B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2504/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan
(substituiert durch MLaw Jan Bächli),
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. Februar 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. März 2013 im EVZ und
der Anhörung vom 13. November 2014 zu den Asylgründen machte sie im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in C._______, Äthiopien, geboren
und ethnische Tigrinya. Wie ihre beiden Eltern sei sie eritreischer Staats-
angehörigkeit. Als sie acht Monate alt gewesen sei, sei ihr Vater aufgrund
einer Herzschwäche gestorben. Im Jahr 1998 sei ihre Mutter nach Eritrea
deportiert worden. Danach habe sie nichts mehr von ihr gehört. In der
Folge sei sie von ihrer Patentante grossgezogen worden. Geschwister
habe sie keine. In den Jahren 2004 bis 2007 habe die äthiopische Regie-
rung insbesondere junge Eritreer festgenommen und hingerichtet oder in-
haftiert. Aus Angst um ihr Leben habe sie Äthiopien im Juli 2007 verlassen
und sei nach Khartoum, Sudan, gereist. Nach zweieinhalb Jahren sei sie
über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie am 1. Januar 2010 ge-
heiratet habe. Ihr Ehemann sei später verhaftet worden, da er keinen gül-
tigen Aufenthaltstitel gehabt habe. Am 25. Februar 2013 sei sie illegal in
die Schweiz gelangt. Bei ihrer Ausreise aus Griechenland sei ihr Ehemann
noch im Gefängnis gewesen und seit dann habe er sie lediglich einmal
angerufen. Sie wisse nicht, wo er sich zurzeit aufhalte.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn.
C.
Am 22. November 2015 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft
in Addis Abeba um Abklärung der Angaben der Beschwerdeführerin. Die
Botschaftsantwort vom 16. Februar 2016 ergab, dass die Beschwerdefüh-
rerin zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder an der von ihr erwähnten
Adresse in C._______ gelebt habe. Im betreffenden Haus würde nun ihr
Bruder mit seiner Familie leben. Ihre Eltern seien äthiopische Staatsange-
hörige und würden inzwischen gemeinsam an einer anderen Adresse in
C._______ leben. Ihr Vater leide an akuten Herzproblemen. Sowohl die
Angabe der Beschwerdeführerin, die Mutter sei deportiert worden, als auch
der angebliche Tod des Vaters im Jahr 1987 seien falsch.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden mit Frist bis zum 15. März 2016 das rechtliche Gehör zu den
Abklärungsergebnissen.
E.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten. Mit Zwischenverfü-
gung vom 2. März 2016 wurde dieses Gesuch einstweilen abgelehnt, weil
die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen
seien. Das SEM stellte ein Rückkommen auf das Gesuch zu einem späte-
ren Zeitpunkt in Aussicht.
F.
Mit Schreiben vom 15. März 2016 führte die Beschwerdeführerin betreffend
die Botschaftsantwort aus, ihr sei auf der Reise gesagt worden, sie habe
bessere Chancen auf Asylgewährung, wenn sie den Behörden angebe, sie
stamme aus Eritrea. In Wirklichkeit sei sie (…) in C._______ geboren, in
armen Verhältnissen aufgewachsen und nur wenig gebildet. Sie sei äthio-
pische und nicht eritreische Staatsangehörige. Ihr Vater leide an einer chro-
nischen Herzkrankheit sowie an Diabetes und habe im Krieg ein Bein ver-
loren. Daher sei es ihm seit Längerem unmöglich, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Auch die Mutter sei zufolge Nierenproblemen arbeitsunfä-
hig. Der von der Botschaft erwähnte Bruder sei ein Halbbruder väterlicher-
seits, den sie noch nie gesehen habe. Er sei zusammen mit seiner Mutter
in einem anderen Landesteil von Äthiopien aufgewachsen und spreche le-
diglich die Sprache Oromo. Von seiner Existenz habe sie erst in der
Schweiz erfahren. So würde sie in Äthiopien neben den erkrankten Eltern
über kein soziales Netzwerk verfügen. Um die dringend benötigten Medi-
kamente der Eltern finanzieren zu können, habe sie als schlecht bezahlte
Hausangestellte bei einem alleinstehenden Mann gearbeitet. Aufgrund der
fehlenden Ausbildung habe sie keine andere berufliche Möglichkeit gehabt.
Anfang 2006 sei sie vom Arbeitgeber vergewaltigt worden und schwanger
geworden. Da sie deswegen ernsthafte gesellschaftliche Nachteile be-
fürchtet habe, sei sie in den Sudan geflüchtet und habe einen Abort her-
beigeführt. Die erlebte Vergewaltigung und der Abort hätten sie psychisch
stark belastet. Im Sudan habe sie drei Jahre im Haushalt einer muslimi-
schen Familie gearbeitet. Dabei sei sie schlecht behandelt und unter Druck
gesetzt worden, zum Islam zu konvertieren. So habe sie den Sudan ver-
lassen und sei nach Griechenland gereist, wo sie ihren äthiopischen
Freund kennengelernt habe, von dem sie dann auch schwanger geworden
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sei. Da ihr Freund keine griechische Aufenthaltsbewilligung gehabt habe,
sei er inhaftiert worden. Daher habe sie Griechenland im (…) Schwanger-
schaftsmonat verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien drohe ihr als alleinstehende Frau und aufgrund des
ausserehelichen Kindes die soziale Isolation. Aufgrund dieser Umstände
sei sie zu sämtlichen für den Entscheid wesentlichen Sachumständen er-
neut zu befragen.
Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel Unterlagen bezüglich der
gesundheitlichen Probleme des Vaters ein.
G.
Am 18. März 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht
in das Aktenverzeichnis und die editionspflichtigen Verfahrensakten.
H.
Mit Verfügung vom «23. März 2016» (Datum Ausgang SEM: 22. März
2016; eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin
beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 4 des Dispositivs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachver-
haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Auf die Begründung und eingereichten Beweismittel (zwei Fotos des Va-
ters, ein Medical Certificate und ein Cash Receipt Voucher) wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und teilte ihnen
mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten dürften.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den
Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Weg-
weisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivzif-
fern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft und Ablehnung des Asylgesuches) sind unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
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Seite 6
4.
4.1 Vorab sind die formellen Einwände der Beschwerdeführenden zu prü-
fen. In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen sie eine unvollständige Sachver-
haltsfeststellung der Vorinstanz. So wären genauere Abklärungen zu einer
allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, insbesondere hin-
sichtlich des sexuellen Übergriffs auf die Beschwerdeführerin und den da-
raus resultierenden Folgen und Gefahren sowie zum Vorhandensein einer
kindergerechten Betreuung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr,
angezeigt gewesen.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal
er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
4.3 Aufgrund von Zweifeln an der Identität der Beschwerdeführerin er-
suchte das SEM die schweizerische Botschaft in Addis Abeba um Überprü-
fung ihrer Angaben. Dabei stellte die Vorinstanz unter anderem Fragen zur
Familie, Schulbildung und Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Der Bot-
schaftsbericht nahm zu den gestellten Fragen konkret Stellung. Den Be-
schwerdeführenden wurde anschliessend die Möglichkeit gewährt zur Stel-
lungnahme zur Botschaftsantwort. In der vorinstanzlichen Verfügung setzte
sich das SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit
dem familiären Hintergrund – und damit auch mit der möglichen Betreuung
des Beschwerdeführers – sowie der Schulbildung und Arbeitserfahrung der
Beschwerdeführerin auseinander. Somit hat die Vorinstanz die rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt. Das Vorbringen in der Beschwer-
deschrift, das SEM hätte hinsichtlich des sexuellen Übergriffs auf die Be-
schwerdeführerin und den daraus resultierenden Folgen und Gefahren ge-
nauere Abklärungen tätigen müssen, wurde nicht weiter begründet. An die-
ser Stelle ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin durch ihre vor-
angegangenen wahrheitswidrigen Angaben ihre Mitwirkungspflicht in er-
heblicher Weise verletzte. Aufgrund dessen wäre sie umso mehr angehal-
ten gewesen, etwaige Hindernisse des Wegweisungsvollzugs im weiteren
Verlauf ihres Asylverfahrens substantiiert darzutun und allenfalls mittels
Beweismitteln zu belegen. Die bloss allgemein begründete Rüge einer un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung wird diesem Erfordernis klarerweise
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Seite 7
nicht gerecht. Folglich erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sach-
verhalt als vollständig erstellt und es erübrigen sich weitere Abklärungen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird von
den Beschwerdeführenden denn auch nicht substanziell bestritten.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Das SEM führte in seinen Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung
aus, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde
vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung. Zudem ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegwei-
sungsvollzug aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzulässig sei.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM
fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ent-
gegen ihren Angaben mit ihrem Bruder zusammen gelebt habe. Da die Be-
schwerdeführerin das SEM über ihr Beziehungsnetz zu täuschen versucht
habe, sei davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein intaktes ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen würde und in einen Familien-
verbund zurückkehren könne. Überdies habe sie in Äthiopien die Schule
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Seite 8
neun Jahre besucht und sei in den letzten Jahren immer wieder einer Tä-
tigkeit nachgegangen. Aufgrund des Lebenslaufs sei zu schliessen, dass
es sich bei ihr um eine unabhängige, selbständige und junge Frau handle.
Mit ihrer Schulbildung, der Arbeitserfahrung und dem familiären Bezie-
hungsnetz sollte eine Reintegration möglich sein und es ergäben sich aus
den Akten keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde. Hinsichtlich des dreijährigen Beschwer-
deführers fügte das SEM an, dass er aufgrund seines jungen Alters noch
vollständig an die Beschwerdeführerin gebunden und noch nicht von einer
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei. Weiter herr-
sche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Somit würden sich
keine Gründe ergeben, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
entgegenstehen würden. Zudem sei der Wegweisungsvollzug technisch
möglich und praktisch durchführbar.
7.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden unter
Verweis auf BVGE 2011/25 vom 7. Juli 2011 fest, dass der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführerin als alleinstehende, ungebildete
Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz unzumutbar sei. Sie würde wegen
ihrer schlechten Ausbildung, fehlenden Berufserfahrung und nicht vorhan-
denen Kinderbetreuung durch ihre kranken Eltern keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können, die genügend Geld abwerfe. Ihre psychisch starke Be-
lastung (Vergewaltigung, Abort, Unterdrückung während der Arbeit) er-
schwere ihre Situation, insbesondere bezüglich einer Arbeitsstelle als
Hausangestellte, zusätzlich. Ohne männliche Bezugsperson und ohne Un-
terstützung in finanzieller und sozialer Hinsicht werde es für sie unmöglich
sein, eine Arbeitsstelle oder auch Wohnung zu finden. Es bestünde ge-
mäss steter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine hohe Wahrschein-
lichkeit, dass sie in die Prostitution abgleiten würde oder als Haushaltshilfe
physischer und sexueller Gewalt ausgesetzt wäre. Überdies könne nicht
von einem intakten Familienverbund ausgegangen werden. Zum Einen
stamme der von der Vorinstanz erwähnte Bruder von einer anderen Mutter,
sei in einem anderen Landesteil aufgewachsen und spreche die Sprache
Oromo. Als ethnische Tigrinya spreche sie diese Sprache jedoch nicht. Zu-
dem habe sie ihren Halbbruder noch nie gesehen und würde ihn kaum
kennen, da dieser erst nach ihrer Flucht aus Äthiopien an die Familienad-
resse gezogen sei. Zum anderen könnten die Eltern der Beschwerdefüh-
rerin aufgrund deren schlechter gesundheitlichen Situation keiner Arbeit
nachgehen und auch keine Hilfe bei einer Reintegration in Äthiopien bie-
ten. Weitere Verwandte seien in der Botschaftsantwort nicht angeführt.
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Ausserdem wäre sie als alleinstehende, unverheiratete Frau mit einem
dreijährigen Sohn der Gefahr der gesellschaftlichen Isolation und der er-
neuten sexuellen Gewalt ausgesetzt. Ferner bestünden Gründe, dass das
in Art. 3 Abs. 1 KRK festgehaltene und bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigende Kindeswohl des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Äthiopien stark gefährdet wäre
(keinerlei Kenntnisse der äthiopischen Kultur, ungewisse Unterstützungs-
möglichkeit durch die Mutter, fragliche Betreuung und Bildungschancen,
benötigte medizinische Behandlung aufgrund seines […]). So wäre er bei
einer Rückkehr gezwungen in einem nicht kindergerechten, armen Umfeld
aufzuwachsen, was eine gesunde Entwicklung verunmöglichen würde. Da-
bei wäre auch aufgrund der landesweiten Nahrungsmittelengpässe und
der drohenden Hungersnot seine – und die der Beschwerdeführerin – Nah-
rungsmittelzufuhr nicht gewährleistet. Aufgrund des Erwähnten würde den
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine konkrete
Gefährdung drohen, womit der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
Zur Stützung ihrer Beschwerderügen reichten die Beschwerdeführenden
zwei Fotoabzüge, auf denen der Vater der Beschwerdeführerin zu sehen
sei, eine Geburtsortbestätigung ihres Bruders in Kopie, ein Arztzeugnis be-
züglich der medizinischen Probleme ihrer Mutter im Original, eine Zah-
lungsbestätigung des «Addis Cardiac Hospital» für ihren Vater im Original
sowie ein ärztliches Schreiben bezüglich des (…) des Beschwerdeführers
in Kopie ein.
8.
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK zulässig ist. Auch anderweitige völkerrechtliche Vollzugshin-
dernisse sind nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Seite 10
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Die sozioökonomische Situation al-
leinstehender Frauen in Äthiopien muss jedoch als schlecht bezeichnet
werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40
bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass
eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt,
das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein sozi-
ales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur beruf-
liche Aktivitäten – wie namentlich Prostitution – die aus ethischer Sicht oder
mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden
Frau, Bern, 13. Oktober 2009). Für alleinstehende, nach Äthiopien zurück-
kehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
schwierig, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein le-
bende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzep-
tiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie
vorsieht (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. m.w.H.).
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Seite 11
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz überein-
stimmend zur Auffassung, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden als zumutbar erweist. Von einer konkreten Gefähr-
dung bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist insbesondere vor dem Hinter-
grund der Verletzung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht durch die Be-
schwerdeführerin nicht auszugehen. Aufgrund der Abklärungsergebnisse
der Botschaftsanfrage ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerde-
führerin ihren Bruder – entgegen ihren noch in der Beschwerdeschrift ge-
machten Angaben – gut kennt und mit ihm in ihrer Kindheit zusammen-
lebte. Auch hinsichtlich der Herzprobleme des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin deutet das beim SEM eingereichte Arztzeugnis darauf hin, dass der
Vater entgegen ihren Angaben erst seit 2014 – und nicht schon seit vor
ihrer Ausreise im 2006 – an Herzproblemen leidet. Die schon aufgrund der
wahrheitswidrigen Angaben anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens
zweifelhafte persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist somit
stark beeinträchtigt. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.
Bezüglich der Schulbildung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
sie gemäss ihren Angaben immerhin die neunte Klasse abschloss. Sie ist
demnach nicht als ungebildet zu erachten. Weiter verfügt sie, wie oben
dargelegt, in C._______ über einen Bruder und Eltern. Dem Einwand, die
Beschwerdeführerin könne aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer
Eltern nicht auf deren Unterstützung bei der Kinderbetreuung zählen, kann
nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Probleme der Eltern erweisen
sich nicht als derart einschneidend, als dass sie die Kinderbetreuung nicht
zumindest teilweise übernehmen können. Es erübrigt sich daher, näher auf
die entsprechenden Beweismittel einzugehen. Zusätzliche Unterstützung
kann die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin, die
gemeinsam im ursprünglichen Familienhaus wohnen, erfahren. Hinsicht-
lich der finanziellen Situation der Familie der Beschwerdeführenden ist her-
vorzuheben, dass die Eltern gemäss Botschaftsabklärung aus dem ur-
sprünglichen Familienhaus auszogen, jedoch weiterhin in C._______ le-
ben. Das Familienhaus wird jetzt vom Bruder der Beschwerdeführerin be-
wohnt. Zudem ergeht aus der am 15. März 2016 beziehungsweise 22. April
2016 eingereichten Kostenabrechnung und Zahlungsbestätigung des «Ad-
dis Cardiac Hospital», dass der Vater der Beschwerdeführerin die totalen
medizinischen Behandlungskosten von 21‘524.83 Birr (entsprach dem Ge-
genwert von Fr. 987.20) zahlen konnte. Diese Umstände deuten darauf hin,
dass die Familie der Beschwerdeführenden über gewisse finanzielle Res-
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Seite 12
sourcen verfügt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Anhörung vom 13. November 2014 zwei nach Eritrea
abgeschobene Tanten mütterlicherseits erwähnte, die früher in Addis Ab-
eba gelebt hätten. Da sich aufgrund der Botschaftsabklärung herausstellte,
dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzen, darf davon ausgegangen werden, dass die
erwähnten Tanten ebenfalls aus Äthiopien stammen und weiterhin dort le-
ben. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, in Äthiopien trüge lediglich
die Verwandtschaft ersten Grades untereinander eine soziale und finanzi-
elle Verantwortung, ist erfahrungswidrig. Somit ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszuge-
hen. Das Vorbringen der problematischen Nahrungsmittelbeschaffung und
Hungersnot kann aus diesen Gründen, aber auch aufgrund der geografi-
schen Lage der Stadt C._______, nicht gehört werden (vgl. UN Office for
the Coordination of Humanitarian Affairs, Ethiopia: Humanitarian Snap-
short [as of 31 May 2016], abgerufen am 06.06.2016). Die vorgebrachte
starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin bleibt unbelegt, so
dass sich daraus eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eben-
falls nicht ableiten lässt.
Der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers er-
weist sich ebenfalls als zumutbar. Aufgrund seines sehr jungen Alters wird
er sich ohne grössere Probleme in die äthiopische Gesellschaft eingliedern
können. Bezüglich seiner Betreuung und Unterstützung sowie den Bil-
dungsmöglichkeiten kann auf die obigen Erwägungen zum familiären Be-
ziehungsnetz und dem Vorhandensein von gewissen finanziellen Ressour-
cen verwiesen werden. Hinsichtlich seines (...) ist festzuhalten, dass dieses
relativ häufige Geburtsgebrechen, welches auch in Äthiopien behandelbar
sein dürfte, für sich alleine kein Vollzugshindernis darzustellen vermag.
Folglich sprechen aus den oben genannten Erwägungen auch keine indi-
viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien.
8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung unbestritte-
nermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 13
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig geworden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der
zuständigen kantonalen Behörde bedürftig sind und sich die Beschwerde
nicht als aussichtslos präsentierte, sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a AsylG) gutzuheissen. Somit
sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der rubrizierte Rechtsvertreter
erfüllt die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG und ist somit nach
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. In
der Beschwerde werden ein zeitlicher Aufwand von rund 6 1/2 Stunden
durch den Substituten, der im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als Praktikant tätig ist, zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl.
Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 26.30.–, total Fr. 1‘421.60.–, aus-
gewiesen. Aufgrund der Akten erscheint die Kostennote als überhöht und
es ist ein Aufwand von fünf Stunden zu entschädigen. Praxisgemäss ist der
Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen
im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu be-
grenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen
ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Aufgrund des-
sen wird dem nichtanwaltlichen Rechtsvertreter für die amtliche Verbei-
ständung der Beschwerdeführenden vorliegend eine Entschädigung von
Fr. 850.– ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
E-2504/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung durch Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, wird gutgeheissen.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 850.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann