B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2504/2015
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
E-2504/2015
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Sachverhalt:
A.
Die aus B._______, Provinz Hassake, stammenden Beschwerdeführen-
den kurdischer Ethnie reisten am (…) März 2014 mit – durch die schwei-
zerische Botschaft in Istanbul ausgestellten – Visa in die Schweiz ein und
stellten am 24. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ Asylgesuche. Am 4. April 2014 fanden die Kurzbefragungen zur
Person im EVZ und am 27. Januar 2015 die Anhörungen zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen, habe aber im Jahre 2011 oder
2012 die syrische Staatsangehörigkeit erworben. Er sei Sympathisant der
"kurdischen demokratischen Wahde-Partei, Yekiti-Partei". Sein Vater sei
Mitglied dieser Partei. Er selber habe der "Jugendkoordination" der Yekiti
angehört, deren Aufgabe es gewesen sei, junge Männer zur Teilnahme an
von der Yekiti-Partei organisierten Demonstrationen zu motivieren. Sie hät-
ten diese Kundgebungen drei oder vier Monate nach Ausbruch der Revo-
lution im Jahre 2011 begonnen und diese durchgeführt, bis die PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) im Jahre 2013 die
Kontrolle über seine Herkunftsregion erlangt habe. Die PYD habe sie unter
Druck gesetzt mit der Aufforderung, die Demonstrationen einzustellen und
sich ihren bewaffneten Truppen (YPG; Yekîneyên Parastina Gel, Volksver-
teidigungseinheiten) anzuschliessen. Ab dem Jahr 2012 sei er zudem von
den syrischen Behörden gesucht worden, einerseits weil sie von seinem
Engagement für die Yekiti-Partei erfahren hätten und andererseits weil sie
ihn zum Militärdienst hätten einberufen wollen. Die Regierungskräfte hät-
ten wegen der Desertion vieler Armeeangehöriger die ursprünglich für
kürzlich eingebürgerte Staatsangehörige ausgesprochene Befreiung vom
Militärdienst nicht mehr beachtet. Um sich der Rekrutierung zu entziehen,
habe er sich bei Freunden in verschiedenen Dörfern in der Nähe von
B._______ versteckt und sich nur noch gelegentlich zu Hause aufgehalten.
Der militärische Sicherheitsdienst (Amen Askari) habe ihn zwei- oder drei-
mal zu Hause, zudem aber auch bei seinem Vater sowie anderen Verwand-
ten gesucht. Am (…) August 2013 sei er (Beschwerdeführer) zusammen
mit seiner Ehefrau in die Türkei ausgereist. Im Übrigen habe er auch in der
Schweiz an Kundgebungen zur Unterstützung der syrischen Revolution
teilgenommen.
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B.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie sei ursprünglich Mak-
tumin gewesen, dann Ajnabi und habe schliesslich im Jahre 2011 die
syrische Staatsangehörigkeit erworben. Sie sei wegen der Probleme ihres
Ehemannes mit diesem ausgereist und habe persönlich keine Nachteile
erlitten. Sowohl das syrische Regime als auch die YPG hätten ihn für den
Militärdienst rekrutieren wollen. Er sei drei- oder viermal zu Hause von den
syrischen Behörden gesucht worden, das letzte Mal kurz vor der Geburt
D._______.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarten, Familienbüchlein, Zivilregis-
terauszüge der Kinder E._______ und D._______, Laissez-passers) das
Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der Yekiti (Ver-
tretung der Partei in Europa) vom 31. März 2014 sowie mehrere Fotos von
Kundgebungen in Syrien beziehungsweise in der Schweiz ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 (eröffnet am 24. März 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben werde.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen
diese Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache
sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, respektive sie seien als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen oder es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es
sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten ihres Verfahrens, insbeson-
dere in die Aktenstücke A1, A12, A17, A21 sowie die von ihnen eingereich-
ten Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör
zu den genannten Beweismitteln zu gewähren beziehungsweise ihnen
eine schriftliche Begründung betreffend den internen
"VA-Antrag" (Antrag zur Begründung der vorläufigen Aufnahme) zuzustel-
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len. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine Frist zur Beschwer-
deergänzung einzuräumen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung der Vorinstanz fortbestehen. Schliesslich ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Generalkommandos
der Armee und Streitkräfte vom (…) Dezember 2014, in Kopie inklusive
Übersetzung, sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe F._______
vom 7. April 2015 ein.
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2015
das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2015 eingeräumten
Recht zur Replik Gebrauch und hielten vollumfänglich an den Ausführun-
gen in ihrer Beschwerdeeingabe fest.
H.
Mit Eingaben vom 1. Juni 2015, 17. Juni 2015 und 6. Juni 2016 reichten
die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Original des
Schreibens vom (…) Dezember 2014, mehrere bei Kundgebungen in der
Schweiz aufgenommene Fotos des Beschwerdeführers).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Einsicht in die hinten im N-Dossier abgelegten Beweis-
mittel (Militärbüchlein, Fotografie einer Demonstration) gut. Die Gesuche
um Einsicht in die Aktenstücke A1/8, A12/1, A17/2, A21/1 sowie um Ge-
währung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 8.3 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind zudem Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe offenbar wegen seiner Tätigkeit in der Jugendkoordi-
nation der Yekiti-Partei weder mit den syrischen Behörden noch mit der
YPG konkrete Probleme gehabt. Dieses Engagement vermöge demnach
keine relevante Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen zu begrün-
den. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer den syrischen Behörden als Oppositioneller bekannt wäre. An dieser
Einschätzung vermöge auch die eingereichte Bestätigung der Yekiti-Partei
nichts zu ändern, zumal sein – als Parteimitglied exponierterer – Vater län-
ger als er in Syrien geblieben sei. Betreffend das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er werde für den Militärdienst gesucht, sei festzustellen,
dass sein Militärbüchlein einen Eintrag enthalte, wonach er vom Militär-
dienst befreit worden sei. Dass er vor der Ausreise keine Furcht vor Kon-
takten mit den Behörden gehabt habe, lasse sich zudem auch aus der Ein-
tragung D._______ im Familienregister am (…) 2013 schliessen sowie aus
dem Umstand, dass die Zivilregisterauszüge der Kinder E._______ und
D._______ offenbar zwecks Beantragung von Reisepässen ausgestellt
worden seien.
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Seite 7
Hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten werde gemäss geltender Praxis da-
von ausgegangen, dass der syrische Geheimdienst sich auf die Erfassung
von Personen konzentriere, die Funktionen wahrgenommen hätten, wel-
che über die massentypischen Erscheinungsformen hinausgingen. Mass-
gebend sei dabei eine öffentliche Exponierung. Der Beschwerdeführer un-
terscheide sich mit seiner Teilnahme an regimekritischen beziehungsweise
prokurdischen Kundgebungen in der Schweiz nicht wesentlich von der
grossen Masse von unzufriedenen Exilsyrern, weshalb diese Tätigkeit nicht
als qualifiziert im genannten Sinne einzustufen und nicht geeignet sei, eine
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
Schliesslich könne der Bürgerkriegssituation im Heimatland der Beschwer-
deführenden, auf welche sie sich zur Begründung ihrer Asylgesuche eben-
falls bezogen hätten, keine Asylrelevanz beigemessen werden, da sie nicht
direkt vom Krieg betroffen und nicht daran beteiligt gewesen seien. Aus
diesen Gründen vermöchten die genannten Vorbringen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhal-
ten.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen dazu
gemacht, von welcher Seite und aus welchem Grund er gesucht worden
sei; so habe er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) eindeutig erklärt,
wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gesucht worden zu sein,
während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, wegen des Mili-
tärdienstes gesucht worden zu sein. Zur Frage, ob er auch von der PYD
gesucht worden sei, habe er bei der Anhörung divergierende Aussagen ge-
macht. Ferner habe er bei der BzP ausgesagt, er habe sich im Dorf
G._______ versteckt, während er bei der Anhörung vom Ort H._______
gesprochen habe. Seine Aussage, er habe sich im Zeitpunkt der Suchen
der Behörden nach ihm einmal in H._______ und einmal bei einem Freund
versteckt, lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an anderen Orten
versteckt habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden unterschied-
liche Angaben zu den Umständen gemacht, unter welchen der Beschwer-
deführer von der Geburt D._______ erfahren habe. Diese Vorbringen seien
daher als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.
E-2504/2015
Seite 8
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerdeschrift zu-
nächst, die Vorinstanz habe ihre Ansprüche auf Akteneinsicht und auf
rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht ver-
letzt.
4.2.1.1 So sei ihnen trotz entsprechendem Antrag weder der interne VA-
Antrag noch eine schriftliche Begründung desselben zugestellt worden und
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht rechtsgenüglich
begründet worden, da offensichtlich keine konkrete Einzelfallwürdigung
vorgenommen worden sei. Dies stelle eine Verletzung der Ansprüche auf
Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht dar.
Insbesondere seien ihre gute Integration in der Schweiz, ihre kurdische
Herkunft sowie die Tatsache nicht gewürdigt worden, dass es sich bei ihnen
um eine Familie mit Kleinkindern handle.
Es sei rechtsmissbräuchlich, dass ihnen trotz ausdrücklichem Antrag auf
Zustellung sämtlicher Asylakten die Einsicht in das im Aktenverzeichnis als
unwesentlich bezeichnete Aktenstück A1 verweigert worden sei. Auch die
Verweigerung der Einsicht in die Aktenstücke A12 und A21 sei rechtswidrig,
da diese wesentliche Bedeutung hätten. Im Weiteren seien ihnen mehrere,
auf dem Beweismittelumschlag nicht aufgeführte Beweismittel nicht zuge-
stellt worden, obwohl das SEM sich in seiner Verfügung zur Begründung
der mangelnden Asylrelevanz ihrer Vorbringen auf diese bezogen habe.
Die Verweigerung der Akteneinsicht und die Verletzung der Begründungs-
pflicht müssten eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung zur Folge haben. Eventualiter
sei ihnen nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeer-
gänzung einzuräumen.
4.2.1.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht
sei ferner darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Kinder D._______
und E._______ der Beschwerdeführenden im Rubrum und im Dispositiv
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Ebenso seien mehrere
Elemente ihrer Vorbringen nicht erwähnt worden (Alter […] im Zeitpunkt
der Flucht, schlechter Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, Zu-
rückbleiben eines […] bei den Eltern des Beschwerdeführers, Umstand,
dass die Beschwerdeführerin zuerst Maktumin, dann Ajnabi gewesen sei
und erst 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe, Verhalten
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des Beschwerdeführers, als er von den syrischen Behörden gesucht wor-
den sei). Als gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zu be-
werten, dass das SEM den Umstand, dass zahlreiche Verwandte der Be-
schwerdeführerin sich in der Schweiz aufhalten würden und zum Teil Asyl
erhalten hätten, nicht gewürdigt habe. Die entsprechenden Dossiers, ins-
besondere diejenigen ihrer Brüder I._______ (N […]), J._______ (N […])
und K._______ (N […]) hätten beigezogen werden müssen, um zu prü-
fen, ob eine Reflexverfolgung gegeben sei. Die Probleme der Beschwer-
deführerin würden höchstwahrscheinlich mit der Verfolgung ihrer Fami-
lienangehörigen zusammenhängen, und es wäre ihr wegen drohender
Reflexverfolgung zwingend Asyl zu gewähren gewesen. Das SEM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt; zwingend
notwendige weitere Abklärungen seien unterlassen worden.
4.2.1.3 Eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Ge-
hörs sei auch darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Visumsunterlagen
nicht beigezogen und sie nicht gefragt habe, ob sie im Rahmen des Vi-
sumsverfahrens zu ihren Gesuchsgründen befragt worden seien. Ebenso
seien die Abklärungspflicht und die Aktenführungspflicht dadurch verletzt
worden, dass nicht alle von ihnen eingereichten Beweismittel auf dem Be-
weismittelumschlag aufgeführt worden seien.
4.2.1.4 Im Weiteren müsse die Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der
Unzumutbarkeit vorgehen, was sich schon aus dem Aufbau der angefoch-
tenen Verfügung des SEM ergebe, in welcher die Zulässigkeit zuerst ge-
prüft worden sei. Werde am Konzept der Alternativität der Wegweisungs-
kriterien festgehalten, müsste im Falle der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden.
4.2.1.5 Das Fortbestehen der ihnen gewährten vorläufigen Aufnahme auch
im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab-
klärungen sei erforderlich, um ein Schlechterstellung aufgrund des Ergrei-
fens des Rechtsmittels zu verhindern. Die Verletzung der Pflicht zur Sach-
verhaltsabklärung sowie die Gehörsverletzung hätten auch eine Verletzung
des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG zur Folge.
E-2504/2015
Seite 10
4.2.2
4.2.2.1 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, die
Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgehalten, er habe
widersprüchliche Aussagen zum Grund der Suche der syrischen Behörden
nach ihm gemacht. Seine Aussagen seien aus dem Zusammenhang geris-
sen und verdreht worden. Seine Verfolgungssituation sei vielschichtig und
könne nicht auf einen einzigen Nenner zurückgeführt werden. Er sei wegen
seiner Tätigkeit für die Yekiti-Partei zuerst vom syrischen Sicherheitsdienst
und dann auch von der PYD bedroht worden. Ferner sei er vom militäri-
schen Sicherheitsdienst gesucht worden, der ihn zum Militärdienst habe
einberufen wollen. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche seien haltlos und
konstruiert. Er sei anlässlich der Anhörung nicht nach seinem letzten Ver-
steck gefragt worden. Seine Aussage bei der Anhörung, er habe sich ein-
mal in H._______ versteckt, stehe daher nicht im Widerspruch zu seiner
Angabe anlässlich der Befragung zur Person, sein letztes Versteck sei in
G._______ gewesen. Seinen Aussagen lasse sich entnehmen, dass er
sich unzählige Male bei Verwandten und Freunden an verschiedenen Or-
ten versteckt habe, wobei die Behörden ihn zwei-
oder dreimal zu Hause gesucht hätten. Die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden dazu, wie der Beschwerdeführer von der Geburt (…) erfahren habe,
würden sich nicht ausschliessen. Zudem handle es sich nicht um einen
zentralen Punkt ihrer Aussagen.
4.2.2.2 Soweit die Vorinstanz festgehalten habe, sie seien hauptsächlich
wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien geflohen, seien ihre
Aussagen auf willkürliche Weise verdreht worden. Sie hätten klar geschil-
dert, dass sie in erster Linie wegen der Verfolgung des Beschwerdeführers
durch den syrischen Sicherheitsdienst und die PYD das Land verlassen
hätten. Er sei von verschiedener Seite gezielt und in asylrelevanter Weise
verfolgt worden. Die Darstellung der Vorinstanz, sein Engagement für die
Jugendkoordination der Yekiti-Partei habe keine Konsequenzen für ihn ge-
habt, sei aktenwidrig. Er habe explizit und glaubhaft ausgesagt, er sei we-
gen seiner oppositionellen Tätigkeit von den syrischen Behörden gesucht
worden. Es stehe also fest, dass er von diesen als Oppositioneller wahrge-
nommen worden sei. Betreffend die Asylrelevanz seiner Teilnahme an op-
positionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen werde auf
das Referenzurteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts verwie-
sen. Dadurch, dass er nicht bloss Teilnehmer der Demonstrationen gewe-
sen sei, sondern diese auch organisiert habe, habe er sich klar aus der
Masse hervorgehoben. Er habe zu den Initianten der Demonstrationen in
B._______ gehört.
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Seite 11
Im Weiteren habe das SEM es unterlassen, die Erwägungen des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinem Bericht
vom 27. Oktober 2014 zum Schutzbedürfnis syrischer Flüchtlinge sowie
anderer zuverlässiger Menschenrechtsorganisationen zu berücksichtigen.
Gemäss dem Bericht des UNHCR habe sich die Situation in Syrien in Be-
zug auf die Sicherheit, die Menschenrechte, die Vertreibung der Bevölke-
rung und die humanitäre Lage weiter dramatisch verschlechtert. Die betei-
ligten Parteien würden schwerwiegende Verletzungen und Missbräuche
des internationalen humanitären Rechts und der Menschenrechte sowie
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen.
Diese Verbrechen würden an ganzen Bevölkerungsgruppen alleine auf-
grund ihrer Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethnie-zugehörigkeit o-
der an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften be-gangen, wenn
ihnen eine bestimmte politische Haltung wegen dieser Zugehörigkeit zuge-
schrieben werde. Alleine die physische Anwesenheit einer Person in einem
bestimmten Gebiet oder die kleinste Verbindung zu einem unliebsamen
Aspekt könne eine Verfolgung bewirken, auch ohne Vorliegen eines indivi-
duellen Profils. Asylsuchende aus Syrien würden die Flüchtlingseigen-
schaft auch ohne Vorliegen einer bereits stattgefundenen gezielten indivi-
duellen Verfolgung oder dem Risiko einer zukünftigen derartigen Verfol-
gung erfüllen. Zu den vom UNHCR definierten Risiko-gruppen würden un-
ter anderem Personen gehören, welche gegen die Regierungskräfte, den
sogenannten "Islamischen Staat" (IS) respektive die PYD in deren jeweili-
gen Einflussgebieten opponieren, oder als Oppositionelle wahrgenommen
würden. Der vom SEM angewendete Massstab zur Beurteilung, ob die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei, stimme offensichtlich nicht mit demjeni-
gen des UNHCR überein. Die Beschwerdeführenden würden eindeutig den
genannten Risikogruppen angehören, weil sie von der Regierung als Op-
positionelle angesehen würden. Der Beschwerdeführer habe als Yekiti-An-
hänger und aktiver kurdischer Regimekritiker sowie wegen seiner öffentli-
chen Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Schwelle
zur Exponiertheit und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Ihm
und seiner Familie sei daher Asyl zu gewähren.
4.2.2.3 Die Drohung der PYD, den Beschwerdeführer an die syrischen Be-
hörden auszuliefern, wenn er seine Tätigkeit für die Yekiti-Partei nicht ein-
stelle, sei geeignet gewesen, eine objektive Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung auszulösen. Die Asylrelevanz der Bedrohung durch die PYD werde
durch den Umstand, dass sein Vater als Mitglied der Yekiti-Partei erst zu
einem späteren Zeitpunkt geflüchtet sei, nicht entkräftet.
E-2504/2015
Seite 12
Ferner verwiesen die Beschwerdeführenden bezüglich der Verfolgung
durch die PYD auf den aktuellen UNHCR-Bericht sowie weitere Berichte
und Artikel.
4.2.2.4 Dass der Beschwerdeführer trotz der ursprünglichen Befreiung
vom Militärdienst nun vom Militärsicherheitsdienst gesucht werde, werde
durch den Marschbefehl vom 4. Dezember 2014 dokumentiert. Die Ein-
schätzung dieses Vorbringens als unglaubhaft durch die Vorinstanz sei will-
kürlich. Die Eintragung D._______ ins Familienbüchlein und die Beschaf-
fung von Zivilregisterauszügen der beiden (…) vermöge dies nicht zu ent-
kräften. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die Zivilstandsbehörden
darüber informiert seien, wer in den Militärdienst eintreten müsse und des-
wegen gesucht werde. Dieser Verfolgung komme asylrelevante Bedeutung
zu. Deserteure und Dienstverweigerer, welche ins Ausland flüchteten, wür-
den vom syrischen Regime als Staatsfeinde betrachtet und hart bestraft.
Diese Bestrafung sei politisch motiviert, weshalb Betroffene die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen würden. Es werde diesbezüglich auf das Referenzur-
teil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Die darin
genannten Voraussetzungen, unter welchen eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG wegen Dienstverweigerung zu erwarten sei, würden auch auf
den Beschwerdeführer zutreffen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Ethnie, seines politischen Engagements und der Tatsache, dass er
den syrischen Behörden als Regimegegner aufgefallen sei, sei davon aus-
zugehen, dass seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer regimefeind-
lichen Gesinnung aufgefasst werde und ihm daher eine unverhältnismäs-
sige Bestrafung drohe. Zudem müsste er sich in der syrischen Armee aktiv
am Krieg beteiligen und wäre gezwungen, auf alle Gegner des syrischen
Regimes und auch auf Zivilisten zu schiessen.
4.2.2.5 Im Weiteren seien die Beschwerdeführenden auch einer gezielten,
asylrelevanten Verfolgung durch die Islamisten, insbesondere den IS, aus-
geliefert. Diese würden die Kurden als Bedrohung und als primäres Feind-
bild betrachten. Die Verfolgung der Kurden durch die Islamisten erfolge aus
ethnischen, religiösen und politischen Gründen und sei damit asylrelevant.
4.2.2.6 Die Vorinstanz habe, obwohl dies zwingend notwendig gewesen
wäre, keine näheren Abklärungen betreffend die heutige Situation der Kur-
den in Syrien getroffen. Zumindest hätte sie die Entscheidgrundlagen, auf
welche sie sich gestützt habe, darlegen müssen. Die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen abzuklären, ob die Kur-
den in Syrien im heutigen Zeitpunkt von Kollektivverfolgung betroffen
E-2504/2015
Seite 13
seien. Jedenfalls seien die Kurden Opfer einer gezielten Kollektivverfol-
gung aus ethnischen, religiösen und politischen Gründen durch die sunni-
tischen Terroristen des IS. Vor diesem Hintergrund könne die Frage einer
Kollektivverfolgung durch das syrische Regime offenbleiben.
4.2.2.7 Schliesslich sei das Staatssekretariat auch betreffend die Asylrele-
vanz der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von einer fal-
schen Einschätzung ausgegangen, habe es doch höchst relevante Exper-
tenmeinungen und aktuelle Urteile offensichtlich ignoriert. Die Vor-instanz
habe die Quellen für ihre Behauptungen offenzulegen. Aus den eingereich-
ten Fotos sei ersichtlich, dass er bei exilpolitischen Demonstrationen an
vorderster Front auftrete. Seine überzeugte Haltung und sein exponiertes
Engagement würden dadurch deutlich demonstriert. Es sei davon auszu-
gehen, dass die syrischen Behörden sowohl die Absicht als auch die Mög-
lichkeit hätten, jegliche oppositionellen Aktivitäten im Ausland zu überwa-
chen.
4.2.2.8 Im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts ‒ wie dies bei ihnen
der Fall sei – sei eine ausführliche Befragung der Rückkehrenden die Re-
gel, wobei Personen, die exilpolitischer Aktivitäten verdächtigt würden, an
den Geheimdienst überstellt würden. Sie müssten im Falle einer Wieder-
einreise mit willkürlichen Massnahmen durch die Behörden, Geheim-
dienste oder Sicherheitskräfte rechnen. Es sei davon auszugehen, dass
diese aufgrund der starken Vernetzung der kurdischen Gemeinschaft be-
reits über Informationen über Rückkehrende verfügen würden. Die Wahr-
scheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung und einer gezielten
asylrelevanten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte sei ausgesprochen
hoch. In diesem Zusammenhang werde ausserdem ausdrücklich um Bei-
zug mehrerer Verfahrensdossiers ersucht, weil diese die reale und äus-
serst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Aus-
schaffung nach Syrien beweisen würden. Aus diesen Fällen sei ersichtlich,
dass eine in Syrien inhaftierte Person über zahlreiche Kurden in der
Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei, weshalb die syrischen
Behörden über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ausführlich
informiert seien und die Schwelle zu illegalen Inhaftierungen und Folter in
Syrien sehr tief sei. In Bezug auf die Überwachung der Syrer im Exil sei die
Situation in der Schweiz eine besondere, weil dieses Land bei Nahrichten-
und Geheimdiensten bekanntermassen äusserst beliebt sei und weil es,
namentlich als UNO-Hauptsitz, einen wichtigen Standort für das politische
und wirtschaftliche Weltgeschehen darstelle. Es wiege be-sonders schwer,
dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe,
E-2504/2015
Seite 14
ausführlich zur Frage einer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe Stellung zu nehmen. Das SEM habe die aktuellen Entwicklungen
und Zustände in ihrem Herkunftsland nicht berücksichtigt und mit pauscha-
len, standardmässigen und veralteten Behauptungen argumentiert. Betref-
fend die allgemeine Lage in Syrien werde auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sowie einen Bericht von "Human Rights Watch"
verwiesen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz namentlich auf den
Standpunkt, beim Familienbüchlein und dem Militärbüchlein handle es sich
nicht um Beweismittel, weshalb diese zu Recht nicht als solche registriert
worden seien. Dass das Militärbüchlein nicht als Beweismittel zu betrach-
ten sei, werde auch durch den in Kopie eingereichten, angeblichen Marsch-
befehl vom (…) Dezember 2014 bestätigt. Dieses Dokument weise einige
Fälschungsmerkmale auf (fehlende Bezeichnung der Aushebungssektion,
falscher Adressat). Es handle sich nicht um einen Marschbefehl, sondern
um eine Anfrage nach dem Verbleib des Beschwerdeführers. Zudem sei
dieses Dokument auf Anfrage hin ausgestellt worden, was bei militärischen
Aufgeboten nicht der Fall sei. Schliesslich stehe die Stadt B._______ unter
Kontrolle der PYD, weshalb die syrischen Behörden dort seit längerer Zeit
keine Militäraufgebote mehr verschicken würden.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus, es
sei nicht ersichtlich, weshalb das Familien- und das Militärbüchlein keine
Beweismittel sein sollten. Insbesondere sei das Militärbüchlein von zentra-
ler Bedeutung, da die geltend gemachte Suche des militärischen Sicher-
heitsdienstes nach dem Beschwerdeführer bestritten werde. Zudem spre-
che das Militärbüchlein für die Echtheit des Marschbefehls. Die Argumente
der Vorinstanz für die Einstufung des Marschbefehls als Fälschung seien
nicht stichhaltig. Es handle sich nicht um ein klassisches Aufgebot, weil der
Beschwerdeführer zunächst vom Militärdienst suspendiert gewesen sei,
sondern um einen Suchbefehl. Zudem sei dieser erst ausgestellt worden,
nachdem er bereits vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei und das
Land schon verlassen gehabt habe. Die PYD kooperiere mit der syrischen
Regierung und es sei deshalb nicht ungewöhnlich, dass in B._______ wei-
terhin Aufgebote der syrischen Regierungsarmee verschickt würden. Das
SEM sei anzuhalten, die Quellen für seine Annahmen betreffend den
Marschbefehl offenzulegen.
5.
E-2504/2015
Seite 15
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
5.1
5.1.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit
dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden,
dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden
Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der
Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen).
Der Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (act. 17/2)
wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig den
Beschwerdeführenden nicht zur Einsicht zugestellt.
5.1.2 Das Gericht gewährte den Beschwerdeführenden mit der Zwischen-
verfügung vom 20. Oktober 2016 Einsicht in zwei der hinten im
N-Dossier abgelegten Beweismittel (Militärbüchlein, Fotografie). Eine all-
fällige geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unter-
lassene Offenlegung dieser Dokumente durch die Vorinstanz könnte dem-
nach als geheilt erachtet werden. Die Rüge, das SEM habe das Aktenein-
sichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A1/8, A12/1 A21/1 sowie die
von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Identitätsdoku-
mente nicht offengelegt habe, ist nicht gerechtfertigt. Es kann hierzu auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. August 2014 verwie-
sen werden.
5.1.3 Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung
sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich
demnach als unbegründet.
5.2
5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
E-2504/2015
Seite 16
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun-
gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.2.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2
S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
5.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht ge-
worden.
E-2504/2015
Seite 17
5.3.1 Dass die beiden D._______ und E._______ der Beschwerdeführen-
den im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden, ist
offenkundig auf ein blosses Versehen zurückzuführen, zumal in der Verfü-
gung wiederholt auf die Kinder Bezug genommen wird (vgl. etwa S. 1: "Die
Prüfung Ihrer Akten hat ergeben, dass Sie und Ihre Kinder nicht als Flücht-
linge anerkannt werden können.)". Dieses Kanzleiversehen hat für die Be-
schwerdeführenden keinen Nachteil zur Folge. Eine Gehörsverletzung ist
nicht feststellbar.
5.3.2 In dem Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Elemente der Sach-
verhaltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich würdigte, ist
ebenfalls keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es ist nicht erforderlich,
dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich bei ver-
schiedenen Freunden versteckt, um sich der Verfolgung durch die syri-
schen Behörden zu entziehen, wurde, entgegen der Rüge in der Beschwer-
deschrift, in der angefochtenen Verfügung sowohl in der Sachverhaltsdar-
stellung als auch in den Erwägungen ausdrücklich erwähnt. Die übrigen
gemäss Beschwerdeschrift in der angefochtenen Verfügung nicht erwähn-
ten Elemente der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Zeitpunkt, in wel-
chem die Beschwerdeführerin die syrische Staatsangehörigkeit erwarb, Al-
ter D._______ und Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Ausreise, Aufenthaltsort […] der Beschwerdeführenden) sind für
die vorliegend zu beurteilende Frage des Vorliegens einer asylrelevanten
Verfolgungsgefahr unwesentlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden.
5.3.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass zahlreiche
Angehörige der Beschwerdeführerin sich als Asylsuchende in der Schweiz
aufhalten würden und zum Teil Asyl erhalten hätten, und das SEM habe es
insbesondere unterlassen, die Verfahrensakten der Brüder der Beschwer-
deführerin beizuziehen, ist unbegründet. Weder im erstinstanzlichen Ver-
fahren noch auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin habe Probleme wegen ihrer Angehörigen gehabt. Vielmehr gab
sie auf entsprechende Nachfrage im Rahmen der Anhörung zu Protokoll,
sie habe keine genauen Kenntnis der Umstände, die ihre Angehörigen zur
Ausreise bewogen hätten, und sei von deren Problemen nicht betroffen
gewesen (vgl. A16 S. 4). Im Übrigen kamen sowohl das SEM als auch das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Brüder J._______,
E-2504/2015
Seite 18
I._______ und K._______ der Beschwerdeführerin, deren Verfahrensakten
nach Auffassung der Beschwerdeführenden hätten beigezogen werden
sollen, die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls nicht erfüllen würden (vgl. Urteile des BVGer
E-958/2015 vom 2. Mai 2016,
E-1791/2015 vom 4. August 2016 und E-1298/015 vom 28. September
2016). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf den formellen
Beizug der Verfahrensakten verzichten.
5.3.4 Die Rüge, die Visumsakten der Beschwerdeführenden seien vom
SEM nicht beigezogen worden, wurde vom Rechtsvertreter nicht näher be-
gründet, und es ist kein Grund für den Beizug dieser Akten ersichtlich. We-
der erwähnten die Beschwerdeführenden während der Befragungen, noch
wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, sie seien schon in der Botschaft
in Ankara befragt worden (vgl. Urteil des BVGer E-1298/2015 vom 28. Sep-
tember 2016 E. 5.3.2). Der vorliegende Fall ist auch insoweit nicht mit dem
von den Beschwerdeführenden zitierten Verfahren
D-3242/2014 vergleichbar.
5.4
5.4.1 Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersicht-
lich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Ak-
ten im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Be-
schwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der
Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und voll-
ständige Aktenführung voraus (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kom-
mentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.w.H.; BGE 137 II 266 E.
3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2,
2011/37 E. 5.4.1 je m.w.H.).
5.4.2 Die Beschwerdeführenden rügen zu Recht, dass die Vorinstanz nicht
alle von ihnen eingereichten Beweismittel im Verzeichnis des Beweismit-
telumschlags aufführte. Das Militärbüchlein des Beschwerdeführers sowie
eine Fotoaufnahme von ihm anlässlich einer Kundgebung wurden hinten
im N-Dossier abgelegt. Dieses formelle Versäumnis der Vorinstanz stellt
zwar grundsätzlich eine Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Pa-
ginierungs- und Aktenführungspflicht dar. Dieses Versäumnis vermag je-
doch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu rechtfertigen,
E-2504/2015
Seite 19
zumal die genannten, von den Beschwerdeführenden – offenbar ohne An-
fertigung von Kopien – eingereichten Unterlagen im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens offengelegt wurden.
5.5
5.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung, die zumindest dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführenden bestens bekannt ist, sind die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der
Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
5.5.2 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage
in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzuläs-
sig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person
des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller Wegweisungshin-
dernisse zu prüfen. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar
ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheits-lage in Syrien). Das SEM
hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begrün-
dungspflicht nicht verletzt.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführenden,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung
E-2504/2015
Seite 20
zu kassieren und zur Vornahme weiterer Abklärungen – insbesondere eine
weitere Anhörung – und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, abzuweisen.
6.
6.1 Vorab ist hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdeführenden, die
Vorinstanz habe die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Per-
sonen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Ver-
sion [Update IV vom November 2015] vgl.
docid/5641ef894.html) nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschät-
zungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle dar-
stellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile.
Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flücht-
lingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder dro-
hende Verfolgung individuell auf eine Person abziele, ist für das Bundes-
verwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Pra-
xis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg o-
der einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen.
6.2 Gemäss Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundes-ver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Mit-
glied der "Jugendkoordination" der Yekiti-Partei gewesen, welche junge
Männer zur Teilnahme an Demonstrationen dieser Partei motiviert habe.
Diese Kundgebungen hätten kurz nach Ausbruch der Revolution begon-
nen, und sie hätten sie bis ins Jahr 2013 fortgeführt (vgl. A15, S. 4). Ab dem
Jahr 2012 sei er von den syrischen Sicherheitskräften beziehungsweise
nach der Machtübernahme der PYD in seiner Herkunftsregion von dieser
gesucht worden. Seine Aussagen hinsichtlich seines regimekritischen En-
gagements in Syrien und den sich hieraus ergebenden Verfolgungsmass-
nahmen sind insgesamt recht substanzarm und vage. Aus seinen Vorbrin-
gen ergeben sich keine substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass er vor
seiner Ausreise von der PYD oder den syrischen Sicherheitskräften wegen
seines Engagements für die Yekiti-Partei in asylrelevanter Weise verfolgt
worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte vor, von der PYD aufgefor-
dert worden zu sein, keine Demonstrationen mehr durchzuführen und sich
E-2504/2015
Seite 21
ihrer Miliz (YPG) anzuschliessen (vgl. A15 S. 6). Seitens der syrischen Si-
cherheitskräfte sei er gesucht worden; namentlich hätten sie sich zwei- o-
der dreimal bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Letztlich blieb aber un-
klar, ob diese Bemühungen der Sicherheitskräfte auf seine Tätigkeit für die
Yekiti-Partei zurückzuführen waren oder im Hinblick auf eine Rekrutierung
für den Militärdienst erfolgten. Dass er weitergehende Repressalien erlebt
hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr ver-
neinte er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich, dass ihm persönlich
etwas passiert sei (vgl. A16 S. 5). Überdies lassen die Schilderungen des
Beschwerdeführers nicht auf ein besonders prononciertes oppositionelles
Engagement schliessen, welches geeignet gewesen wäre, ihn als ernst-
haften Regimegegner erkennbar zu machen. Weder die eingereichte Be-
stätigung der Yekiti-Partei vom (…) März 2014, in welcher bloss bestätigt
wird, er sei Anhänger dieser Partei gewesen, noch die Fotos einer Kund-
gebung in Syrien, auf welchen der Beschwerdeführer nicht eindeutig er-
kennbar ist, vermögen einen anderen Schluss zu rechtfertigen. In Anbe-
tracht dieser Ausgangslage liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wel-
che die Annahme rechtfertigen würde, der Beschwerdeführer sei von den
syrischen Behörden als ernsthafter Regimekritiker identifiziert und regis-
triert worden, und habe deswegen im heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat
seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten (Art. 3 AsylG). Entgegen ihrer Argumentation können die Be-
schwerdeführenden aus dem von ihnen zitierten Referenzurteil D-
5779/2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in jenem Fall genann-
ten Voraussetzungen für die Annahme einer asylrelevanten Gefährdung
vorliegend nicht gegeben sind.
6.3 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, das syrische Regime
habe ihn für den Militärdienst rekrutieren wollen und er sei deswegen vom
syrischen Militärsicherheitsdienst gesucht worden.
6.3.1
6.3.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ge-
wisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens angebracht sind.
Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh-
renden die befürchtete Rekrutierung des Beschwerdeführers zum Militär-
dienst anlässlich der Befragungen zur Person nicht erwähnten, obwohl es
sich dabei gemäss ihren Darlegungen im Rahmen der Anhörungen um ein
zentrales Element ihrer Asylvorbringen handelt. In der Beschwerdeschrift
haben sie sich zu dieser Ungereimtheit nicht geäussert.
E-2504/2015
Seite 22
6.3.1.2 Den von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten Beweismitteln kann hinsichtlich der angeblichen Einberufung
des Beschwerdeführers zum Militärdienst kein relevanter Beweiswert bei-
gemessen werden. Das Militärbüchlein des Beschwerdeführers vermag zu
belegen, dass er als Militärdienstpflichtiger registriert wurde, nicht aber,
dass er tatsächlich auch zum Militärdienst aufgerufen wurde. Das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben der Generaldirektion der Rekrutie-
rung des Generalkommandos der syrischen Armee und Streitkräfte vom
(…) Dezember 2014 richtet sich an das (…) der Provinz al-Hasaka und
besagt, dass dieses den Beschwerdeführer zum Militärdienst aufzubieten
habe. Das Dokument enthält weder Angaben über den Zeitpunkt einer Ein-
berufung des Beschwerdeführers, noch wo er sich zu melden habe. Ob der
Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich vom (…) der Provinz al-Hasaka
aufgeboten wurde, steht nicht fest. Überdies hat sich der Beschwerdefüh-
rer nicht dahingehend geäussert, wie er in den Besitz dieses behördenin-
ternen Dokuments gelangt ist, das erst nach seiner Ausreise erstellt wurde.
6.3.1.3 Zur Frage, ob die syrischen Regierungskräfte in den Gebieten, wel-
che durch die PYD und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert
werden, überhaupt weiterhin Wehrpflichtige rekrutieren, liegen derzeit
keine gesicherten Informationen vor, da den verfügbaren Quellen diesbe-
züglich unterschiedliche Angaben zu entnehmen sind (vgl. ausführlich
dazu Urteil des BVGer E-5987/2013 vom 7. Dezember 2015 E. 5).
6.3.1.4 Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Suche durch den militärischen Sicherheitsdienst
aber offengelassen werden, da diese vorliegend praxisgemäss
ohnehin nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre.
6.3.2 Eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion ver-
mag nämlich nicht per se, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser
Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
E-2504/2015
Seite 23
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Wie oben ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer keine
gezielten Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der
syrischen Behörden wegen seines Engagements für die Yekiti-Partei vor
seiner Ausreise glaubhaft zu machen, und es besteht kein Grund zur An-
nahme, dass er deren Aufmerksamkeit als Regimekritiker erregt haben
könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen
werden respektive einer entsprechenden Vorladung nicht Folge leisten
sollte, kann demnach praxisgemäss alleine aus diesem Umstand nicht auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden.
6.4 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter
Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der
Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren
Hinweisen). Es liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise
für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am
bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdi-
schen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässi-
gen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass
in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar
Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weige-
rung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in
den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-
staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Ter-
ritoriums handelt, kann insofern offen bleiben.
6.5 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens,
Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb
als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die
Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32
E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden
sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syri-
sche Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in
einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung aus-
gegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer E-
5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; E-5890/2014 vom 13. September
E-2504/2015
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2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte
Verfolgung seitens des IS. Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die
Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerde-
führenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmass-
nahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürger-
kriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits
durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
gemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer
D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4.).
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb
(infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen o-
der glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland zwar aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln; dies vermag indessen die generelle An-
nahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tä-
tigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
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Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt und sie sich
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
– über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die Aktivitäten der syri-
schen Geheimdienste in Europa sind in den letzten Jahren in den Fokus
der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt. Die syrischen Ge-
heimdienste können ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnah-
men nicht mehr ungehindert ausüben. Aufgrund dessen sowie angesichts
der grossen Zahl von aus Syrien ins Ausland geflüchteter Menschen ist es
wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logisti-
schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekriti-
schen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese in besonde-
rem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, m.w.H., Urteil
des BVGer E-5890/2014 vom 12. September 2016 E. 6.4.2).
7.5 Angesichts des eben zitierten aktuellen Referenzurteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 ist der Antrag der Beschwerde-
führenden um Beizug mehrerer Dossiers betreffend die Einschätzung der
Gefährdungslage exilpolitisch engagierter Syrer (vgl. Beschwerde Art. 77)
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abzuweisen; dass die betreffenden Personen, deren Akten beigezogen
werden sollen, mit den Beschwerdeführenden in irgendeinem persönlichen
Zusammenhang stehen würden, wird nicht geltend gemacht.
7.6
7.6.1 Nach Überzeugung des Gerichts sind die Erwägungen der Vor-in-
stanz zutreffend, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschreiten,
um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vorste-
hend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E.
6). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
geraten.
7.6.2 Ferner lässt die bestehende Aktenlage nicht darauf schliessen, der
Beschwerdeführer sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die we-
gen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten
Fotografien und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon aus-
zugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen
und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie zahl-
reiche syrische Staatsangehörige in der Schweiz, an Kund-gebungen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde.
Demnach übersteigt sein exilpolitisches Engagement nicht die Schwelle
der massentypischen Erscheinungsformen exil-politischer Proteste Tau-
sender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer
Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb
nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.7 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.8 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesu-
che zu Recht abgewiesen hat.
8.
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8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. März 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den in diesem Zusammen-
hang gestellten Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Instruktionsverfügung vom 29. April 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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