B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2502/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und hatten ihren letzten (getrennten) Wohnsitz in Damaskus. Eige-
nen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 1 sein Heimatland An-
fang Juli 2012 über die nordsyrische Stadt Qamishli in die Türkei. Nach der
angeblich vertretungsweise durchgeführten Trauung am 16. August 2012
hat auch die Beschwerdeführerin 2 eigenen Angaben zufolge am 14. No-
vember 2012 ihr Heimatland verlassen und ist auf dem Flugweg über Beirut
nach Istanbul zu ihrem Ehemann gelangt. Zwischen dem 14. Januar und
dem 19. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin kurz nach Damaskus zu-
rückgereist, dann aber wieder über Beirut nach Istanbul geflogen. Nach
einem längeren Aufenthalt in der Türkei sind die Beschwerdeführer am
13. Januar 2014 mit dem nunmehr geborenen Sohn mit einem Visum
rechtmässig in die Schweiz eingereist, wo sie am 3. März 2014 Asylgesu-
che stellten. Am 11. März 2014 wurden sie im Rahmen der Befragungen
zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 30. Januar
2015 erfolgten die einlässlichen Anhörungen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der
Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei nach seiner Rückkehr von ei-
nem arbeitsbedingten Aufenthalt in Algerien am (…) noch am Flughafen
von der Militärpolizei verhaftet worden und der zuständigen militärischen
Aushebungsstelle übergeben worden. In der Folge sei er der Luftverteidi-
gung zugeteilt worden und habe nach einer Ausbildung von zwei Monaten
in Homs und drei Monaten in Damaskus den Rang eines Mussad erhalten.
Danach habe er seinen Dienst in der Kaserne E._______ absolviert, wel-
che für (…) zuständig gewesen sei. Sein regulärer Entlassungstermin sei
der (…) gewesen, allerdings sei zwischenzeitlich angeordnet worden, dass
er im Dienst bleiben müsse. Im (…) habe er sich aufgrund der verschlech-
terten allgemeinen Lage zur Desertion entschlossen und sei nach einem
bewilligten Arztbesuch in Damaskus nicht mehr in die Kaserne zurückge-
kehrt. Stattdessen habe er seine Mutter angerufen und sei mit ihr und ei-
nem Onkel mütterlicherseits am (…) nach Qamishli gereist, das sich zum
grössten Teil unter der Kontrolle der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) be-
ziehungsweise deren bewaffneten Arm Yekîneyên Parastina Gel (YPG) be-
funden habe. In Qamishli hätten sie sich ungefähr 20 Tage versteckt gehal-
ten, bevor sie Anfang (…) aus Syrien ausgereist seien. Wegen seiner De-
sertion fürchte er sich vor einer Hinrichtung.
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Seite 3
B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Laufe der Anhörungen im Wesentlichen vor, sie habe ihrem Ehemann
folgen wollen. Zudem habe sie sieben Mal an Demonstrationen teilgenom-
men und sei an einem beziehungsweise an mehreren Medikamententrans-
porten beteiligt gewesen. Die Behörden hätten wegen der Medikamenten-
transporte zwei Tage nach ihrer ersten Ausreise nach ihr gefragt. Nach der
kurzzeitigen Rückkehr nach Damaskus vom (…) bis zum (…) seien ihr Va-
ter und ihre Schwester wegen ihrer Teilnahme an den Demonstrationen zu
Verhören vorgeladen worden, wobei ihr Vater geschlagen worden sei.
B.c Die Beschwerdeführer reichten im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens ihre syrischen Pässe, die Kopie der Identitätskarte des Beschwerde-
führers 1, Eheschliessungsdokumente sowie verschiedene mit dem Mili-
tärdienst des Mannes zusammenhängende Papiere zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und
ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Weg-
weisung gleichzeitig zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Disposi-
tivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete
die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführer.
D.
Am 25. März 2015 ersuchte der oben rubrizierte Rechtsanwalt beim SEM
um Akteneinsicht, welche ihm mit Antwortschreiben vom 27. März 2015
einschliesslich einer Zusendung einer Kopie des Aktenverzeichnisses ge-
währt wurde, wobei in interne, dem Akteneinsichtsrecht nicht unterste-
hende Dokumente, keine Einsicht gewährt wurde.
E.
E.a
Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asyl-
verfahrens, und insbesondere ins Aktenverzeichnis und den internen VA-
Antrag (A 19/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
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sämtlichen Akten des laufenden Asylverfahrens und zum internen VA-An-
trag (A 19/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung
betreffend den internen VA-Antrag (A 19/2) zuzustellen. Nach der Gewäh-
rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der
Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführer seien von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
E.b In der Eingabe wiesen die Beschwerdeführer auf zahlreiche im Internet
zugängliche Publikationen hin, welche namentlich den syrischen Bürger-
krieg, die Verfolgung von Regimekritikern durch das syrische Regime und
die Lage von Angehörigen der kurdischen Minderheit in Syrien zum Ge-
genstand haben. Zudem reichten sie Kopien von alten Pässen des Be-
schwerdeführers 1, die Einladung zu einer Demonstration in Istanbul sowie
verschiedene den Beschwerdeführer 1 zeigende Fotografien zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem verzichtete
er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingaben vom 21. April 2016 wies der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer erneut auf mehrere im Internet zugängliche Publikationen hin. Mit
Eingaben vom 11. Mai 2016, 26. Mai 2016 und 19. Juli 2016 reichte er
zudem folgende Beweismittel zu den Akten: eine Mitgliedschaftsbestäti-
gung des Citizenship Movement vom 10. Mai 2016 betreffend den Be-
schwerdeführer 1, die Kopie einer Verfügung des Migrationsamtes des
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Seite 5
Kantons F._______ vom 14. Juli 2016 betreffend Einverständniserklärung
zum Stellenantritt des Beschwerdeführers 1 bei der G._______ sowie eine
Bestätigung von Jugend+Sport vom (…) betreffend die Teilnahme des Be-
schwerdeführers 1 an einem Leiterkurs für Volleyball.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 hielt der Instruktionsrichter
fest, der am (…) geborene D._______ werde in das vorliegende Verfahren
als Beschwerdeführer einbezogen. Zudem forderte er die Beschwerdefüh-
rer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen, um ihre pro-
zessuale Bedürftigkeit nachzuweisen. Der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer wurde aufgefordert, eine Kostennote einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 liessen die Beschwerdeführer mitteilen,
dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. August 2016 bei der Firma
G._______ angestellt sei und ein monatliches Nettoeinkommen von
Fr. 4‘973.85 erziele. Es stehe jedoch nicht fest, ob dieses Einkommen für
die Existenzsicherung ausreiche, zumal der bisherige Sozialdienst die
neue Lage noch nicht beurteilt habe. Mit der Eingabe wurde ein Arbeitsver-
trag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der G._______ sowie eine
Lohnabrechnung betreffend den August 2016 zu den Akten gereicht. Zu-
dem reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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Seite 6
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3.
In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör einschliesslich des Akteneinsichtsrechts
(dazu E. 4) ebenso wie das Willkürverbot verletzt, und sei darüber hinaus
ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes nicht nachgekommen (dazu E. 5). Ausserdem werfen
sie der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG (dazu E. 6),
sowie von Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) und Art. 3 EMRK (dazu E. 8) vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
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Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Was die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Be-
schwerde, Ziff. 6-8) betrifft, kann vollumfänglich auf die Zwischenverfügung
vom 11. Mai 2015 verwiesen werden.
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich darüber hinaus auch
nach Sichtung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen,
die Vorinstanz habe irgendeine der oben genannten Pflichten verletzt. Die
Rügen der Gehörsverletzung (vgl. Beschwerde, Ziff. 10-20) gehen fehl. Die
Verfügung der Vorinstanz ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht
mit einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug auf
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerde-
führer eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und
5) schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich
zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist mithin Ge-
nüge getan.
4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Der von den Be-
schwerdeführern wiederholt geäusserte Vorwurf einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geht offensichtlich
fehl.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Unter-
suchungsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E-2502/2015
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5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. Be-
schwerde, Ziff. 21-28) ist ebenfalls unbegründet. Der auf die hohe Ge-
schäftslast des SEM zurückzuführende Umstand, dass zwischen den BzP
und den Bundesanhörungen knapp neun Monate vergingen, stellt entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, Ziff. 23) keine
Verletzung der Abklärungspflicht dar. Einerseits handelt es sich bei der Frist
von Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG um eine blosse, bei Überschreitung nicht
mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist (vgl. Urteil
des BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015, E. 4.4), anderseits sind
den Beschwerdeführern daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. In-
wiefern sodann die Bundesanhörungen rechtsfehlerhaft durchgeführt wor-
den sein sollen, ergibt sich weder aus der Beschwerde (vgl. dort Ziff. 25-
27) noch aus den Akten, haben doch die bei den Bundesanhörungen an-
wesenden Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände angebracht (vgl. Akten
des Asylverfahrens A16/15, S. 15 und A17/9, S. 8). Die weiteren vorge-
brachten Rügen zeugen von pauschaler und unpräziser Kritik. Namentlich
hat das Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keinen selbst-
ständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfra-
gen mit voller Kognition überprüft.
5.3 Nachdem sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den
entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat (s. o., E. 4.3),
ist eine Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht
ersichtlich. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienli-
chen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren
entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzu-
stellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Ent-
scheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden
Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch
die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flücht-
linge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. dort Ziff. 36-
49) hat die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten Mass-
stäbe für die Anwendung von Art. 7 AsylG in der angefochtenen Verfügung
korrekt angewendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuhe-
ben gilt es aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der BzP
angab, seinen Pass selber beantragt und legal erhalten zu haben (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A3/10, F 4.02), gleichzeitig aber geltend macht,
Syrien bereits Anfang (…) definitiv verlassen zu haben (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A3/10, F 5.01, A16/1, F 62 ff.). Der diesbezügliche Erklärungs-
versuch, er habe den Pass durch seinen Schwiegervater ausstellen und
hierbei Schmiergeld bezahlen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A16/1, F 78), erscheint nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang wirkt es
nach Auffassung des Gerichts im Übrigen realitätsfremd, dass die Be-
schwerdeführerin 2 trotz der angeblichen Suche nach ihr durch das syri-
sche Regime (vgl. Akten des Asylverfahrens A4/10, F 7.01, A17/9, F21)
noch einmal nach Damaskus zurückgekehrt sein will, um das nötige Geld
für die Ausstellung des Passes zu besorgen. Ins Auge sticht dabei, dass
die Beschwerdeführer in keiner der Anhörungen irgendeinen plausiblen
Grund angegeben haben, weshalb der Beschwerdeführer 1 zwingend ei-
nen neuen Pass gebraucht hätte. Ein solcher zwingender Grund hätte aber
geltend gemacht werden müssen, wenn plausibel erklärt werden soll, dass
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die Beschwerdeführerin 2 trotz der ihr angeblich drohenden Verfolgung in
ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zu erwähnen ist letztlich auch, dass
keines der eigentlichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer dokumen-
tarisch belegt ist. Zwar hat der Beschwerdeführer 1 Beweise vorgelegt,
dass er einmal Militärdienst geleistet hat. Für seinen Arztbesuch und die
nachfolgende Ausreise existieren aber ebensowenig Beweise wie für eine
angebliche Haftausschreibung für die Beschwerdeführer 1 und 2.
6.4 Entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen (vgl.
dort Ziff. 50-76, Ziff. 84-85) braucht vor diesem Hintergrund auf die Asylre-
levanz der geltend gemachten – vor dem Hintergrund der vorstehenden
Ausführungen unglaubhaften – Fluchtgründe nicht weiter eingegangen zu
werden. Auf die weitschweifigen und mit verschiedenen Berichten doku-
mentierten Ausführungen der Beschwerdeführer zur Verfolgung von Geg-
nern des Assad-Regimes ist nicht weiter einzugehen.
6.5 Bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Kollektivverfolgung von
Kurden durch den Islamischen Staat (vgl. Beschwerde, Ziff. 66-73) kann
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wer-
den, das eine solche Kollektivverfolgung in konstanter Rechtsprechung
verneint (vgl. nur die Urteile des BVGer D-3001/2013 vom 14. Juli 2015, E-
5710/2014 vom 30. Juli 2015 und E-4749/2014 vom 8. März 2016). Ange-
sichts des sich kontinuierlich verkleinernden Einflussbereiches des Islami-
schen Staats (vgl. CARTER CENTER, Tracking the Front Lines in Syria, ab-
rufbar unter , zuletzt ab-
gerufen am 4. August 2016), bestehen keine Gründe von dieser gefestig-
ten Rechtsprechung abzuweichen.
6.6 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer 1 erstmals gel-
tend, er habe sich in der Türkei und in der Schweiz exilpolitisch betätigt,
weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen (vgl. Beschwerde Ziff. 77-
83). Zur Dokumentation dieses exilpolitischen Engagements reicht er die
Einladung zu einer Demonstration in Istanbul sowie die Fotos einer De-
monstration vom (...) in Istanbul zu den Akten. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu
seiner angeblichen Verfolgung durch das syrische Regime sich als un-
glaubhaft erwiesen haben und folglich nicht davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer 1 unter der Beobachtung der Behörden in seiner
Heimat steht. Auch die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers 1 sind nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische
Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer ist nicht in erheblichem
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Seite 11
Masse öffentlich exponiert (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015, E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu sei-
ner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel
von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht – anders als in der Beschwerde
vorgebracht (vgl. dort Ziff. 29-35) – kein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführer
(vgl. Beschwerde, Ziff. 86), eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK fest-
zustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
gewährt, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
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Seite 12
wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Entgegen der ausdrückli-
chen Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 wurde
von den Beschwerdeführern keine Fürsorgebestätigung eingereicht, wel-
che ihre prozessuale Bedürftigkeit ausweisen würde. Vorliegend ist auf-
grund des dokumentierten Nettoeinkommens des Beschwerdeführers 1
von Fr. 4‘973.85 zudem entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer
davon auszugehen, dass sie über die nötigen Mittel verfügen, um das vor-
liegende Verfahren zu bestreiten. Der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (vgl. Beschwerde, Ziff. 87-89) ist daher abzuwei-
sen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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