B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2502/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
E-2502/2013
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Sachverhalt:
A.
Nach einem vorangehenden Auslandasylgesuch, welches das BFM mit
Verfügung vom 14. März 2008 ablehnte, verliess die Beschwerdeführerin
ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 14. Mai 2012 gemein-
sam mit ihrer Mutter B._______ und ihrer minderjährigen Schwester
C._______ (N […]; E-2505/2013) sowie ihren volljährigen Brüdern
D._______ (N […]; D-2493/2013) und E._______ (N […]; D-2494/2013).
Gleichentags reiste sie mit einem Besuchervisum, das ihr sowie ihrer
Familie zur Identifizierung und Beerdigung ihres am (…) 2012 in der
Schweiz verstorbenen Vaters (N […]) ausgestellt worden war, in die
Schweiz ein und suchte am 4. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel erneut um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie anlässlich der Befragung
zur Person vom 21. Juni 2013 sowie der eingehenden Anhörung vom
16. Januar 2013 im Wesentlichen vor, sie stamme aus F._______ (Distrikt
Batticaloa). Im Jahr 2009 seien ihr Bruder D._______ sowie einer von
dessen Freunden verdächtigt worden, ein Mädchen entführt und getötet
zu haben, woraufhin jener Freund durch die Polizei erschossen worden
sei. In der Folge seien die Angehörigen des getöteten Mädchens zum
Haus ihrer (Beschwerdeführerin) Familie gekommen, hätten ihren Bruder
geschlagen und ihnen allen Angst gemacht. D._______ sei schliesslich
nach Colombo gezogen. Seither sei er durch die Polizei sowie die Sri
Lanka Army (SLA) in seinem Elternhaus gesucht worden. Einmal hätten
auch Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eeelam (LTTE) nach ihrem
Bruder gesucht. Sie (Beschwerdeführerin) sei auf der Strasse schief an-
geschaut und es sei über sie gelästert worden. Als sie einmal mit dem Ve-
lo unterwegs gewesen sei, habe man ihr den Weg abgeschnitten. Seither
habe sie solche Angst gehabt, dass sie nie mehr aus dem Haus gegan-
gen sei. Sie habe jahrelang mit ihrer Mutter wie eine Gefangene im eige-
nen Haus gelebt. Im April 2012 sei D._______ nach Hause gekommen,
um Schmuck zu verpfänden. Daraufhin seien am (…) 2012 unbekannte
Personen vorbeigekommen, um ihn zu suchen. Am selben Abend sei die
Familie ins Haus ihrer Tante übersiedelt. Als sie vom Tod ihres Vaters er-
fahren hätten, hätten sie ihre Sachen zu Hause geholt und seien nach
Colombo gefahren, um auszureisen.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi-
tätskarte im Original sowie eine Kopie ihres Reisepasses zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Asylrele-
vanz ihrer Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden selbigen Datums lehnte es auch
die Asylgesuche der Mutter, der Schwester sowie der beiden Brüder der
Beschwerdeführerin ab und verfügte ebenfalls die Wegweisung und de-
ren Vollzug.
C.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2013
durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Eingaben gleichen Datums erhoben die Mutter und die Geschwister
der Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwal-
tungsgericht.
D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zugleich wies sie das BFM auf die Unvollständigkeit der vorinstanzlichen
Akten hin (Fehlen des Protokolls der eingehenden Anhörung [vorinstanz-
liche Akte A9/11]) und lud es in diesem Zusammenhang zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerden von D._______ (D-2493/2013) und E._______ (D-
2494/2013) als offensichtlich unbegründet ab.
E.
Die Vorinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 verneh-
men und reichte einen nicht unterzeichneten Ausdruck des Anhörungs-
protokolls zu den Akten. Dazu führte sie aus, der Ausdruck spiegle das
Original wieder, von dem der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewäh-
rung der Akteneinsicht vom 16. April 2013 eine Kopie zugestellt worden
sei. Überdies machte sie weitere Ausführungen zur Beschwerdeschrift,
auf welche die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. Juni 2013 einging.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die bei Einreichung der Beschwerde beste-
hende Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Akten mit der Nachreichung
eines Ausdrucks der Akte A9/11 behoben wurde. Nachdem die Be-
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Seite 5
schwerdeführerin darauf verzichtete, sich in ihrer Replik zu den diesbe-
züglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie dem ins Recht gelegten
Ausdruck zu äussern, ist davon auszugehen, dass dieser inhaltlich der
Originalakte entspricht. Somit ist der Ausdruck des Anhörungsprotokolls
(vgl. Beilage zu BVGer-act. 4) im vorliegenden Verfahren uneinge-
schränkt verwertbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. So habe sie
ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung damit begründet, dass sie und ihre
Familie durch Drittpersonen behelligt worden seien. Im Falle von Proble-
men mit Drittpersonen habe sie indes die Möglichkeit, sich an die lokalen
zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu suchen und sei nicht
auf Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Der sri-lankische
Polizei- und Justizapparat sei grundsätzlich darauf bedacht, seine Unab-
hängigkeit zu wahren; polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und
eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Aus diesem Grunde gebe
es keine Anzeichen dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktio-
nierende Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Zudem würden sich aus
den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die staatliche Schutzin-
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Seite 6
frastruktur der Beschwerdeführerin nicht zugänglich gewesen wäre oder
die Behörden aus einem Grund von Art. 3 AsylG nicht willens gewesen
wären, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen Dritter zu gewähren. Den gel-
tend gemachten Behelligungen seitens Dritter mangle es sodann an der
in Art. 3 AsylG vorausgesetzten Intensität. Insbesondere mache die Be-
schwerdeführerin keine ernsthaften Probleme oder Übergriffe auf ihre
Person geltend. Aus ihren Aussagen ergebe sich ferner, dass die bewaff-
neten unbekannten Personen, sofern diese sich tatsächlich am (…) 2012
nach D._______ erkundigt hätten, kein gezieltes Interesse an der Verfol-
gung ihrer Person gehabt hätten. Diese hätten sich gemäss den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin nämlich nur bei ihrer Mutter nach D._______
erkundigt, während sie selbst im Rahmen dieses Vorfalls nie gezielt be-
droht oder behelligt worden sei.
Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu
erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, bei den
unbekannten Personen, die am (…) 2012 zu ihrem Elternhaus gekom-
men seien, habe es sich um Mitglieder einer bewaffneten Miliz, vermutlich
um Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; aus der sog.
"Karuna-Gruppe" hervorgegangene politische Partei), gehandelt. Diese
seien mehrfach vorbeigekommen. Durch diese Organisation drohe ihr
auch weiterhin Gefahr. Die Verfolgung durch die TMVP werde von den
sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet, so dass
sie, entgegen den Ausführungen des BFM, von den Behörden keinen
Schutz erwarten könne. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka habe sie
begründete Furcht, von den Milizen der TMVP bedrängt und erpresst zu
werden. Diese dürften in Erfahrung gebracht haben, dass ihr Vater in der
Schweiz verstorben sei und sie mehrere Onkel und Tanten in der Schweiz
habe, was sie als mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv
machen könne. Um das Vorliegen dieses Risikos abzuschätzen, müsse
sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situation im Her-
kunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern so-
wie den persönlichen Erlebnissen der asylsuchenden Person und deren
Umfeld auseinandersetzen. Eine derartige Prüfung habe die Vorinstanz
unterlassen.
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Seite 7
Aufgrund der neuesten Berichte über die Lage in Sri Lanka werde
schliesslich immer deutlicher, dass das Land mehr und mehr zu einer Mi-
litärdiktatur verkomme, die den Genozid gegen die Minderheiten im Land
(auch nach Kriegsende) weiterführe. Daher müssten alle Angehörigen
dieser verfolgten Minderheiten als einer Risikogruppe zugehörig betrach-
tet werden.
5.3 Vernehmlassend führte das BFM im Wesentlichen aus, weder die Be-
schwerdeführerin noch ihre Familie habe jemals versucht, die Polizei um
Schutz zu ersuchen. Daher könne den Behörden eine fehlende Schutz-
willigkeit im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden. Die TMVP habe
sich sodann als politische Partei etabliert und trete nicht mehr als militan-
te Gruppierung auf, auch wenn vereinzelte Exponenten der Organisation
auch heute noch kriminellen Machenschaften nachgehen würden. Im vor-
liegenden Fall würden indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell und mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit Verfolgungshandlungen asylerheblichen Ausmasses sei-
tens Angehöriger der TMVP zu gewärtigen habe.
5.4 In ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin dar, es sei unverständlich,
weshalb nach Ansicht des BFM durch die TMVP verfolgte Personen die
sri-lankische Polizei um Schutz angehen sollten. In der umfangreichen Li-
teratur zur Menschenrechtslage seien keine Quellen vorhanden, welche
über Schutzgewährung durch die Behörden gegenüber Nachstellungen
der TMVP berichten würden. Hingegen gebe es unzählige Quellen, die
das Gegenteil berichten würden, so etwa die Eligibility Guidelines for as-
sessing the international protecting needs of asylum-seekers from Sri
Lanka des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen
(UNHCR) vom 21. Dezember 2012 (HRC/EG/LKA/12/04). Das UNHCR
schätze denn auch die Aktivitäten der TMVP anders ein als die Vorin-
stanz. Es erwähne, dass die TMVP bis heute nicht vollständig entwaffnet
sei, und attestiere ihr ein zunehmend kriminelleres Vorgehen.
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, es fehle den im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen an Asylrelevanz.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
E-2502/2013
Seite 8
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
6.2 In den Befragungen durch das BFM machte die Beschwerdeführerin
sie persönlich betreffend einzig geltend, Angehörige eines im Jahre 2009
getöteten Mädchens hätten ihr Angst gemacht, es sei ihr einmal der Weg
abgeschnitten worden, und man habe sie schief angesehen. Aus diesen
Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie im Zeitpunkt
ihrer Ausreise weder bereits ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen war, noch begründete Furcht hatte, künftig solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Den vorgebrachten Behelligungen
mangelt es mithin bereits an Intensität. Diesbezüglich kann auf die vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerdefüh-
rerin nichts entgegenhält und denen sich das Gericht vollumfänglich an-
schliesst. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Schutzwilligkeit
und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden sowie die diesbezüglichen
Ausführungen sowohl des BFM als auch der Beschwerdeführerin einzu-
gehen.
6.3 Eine Bedrohung durch die TMPV ist sodann nicht ersichtlich. Zu-
nächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene erstmals geltend macht, bei den am (…) 2012 bei ihr zu Hause
aufgetauchten Unbekannten habe es sich um Mitglieder der TMVP ge-
handelt. Diese Behauptung erweist sich als nachgeschoben. Aus den Ak-
ten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat als über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügende Person wahrgenommen und als
solche einem erhöhten Erpressungs- oder Entführungsrisiko ausgesetzt
würde. Aus diesem Grunde war die Vorinstanz entgegen den Behauptun-
gen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, eine derartige Gefährdung
zu prüfen, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung zur
Annahme begründeter Furcht nicht genügt. Vielmehr müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
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Seite 9
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f.;
BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Auf Beschwerdeebene be-
schränkt sich die Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglichen Argumen-
tation auf allgemeine Ausführungen, aus denen keine begründete Furcht
vor einer konkreten Gefährdung abgeleitet werden kann. Insbesondere
gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund des Tods ih-
res Vaters und der bereits seit 20 Jahren in der Schweiz ansässigen Ver-
wandten nunmehr im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einem ernstzu-
nehmendem Verfolgungsrisiko unterliegen würde. In BVGE 2011/24 führ-
te das Bundesverwaltungsgericht aus, einer Risikogruppe mit erhöhter
Verfolgungsgefahr würden abgewiesene sri-lankische Asylsuchende an-
gehören, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (vgl. dort E. 8.5
S. 497 f.). Eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin – die im vorliegen-
den Verfahren ausführte, sie verfüge weder über Vermögen noch Ein-
kommen, und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten
reichte – zu dieser Gruppe ist nicht ersichtlich und wird durch diese auch
nicht geltend gemacht. Ohnehin vermögen ausschliesslich finanziell moti-
vierte Verfolgungshandlungen – welche jedoch vorliegend nicht ersichtlich
sind – die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern wären le-
diglich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu beachten (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.5 [letzter Abschnitt] S. 498).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 ein-
gehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse,
dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesen-
heit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrge-
nommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.).
Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR
noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell
drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren
Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewie-
sene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich re-
levanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die
Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil
gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der
Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung,
die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich
ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013
vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).
E-2502/2013
Seite 10
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrele-
vante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit
hat die Vorinstanz zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung sowie der Rep-
lik einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern ver-
mögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-2502/2013
Seite 11
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkre-
te Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin
auf zwei Internetartikel vom 25. Februar 2012 (Human Rights Watch
[HRW], UK: Halt Deportations of Tamils to Sri Lanka) und vom
28. Februar 2013 (TamilNet, UK High Court blocks Tamil deportations)
sowie einen Report von HRW vom 26. Februar 2013 ("We Will Teach You
a Lesson" – Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forc-
es). Daraus ergebe sich, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen
Haft und Folter drohe. Es sei somit erstellt, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka die sehr hohe Gefahr einer menschenrechtswidrigen
E-2502/2013
Seite 12
Behandlung berge. Damit führt die Beschwerdeführerin nicht aus, inwie-
fern sie konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und un-
menschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern beruft sich auf eine ge-
nerelle Foltergefahr für rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für
das Gericht indes nicht erstellt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.
und anstelle vieler etwa das Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013
E. 9.1.2). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat,
dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunk-
te dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführeri-
schen Ausführungen ist – wie bereits in Erwägung 6.4 festgestellt – nicht
in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe
in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren).
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Lageein-
schätzung davon aus, dass sich die politische und allgemeine Lage in der
Ostprovinz – aus der die Beschwerdeführerin stammt – seit dem Ende
des Krieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert hat. Die
Sicherheitslage in Batticaloa hat sich merklich verbessert, obwohl die
Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 er-
folgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die
lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden.
Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken
sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights Group
spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungspro-
jekten. Aufgrund der allgemeinen Lage erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in
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das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.).
8.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die
Beschwerdeführerin aus, das BFM gehe ohne genaue Abklärungen da-
von aus, für sie bestehe aufgrund ihrer Verwandtschaft in Colombo eine
zumutbare Aufenthaltsalternative, was jedoch nicht zutreffe. Die Frage
nach einer Aufenthaltsalternative stellt sich vorliegend jedoch nicht (und
wurde durch die Vorinstanz im Gegensatz zur Frage der Fluchtalternative
auch nicht geprüft), da sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
distrikt der Beschwerdeführerin als zumutbar erweist. Diesbezüglich kann
auf die soeben dargelegte und weiterhin aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts sowie auf die Ausführungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen werden, denen die Be-
schwerdeführerin nichts entgegenhält. Somit ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass sie, die im Distrikt Batticaloa aufgewachsen ist und
während 11 Jahren die Schule besucht hat (vgl. A4/9 S. 3), dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz sowie im Rahmen ihrer Familie über eine ge-
sicherte Wohnsituation verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin jung
und mangels gegenteiliger Vorbringen als gesund einzuschätzen. Sie hat
ferner die Möglichkeit, gemeinsam mit ihren Familienmitgliedern, deren
Beschwerden ebenfalls abgewiesen werden beziehungsweise wurden,
nach Batticaloa zurückzureisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
daher als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von
Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: