Abtei lung V
E-2503/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
19. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2503/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen
Republik Kongo, gelangte am 6. Juni 2002 in die Schweiz und suchte
gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung in der Empfangs-
stelle Basel vom 11. Juni 2002 und der kantonalen Anhörung zu den
Asylgründen vom 8. Juli 2002 machte er im Wesentlichen geltend,
zwei seiner Jugendfreunde, B._______ und C._______, seien (...) des
ehemaligen Diktators Joseph-Desiré Mobutu und hätten dem damali-
gen Regime als Unteroffiziere gedient. Am (...) 2002 hätten die
Genannten einen Regierungssoldaten getötet, wobei eigentlich ein
Anschlag auf den Staatspräsidenten Joseph Kabila geplant gewesen
sei. Hierauf hätten Kabilas Sicherheitssoldaten seine Freunde und
auch den Beschwerdeführer gesucht. Da er aufgrund von dessen
ruandischer Herkunft ebenfalls gegen Kabila sei, habe er seine
Freunde in der Folge finanziell unterstützt sowie deren Kleidung bei
sich zuhause aufbewahrt. Da man gesehen habe, wie die beiden
jeweils zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten am (...) 2002
(sic!) Soldaten an seiner Wohnadresse eine Hausdurchsuchung durch-
geführt. Deshalb sei er geflohen um in der Schweiz Schutz zu suchen.
A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
A.c Eine gegen die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 gerichte-
te Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. März 2004 ab.
A.d Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 an das BFM ersuchte der Be-
schwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei nun in den
Besitz von Dokumenten gelangt, welche seine Vorbringen, wonach er
an einem Staatsstreich gegen Joseph Kabila beteiligt gewesen sei,
bestätigen würden. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich
um einem FAZ-Bericht über Joseph Kabila, einen "Avis de recherche"
vom (...) 2008 sowie eine "Convocation" vom (...) 2003.
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B.
Mit Verfügung vom 19. März 2009 wies das BFM das Wiederwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers unter Kostenfolge ab, erklärte die
Verfügung vom 22. Januar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsent-
scheids führte das BFM im Ergebnis aus, der Bericht aus der FAZ
weise keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Hinsichtlich der
weiteren Dokumente sei offensichtlich, dass diese nicht authentisch
seien. So sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Beschwerdefüh-
rer zum heutigen Zeitpunkt in den Besitz einer angeblich am (...) 2003
ausgestellten Vorladung gelangt sein und weshalb die Militärjustiz am
(...) 2008, fast sechseinhalb Jahre nach den geltend gemachten
Tötungsversuch auf Kabila, einen den Beschwerdeführer betreffenden
Suchbefehl erlassen haben solle. Angesichts der Tatsache, dass
Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher sowie im vorliegenden
Länderkontext leicht erhältlich seien und der Beschwerdeführer die
Schweiz bereits am 31. Januar 2009 hätte verlassen sollen, sei
offensichtlich, dass er diese Dokumente habe ausstellen lassen, um
sich so einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen.
Insgesamt lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der
Verfügung vom 22. Januar 2003 vor, weshalb das Wiedererwägungs-
gesuch abzuweisen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2009 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFM vom 19. März 2009 sei aufzuheben, es sei auf
das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
der Vollzug der Wegweisung unverzüglich auszusetzen und dem kan-
tonalen Amt für Migration entsprechende Anweisung zu erteilen.
Schliesslich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Wiedererwägungsbeschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit
geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bun-
desgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs-
oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und
Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung
in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Kons-
tellationen erfasst werden:
In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blo-
sser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde kein Anspruch besteht.
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den
Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Ver-
fügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66
VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen
Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend ge-
macht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - aller-
dings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend ge-
macht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Be-
schwerdeentscheid abgeschlossen wurde.
In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwä-
gung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die
Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen
Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei
ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten ge-
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blieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten
worden ist.
3.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
Die Analyse der Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend macht, er werde im Kongo gesucht, ergibt Folgen-
des:
4.1 Was den Suchbefehl vom (...) 2008 anbelangt, so wird hiermit
sinngemäss eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage
geltend gemacht, zumal das Dokument mehrere Jahre nach Erlass der
ursprünglichen Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 sowie des auf
Anfechtung derselben ergangenen Urteils der ARK vom 18. März 2004
datiert. Die gegenteilige Auffassung, wonach das Dokument lediglich
dem Beweis der bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten,
aber unbeweisen gebliebenen Verfolgung, mithin einer vor
Verfahrensabschluss eingetretenen Tatsache diene, welche diesfalls
revisionsweise zu überprüfen wäre, drängt sich vorliegendenfalls nicht
auf. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren
eine Verfolgung durch die Militärbehörden geltend gemacht hat.
Jedoch ist eine offizielle, durch ein amtliches Dokument besiegelte
behördliche Verfolgung im Vergleich zu informellen Hausdurchsuchun-
gen regelmässig von einer ungleich grösseren Dimension, womit der
Erlass eines solchen Dokuments eine erhebliche Veränderung des
Sachverhalts herbeiführt. Die Vorinstanz hat das Dokument demnach
zu Recht unter dem Aspekt der nachträglich veränderten Sachlage als
Wiedererwägungsgesuch geprüft.
Dabei hat sie unter Bezugnahme auf formale und inhaltliche Unzuläng-
lichkeiten zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem als "Avis de re-
cherche" bezeichneten Papier offensichtlich um eine Fälschung han-
delt. So widerspricht es jeglicher Logik des Handelns, dass die kongo-
lesische Militärjustiz nach einem Attentat auf den Staatspräsidenten
mit dem Erlass eines Suchbefehls zur Ergreifung eines mutmasslichen
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Mittäters Jahre zugewartet hätte. Weiter ist festzustellen, dass mit dem
(...) 2008 als Datum der Ausstellung ausgerechnet ein Sonntag
bezeichnet wird, was angesichts des vorhergehenden langjährigen
Untätigkeit umso abwegiger erscheint.
Schliesslich weist das äussere Erscheinungsbild des Dokuments der-
art offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, dass darauf verzichtet
werden kann, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Zunächst fällt
auf, dass die oben links abgebildete kongolesische Flagge unzutref-
fende Proportionen aufweist (Format 1:2 statt 3:4). Weiter ist der
Fliesstext orthografisch nicht fehlerfrei ("Veuillez entamer des recher-
che[s]"). Schliesslich fällt die schlechte Qualität des Dokuments ins
Auge. Dass es sich beim vorliegenden grobkörnigen Computeraus-
druck, welcher abgesehen vom leicht fälschbaren Stempelaufdruck
keinerlei Sicherheitszeichen aufweist, um ein staatliches Dokument
handeln soll, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedingungen
in Zentralafrika mehr als unwahrscheinlich.
4.2 Auch das als "Convocation" bezeichnete Beweismittel unterliegt
erheblichen formalen Mängeln. Bei diesem Dokument fehlt die für
solche Unterlagen typische Abbildung eines nationalstaatlichen Erken-
nungssymbols gänzlich. Bezeichnenderweise wurde der wohl die – an-
fangs 2006 geänderte – Nationalflagge zeigende obere Teil des Doku-
ments von Hand abgerissen. Auch dieses Papier enthält abgesehen
vom bereits für obenstehendes Dokument verwendeten Stempelauf-
druck keinerlei Sicherheitsmerkmale.
Im Gegensatz zum "Avis de Recherche" lässt bei diesem Dokument
das angebliche Ausstellungsdatum – der (...) 2003 – erkennen, dass
hiermit keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht
sondern vielmehr ein Beweismittel hinsichtlich einer im ordentlichen
Verfahrenzum Nachteil des Beschwerdeführer unbewiesen gebliebe-
nen Tatsache belegt werden soll (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994
Nr. 27 E. 5c S. 199). Als nachträglich aufgefundenes Beweismittel, das
behauptungsgemäss vor Erlass des ordentlichen, die Rechtskraft der
Verfügung vom 22. Januar 2003 besiegelnden Beschwerdeentschei-
des der ARK vom 18. März 2004 entstanden sein soll, kann das Doku-
ment nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 3.1) an sich ausschliesslich im
Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Beschwerdeent-
scheides der Vorgängerorganisation durch das Bundesverwaltungsge-
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richt Bedeutung erlangen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG). Einer Berücksichtigung in einem Wiedererwägungsverfahren
vor dem BFM ist es demgegenüber grundsätzlich entzogen.
Indessen kann bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie fest-
gestellt werden, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den
Beschwerdeentscheid der ARK nicht umzustürzen vermöchte. Infolge
der aufgezeigten Formmängel fehlt es dem Dokument offensichtlich
am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines neuen Be-
weismittels, da es als offensichtliche Fälschung wegen seiner Un-
glaubhaftigkeit nicht geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren vom
Beschwerdeführer behauptete behördliche Verfolgung zu belegen. Zu-
dem ist auch die revisionsrechtliche Neuheit des Dokuments offen-
sichtlich nicht gegeben, zumal von einer asylsuchenden Person erwar-
tet werden könnte, dass er ein seit über sechs Jahren existierendes
Dokument bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hätte. Seine
diesbezüglich erfolgter Erklärungsversuch, wonach das Dokument erst
nach Nachforschungen durch einen Bekannten in Kongo habe ausfin-
dig gemacht werden können, vermag in keiner Weise zu überzeugen,
da es gerade in der Natur einer Vorladung liegt, dass sie der Betroffe-
nen Person ohne Umwege zugestellt wird.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Wür-
digung dieses Dokuments auf die inhaltlich zutreffenden Erwägungen
des – zur Beurteilung funktionell an sich nicht zuständigen – BFM zu
verwiesen.
4.3 Was den Bericht der FAZ anbelangt, ist mit dem BFM festzustel-
len, dass dieser keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesent-
lich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung
rechtfertigen würde. Damit hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch
zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine nähere
Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, zu-
mal diese am Resultat nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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6.
Mit Ergehen des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache wird der
Antrag um Aussetzung des Vollzugs im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gegenstandslos.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)(in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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