B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2502/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. April 2016 / N (…).
E-2502/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2016 – eröffnet am 20. April
2016 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den
zuständigen Kanton anwies, ihn zwecks Sicherstellung des Vollzugs wäh-
rend höchstens sechs Wochen in Haft zu nehmen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der
Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, sich im Sinne des Selbsteintrittes für das vorlie-
gende Verfahren für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzu-
treten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
unentgeltliche Rechtspflege sowie Entbindung von der Vorschusspflicht er-
suchte,
dass die Akten der Vorinstanz am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
E-2502/2016
Seite 3
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte
Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die
behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn die Vorinstanz die entscheid-
relevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
E-2502/2016
Seite 4
dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal der Beschwer-
deführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, sich bezüglich seiner Al-
tersangabe in diverse Widersprüche verstrickt hat und eine radiologische
Handknochenanalyse ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben hat,
dass die Handknochenanalyse als ein – wenn auch schwaches – Indiz ge-
gen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Hand-
knochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzent-
scheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und
weiteren Entscheiden]),
dass der Beschwerdeführer zudem seine persönliche Glaubwürdigkeit
dadurch untergraben hat, dass er sich erstens im Rahmen des rechtlichen
Gehörs klar darüber widersprach, ob er sein Geburtsdatum von der Mutter
bereits in Gambia oder erst per Telefonanruf aus der Schweiz erfahren
habe, dass er zweitens anlässlich seiner Einreise in Italien am 19. Septem-
ber 2014 gemäss Eurodac-Abgleich angegeben hat, damals 17 Jahre alt
gewesen zu sein – mithin heute mindestens 18 Jahre alt wäre – und dass
er schliesslich in Österreich unter einem anderen Namen und mit Geburts-
datum 1. Juni 1993 registriert worden ist, womit er heute 22 Jahre zählen
würde,
dass er diesen Widersprüchen in der Rechtsmitteleingabe einzig entge-
genhält, Namen und Geburtsdatum in Österreich falsch angegeben zu ha-
ben, weil er zwecks Weiterreise als volljährig und damit als unabhängig
gelten wollte,
dass die Richtigkeit dieser Erklärung offenbleiben kann, weil die anderen
Widersprüche zu seinem Alter bestehen bleiben,
dass er keine Identitätspapiere abgegeben hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, nie eine Identitätskarte oder
einen Pass besessen zu haben, indes offeriert, "Dokumente mit Geburts-
datum" nachzureichen, es aber nicht einfach sei, an diese heranzukom-
men,
dass er die Art der nachzureichenden Papiere nicht weiter spezifiziert,
dass die rechtliche Relevanz derart unspezifizierter Papiere als tief einzu-
schätzen ist, sie – mutmasslich ohne Sicherheitsmerkmale – erfahrungs-
gemäss relativ leicht erhältlich zu machen sind, weshalb ihnen kein hoher
Beweiswert zuzumessen wäre,
E-2502/2016
Seite 5
dass daher in antizipierter Beweiswürdigung deren Eingang nicht abzuwar-
ten ist, zumal der Beschwerdeführer deren Beschaffung selbst als schwie-
rig bezeichnet,
dass allen diesen Indizien, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers sprechen, je für sich genommen, zwar keine massgebliche Be-
deutung zukommt,
dass jedoch bei einer Gesamtwürdigung und angesichts der Rechtstatsa-
che, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljäh-
rigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
hat,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. September 2014 illegal nach
Italien einreiste und am 25. Mai 2015 in Österreich um Asyl nachsuchte,
dass die österreichischen Behörden der Vorinstanz mitteilten, den Be-
schwerdeführer am 8. Februar 2016 nach Italien überstellt zu haben,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 8. März 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen in der vorgese-
henen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer
einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche indes zu
verneinen ist, bestritten worden ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
E-2502/2016
Seite 6
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer zwar die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO fordert, dann aber, anstatt dies zu begründen, die Zuständigkeitsbe-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO anruft, welche, wie oben gesehen,
mangels Minderjährigkeit nicht einschlägig ist,
dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe geltend gemacht worden oder
ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
E-2502/2016
Seite 7
den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2502/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer