B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2505/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
E-2505/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1, eine Tamilin als C._______ (Distrikt Batticaloa)
mit letztem Wohnsitz in Batticaloa, ersuchte das BFM mit Schreiben vom
16. Juni 2007 erstmals für sich sowie ihre damals minderjährigen Kinder
D._______, E._______, F._______ und B._______ (Beschwerdeführerin
2) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Einreise
in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Am 14. Mai 2012 verlies-
sen die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit D._______ (N […],
E-2502/2013), E._______ (N […]; D-2493/2013) und F._______ (N […];
D-2494/2013) ihren Heimatstaat und reisten gleichentags mit einem Be-
suchervisum in die Schweiz ein, welches sie gemäss eigenen Angaben
zur Identifizierung und Teilnahme an der Beerdigung ihres am (…) 2012
in der Schweiz verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters erhal-
ten hatten. Am 4. Juni 2012 suchten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel erneut um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Juni 2012 und der einge-
henden Anhörung vom 16. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführe-
rin 1 im Wesentlichen vor, sie sei im Jahre (…) vergewaltigt worden und
(…), was eine Schande für sie sei. Nach der Ausreise ihres verstorbenen
Mannes im Jahre 1999 habe sie wegen diesem immer wieder Probleme
gehabt und sich mit den Kindern verstecken müssen. Deshalb habe sie
seit dem Jahre 2000 versucht, das Land ebenfalls zu verlassen. Im Jahre
2007 sei ihr Sohn E._______ mehrfach gedrängt worden, den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beizutreten. Aus diesem Grunde habe er
nicht mehr zu Hause bleiben wollen und sei zu Bekannten nach
G._______ (Distrikt Batticaloa) gezogen. Später habe sie Probleme mit
der Karuna-Gruppe (heute als Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] be-
kannte politische Partei) und anderen Gruppierungen gehabt. Im Jahre
2009 sei ein Mädchen entführt worden. Danach seien im Zusammenhang
mit dieser Tat drei verdächtige Personen, darunter ein Freund ihres Soh-
nes E._______ namens H._______, erschossen worden. Einige weitere
junge Männer seien festgenommen worden und würden seither als ver-
schwunden gelten. Verwandte des Mädchens seien nach dessen Beerdi-
gung zu ihr (Beschwerdeführerin 1) nach Hause gekommen und hätten
nach ihrem Sohn gefragt, um diesen der Polizei zuzuführen. Sie habe
E._______ anschliessend benachrichtigt, woraufhin dieser nach Colombo
gereist sei, wo er sich fortan versteckt habe. Die Sri Lanka Army (SLA),
E-2505/2013
Seite 3
die Polizei, die Karuna-Gruppe sowie die Gruppe um "Pillaiyan" (Alias-
Name von Sivanesathurai Chandrakanthan, heutiger Vorsitzender der
TMVP) hätten ihren Sohn im Jahre 2009 im Zusammenhang mit der Ent-
führung gesucht und ihr gesagt, sie müsse diesen ausliefern. Ihm sei vor-
geworfen worden, Kontakte zu H._______ gehabt zu haben und an der
Entführung beteiligt gewesen zu sein. Im Juli 2011 sei F._______ auf dem
Schulweg nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und zusam-
mengeschlagen worden. Am 18. April 2012 sei E._______ in der Nacht zu
seiner Tante gegangen, die in ihrer (Beschwerdeführerin 1) Nähe ge-
wohnt habe. Diese habe sie angerufen, und sie habe ihr Schmuck gege-
ben, mit dessen Verkaufserlös E._______ hätte weggeschickt (bzw. aus-
ser Landes geschickt) werden sollen. Am (…) 2012 sei eine bewaffnete
Gruppe zu ihr nach Hause gekommen, von der sie nicht wisse, ob es sich
um die LTTE, die Karuna-Gruppe oder eine andere Gruppierung gehan-
delt habe. Diese habe in Erfahrung gebracht, dass ihr Sohn zu Hause
gewesen sei. Die Unbekannten hätten nach ihm gefragt und gesagt, dass
sie ihren (Beschwerdeführerin 1) anderen Kindern Schwierigkeiten ma-
chen würden, wenn E._______ nicht auftauche. Aus Angst sei sie glei-
chentags mit ihren Kindern zu Verwandten ihres Bruders gegangen. Vom
7. bis 14. Mai 2012 hätten sie sich bei ihrer (Beschwerdeführerin 1)
Schwester in Colombo aufgehalten und seien dann ausgereist.
Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beweis ihrer Vorbringen reichten
die Beschwerdeführerinnen folgende Beweismittel zu den Akten: die Iden-
titätskarte der Beschwerdeführerin 1 im Original, Kopien ihrer Reisepäs-
se, die Geburtsurkunde des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1, Ge-
burtsurkunden der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Geschwister im Origi-
nal, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin 1 in Kopie, einen Pfand-
schein in Kopie, Unterlagen betreffend ihr Auslandasylgesuch, Dokumen-
te über den Aufenthalt ihres verstorbenen Ehemanns in der Schweiz so-
wie diesen betreffende medizinische Berichte.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 – eröffnet am 3. April 2013 – lehnte die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mangels Asylre-
levanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden selbigen Datums lehnte sie auch
die Asylgesuche der Tochter sowie der beiden Söhne der Beschwerdefüh-
rerin 1 ab und verfügte ebenfalls die Wegweisung und deren Vollzug.
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Seite 4
C.
Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 3. Mai
2013 durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Eingaben gleichen Datums erhoben die volljährige Tochter und die
volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Beschwerden
beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichentags wies das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerden von E._______ (D-2493/2013) und F._______ (D-2494/2013)
als offensichtlich unbegründet ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
E-2505/2013
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2505/2013
Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Die gel-
tend gemachte Vergewaltigung im Jahre 1997 sei weder zeitlich noch
sachlich für die Ausreise aus Sri Lanka ursächlich gewesen und damit
nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Es handle sich um einen einmali-
gen, isolierten Vorfall, der bei einer objektiven Betrachtungsweise keine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen könne. Dass die Beschwer-
deführerin 1 durch die Polizei zu ihrem Sohn befragt worden sei, habe der
behördlichen Ermittlung im Zusammenhang mit der Entführung eines
Mädchens gedient. Dieses Vorgehen habe rechtstaatlich legitimen Zwe-
cken gedient und sei daher nicht asylrelevant. Abgesehen davon hätten
die Beschwerdeführerinnen keine ernsthaften, gegen ihre Person gerich-
teten Behelligungen seitens der Behörden geltend gemacht. Auch die
vorgebrachten Behelligungen von dritter Seite seien als asylunbeachtlich
einzustufen, da es der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten gewesen wäre,
sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Die sri-lankische Polizei
nehme ihre Aufgaben grundsätzlich wahr und betreibe eine effektive
Strafverfolgung. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf erge-
ben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführerinnen
nicht zugänglich gewesen wäre oder die Behörden aus einem Grund
nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihnen Schutz vor allfälli-
gen Übergriffen durch Drittpersonen zu gewähren. Auch inskünftig hätten
diese die Möglichkeit, sich im Falle von Problemen mit Drittpersonen an
die lokalen Behörden zu wenden; auf den (subsidiären) Schutz der
Schweiz seien sie nicht angewiesen. Den angeblich erlittenen Behelli-
gungen hätten sie sich sodann auch durch einen Wegzug innerhalb Sri
Lankas entziehen können, zumal sie in Colombo Verwandte hätten und
E._______ dort von Mai 2009 bis zur Ausreise keine ernsthaften Proble-
me gehabt habe, was auf die lokale Begrenztheit der geschilderten Er-
eignisse hindeute.
Zusammenfassend seien aus den Akten keine genügend konkreten Hin-
weise dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen hätten, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden
oder andere Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden. Demzufolge würden sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
E-2505/2013
Seite 7
5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor,
die Verfolgung durch die TMVP werde von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften passiv gedeckt oder geduldet, so dass sie, entgegen den
Ausführungen des BFM, von den Behörden keinen Schutz erwarten
könnten. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hätten sie begründete
Furcht, von den Milizen der TMVP bedrängt und erpresst zu werden. Die-
se dürften in Erfahrung gebracht haben, dass ihr Ehemann beziehungs-
weise Vater in der Schweiz verstorben sei und sie mehrere Geschwister
beziehungsweise Onkel und Tanten in der Schweiz hätten, was sie als
mutmassliche Quelle für Erpressungsversuche attraktiv machen könne.
Um das Vorliegen dieses Risikos abzuschätzen, müsse sich die ent-
scheidende Behörde mit der speziellen Situation im Herkunftsstaat bezie-
hungsweise den dort üblichen Verfolgungsmustern sowie den persönli-
chen Erlebnissen der asylsuchenden Person und deren Umfeld auseinan-
dersetzen. Eine derartige Prüfung habe die Vorinstanz unterlassen.
Aufgrund der neuesten Berichte über die Lage in Sri Lanka werde
schliesslich immer deutlicher, dass das Land mehr und mehr zu einer Mi-
litärdiktatur verkomme, die den Genozid gegen die Minderheiten im Land
(auch nach Kriegsende) weiterführe. Daher müssten alle Angehörigen
dieser verfolgten Minderheiten als einer Risikogruppe zugehörig betrach-
tet werden.
6.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, den im vo-
rinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Vorbringen fehle es an Asylrele-
vanz.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
E-2505/2013
Seite 8
6.2 Gegen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wenden die
Beschwerdeführerinnen sie persönlich betreffend einzig ein, dass sie vor
den erlittenen Behelligungen durch die TMVP und allfällige andere Grup-
pierungen bei den Behörden keinen Schutz hätten finden können und die
Polizei sie vor potenziellen weiteren Übergriffen nicht schützen würde. In-
des ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie im Zeit-
punkt ihrer Ausreise bereits ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen wären oder begründete Furcht hatten, künftig sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Anlässlich der vorinstanzlichen
Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1 an, Verwandte des getöteten
Mädchens seien im Mai 2009 einmal bei ihr vorbeigekommen und hätten
nach ihrem Sohn gefragt. In diesem Zusammenhang berichtete sie je-
doch von keinerlei Bedrohungen durch diese Personen. Zudem seien sie
anschliessend nie mehr zu ihr gekommen. Auch von Seiten der TMVP
beziehungsweise sonstiger bewaffneter Gruppen ist keine Verfolgung er-
sichtlich. Zwar haben diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführe-
rin 1 nicht nur nach deren Sohn gefragt, sondern am (…) 2012 den übri-
gen Kindern der Beschwerdeführerin 1 Schwierigkeiten angedroht. Dar-
aus kann jedoch keine drohende asylrelevante Verfolgung abgeleitet
werden. Weder wurden der Beschwerdeführerin 1 oder deren Kindern
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angedroht, die ein Verbleiben im
Land unzumutbar machen könnten, noch sind Anzeichen dafür vorhan-
den, dass sich solche beim weiteren Verbleib am Herkunftsort verwirklicht
hätten. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Schutzwilligkeit und -
fähigkeit der sri-lankischen Behörden sowie die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen sowohl des BFM als auch der Beschwerdeführerinnen einzuge-
hen.
Betreffend die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im vor-
instanzlichen Verfahren ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst (vgl. im Einzelnen E. I/2-I/4 S. 3 f.).
6.3 Eine aktuelle Bedrohung durch die TMPV ist ebenfalls nicht ersicht-
lich. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass
die Beschwerdeführerinnen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat als
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügende Personen wahrgenommen
und als solche einem erhöhten Erpressungs- oder Entführungsrisiko un-
terstehen würden. Aus diesem Grunde war die Vorinstanz entgegen den
Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, eine derartige
Gefährdung zu prüfen, da eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
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Seite 9
folgung zur Annahme begründeter Furcht nicht genügt. Vielmehr müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E.
3.1.1 S. 996 f.; BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Auf Beschwerde-
ebene beschränken sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer diesbezügli-
chen Argumentation auf allgemeine Ausführungen, aus denen keine be-
gründete Furcht vor einer konkreten Gefährdung abgeleitet werden kann.
Insbesondere gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie aufgrund
des Todes des Ehemannes beziehungsweise Vaters und den bereits seit
20 Jahren in der Schweiz ansässigen Verwandten (vgl. die vorinstanzli-
che Akte C15/16 F9 S. 2) im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einem
ernstzunehmendem Verfolgungsrisiko unterliegen würden. In BVGE
2011/24 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, einer Risikogruppe mit
erhöhter Verfolgungsgefahr würden abgewiesene sri-lankische Asylsu-
chende angehören, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl.
dort E. 8.5 S. 497 f.). Eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen –
die im vorliegenden Verfahren ausführten, sie würden weder über Vermö-
gen noch Einkommen verfügen, und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeab-
hängigkeit zu den Akten reichten – zu dieser Gruppe ist nicht ersichtlich
und wird auch nicht geltend gemacht. Ohnehin vermögen ausschliesslich
finanziell motivierte Verfolgungshandlungen – welche jedoch vorliegend
nicht ersichtlich sind – die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen,
sondern wären lediglich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs zu
beachten (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 [letzter Abschnitt] S. 498).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 ein-
gehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse,
dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesen-
heit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrge-
nommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2 S. 503 f.).
Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR
noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell
drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jüngeren
Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus, abgewie-
sene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich re-
levanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die
Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit zum Teil
gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobachtung der
Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Veranlassung,
E-2505/2013
Seite 10
die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa die kürzlich
ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013, D-692/2013
vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführe-
rinnen nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende
asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf die
eingereichten Beweismittel sowie die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu
ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
E-2505/2013
Seite 11
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ih-
nen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite-
ren Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweisen sie auf zwei Inter-
netartikel vom 25. Februar 2012 (Human Rights Watch [HRW], UK: Halt
E-2505/2013
Seite 12
Deportations of Tamils to Sri Lanka) und vom 28. Februar 2013 (TamilNet,
UK High Court blocks Tamil deportations) sowie einen Report von HRW
vom 26. Februar 2013 ("We Will Teach You a Lesson" – Sexual Violence
against Tamils by Sri Lankan Security Forces). Daraus ergebe sich, dass
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen Haft und Folter drohe. Es sei
somit erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka die sehr
hohe Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung berge. Damit
führen die Beschwerdeführerinnen nicht aus, inwiefern sie konkret durch
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung
bedroht wären, sondern berufen sich auf eine generelle Foltergefahr für
rückkehrende tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht
erstellt ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f. und anstelle vieler etwa
das Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 9.1.2). Nachdem die Be-
schwerdeführerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten
müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen wür-
de aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführun-
gen ist – wie bereits vorstehend in Erwägung 6.4 festgestellt – nicht in
genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss aktueller Lageein-
schätzung davon aus, dass sich die politische und allgemeine Lage in der
Ostprovinz – aus der die Beschwerdeführerinnen stammen – seit dem
Ende des Krieges im Mai 2009 weitgehend stabilisiert und normalisiert
hat. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich merklich verbessert, obwohl
die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009
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erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für
die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar gewor-
den. Die Infrastruktur wird ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brü-
cken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Minority Rights
Group spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwick-
lungsprojekten. Aufgrund der allgemeinen Lage erachtet das Bundesver-
waltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
8.4.2 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das
BFM insbesondere aus, aus den Akten würden sich keine konkreten Hin-
weise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr in den Distrikt Batticaloa in eine existenzbedrohende Situation
geraten würden. Sie hätten den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht,
weshalb angenommen werden dürfe, dass sie über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügen würden. Im
Übrigen könnten sie auf die Unterstützung ihrer volljährigen Kinder bezie-
hungsweise Geschwister zählen, die das Land ebenfalls verlassen müss-
ten. Auch das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung nicht ent-
gegen. Die Beschwerdeführerin 2 habe (im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung) noch kein ganzes Jahr ausserhalb Sri Lankas verbracht, wo-
mit keine derart starke, persönliche Bindung an die Schweiz bestehe,
dass von einer kulturellen Entwurzelung in Bezug auf ihr Heimatland aus-
zugehen sei. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass sie
der tamilischen Kultur und Sprache weiterhin stark verbunden und mit
den Gepflogenheiten in Sri Lanka bestens vertraut sei. Sri Lanka verfüge
ferner über ein gutes Schulsystem, das unentgeltlich zugänglich sei. So-
mit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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8.4.3 Hiergegen führen die Beschwerdeführerinnen an, das BFM gehe
ohne genaue Abklärungen davon aus, für sie bestehe aufgrund ihrer Ver-
wandtschaft in Colombo eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Rück-
kehr nach Batticaloa. Dies treffe jedoch nicht zu. Vielmehr sei zu erwar-
ten, dass Schwierigkeiten mit der Polizei und den administrativen Behör-
den den Aufenthalt in Colombo zu einer Tortur machen würden.
8.4.4 Die Frage nach einer Aufenthaltsalternative stellt sich vorliegend
nicht (und wurde durch die Vorinstanz im Gegensatz zur Frage der
Fluchtalternative auch nicht geprüft), da sich der Vollzug der Wegweisung
in den Heimatdistrikt der Beschwerdeführerinnen – wie nachfolgend auf-
gezeigt wird – als zumutbar erweist.
Diesbezüglich kann zunächst auf die soeben dargelegte und weiterhin ak-
tuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf die Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II/2) verwiesen
werden, denen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegenhalten. An-
lässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwerdeführerin 1
an, während 11 Jahren die Schule besucht zu haben, jedoch nie erwerbs-
tätig gewesen zu sein (vgl. C4/12 S. 4). Nach der Ausreise ihres Mannes
im Jahre 1999 habe sie vom Verkauf von Grundstücken gelebt und sich
Geld geliehen. Ihre in Sri Lanka ansässigen Verwandten (Mutter und zwei
Schwestern in C._______, eine Schwester in Colombo) hätten sie finan-
ziell nicht unterstützen können (vgl. C4/12 S. 5; C15/16 F25 S. 4). Trotz
dieser Vorbringen war es den Beschwerdeführerinnen in der Vergangen-
heit offensichtlich möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist
nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei ihren Verwandten in
C._______ werden sie auf familiären Rückhalt sowie allenfalls eine vorü-
bergehende Unterkunftsmöglichkeit stossen. Zudem können sie die
Rückreise mit den übrigen Mitgliedern ihrer Familie antreten, deren Be-
schwerden bereits früher beziehungsweise mit heutigem Datum ebenfalls
negativ entschieden worden sind. Sowohl E._______ als auch F._______
und D._______ haben während 10 bis 12 Jahren die Schule besucht,
sind jung und gesund und werden zum Unterhalt der Familie beitragen
können. Die bald (…)-jährige Beschwerdeführerin 2, bei der aufgrund des
kurzen Aufenthalts in der Schweiz in Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf den
Heimatstaat auszugehen ist, wird den Schulbesuch in Sri Lanka fortset-
zen können. Schliesslich besteht auch keine medizinische Notlage, die
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Bei
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der einlässlichen Anhörung gab die Beschwerdeführerin 1 an, sie sei we-
gen ihrer Beine in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F31 ff. S. 4) und die
Beschwerdeführerin 2 habe sich drei Zähne ausgeschlagen (vgl. C15/16
F120 S. 13). In diesem Zusammenhang wurden jedoch keine detaillierte-
ren Angaben gemacht und insbesondere keine Arztberichte eingereicht,
womit nicht von ernsthaften Erkrankungen ausgegangen werden kann.
Zudem war die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben bereits
im Heimatstaat in ärztlicher Behandlung (vgl. C15/16 F32 S. 4) und wird
sich – sofern notwendig – wieder in diese begeben können.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung somit als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: