Abtei lung V
E-2503/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...),
und ihre Tochter B._______, (...),
China,
vertreten durch Dominik Löhrer, (Adresse)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2503/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. November 2006 beim
BFM ersuchte die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsange-
hörige tibetischer Herkunft – um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
brachte sie vor, sie sei am 26. Februar 1993 vom „Mittleren“ Volksge-
richt Lhasa mit dem Vorwurf konterrevolutionärer Propaganda und der
Anstiftung zu Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt
worden und habe bis zu ihrer Entlassung am 14. Juni 1998 mehr als
fünf Jahre in Gefangenschaft verbracht. In der Folge seien ihr die poli-
tischen Rechte für weitere zwei Jahre bis zum 13. Juni 2000 entzogen
worden. Ab dem Jahr 2000 sei sie wiederholt kontrolliert worden. Fer-
ner hätten Angehörige der Sicherheitskräfte ständig einen derartigen
Druck auf sie ausgeübt, dass sie schliesslich ihr Heimatland illegal
verlassen habe, um sich nach Nepal zu begeben. Dort habe sie eine
Einreisebewilligung nach Indien mit einer einmonatigen Aufenthaltsbe-
willigung erhalten, welche am 18. November 2006 ablaufe. Sie halte
sich in New Delhi/Indien auf.
Im Weiteren brachte sie unter Verweis auf die Rechtsprechung der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission) 2006 Nr. 1 vor, dass die chinesischen Behörden allen
Exil-Tibetern eine Dalai-Lama-freundliche Haltung unterstellen, lan-
desabwesende Tibeter beobachten und illegale Auswanderung unter
eine massive Gefängnisstrafe stellen. Im Übrigen gab die Beschwerde-
führerin an, dass ihre Schwester sowie deren Ehemann in der Schweiz
lebten, weshalb verwandtschaftliche Beziehungen zur Schweiz bestün-
den. Die Schwester verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die
Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Verurteilung und ihrer illegalen
Ausreise aus China stärker verfolgt als andere Tibeter.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel in Kopie bei: Identitätspapier
der Beschwerdeführerin; Entlassungsschein aus dem Gefängnis vom
14. Juni 1998 mit Übersetzung; indische Einreiseerlaubnis vom 19. Ok-
tober 2006.
A.b Mit Schreiben vom 23. November 2006 bestätigte das BFM den
Eingang der Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. November 2006 und
forderte die Beschwerdeführerin auf, bei der Schweizer Vertretung in
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New Delhi vorzusprechen. Mit Schreiben vom 28. November 2006
stellte die Schweizerische Botschaft in New Delhi dem BFM folgende
Unterlagen zu:
- ein auf englisch verfasstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 28. November 2006 für sich und ihre Tochter, im Original
- zwei Visumsanträge vom 28. November 2006 für die Beschwerde-
führerin und ihre Tochter, in Kopie
- zwei „Special Entry Permits for people of Tibetan origin“ der indi-
schen Botschaft in Kathmandu vom 19. Oktober 2006 für die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter, in Kopie
- Entlassungsschein aus dem Gefängnis vom 14. Juni 1998, in Kopie
A.c Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2006 reich-
te die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungsschreiben von in der
Schweiz anerkannten Flüchtlingen vom 14. respektive 15. Dezember
2006 nach.
A.d Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 forderte das BFM die
Schweizerische Botschaft in New Delhi auf, die Beschwerdeführerin zu
einer Anhörung vorzuladen und zu gewissen Fragen Stellung zu neh-
men.
A.e Mit Schreiben (per elektronischer Post) vom 19. Februar 2007
stellte die Schweizer Botschaft in New Delhi dem BFM eine kurze Stel-
lungnahme betreffend einen allfälligen weiteren Verbleib der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter in Indien zu.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 – eröffnet am 9. März 2007 – verwei-
gerte das BFM der Beschwerdeführerin und deren Tochter die Bewilli-
gung der Einreise und wies ihr Asylgesuch ab. Im Weiteren teilte es
mit, dass sich aufgrund der Stellungnahme der Schweizerischen Bot-
schaft in New Delhi vom 19. Februar 2007 bezüglich eines allfälligen
weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Indien
eine Anhörung im Sinne von Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) erübrigt habe.
Den Schweizerischen Behörden sei es möglich gewesen, das Asylge-
such aufgrund der ihnen vorliegenden Akten zu prüfen. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin führte
das BFM aus, die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien erfüllt. Folglich sei
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auch die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die
Schweiz zu verweigern. Auf die Begründung wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2007 liess die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des BFM anfechten und beantragte,
diese sei aufzuheben, sowie sei ihr und ihrer Tochter die Einreise in
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte
die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Vertretungsbüros des
Dalai Lama in Genf vom 2. April 2007, in Kopie, zu den Akten, welcher
unter anderem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ge-
sundheitlich angeschlagen ist. Auf die Begründung der Beschwerde
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 verwies die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf den Endentscheid, ver-
zichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übri-
gen wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen ausführlichen
und aktuellen Arztbericht, sowie das Schreiben des Genfer Büros des
Dalai Lama im Original nachzureichen.
Am 30. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin das Original des
Schreibens des Genfer Büros des Dalai Lama vom 2. April 2007 und
am 21. Mai 2007 zwei ärztliche Bestätigungen, im Original, zu den Ak-
ten.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 hielt das BFM an seinem
Entscheid fest und fügte an, dass die vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin in Indien behandelt werden könn-
ten. Schliesslich könne sie mit der Unterstützung der Tibeter-Gemein-
schaft rechnen, auch wenn sie nicht von der Exilregierung unterstützt
werde.
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F.
In ihrer Replik vom 11. Juni 2007 stellte die Beschwerdeführerin nicht
grundsätzlich in Abrede, dass ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten
in Indien behandelt werden könnten, machte aber geltend, dass ihr der
Zugang zu medizinischer Hilfe fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
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Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurtei-
lung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). In seiner neues-
ten Rechtsprechung hielt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
präzisierend fest (vgl. BVGE 2007/30), dass im Auslandverfahren von
der Regel der Befragung nur dann abgewichen werden kann, wenn
eine solche faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen unmöglich ist. Falls sie nicht durchgeführt werden kann,
muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig -
mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufge-
fordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzurei-
chen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Ent-
scheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma-
chen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung
ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der
asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen.
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
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sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S.
131 ff., welcher angesichts diesbezüglich bloss redaktioneller Ände-
rungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Vorliegend hat keine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die
schweizerische Vertretung in New Delhi stattgefunden. Vorweg ist da-
her zu prüfen, ob hier von der Regel, wonach grundsätzlich eine per-
sönliche Befragung bei der Schweizerischen Botschaft durchzuführen
ist, ausnahmsweise abgewichen werden konnte, so wie es das BFM
annahm. Demnach ist im Folgenden festzustellen, ob aufgrund der
Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim BFM vom
8. November 2006, welcher ein Entlassungsschein der Beschwerde-
führerin aus dem (chinesischen) Gefängnis vom 14. Juni 1998 beilag,
dem handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. No-
vember 2006, mit weiteren Beilagen, und dem Schreiben (per elektro-
nischer Post) der Schweizer Botschaft in New Delhi vom 19. Februar
2007 an das BFM die gewünschte Entscheidreife bestanden hatte, so
dass sich eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin erübri-
gen konnte.
4.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin mit ih-
rer Tochter – ihr Ehemann sei in der Heimat geblieben – nicht mehr in
ihrem Heimatstaat, sondern im Drittstaat Indien aufhält, beschränkte
sich die Vorinstanz zu Recht auf die Prüfung der Zumutbarkeit eines
Verbleibs der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Indien.
4.3 Im Hinblick auf die notwendigen weiteren Beurteilungsschritte ist
zunächst klarzustellen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat Nachteilen nach Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Diesbezüglich
reichte sie insbesondere eine Kopie ihres Entlassungsscheins aus
dem Gefängnis vom 14. Juni 1998 zu den Akten. Daraus ergibt sich,
dass sie am 26. Februar 1993 wegen konterrevolutionärer Propagan-
daaktivitäten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren
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und dem Entzug ihrer politischen Rechte für zwei Jahre verurteilt wur-
de. Damit kann davon ausgegangen werden, dass das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Verfolgungssituation im
Heimatstaat als genügend endscheidreif erscheinen konnte, um deren
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als durchaus naheliegend zu
betrachten.
4.4 Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ausland gestellt
wurde und sie sich nach wie vor in einem Drittstaat befindet, ist dieses
im Licht von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21
E. 4 S. 138 f.). Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asyl-
gesuch abgelehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Es ist somit auf die
Zumutbarkeit einer ständigen Zufluchtnahme in den (allenfalls) in Fra-
ge kommenden Staaten einzugehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b S.
139). Dabei ist nach der weiterhin geltenden Praxis der ARK in einer
Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände gebo-
ten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der
bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl.
EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2F S. 131
f.). Bei einem Gesuch aus einem Drittstaat sind sodann höhere Anfor-
derungen – im Vergleich zu einem Gesuch aus dem Heimatstaat – in
Bezug auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen
Staat als der Schweiz zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4baa S.
139 f.). Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass davon auszuge-
hen ist, die betroffene Person habe bereits Schutz vor der fluchtauslö-
senden Verfolgung gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2
AsylG auch deutlich, dass die zuständigen Asylbehörden auch bei
Asylgesuchen aus einem solchen Drittstaat eine Abwägung der Zu-
mutbarkeit der Zufluchtnahme in eben diesem (oder auch einem ande-
ren) Land vorzunehmen haben. Bei dieser Abwägung bildet die beson-
dere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein
zentrales, wenn auch nicht das einzige (vgl. vorne, E. 3.3) Kriterium.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beziehungsnähe im Sinne des
Zumutbarkeitskriteriums von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht mit den
Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandt-
schaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen ist. Im Übrigen ist nicht
ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als
aufgrund einer Verwandtschaft zu hier lebenden Personen eine enge
Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004
Nr. 21 E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132, wo unter an-
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derem auch erwogen wurde, ob mit dem betreffenden Beschwerde-
führer befreundete Personen in der Schweiz lebten).
4.5 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 7. März 2007 hinsicht-
lich eines allfälligen weiteren Verbleibs der Beschwerdeführerin und ih-
rer Tochter in Indien unter anderem auf die am 19. Februar 2007 von
der Schweizer Vertretung in New Delhi verfasste Stellungnahme, wel-
che dem BFM per elektronischer Post zugestellt worden war, und ent-
schied, aufgrund dieser auf eine Anhörung zu verzichten. Aus den Ak-
ten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin dieses Schreiben
oder Auszüge daraus im Sinne des rechtlichen Gehörs zur Stellung-
nahme unterbreitet worden wären oder sie Gelegenheit erhalten hätte,
sich zum abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihre Vertretung
indessen das Recht, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke
Einsicht zu erhalten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in solche Ak-
tenstücke nur dann verweigern, wenn überwiegende öffentliche bezie-
hungsweise private Interessen oder ein laufendes Untersuchungsver-
fahren die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei
die Akteneinsicht verweigert, darf die Behörde auf das entsprechende
Dokument nur dann zum Nachteil der Partei abstellen, wenn ihr der
wesentliche Inhalt bekannt gegeben wird und sie die Gelegenheit er-
hält, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG). Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs
führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob diese bei korrekter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre
(vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 S. 292; U. HÄFELIN/G. MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1709).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht
zu einer Befragung nach New Delhi eingeladen hat. Sie hat es auch
versäumt, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem we-
sentlichen als Beweismittel dienenden Aktenstück zu gewähren, sowie
den Verzicht auf die Befragung in der angefochtenen Verfügung hinrei-
chend zu begründen. Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Vor-
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instanz vorliegend ohnehin nicht von einem erstellten Sachverhalt ge-
sprochen werden, nachdem zur Beurteilung der Zufluchtnahme der
Beschwerdeführerin in Indien genauere Abklärungen namentlich zu
ihrer konkreten Lage (insbesondere Lebensunterhalt, Gesundheit) und
zur Situation ihres Kindes notwendig erscheinen. Folglich ergibt sich,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
durch den Verzicht auf die Durchführung einer Anhörung und auf die
Gewährung der Einsichtnahme in die Stellungnahme der Schweizer
Vertretung in New Delhi vom 19. Februar 2007 verletzt wurde.
Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf Beschwerde-
ebene aus prozessökonomischen Überlegungen fällt nicht in Betracht,
da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs schwerwiegend
erscheint und überdies das Verfahren nicht entscheidungsreif ist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 259 ff.). Somit ist der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 27. März 2007 aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden.
7.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
8.
Schliesslich ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendi-
gerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote einen Zeitauf-
wand von 6,5 Stunden ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des ver-
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anschlagten Stundenansatzes von Fr. 150.--, welcher dem in Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze für nichtan-
waltliche Vertreter entspricht, und der ausgewiesenen Spesen von
Fr. 40.-- ist der Beschwerdeführerin somit von der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'015.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. März 2007 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu ent-
scheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
2.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'015.-- auszurichten.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ und den Akten des Bundesverwaltungsge-
richts E-2503/2007(per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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