mehrfach nach
ihm gefragt worden sei und die SLA Sachbeschädigungen am Haus be-
gangen habe, keine Hinweise auf eine künftig zu befürchtende, asylrecht-
lich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Insbesondere ist kein
entsprechendes Motiv der SLA ersichtlich. Zudem ergeben sich aus die-
sen Schreiben, entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift,
keine zunehmend häufigeren Bedrohungen seiner Frau durch Erpressung
und Entführung.
6.3.4 Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind daher keine kon-
kreten und stichhaltigen Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ein Risi-
koprofil aufweist, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den der-
zeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise
gefährdet erscheinen lässt. Zudem droht rückkehrenden Tamilen gemäss
der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise
unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E.10.4.2). Schliesslich
gehen aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte hervor, die
darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten ha-
ben könnte, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass die sri-lankischen Be-
hörden ihn eines entsprechenden Kontakts verdächtigen würden.
E-2501/2011
Seite 20
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrele-
vante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit
hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
E-2501/2011
Seite 21
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer vielmehr eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite-
ren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweist er auf das Schicksal
dreier Personen, die nach einem erfolglosen Verfahren in Australien nach
Sri Lanka zurückgeschafft worden seien und dort in der Folge mehrfach
psychische und physische Folter erfahren hätten. Dieser Vorfall illustriere
in grundsätzlicher Weise die immanenten Gefahren einer ungenügenden
Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehr. Die Gefahr der Verletzung des
Gebots des Non-Refoulements sei bei einer pauschalen Beurteilung, wie
sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ungleich grösser als bei einer
Einzelfallbeurteilung. Aus dem durch den Beschwerdeführer angeführten
Beispiel vermag er indes für sich selber kein real risk abzuleiten. Wie be-
E-2501/2011
Seite 22
reits festgestellt, ergeben sich aus den Akten keine entsprechenden Hin-
weise. Zudem ist – wie bereits festgestellt – nicht in genereller Weise da-
von auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Die durch das
BFM vorgenommene Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist demnach nicht zu beanstanden.
Somit lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdefüh-
rers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach einge-
hender Überprüfung der Lage in Sri Lanka sei es zum Schluss gekom-
men, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Kriegsen-
de deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit
verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lan-
kas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Daher erachtete es den Vollzug
E-2501/2011
Seite 23
der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar, zumal dieser
ausserdem über eine solide Schulbildung und mehrere Jahre Berufser-
fahrung verfüge und in B._______ ein intaktes Beziehungsnetz habe.
8.2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVGE
2008/2 sowie zahlreiche Internetartikel von im
Zeitraum von Januar bis April 2011 im Wesentlichen ein, die Lagebeurtei-
lung des BFM sei einseitig und unvollständig (vgl. im Einzelnen die Be-
schwerdeschrift S. 19-24). Die genannten Artikel würden über teilweise
erhebliche Menschenrechtsverletzungen berichten, die von Schikanen im
Bereich der Bewegungsfreiheit bis hin zu Tötungen reichen würden. Im
Norden des Landes herrsche noch immer eine starke Militärpräsenz und
die Situation sei weiter geprägt durch eine grosse Anzahl intern Vertrie-
bener, die unter prekärsten Bedingungen leben würden. Nicht ausser
Acht gelassen werden dürfe die allgemeine politische Lage im Land. Der
sri-lankische Präsident und dessen Regierungsmitglieder würden fortlau-
fend Massnahmen zu ihrem Machtausbau ergreifen und die Minderheits-
rechte der Tamilen massiv verletzen. Zusammenfassend sei festzuhalten,
dass die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden Sri
Lankas noch klar ungenügend und eine Rückkehr als unzumutbar zu
qualifizieren sei. Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter
dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und unterstehe dis-
kriminierenden Einschränkungen. Damit stehe fest, dass ihm (Beschwer-
deführer) der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei.
8.2.3 In einem Urteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hat das
Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungs-
vollzugspraxis teilweise abgeändert. Gemäss übereinstimmenden Berich-
ten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch wenn sich
das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl a.a.O.
E. 12 S. 509 m.w.H.). Im Distrikt Jaffna, in welchem der Beschwerdefüh-
rer seit seiner Geburt bis 2006 und wiederum ab Oktober 2009 lebte,
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politi-
sche Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als ge-
nerell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humani-
tären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich
aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurück-
haltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der
auch das zeitliche Element gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O.
E-2501/2011
Seite 24
E. 13.2.1 S. 510 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet – wie der Beschwerdeführer – erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche
oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im
Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zu-
rück dorthin nichts im Wege steht.
Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die un-
terschiedliche Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts
unbehelflich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Län-
derurteil erst nach Einreichung der Beschwerde ergangen ist, da die Vor-
aussetzungen des rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zum jetzigen
Zeitpunkt zu beurteilen sind.
Nachdem der Beschwerdeführer auf seine individuelle Rückkehrsituation
in seiner Beschwerdeschrift nicht eingeht, ist diesbezüglich auf die vor-
instanzlichen Akten abzustellen. Demnach hat der (…)jährige, soweit er-
sichtlich gesunde Beschwerdeführer während zehn Jahren die Schule
besucht und von 1994 bis wenige Monate vor der Ausreise im Oktober
2010 als Büroangestellter beziehungsweise Laufbursche beim (…) in
I._______, im Vanni-Gebiet sowie in H._______ gearbeitet (vgl. A6 F25 f.
S. 4). Er verfügt somit über langjährige Arbeitserfahrung, was es ihm er-
möglichen wird, in seiner Heimat wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen.
Seine Frau und seine beiden Kinder leben, ebenso wie seine Schwieger-
eltern, in B._______ und er verfügt mütterlicherseits über zwei Onkel und
drei Tanten in Sri Lanka. Daher bestehen sowohl ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz als auch eine gesicherte Wohnsituation im Haus seiner
Frau und der Kinder. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung
vom 17. Mai 2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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