B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2505/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Grossbritannien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Grossbritannien am
4. April 2016 verliess und mit dem Zug über Paris am 5. April 2016 nach
Zürich gelangte, worauf er gleichentags am Flughafen B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 13.
April 2016 zu seiner Person befragt und gleichentags noch zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei britischer
Staatsangehöriger in Honkong geboren und habe zuletzt dort gelebt,
dass er mit 16 Jahren nach Grossbritannien gegangen sei, wo er an ver-
schiedenen Orten (…) studiert habe,
dass er im Jahre 2003/2004 nach Hongkong zurückgekehrt sei und in der
Firma seines Vaters gearbeitet habe,
dass er seit 2004 an (…) leide und vor drei Jahren während eines Jahres
und vier Monaten in einer Klinik für psychisch Kranke eingeschlossen wor-
den sei,
dass er sich bereits nach vier Monaten gesund gefühlt habe, der behan-
delnde Arzt jedoch behauptet habe, dass er immer noch krank sei und fal-
sche Berichte geschrieben habe,
dass sein Vater darauf bestanden habe, dass er nach der Entlassung in ein
(…) gehen müsse, wo er ständig überwacht worden sei,
dass er mehrmals versucht habe, beim Hongkonger Immigration-Service
seine britische Nationalität zu deklarieren, sein Antrag sei jedoch jedesmal
abgelehnt worden,
dass er in der Folge vergeblich versucht habe, britischen, deutschen, bel-
gischen, französischen und amerikanischen Konsularschutz zu erhalten,
dass er im März 2016 nach England gereist sei und beim britischen Home-
office und bei den Common-Wealth Departements um Schutz ersucht
habe,
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dass er diesen jedoch nicht erhalten habe, weshalb er in die Schweiz ge-
kommen sei, weil man ihm auf dem Schweizer Konsulat in Hongkong ge-
sagt habe, er müsse das Asyl direkt in der Schweiz beantragen,
dass er sich seiner politischen Rechte in Hongkong beraubt sehe und
Angst habe, dorthin zurückzukehren,
dass in England über den Verbleib in der EU abgestimmt werde, weshalb
er ebenfalls Angst habe, dorthin zurückzukehren,
dass die britische und Hongkonger Regierung sich gegen ihn verschworen
hätten,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Schreiben an die briti-
schen Behörden einreichte,
dass das SEM mit am 21. April 2016 eröffneter Verfügung vom 20. April
2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund unglaubhafter Vor-
bringen die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen und den Kanton
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe höchst un-
fundierte Angaben gemacht, indem er immer wiederholt habe, er sei von
den Ärzten, seiner Familie sowie vom Immigration Service angelogen wor-
den,
dass es weiter spekulativ sei, die britische Regierung würde mit derjenigen
von Hongkong gemeinsam gegen ihn vorgehen,
dass kein Anlass zur Annahme bestehe, dass er von den britischen Behör-
den verfolgt werde und nicht jenen Schutz bekäme, der ihm als britischer
Staatsbürger zustehen würde,
dass somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
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dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei und der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt
wurde, gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG (SR 142.20) sei der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung im Falle von weg- oder ausgewiesenen Auslände-
rinnen und Ausländern, die aus einem Mitgliedstaat der EU stammen wür-
den, in der Regel zumutbar,
dass der Bundesrat Grossbritannien angesichts der innenpolitischen Situ-
ation als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe und die Beschwerdefrist
gemäss der am 29. September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst.
a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2016
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materiel-
ler Hinsicht unter Aufhebung dieser Verfügung die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und anwaltliche Verbeiständung zu gewähren, eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und die zustän-
dige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren,
dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich er-
gänzte und in englischer Sprache zur Begründung anführte, dass Bewoh-
ner Hongkongs, die chinesischer Abstammung und in Hongkong geboren
seien, als chinesische Staatsbürger angesehen würden,
dass, wenn sie einen ausländischen Pass hätten, sie den konsularischen
Schutz des Staates erhalten würden, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzen würden,
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dass der Beschwerdeführer viele Male versucht habe, in Hongkong beim
Immigration Departement seine britische Nationalität zu deklarieren, je-
doch jedes Mal zurückgewiesen worden sei und sein Antrag abgelehnt
worden sei, obschon er seit 23 Jahren den britischen Pass besitze,
dass er weiter im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörung geltend ge-
machten Vorbringen wiederholte und erklärte, in den letzten vier Jahren bei
verschiedenen Konsulaten westlicher Länder um Asyl ersucht zu haben,
dass Grossbritannien für ihn kein sicheres Land sei, da sich die Wirtschaft
dort verschlechtert habe und überall Korruption herrsche,
dass er in der Schweiz leben und hier arbeiten möchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass die Beschwerde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70
Abs. 1 BV) abgefasst wurde,
dass sie keine Unklarheiten aufweist, weshalb praxisgemäss auf die Ein-
holung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer E-5509/2011 vom 22. November 2011),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Ausschluss
des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht in materieller Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die ge-
suchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit be-
gründete, er könne in Grossbritannien nicht leben, weil er Angst habe,
dass er jedoch keine konkrete Gefährdung geltend machte und auch nicht
überzeugend begründete, warum er dort nicht leben könnte,
dass die geltend gemachte Verschwörung der Regierung Hongkongs und
derjenigen Grossbritanniens gegen ihn als abwegig zu werten ist und der
Beschwerdeführer zudem auch nicht erklärte, worin diese bestanden ha-
ben soll,
dass somit nicht davon auszugehen ist, dass er in Grossbritannien jemals
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, und es
besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarer Zukunft
eine Verfolgung verwirklichen könnte,
dass weiter seine allgemeine Unzufriedenheit, in Grossbritannien leben zu
müssen, nicht asylrelevant ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass in diesem Zusammenhang zwar festzustellen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen Grossbritanniens und da-
mit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass dieser Umstand jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung
nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im
Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, son-
dern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs
in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu Urteil D-1333/2014 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2),
dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich eine Rückkehr nach Grossbritannien als verfolgungssicherer
Staat unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssi-
tuation und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht dort keine Si-
tuation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde – als zumutbar er-
weist,
dass hinsichtlich seiner individuellen Situation festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer zwar angibt, keine Verwandten in Grossbritannien zu
haben, er jedoch bereits mit 16 Jahren dorthin gereist ist und dort mehrere
Jahre gelebt hat,
dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass er dorthin nicht zurückkeh-
ren kann,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien schliesslich mög-
lich ist, da der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen britischen Pas-
ses ist,
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dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen und festzustellen ist, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Hei-
matstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
wirksam ist, gegenstandslos werden,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb der Eventualantrag,
er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, auch aus diesem Grund hinfällig wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass mangels Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als Voraus-
setzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1
AsylG) das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: