B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2501/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mali,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. November 2012 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juli 2014 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei malischer Staatsangehö-
riger und stamme aus der Ortschaft B._______ in der Region Gao, wo er
mit seinem Bruder und seinen Eltern gewohnt habe,
dass am (…) 2012 sein Bruder in B._______ von Terroristen ermordet wor-
den sei und am (…) des gleichen Jahres auch seine Eltern bei einem Über-
fall von Terroristen auf das Dorf getötet worden seien,
dass er daraufhin B._______ am 28. September 2012 verlassen habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
23. April 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – ablehnte, ihn aus der Schweiz
wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 22. April 2016 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen und es sei von einer Wegweisung abzusehen,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Mai
2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und den Beschwerdeführer
aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Mai 2016 fristgerecht geleistet
wurde,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM seine abweisende Verfügung damit begründete, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er bis im Jahr
2012 in B._______ gelebt habe, was sich aus den Ergebnissen von zwei
Analysen der Fachstelle Lingua ergebe,
dass diese Lingua-Analysen insbesondere ergeben hätten, die Kenntnisse
des Beschwerdeführers über B._______ und die Umgebung entsprächen
nicht dem, was man von jemandem erwarte, der über zwanzig Jahre dort
gelebt habe – der Beschwerdeführer kannte weder ein lokales Tierreservat,
noch einen Fluss in der Nähe oder die dokumentierten Wasserstellen –, er
habe nur oberflächliche Kenntnisse der malischen Währung und spreche
kein muttersprachliches Peul,
dass damit seinen angeblichen Fluchtgründen die Grundlage entzogen sei,
dass zudem seine Ausführungen zur angeblichen Ermordung seines Bru-
ders und seiner Eltern durch Terroristen auffallend oberflächlich und stere-
otyp ausgefallen seien,
dass sich seine äusserst knappen Aussagen in Allgemeinplätzen erschöp-
fen würden und zudem seine Ausführungen zu der angeblichen Ermordung
seines Bruders Widersprüche aufwiesen,
dass seine Vorbringen deshalb nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich
erneut vorbringt, er habe bis zu seiner Flucht in B._______ gelebt, jedoch
keine weiteren Ausführungen dazu macht und nicht auf die Argumentation
des SEM eingeht,
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dass er als Beweismittel ein angeblich „offizielles“ Schreiben des Bürger-
meisters der „Commune Rurale de (…)“ einreicht,
dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung dazu,
wieso der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation nicht wie von ihm
behauptet in B._______, Mali, erfahren haben könne (fehlende Kenntnisse
der Umgebung von B._______, fehlende Kenntnisse der malischen Wäh-
rung, spricht nicht muttersprachliches Peul) aufgrund der ausführlichen
Lingua-Analyse nachvollziehbar und vollständig erscheinen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festhält,
die Aussagen des Beschwerdeführers zu zentralen Punkten seiner Flucht-
gründe seien oberflächlich ausgefallen und beschränkten sich auf Allge-
meinplätze (vgl. Protokoll der ersten Anhörung, SEM-Akte A13 F52 ff.),
dass das SEM zu Recht auf gravierende Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Ermordung seines Bru-
ders (Alter des Bruders; Anzahl der Personen, die bei dem Vorfall getötet
wurden; Art der Verstümmelungen) hinweist, die zur Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers beitragen,
dass schliesslich das vom Beschwerdeführer eingereichte, vom 7. April
2016 datierte Schreiben des Bürgermeisters der „Commune Rurale de
(…)“ lediglich ausführt, die Eltern des Beschwerdeführers wohnten in
B._______, was erstens nicht belegt, dass der Beschwerdeführer bis vor
seiner Flucht ebenfalls dort wohnte und zweitens insofern widersprüchlich
ist, als die Eltern des Beschwerdeführers gemäss seinen Asylvorbringen
angeblich 2012 umgebracht wurden (vgl. etwa Protokoll Befragung zur Per-
son A4 S. 5),
dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht bis
zu seiner angeblichen Flucht im (…) 2012 in B._______ lebte und auch
seine Vorbringen bezüglich des Todes seines Bruders und seiner Eltern
nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden können,
dass auch nicht zu erkennen ist, inwiefern das SEM – wie vom Beschwer-
deführer gerügt – das Beweismass der Glaubhaftigkeit verkannt haben
sollte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift diesbezüglich aus-
führt, er sei in B._______ seines Lebens nicht sicher und habe dort kein
Beziehungsnetz mehr,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht ausführt,
in Mali gebe es zwar nach den bewaffneten Auseinandersetzungen 2012
immer noch sporadische Zusammenstösse und im Norden des Landes sei
die Lage teilweise angespannt,
dass jedoch gegenwärtig keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche und insbesondere die Lage im Süden
(inklusive der Provinz Goa, aus welcher der Beschwerdeführer angeblich
stammt) wieder ähnlich wie vor dem Konflikt sei,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht mehr dazu aufruft, generell
keine Personen in den Süden von Mali zurückzuführen und gemäss Anga-
ben von UNHCR seit April 2013 Flüchtlinge insbesondere in den Süden
Malis zurückkehren (UNHCR Position on Returns to Mali – Update I,
Januar 2014),
dass das Gericht zudem mit dem SEM einig geht, wenn dieses ausführt,
dass die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Mali aufgrund sei-
ner unglaubhaften Aussagen bezüglich Sozialisation und Familienangehö-
rigen nicht beurteilt werden könne und die gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers (chronische Leberentzündung, die aufgrund stabi-
ler medizinischer Verhältnisse nicht therapiert wird und Schlafstörungen,
die mit Psychopharmaka behandelt werden) einem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb zumut-
bar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Tobias Grasdorf