B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-250/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge mit ih-
rem Verlobten C._______ am 10. Oktober 2010 illegal und gelangte von
D._______ über E._______, Enda F._______ und G._______ Ika nach
Äthiopien, wo beide in einem Flüchtlingslager aufgenommen wurden.
Nachdem ihrem Verlobten im Rahmen des Familiennachzuges die Einreise
in die Schweiz bewilligt wurde, verblieb die Beschwerdeführerin mehrere
Jahre in Äthiopien, bis sie im April 2014 ebenfalls ausreiste und via Sudan,
Libyen und Italien am 14. Juni 2014 in die Schweiz gelangte, wo sie um
Asyl nachsuchte. Am 2. Juli 2014 wurde sie vom SEM im Empfangs- und
Verfahrens-zentrum (EVZ) Vallorbe zur Person befragt (BzP, A5) und am
17. November 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (A37). Da-
bei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei Angehörige der
Pfingstgemeinde, weshalb sie anlässlich einer Razzia am 6. Juli 2009 (A5
S.8) beziehungsweise Ende 2005 respektive 2006/2007 (A37 F89) und
2010 (A37 F104) festgenommen und inhaftiert worden sei. Ihre Mutter sei
deswegen bereits zuvor (wiederholt) inhaftiert worden, habe jedoch aus
dem Gefängnis H._______ fliehen und sich ins Ausland absetzen können
(A5 S.8; A37 F85-F89). Die Religionszugehörigkeit und die Flucht ihrer
Mutter seien der Grund für die Festnahme der Beschwerdeführerin gewe-
sen. Nach ihrer zweiten Haftentlassung habe sie zudem ein Militäraufgebot
erhalten und hätte nach Wya gebracht werden sollen. Weil sie aber nicht
habe Militärdienst leisten wollen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
Der Verlobte der Beschwerdeführerin, C._______, geb. (…) 1995 (N […])
wurde vom SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2011 gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
Am 6(…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, zur Welt. Das
Kind wurde von C._______ anerkannt (A34).
Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Geburtsurkunde in Kopie
zu den Akten.
B.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 – eröffnet am
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20. Dezember 2016 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte deren Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Weg-
weisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM einreichen. Darin beantragte sie, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben, ihr sei die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerken-
nen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Im Weiteren sei der Sohn gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG
ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege
und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bei-
ordnung des handelnden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
beantragt.
Zum Nachweis der Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung der Ge-
meinde I._______ vom 10. Januar 2017 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 bestätigte das Gericht der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführenden könnten gestützt auf die angeordnete vor-
läufige Aufnahme den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Ass. iur. Christian
Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit der Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und eventualiter eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzli-
che Verfügung im Asyl- und im Wegweisungspunkt (vgl. Ziffern 2 und 3 des
Verfügungsdispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eben-
falls nicht angefochten ist grundsätzlich die Frage der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet demnach einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise als subjektiver
Nachfluchtgrund zuzuerkennen ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG
4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
Zu den geltend gemachten Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe Erit-
rea illegal verlassen und deswegen bei einer Rückkehr eine Inhaftierung
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zu befürchten, führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, es
lägen keine konkreten Indizien dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Mit dem Verweis auf die aktuellen Län-
derkenntnisse sei im Fall von Eritrea die Behandlung von Rückkehrenden
hauptsächlich davon abhängig, ob zum einen eine freiwillige oder zwangs-
weise Rückkehr erfolge und zum anderen davon, welchen Nationaldienst-
Status sie vor ihrer Ausreise hatten. Die illegale Ausreise spiele dabei nur
eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nati-
onaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert und darüber hin-
aus seien die Vorbringen zum angeblichen Militärdienstaufgebot unglaub-
haft ausgefallen, so dass sie nicht gegen die eritreische Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe. Die Anforderungen an die
Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien
nicht erfüllt, so dass diese Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich seien.
5.1 Die Beschwerdeführerin moniert, indem sich das SEM im angefochte-
nen Entscheid weder zur Glaubhaftigkeit noch über die Konsequenzen der
illegalen Ausreise äussere, verletze es seine Begründungspflicht. Die Be-
schwerdeführerin habe ihre Flucht und die illegale Ausreise vor allem in der
vertieften Anhörung nachvollziehbar sowie mit Details versehen und daher
glaubhaft dargelegt. Aufgrund von Verweisen in kürzlich ergangenen Urtei-
len des Bundesverwaltungsgerichts auf die gängige Praxis, wonach das
illegale Verlassen von Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
führe, müsse geschlossen werden, dass diese nach wie vor gültig sei und
dies unabhängig vom Alter der betroffenen Person.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.3).
5.2.1 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesver-
waltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabtei-
lungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
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Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Im Fall der Beschwerdeführerin sind keine solchen zusätzlichen Gefähr-
dungsfaktoren ersichtlich. Wie das SEM zurecht feststellte, machte sie in
der Anhörung nicht mehr geltend, zum Militärdienst aufgeboten worden zu
sein, obwohl dies in der BzP (nebst der Inhaftierung der Mutter), ein Haupt-
vorbringen darstellte (A5 S.8). Ihre Erklärung, das Militärdienstaufgebot
deshalb nicht mehr genannt zu haben, da sie dieses bereits in der BzP
vorgebracht habe (A37 F158-162), überzeugt nicht. Ebenso wenig ihre
Ausführungen, sie habe die Frage nach Problemen mit militärischen Be-
hörden (A37 F133) darum verneint, weil das Aufgebot nicht von Soldaten,
sondern von der Gemeinde ergangen sei (A37 F160). Folglich ist dem SEM
beizupflichten, wenn ausgeführt wird, ein Aufgebot für den Nationaldienst
erscheine unglaubhaft, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Deser-
teurin betrachtet werden könne. Sie verneinte ausserdem allfällige Prob-
leme mit den eritreischen Behörden (A37 F132) oder politische Aktivitäten
(A37 F132, F134).
Vorliegend stellt auch die Glaubenszugehörigkeit keinen derartigen An-
knüpfungspunkt dar, da, wie die Vorinstanz zutreffend und hinreichend be-
gründend ausführte, ihre angeblich deshalb ergangenen Inhaftierungen
nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da-
her grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Zwar
gab die Beschwerdeführerin an, wie ihre Mutter Angehörige der Pfingstge-
meinde und deshalb in den Fokus eritreischer Sicherheitskräfte geraten zu
sein (A5 S.8, A37 F85), schilderte aber in erster Linie stets, was ihrer Mutter
oder deren Freundinnen zugestossen war (A37 F85/F86) und dass es den
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Sicherheitskräften einzig um den Erhalt eines „Geständnisses“ gegangen
sei (A37 F87-88, F91). Auf die Frage, welche Bedeutung dieser Glaube für
sie selbst habe, antwortete sie in pauschaler Weise: „Ich habe an dem
Glauben nichts Schlechtes gefunden, man treibt sich nicht herum, man
spielt nicht, man trinkt nicht. Die Sachen, die man macht, sind, man betet,
man liest (…)“ (A37 F97). Danach gefragt, ob es für die Beschwerdeführe-
rin nicht gefährlich gewesen sei, nach der Inhaftierung weiterhin mit den
Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft zusammen zu sein, führte sie aus
„Die Gefahr gibt es, das ist auf jeden Fall so. Sie haben mir gesagt, dass
ich das von meiner Mutter abgeschaut habe, dass ich mich auf den Glau-
ben meines Vaters und meiner Grossmutter besinnen sollte (…) Das haben
sie zu mir gesagt, sie haben mich dann gehenlassen, die anderen haben
sie noch dabehalten (…)“ (A37 F98). Zwischen Ihrer Freilassung und der
Ausreise sei sodann nichts Spezielles vorgefallen: „Ja, also es ist nichts
passiert, aber es war so, dass sie immer wieder gekommen sind und nach-
gefragt haben.“ (A37 F103). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde von den eritreischen Behörden als
missliebige Person betrachtet würde und deshalb bei einer Rückkehr
flüchtlingsrechtlich begründende Nachteile zu befürchten hätte, ist daher
nicht ersichtlich und geht aus den zitierten Aussagen nicht hervor, lag der
Fokus der Behörden ihren Aussagen zufolge doch auf ihrer Mutter, wäh-
rend ihr selbst lediglich ins Gewissen geredet, sie danach jedoch wieder
entlassen wurde.
5.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher
mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenblei-
ben. Die Vorinstanz hat demnach ihre Begründungspflicht nicht verletzt,
wenn sie im Fall der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen zur illegalen Ausreise nicht geprüft hat.
5.4 Erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist folg-
lich das Begehren um Einbezug ihres Sohnes B._______ in die Flüchtlings-
eigenschaft ebenfalls abzuweisen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
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Seite 9
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (wegen Unzumutbarkeit)
in der Schweiz angeordnet hat und die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen
zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit
oder Unmöglichkeit. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden
Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
1. Februar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit gleicher Verfügung die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen
und Ass. iur. Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeord-
net.
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Seite 10
9.3 Das Honorar des Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang
durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der amtliche Rechtsbeistand weist
in der Kostennote vom 12. Januar 2017 einen Aufwand von 3.25 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– beziehungsweise – im Falle der
Verbeiständung nach Art. 110a AsylG – von Fr. 150.– sowie zusätzliche
Auslagen von Fr. 70.–, somit Gesamtkosten von total Fr. 720.– beziehungs-
weise, falls er als Rechtsbeistand eingesetzt werde, von Fr. 557.50 aus.
Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte
in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei
anderen Rechtsbeiständinnen und -beiständen von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Verfügung vom 1. Februar 2017 amtlich
eingesetzte Rechtsbeistand ass. iur. Christian Hoffs ist nicht Rechtsanwalt,
weshalb der – für diesen Fall – geltend gemachte Stundenansatz von Fr.
150.– der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Der geltend
gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung
der Auslagen von Fr. 70.– ist das Honorar in Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt somit
antragsgemäss auf Fr. 557.50 festzusetzen (inkl. Auslagen). Dieser Betrag
ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsge-
richt auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-250/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten ass. iur. Christian Hoffs
wird ein amtliches Honorar von Fr. 557.50 zulasten der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: