B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
E-250/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Mutter und Kind – reichten am 27. Juni 2013
ein Asylgesuch ein und wurden dazu vom BFM am 4. Juli 2013 summa-
risch befragt. Die Anhörung über die Asylgründe fand am 23. Dezember
2013 statt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie
habe die Türkei im Jahr 2000 verlassen und sei zu ihren Eltern nach
Griechenland gereist, wo sie bis im Juni 2013 gelebt habe. Sie habe dort
die Krankenschwesternschule absolviert und während zweier Jahre auf
diesem Beruf gearbeitet. 2009 habe sie geheiratet und im Juli 2012 sei ihr
Sohn zur Welt gekommen. Im März/April 2013 habe der Mann und Vater
des Sohnes die Familie verlassen. Dessen Familie habe von der Be-
schwerdeführerin die Herausgabe des Sohnes verlangt, was sie jedoch
abgelehnt habe. Mit den eigenen Eltern sei die Beschwerdeführerin eben-
falls zerstritten. Nach ihrer Entlassung im Jahr 2011 sei sie zudem in eine
schwierige finanzielle Situation geraten, habe keine Arbeit gefunden und
von den griechischen Behörden keine Unterstützung erhalten. Weiter sei
ihr Haus von einer fremdenfeindlichen Gruppierung angezündet worden.
Jedoch habe die Polizei eine entsprechende Anzeige nicht protokollieren
wollen. Schliesslich sei sie von einem Mitglied dieser Gruppierung einmal
persönlich bedroht worden. Aus all diesen Gründen habe sie Griechen-
land verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Abklärungen
des BFM haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in
Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Anlässlich der summari-
schen Befragung reichte die Beschwerdeführerin einen griechischen Auf-
enthaltstitel, Arbeitszeugnisse sowie die Geburtsurkunde und einen Impf-
ausweis ihres Sohnes ein.
B.
Am 25. November 2013 erklärten sich die griechischen Behörden damit
einverstanden, die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn wieder aufzu-
nehmen.
C.
Am 26. November 2013 beendete das BFM das Dublin-Verfahren und
nahm das nationale Asylverfahren auf.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 – eröffnet am 11. Januar 2014 – trat
das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
nicht ein, wies beide nach Griechenland weg und beauftragte den Kanton
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Baselstadt mit dem Vollzug. Der Beschwerdeführerin wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführerin und
ihr Sohn gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Im materieller Hinsicht beantragten sie, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bezüglich der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompe-
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tenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat
(BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. b keine Anwen-
dung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c).
3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen
kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer
effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfol-
gungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten
hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bun-
desrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, sich seit dem Jahr 2000 bis im
Juni 2013 in Griechenland aufgehalten zu haben. Abklärungen des BFM
hätten ausserdem ergeben, dass sie und ihr minderjähriger Sohn in Grie-
chenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland sich
ausserdem bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
zurückzunehmen. Mit Ausnahme des Bruders der Beschwerdeführerin,
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welcher zusammen mit ihr ein Asylgesuch eingereicht habe und einen
separaten Asylentscheid erhalten werde, würden keine Personen, zu de-
nen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in der Schweiz leben. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/56) kom-
me bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Ausnahmeklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Weiter seien auch keine
Hinweise gegeben, dass in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. In Bezug auf die
Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass Griechenland ein
Rechtsstaat sei und dessen Behörden als schutzfähig sowie schutzwillig
eingestuft werden könnten. Sollte die Polizei konkret ihren Schutzauftrag
nicht wahrnehmen, könne sich die Beschwerdeführerin an die nächsthö-
here Instanz wenden. Auch gegen die Gefahr einer allfälligen Kindesent-
führung durch den Ehemann könne sie sich direkt an die griechischen
Behörden wenden. Sodann habe Griechenland eine EU-Richtlinie umge-
setzt, welche Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleis-
tungen und Wohnraum regle, weshalb sich die Beschwerdeführerin mit
entsprechenden Begehren an die griechischen Behörden wenden könne.
Auch böten neben staatlichen Stellen private und internationale Organisa-
tionen geeignete Hilfe an. So habe die Beschwerdeführerin selbst ange-
geben, von Frauen einer Kirchengemeinschaft Nahrung und Windeln für
ihren Sohn erhalten zu haben. Schliesslich sei festzuhalten, dass für
Drittstaatsangehörige auch in der Schweiz kein einforderbarer Anspruch
auf eine Arbeitsstelle bestünde, weshalb aus der aktuell schwierigen wirt-
schaftlichen Situation in Griechenland nicht auf Unzumutbarkeit der Rück-
führung geschlossen werden könne.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dass in Griechen-
land infolge der Wirtschaftskrise viele rassistisch motivierte Übergriffe auf
Ausländer zu verzeichnen seien. Soweit die Beschwerdeführerin im Wei-
teren lediglich den aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht
näher einzugehen. Das betrifft auch die beigebrachten allgemeinen Do-
kumentationen und Berichte aus Tagespresse und Internet. Die Be-
schwerdeführerin vermag damit nicht glaubhaft darzutun, dass die grie-
chische Polizei in ihrem Fall ihre Hilfe generell verweigere und etwa bei
einer befürchteten Kindesentführung untätig bliebe. Ebenso kann die Be-
schwerdeführerin nicht darlegen, dass eine Rüge gegen eine allfällige
Untätigkeit der Polizei vor der nächsthöheren Instanz von vornherein
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zwecklos gewesen wäre. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass Grie-
chenland als Rechtsstaat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist und
dass gegen eine allfällige Untätigkeit der Behörden eine nächsthöhere In-
stanz angerufen werden kann. Auch zeigt die Vorinstanz richtigerweise
auf, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland Anspruch auf Sozialleis-
tungen und Wohnraum haben, weshalb sich die Beschwerdeführerin
diesbezüglich an die zuständigen griechischen Stellen wenden oder – wie
bereits geschehen – auch von privaten Hilfsorganisationen Unterstützung
erhalten könne.
4.2.2 Schliesslich kommt bei der vorliegenden Konstellation auch die
Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwen-
dung. Griechenland hat die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt,
mithin sind sie nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (vgl.
BVGE 2010/56). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer
nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer ver-
fügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
angeordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein sol-
cher in den Heimatstaat der Beschwerdeführer.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Griechenland seinen Ver-
pflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) nach (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. August 2012, D-4154/2012; D-4183/2012, Erw. 8). Der Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland ist somit zulässig. Gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringen die Beschwerdeführer
erneut die mangelnde Sicherheit vor und wiederholen damit lediglich
frühere Bedenken, wogegen auf die obigen Erwägungen sowie die zutref-
fenden Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die grie-
chischen Behörden haben zudem der Rückübernahme der Beschwerde-
führer zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich
ist.
6.3 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit
zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegen-standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: