B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2503/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der ledige Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in B._______
(Delta State) verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im (…). Er sei
nach C._______ (Benin) gereist, wo er sich bis (…) aufgehalten habe.
Danach sei er nach D._______ (Togo) gefahren und von dort auf dem
Luftweg weitergereist. Schliesslich sei er nach Zürich gelangt. Er sei in
einen Zug gestiegen, wo man ihm gesagt habe, er solle nach E._______
fahren. Dort suchte er am 26. März 2014 um Asyl nach. Er wurde am
31. März 2014 zur Person befragt und am 4. April 2014 zu seinen Asyl-
gründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuches gab der Beschwerdeführer an, im
(…), als er im Uni Campus F._______ gewesen sei, sei er ausgewählt
worden, Mitglieder der DPP (Democratic Peoples Party) zu unterstützen.
Der Anführer dieser Partei sei ein Mann namens G._______ gewesen,
der für das Amt des Gouverneurs kandidiert habe. Dieser sei in den
Campus gekommen und habe seinem Kampagnenleiter H._______ Geld
gegeben, welches dieser verteilt habe, damit die Studierenden Leute mo-
bilisierten. Im (…) hätten sie noch mehr Leute mobilisieren sollen. Als es
Streit gegeben habe, seien sie zu G._______ gegangen. Dieser habe al-
les daran gesetzt, dass sein Mitstreiter die Wahl nicht gewinne. Er habe
ihnen nochmals Geld gegeben und für den Fall, dass sein Mitstreiter die
Wahl verliere, Arbeit im Repräsentantenhaus versprochen. Zwei der Akti-
visten seien daraufhin weggegangen, er sei geblieben. Zwei Tage später
habe sie G._______ in einen Raum gebracht, wo sich in Vasen Skelette
von Menschen befunden hätten; G._______ habe Menschen als Opfer-
gaben benutzt. Er habe ihnen befohlen, Jungfrauen zu holen. Sieben
Jungfrauen seien vor seinen Augen getötet worden. Es sei abgemacht
worden, dass jeder zwei bis drei Jungfrauen herholen solle; er habe sich
zwar bemüht, aber keine gefunden. Auch andere hätten den Auftrag nicht
erfüllen können, worauf ihnen eine Frist gesetzt worden sei. Weil sie kei-
nen Erfolg gehabt und einen Teil des erhaltenen Geldes bereits ausgege-
ben hätten, hätten sie sich aus Angst versteckt. Als sein Freund
I._______, der sich in der gleichen Situation wie er befunden habe, getö-
tet worden sei, sei er geflohen. G._______ habe die Wahl in jenem Jahr
schliesslich verloren. Er habe sein Studium wieder aufnehmen wollen, sei
aber gesucht worden. Da die Suche nach ihm zermürbend gewesen sei
und Leute ins Dorf gekommen seien, welche auch das Haus seiner Mut-
ter zerstört hätten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Zur Polizei habe
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er nicht gehen können, weil diese bei der Kampagne immer anwesend
gewesen sei und ihm bewusst geworden sei, dass es sich beim Polizei-
chef um einen Kumpel von G._______ handle.
Ansonsten habe er mit den Behörden oder Dritten keine Probleme gehabt
und er sei auch niemals im Gefängnis oder vor Gericht gewesen; politisch
habe er sich nie betätigt.
A.c Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere zu den Akten.
Einen Pass habe er nie besessen; eine Identitätskarte habe er zwar im
Jahr 2004 beantragt, aber nie erhalten. Seinen Studentenausweis, mit
dem er sich jeweils ausgewiesen habe, habe er in D._______ zurückge-
lassen, und wo der Geburtsschein, mit dem er sich an der Universität
eingeschrieben habe, sei, wisse er nicht.
Das BFM wies den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung aus-
drücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, Ausweis-
papiere zu beschaffen.
Bei der Anhörung erneut auf Ausweispapiere angesprochen brachte der
Beschwerdeführer einzig vor, er sei auf der Flucht und wäre bereit, seine
Immatrikulationsnummer anzugeben.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. April 2014 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und ver-
fügte den Vollzug der Wegweisung.
C.
Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 7. Mai 2014 (Poststempel vom 8. Mai 2014) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragt in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die zuständige Be-
hörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatli-
chen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
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lassen, wobei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung darüber zu orientieren sei.
D.
Am 14. Mai 2014 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind unter
Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen vorliegend erfüllt. Zwar ist
die Beschwerde nicht in einer Amtssprache (Englisch) abgefasst, doch ist
ausnahmsweise aus prozessökonomischer Sicht auf eine Beschwerde-
verbesserung (Übersetzung) zu verzichten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
den Vorbringen des Beschwerdeführers könne keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG entnommen werden. Der nigerianische Staat sei grund-
sätzlich schutzfähig und schutzwillig, und es gebe keine Hinweise auf
staatliche Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie-
sen. Der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten; er kön-
ne sich diesen Massnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes entziehen.
Die Asylvorbringen würden sich als nicht asylrelevant erweisen. Bei of-
fensichtlich fehlender Asylrelevanz erübrige es sich, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen einzugehen.
Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass sein Asylgesuch abzulehnen
sei. Bei dieser Sachlage könne auch der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner wür-
den sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer
Rückkehr nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ausserdem
sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt und beteuert in der Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen einzig seine anlässlich der Befragung und
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Anhörung gemachten Angaben. Beweismittel zur Stützung seiner Vor-
bringen reicht er auch bei dieser Gelegenheit nicht ein.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht asylrelevant im Sinne des Gesetzes sind. Gemäss dessen Angaben
geht die angebliche Bedrohung von einem Politiker beziehungsweise
dessen Umfeld aus; Probleme mit den Behörden hat er ausdrücklich ver-
neint. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit den Vorbringen rechts-
genüglich und überzeugend auseinander. Was in der Rechtsmitteleingabe
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in Zweifel
zu ziehen oder gar die Schlussfolgerungen umzustossen. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in Behauptun-
gen, die im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren nichts Neues brin-
gen.
6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfol-
gung glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
7.
Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über ei-
ne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung ist demnach nicht zu bean-
standen.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
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lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann trotz der terroristischen Ak-
tivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg ausgegan-
gen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er gerate bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er
jung sowie gesund ist und gemäss seinen Angaben im Heimatstaat zahl-
reiche Halbgeschwister und ein Onkel leben. Zudem darf davon ausge-
gangen werden, dass er seit seinem vierjährigen Studium (…) über ein
Beziehungsnetzt verfügt. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch als zu-
mutbar zu erachten.
8.2.3 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, da
sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Die wei-
teren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: