B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2501/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
E-2501/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 31. Mai 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur
Person, BzP) und am 16. Juni 2016 folgte der erste Teil der Anhörung zu
den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), im
Beisein einer Vertrauensperson. Die Fortsetzung der Anhörung fand am
30. Juni 2016 ohne eine Vertrauensperson statt, nachdem dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu seiner zweifelhaften Minderjährigkeit ge-
währt und seine Volljährigkeit festgestellt worden war.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in As-
mara gelebt und sei Schüler gewesen. Sein Vater habe als Soldat wenig
Sold erhalten, weshalb seine Mutter (…) verkauft und auf dem Feld des
Nachbarn gearbeitet habe. Zudem sei seine Familie von einer in
B._______ lebenden Tante unterstützt worden. Sein Vater sei kaum zu-
hause gewesen und habe wenig verdient, weswegen er (der Beschwerde-
führer) gegen den Militärdienst gewesen sei. Im Jahr (…) sei er (…) für (…)
respektive (…) mitgenommen und inhaftiert worden, bis sein Vater von sei-
nem Urlaub verspätet zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Im Jahr (…) sei
er nach Abschluss der elften Klasse nach Sawa gebracht worden, wo er
das zwölfte Schuljahr und eine militärische Ausbildung hätte erhalten sol-
len. Dies habe er jedoch nicht gewollt. Die Umstände in Sawa seien uner-
träglich und militärisch gewesen. Er habe sich nicht frei gefühlt und sei
mehrmals zur Strafe geschlagen worden. Da er nicht wie sein Vater habe
enden wollen, sei er mit einem Freund Anfang (…) spontan aus Sawa de-
sertiert und zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan gelangt, von wo
er weiter bis in die Schweiz gereist sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein und Ko-
pien von Identitätskarten (seinen Angaben zufolge von seinen Eltern) nach.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
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D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl
und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenfalls sei von einem
Wegweisungsvollzug nach Eritrea abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die angeb-
liche Desertion – seien nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant (Art. 3 und
7 AsylG). Zunächst habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
verletzt, indem er widersprüchliche Angaben zur behaupteten Minderjäh-
rigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung gemacht habe. An der BzP
habe er erklärt, seinen Schülerausweis, der in seiner Tasche gewesen sei,
auf dem Mittelmeer verloren zu haben, da die Tasche ins Wasser gefallen
sei (SEM-Akte A5 S. 6). An der Anhörung habe er ausgeführt, der Schüler-
ausweis sei in seinem Portemonnaie gewesen, welches ihm auf dem Meer
aus der Hosentasche gefallen sei. Demgegenüber habe er bestätigt, er sei
ohne jegliche Dokumente oder Ausweise aus Eritrea ausgereist (SEM-Akte
A19 F44, F124 ff.). Einen Taufschein habe er noch nicht gesehen, er frage
jedoch seine Mutter danach (SEM-Akte A5 S. 6). An der Anhörung habe er
eine Fotografie seines Taufscheins nachgereicht und erklärt, er habe sei-
nen Taufschein einmal mit in die Schule nehmen müssen, seither wisse er
davon (SEM-Akte A19 F33). Neben diesem Widerspruch sei nicht ver-
ständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer diesen Taufschein nicht un-
verzüglich habe nachschicken lassen, sondern erst im September 2017 im
Original nachgereicht habe. Solche Dokumente seien zudem nicht geeig-
net, das Alter nachzuweisen, da diese unrechtmässig erworben werden
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könnten. Auch die Kopien der Identitätskarten seiner Eltern könnten nicht
dazu dienen, seine Identität festzustellen. Ferner habe der Beschwerde-
führer erklärt, er sei im Jahr (…) im Alter von sechs Jahren eingeschult
worden. Demnach müsse er im Jahr (…) geboren worden und bei der Ge-
suchseinreichung im Jahr (…) volljährig gewesen sein (SEM-Akte A19
F24). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund der fehlenden (resp. ungeeig-
neten) Beweise und den unglaubhaften Angaben zu den Altersangaben sei
davon auszugehen, dass er volljährig sei.
5.2 Weiter könne aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich zur schulischen und mi-
litärischen Ausbildung in Sawa gewesen sei. Es bestünden aber erhebliche
Zweifel an der angeblichen Desertion. Der Beschwerdeführer habe nicht
anschaulich erzählen können, weshalb er nach knapp (…) Monaten in
Sawa plötzlich habe fliehen wollen (SEM-Akte A19 F200 f.). Auch die be-
hauptete Desertion selbst sei überraschend oberflächlich und vage be-
schrieben worden, obwohl er mehrmals gebeten worden sei, möglichst de-
tailliert zu berichten (SEM-Akte A19 F202 ff.). Angesichts der Bedeutung
einer Flucht und der damit verbundenen Gefahren sei die einfach gehal-
tene Darstellung des Beschwerdeführers – ohne vertiefende Substanz und
ohne jegliche persönliche Betroffenheit – nicht glaubhaft. Die Zweifel an
der Desertion würden bestätigt, da der Beschwerdeführer angeblich direkt
nach der Flucht aus Eritrea ausgereist sei, ohne die illegale Ausreise im
Vorfeld zu planen (SEM-Akte A19 F94 ff.). Schliesslich spreche gegen die
Desertion, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft
zu machen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass er länger als behauptet
in Sawa gewesen sei, wo er möglicherweise das zwölfte Schuljahr abge-
schlossen und danach ordentlich entlassen worden sei. Die geltend ge-
machten (…) Inhaftierungen für (…) respektive (…) im Jahr (…) lägen zu-
dem zu weit zurück ([…]), um als kausaler Anlass für die Ausreise gewertet
werden zu können. Folglich seien diese Inhaftierungen asylrechtlich nicht
relevant. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht ge-
eignet, begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen.
5.3 Der Beschwerdeführer hält dem ohne Bezug auf die von der Vorinstanz
festgestellten Widersprüche lediglich entgegen, er habe die ihm gestellten
Fragen so gut wie möglich und ehrlich beantwortet. Er wolle eine Chance
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Seite 6
erhalten. Es sei nicht in Ordnung, wenn er zurück nach Eritrea geführt
werde.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gel-
tend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aber
die angebliche Desertion, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG er-
achtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugende
und zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, welche – auch mangels entsprechender Entgegnungen in der Be-
schwerdeschrift – nicht in Frage zu stellen ist. Es bestehen vorliegend
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den
eritreischen Behörden als Deserteur angesehen werden könnte (vgl. auch
Urteil des BVGer D-4286/2018 vom 6. September 2018 E. 5.1).
6.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
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nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit
beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.4 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem
Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimat-
staat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 8
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Mili-
tärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hät-
ten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Be-
richten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die ak-
tuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer
weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung
sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsge-
richt führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei,
dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-
Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den
„Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence Clearance Form
erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Doku-
mentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei ei-
nem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle.
Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen
der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypotheti-
sches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich
gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.3 Dass der Beschwerdeführer aus dem Dienst desertiert ist, erscheint,
wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer
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Seite 10
Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung sei-
ner Dienstpflicht zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 f.).
Überdies steht eine Einberufung in den Militärdienst der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal sich keine weiteren Gründe
für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Ak-
ten oder der Beschwerdeeingabe ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist
folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als
noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle
Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann, der über eine Schulbildung bis mindestens zur elften Klasse
verfügt. In seiner Heimat kann er mit seinen Eltern und Geschwistern auf
ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurück-
greifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rück-
kehr unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig
auch durch seine im Ausland lebende Tante erfahren, die seine Familie be-
reits unterstütze und ihm die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert
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Seite 11
habe (SEM-Akte A5 S. 4, A19 F118). Es bestehen demnach keine Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2501/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: