Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2506/2009
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Irans, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. November 1997 und
gelangte in den Irak, wo er bis 2002 blieb. Anschliessend lebte er für fünf
Jahre in der Türkei und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27.
Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 30. Dezember 2007 um Asyl
nachsuchte. Er wurde am 8. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asylgründen befragt; die direkte
Bundesanhörung fand am 23. Januar 2008 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Vater und sein Onkel seien bei der "Organisation der
Revolutionären Kämpfer des Iranischen Kurdistans" gewesen. Einer
seiner Onkel habe sogar zu den Mitbegründern dieser Organisation
gehört. In ihrem Haus habe ein Porträt von deren Führer gehangen.
Eines Tages sei der Beschwerdeführer von seinem Vater über die
Organisation aufgeklärt worden. Da er als Kurde frei habe leben und als
solcher auch für sein Volk habe kämpfen wollen, sei er ihr mit (…) Jahren
beigetreten. Der Sitz sei in der Stadt B._______ im Irak gewesen.
Aufgrund dessen, dass von iranischer Seite Druck ausgeübt worden sei,
seien sie gezwungen gewesen, nach Erbil zu gehen. Dort habe sich der
Beschwerdeführer, wie viele seiner Kollegen, beim United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) gemeldet. Er habe gewollt, dass
dadurch seine Familie in Ruhe gelassen werde. Im Jahre (…) habe es
Protestdemonstrationen vor dem UNHCR in Erbil gegeben. Damals sei
noch die Baathistische Regierung von Saddam Hussein an der Macht
gewesen. Dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen sei sodann
geraten worden, in einen Nachbarstaat zu gehen, in dem sich auch ein
Sitz des UNHCR befinden würde. Daraufhin sei er in die türkische Stadt
C._______ gegangen. Doch seitens der türkischen Regierung sei ihnen
gesagt worden, sie seien auch Kurden wie die Mitglieder der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans). Sie hätten die Türkei eigentlich nicht
verlassen dürfen. In den Iran könne er nicht zurückkehren; er werde dort
zu jahrelanger Haft verurteilt.
B.
Mit Schreiben vom 7. März 2008 teilte das UNHCR dem BFM mit, dass
sein Iraq Operation Unit in Amman sowie sein Büro in Erbil bestätigen
könnten, dass der Beschwerdeführer in der elektronischen Datenbank als
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Flüchtling im Nordirak registriert sei. In seiner Anhörung durch das
UNHCR habe er geltend gemacht, sich im (…) im Nordirak der
"B._______ Revolutionary Struggle Organisation of the Iranian
Kurdistan", auch Khabat-Organisation, angeschlossen zu haben. Er habe
für diese Wachdienste in B._______ versehen, bis die Organisation nach
Erbil gezogen sei. Dort sei er dann zuerst als (…) und anschliessend bis
zu seinem Parteiaustritt im (…) wieder als (…) tätig gewesen. Er habe
dann noch bis zum (…) am Stützpunkt der Organisation gewohnt und
während dieser Zeit weiterhin sporadisch Wachdienste übernommen. Als
Beweismittel habe der Beschwerdeführer Broschüren der Khabat-
Organisation vorgelegt.
C.
Mit Schreiben vom 14. März 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit, sich zu den Ausführungen des UNHCR innert Frist zu
äussern.
D.
Mit Eingabe vom 20. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum obgenannten Bericht des UNHCR. Hinsichtlich der Ungereimtheiten
gab er unter anderem an, dass diese vermutlich durch die an den
Anhörungen anwesenden Übersetzer verursacht worden seien.
E.
Mit Verfügung vom 23. März 2009 - eröffnet am 24. März 2009 - stellte
das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerde vom 18. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller
Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher
Rechtsverbeiständung sowie um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden
Stellungnahme.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde gutgeheissen. Die weiteren prozessualen Anträge -
unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Ansetzen einer Frist zur
ergänzenden Stellungnahme - wurden abgewiesen.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Juni 2009 an seinen
bisherigen Vorbringen und Standpunkten grundsätzlich fest und ersuchte
das Gericht weiterhin um Gutheissung seiner Anträge.
K.
Mit Eingaben vom 16. September 2009, 20. Mai 2010 und 28. April 2011
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, bei welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er
einerseits widersprüchliche Angaben zum politischen Umfeld in seiner
Familie gemacht. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass sie das
Bild des Führers einer illegalen Organisation in der Wohnung aufhängen
würden, müssten sie doch jederzeit damit rechnen, deswegen massive
Probleme mit den iranischen Behörden zu bekommen. Dies nicht zuletzt
aufgrund des engmaschigen Spitzelwesens in seinem Heimatland.
Sodann habe der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb sein Vater
ihn im Irak besucht habe, obwohl er seinetwegen schon Probleme gehabt
habe, geantwortet, die iranischen Behörden hätten nichts davon erfahren.
Diese Aussage sei unglaubhaft. Die iranischen Behörden hätten von
diesen Besuchen mit Sicherheit Kenntnis bekommen und seinen Vater
deswegen belangt, wenn sie dessen Familie beobachtet hätten. Weiter
habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seinen
exilpolitischen Tätigkeiten gemacht. Hierzu habe er das rechtliche Gehör
erhalten. Seine diesbezüglichen Erklärungen könnten jedoch die
Widersprüche nicht erklären. Überdies habe er im Verlaufe der Anhörung
auch widersprüchliche Aussagen zu den Problemen seiner Familie
während seines Aufenthaltes in der Türkei gemacht. Schliesslich habe er
zu Protokoll gegeben, er sei vom Irak via den Iran in die Türkei gereist.
Auf dieser Reise habe er zweimal in D._______ übernachtet. Dies
entspreche jedoch nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, in den
Verfolgerstaat zurückzukehren – anstatt direkt in die Türkei zu reisen –
und dann dort auch noch mehrere Nächte zu bleiben. Aufgrund der
Vorgeschichte hätte er wissen müssen, dass die iranischen Behörden
Kenntnis von jedem seiner Schritte gehabt hätten. Der eingereichten
Bestätigung sowie den beiden Fotografien komme keine Beweiskraft zu.
Bei der Bestätigung handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben,
welches zudem andere Angaben zur Länge der politischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers machen würde als jene, die er dem UNHCR
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gegenüber gemacht habe. Die beiden Fotografien, welche ihn bewaffnet
in einer traditionellen Tracht zeigen würden, seien ebenfalls keine
Beweise, da sie keine Angaben darüber erlauben würden, wann, wo und
zu welchem Zweck sie gemacht worden seien.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers
herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ausserdem sei
dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers durch
hohen Detailreichtum, Plausibilität und zahlreiche farbige Schilderungen
auszeichnen würden. Sie würden viele Realitätskriterien enthalten und
deshalb grundsätzlich glaubhaft wirken. Hinsichtlich seinen angeblich
unglaubhaften Angaben zum politischen Umfeld seiner Familie sei
zunächst entgegenzuhalten, dass dies nicht ohne weiteres zum
Kernbereich der Fluchtgründe gerechnet werden könne. Sodann werde
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einige Probleme mit
dem vom BFM eingesetzten Dolmetscher gehabt habe. Grund hierfür sei
unter anderem, dass Ersterer zahlreiche Ausdrücke verwende, welche in
Farsi nicht verstanden würden. Davon abgesehen habe er auf Nachfrage
erklärt, dass sein Vater mit den Autonomiebestrebungen der Kurden im
Iran stets sympathisiert habe und auch kurz nach der Gründung im (…)
Mitglied der Organisation Khabat geworden sei. Sein Vater habe aber
keine politische Bildung im engeren Sinne. Es erscheine übrigens auch
nicht unglaubhaft, dass im Elternhaus ein Porträt eines Gründers dieser
Organisation gehangen habe. Es handle sich hierbei um ein in
Zivilkleidung abgebildetes verwandtes Familienmitglied. Daher wäre von
diesem Foto selbst im Falle einer Hausdurchsuchung kaum eine Gefahr
ausgegangen.
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Auch hinsichtlich den Besuchen seiner Eltern im Irak sei vorab
festzuhalten, dass dieses Thema nicht die zentralen Fluchtgründe des
Beschwerdeführers beschlagen würde. Weiter sei zu berücksichtigen,
dass er die fragliche Aussage in einem ganz bestimmten Zusammenhang
gemacht habe, den die Vorinstanz offenbar verkenne. Die iranischen
Sicherheits-kräfte hätten zwar Kenntnis davon gehabt, dass er sich im
Irak aufgehalten habe, allerdings sei davon auszugehen, dass sie seinen
genauen Aufenthaltsort nicht gekannt und deshalb seinen Vater unter
Druck gesetzt hätten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von
höchstens (…) Besuchen der Eltern in der Zeit von (…) gesprochen habe,
wobei er sich offenbar bloss an (…) Besuche deutlich erinnern könne,
was angesichts der seither verstrichenen Zeitspanne nicht erstaunlich sei.
Das BFM erkläre die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Aktivitäten für die Khabat ausserhalb des Irans unter Hinweis auf
dessen Angaben gegenüber dem UNHCR als widersprüchlich und damit
als unglaubhaft. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob zur
Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
überhaupt auf die Angaben gegenüber dem UNHCR abgestellt werden
könne. Schliesslich handle es sich bei den entsprechenden sich in den
Verfahrensakten befindlichen Unterlagen bloss um eine summarische
Zusammenfassung. Der Beschwerdeführer halte auf jeden Fall fest, dass
er bis heute Mitglied der Khabat sei.
Die Schilderung der Reiseroute, welche vom Irak mit einem zweitägigen
Zwischenhalt über D._______ nach C._______ geführt habe, sei nicht
unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wäre auf direktem Weg mit
Kontrollposten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert gewesen und
habe diese in einem Gebiet umgehen müssen, welches er überhaupt
nicht gekannt und wo er keinerlei Beziehungsnetz gehabt habe.
Das BFM setze sich ausserdem überhaupt nicht mit der Tatsache
auseinander, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR im Rahmen eines
förmlichen Verfahrens als Flüchtling anerkannt worden sei. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass das UNHCR in der Türkei die einzige Anlaufstelle
für Asylsuchende darstelle und das Mandat des völkerrechtlichen
Flüchtlingsschutzes anstelle des türkischen Staates wahrnehme. Es
könne diese Aufgabe bloss auf der Basis von tief greifenden
Länderkenntnissen wahrnehmen.
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3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das familiäre politische
Umfeld spiele in der Schilderung des Beschwerdeführers eine zentrale
Rolle, indem es seinen politischen Werdegang erklären soll, aus welchem
dann die Probleme erwuchsen seien. Er habe zudem nirgends im
Verfahren davon gesprochen, dass auf dem Porträt, das in seinem
Elternhaus gehangen habe, ein verwandtes Familienmitglied abgebildet
gewesen sei.
Sodann mache er Probleme mit dem Dolmetscher geltend. Diese
Aussage sei als Schutzbehauptung anzusehen. Aus beiden Protokollen
seien keine Verständigungsprobleme ersichtlich. Der Beschwerdeführer
habe jeweils angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben.
Ausserdem habe er nach der Rückübersetzung die Richtigkeit des Inhalts
mit seiner Unterschrift bestätigt.
Hinsichtlich des Reisewegs sei darauf hinzuweisen, dass er (…) im
Nordirak gelebt haben wolle. Seine Behauptung des fehlenden
Beziehungsnetzes sei deshalb nicht nachvollziehbar, zumal er für eine
Organisation gearbeitet haben wolle, die Beziehungen zu den lokalen
nordirakisch-kurdischen Organisationen / Behörden gehabt habe, welche
wiederum die geografischen Gegebenheiten an der Grenze zur Türkei
genaustens gekannt hätten.
An der Überzeugung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in sein Heimatland keiner konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre, würden auch die neu zu den Akten gereichten
Beweismittel nichts ändern. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten
sei ausgeführt, dass solche nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn
davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Gerade die
Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers würden jedoch zeigen,
dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische
Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend gestellte
Gruppenaufnahmen in einschlägigen Internetseiten publiziert würden,
sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese
Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn sie über die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert
seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen
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und identifizieren. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann
Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall, zudem würden keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, im Iran wären gegen ihn
aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden.
3.4 In der Replik wird entgegnet, dass grundsätzlich an den bisherigen
Vorbringen und Standpunkten festgehalten werde. Die Feststellung des
BFM, wonach aus der Sicht des Beschwerdeführers sein familiäres
Umfeld nicht zum Kernbereich der Fluchtgründe gezählt werden könne,
treffe in dieser Form nicht zu. Das Bundesamt reisse die Bemerkung aus
ihrem Zusammenhang heraus. Sie ziele bloss darauf ab, klarzustellen,
dass allfällige Unstimmigkeiten in Bezug auf das familiäre Umfeld nicht
die wesentlichen Fluchtgründe betreffen würden. Der Beschwerdeführer
habe den Iran nicht wegen seines familiären Hintergrundes, sondern
wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten verlassen müssen.
Weshalb das BFM auf der Unstimmigkeit des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtwegs aus dem Irak in die Türkei herumreite, sei
nicht nachvollziehbar, zumal sich sein Vorbringen weder beweisen noch
widerlegen lasse.
Wann genau die Meldepflicht des Vaters bei den iranischen Behörden
geendet habe, könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Er sei aber
davon überzeugt, dass sie den Druck auf die Familie reduzierten, als sie
mit Sicherheit hätten annehmen können, dass er sich nicht mehr im Irak
aufhalte. Die Einreichung des Kontrollhefts lege mindestens das
Bestehen einer Meldepflicht (…) nahe. Dies alleine genüge jedenfalls für
die Annahme, dass er im Zeitpunkt, als er den Iran und später den Irak in
Richtung Türkei verlassen habe, zu Recht eine asylrelevante Verfolgung
habe befürchten müssen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz könnten ohne weiteres als subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG anerkannt werden. Es sei notorisch, dass die
iranischen Sicherheitskräfte im Ausland aktiv seien, um allfällige
Regimegegner zu identifizieren.
4.
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4.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem
Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist.
Wie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, sind einige Angaben des
Beschwerdeführers tatsächlich unstimmig. Unter anderem werden diese
Unstimmigkeiten in der Rechtsmitteleingabe damit begründet, dass es mit
dem Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Sowohl
aus dem Protokoll der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 8. Januar 2008 als auch jenem der
direkten Bundesanhörung vom 23. Januar 2008 geht jedoch nichts
entsprechendes hervor. Der Beschwerdeführer hat auch jeweils
unterschriftlich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe.
Bezüglich des familiären politischen Umfelds ist aufgrund seiner
Schilderungen offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um einen
Nebenpunkt handeln kann. Gemäss eigenen Angaben sollen seine
Familienangehörigen (insbesondere sein Vater und sein Onkel) grossen
Einfluss auf ihn gehabt haben. Hinsichtlich seines Vaters trifft es zu, dass
der Beschwerdeführer zunächst ausführte, dieser sei Mitglied der
Organisation gewesen, währenddessen er später zu Protokoll gab, dies
stimme gar nicht, da er gar nichts von Politik verstehe (Akten BFM A2/8
S.4 und A9/14 S.6). Dieser Widerspruch kann durch die entsprechenden
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nur teilweise aufgelöst werden.
Nachgeschoben wirkt auf alle Fälle die Behauptung, auf dem Porträt im
Elternhaus sei ein in Zivilkleidung abgebildetes verwandtes
Familienmitglied zu sehen. Der Beschwerdeführer sprach nämlich
anlässlich der summarischen Befragung und der kantonale Anhörung
jeweils bloss vom "Führer" der Organisation. Auch auf Rückfrage hin
bezeichnete er ihn nie als einen Verwandten. Bei einer
Hausdurchsuchung würde sein Vater behaupten, es handle sich um
einen Geistlichen des kurdischen Volkes (a.a.O. A9/14 S.5). Der Vater
(zum Teil mitsamt der Mutter) hat den Beschwerdeführer sodann einige
Male im Irak besucht. Die Tatsache, dass die Eltern bei der Aus- und
Rückreise offenbar keinerlei Probleme bekundet haben, spricht sowohl
gegen ein politisches Engagement des Vaters als auch gegen ein
Interesse des iranischen Staates am Beschwerdeführer, dies wohl auch
deshalb, weil dieser seit dem (…) gar kein Mitglied der Khabat mehr war.
Hinsichtlich der Diskrepanzen zwischen seinen Angaben in der Schweiz
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und jenen, welche er beim UNHCR gemacht hat, ist zwar zunächst zu
berücksichtigen, dass den Akten bloss der obgenannte Bericht beiliegt
und nicht ein vollständiges Anhörungsprotokoll. Jedoch handelt es sich
hier nicht um blosse Unvollständigkeiten oder unwesentliche
Abweichungen, welchen praxisgemäss keine entscheidende Bedeutung
beizumessen wäre. Das BFM hat dem Beschwerdeführer infolgedessen
das rechtliche Gehör gewährt. Dass Übersetzungsprobleme Ursache sein
sollen, wie von ihm im Schreiben vom 20. März 2008 dargestellt, ist als
blosse Schutzbehauptung zu werten.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme können nicht geglaubt werden. Hieran ändern auch
die eingereichten Beweismittel nichts.
4.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene
Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die
Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird
oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend
gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem
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zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu
darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu
unterscheiden.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Khabat ist
folgendes festzuhalten: Die Organisation wurde im August 1980 als
politische Vereinigung verschiedener kurdischer Stämme, basierend auf
nationalen (kurdischen) und islamischen (sunnitischen) Grundsätzen, im
Iran gegründet. Hintergrund hierfür war, dass sich die Kurden nach dem
Sturz des Schahs und der islamischen Revolution von 1979 ein
friedliches Zusammenleben mit der mehrheitlich schiitischen Bevölkerung
des Irans erhofften. Doch die entsprechenden Verhandlungen blieben
ohne Resultate, so dass es zu massiven bewaffneten Zusammenstössen
zwischen der Armee und den Kurden kam. In der Zeit nach 1985 erfolgte
der (zivile) Widerstand der Khabat in Form von Verbreitung von
Propaganda. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht tritt die
Organisation heute jedoch kaum noch in Erscheinung. Zumindest wird sie
in aktuellen Berichten zur (Menschenrechts-) Situation im Iran nicht
erwähnt. Die Bedeutung der Khabat dürfte daher im Heimatland des
Beschwerdeführers sehr beschränkt sein.
In casu war der Beschwerdeführer überdies seit dem (…) nicht mehr
Mitglied bei der Khabat, bei welcher er im Übrigen ohnehin
untergeordnete Funktionen ausübte. Gemäss dem Bericht des UNHCR
war er bloss (…) bei der Organisation. Andererseits sollte das
exilpolitische Engagement in der Schweiz bereits umgehend nach der
Einreise und dem Stellen des Asylgesuchs beginnen und zu Handen der
hiesigen Behörden belegt werden. Vorliegend datiert die Bestätigung des
Engagements des Beschwerdeführers bei der Khabat vom 11. April 2010.
Er hat jedoch sein Asylgesuch bereits am 30. Dezember 2007 gestellt;
die Verfügung des BFM datiert vom 23. März 2009, die Beschwerde
wurde am 18. April 2009 eingereicht. Mithin wurde also mit der
Bekanntmachung des exilpolitischen Engagements erst bis gut einem
Jahr nach der Einreichung des Rechtsmittels beziehungsweise bis
zweieinhalb Jahre nach dem Stellen des Asylgesuchs zugewartet. Weiter
muss das Engagement über das übliche Mass hinausgehen, wobei
Internetauftritte und Teilnahme an Demonstrationen oder Standaktionen
eindeutig nicht ausreichen. Es muss demnach nachweislich eine
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führende Rolle in der fraglichen Exilorganisation ausgeübt werden.
Vorauszusetzen ist darüber hinaus, dass diese gezielten Aktionen gegen
den iranischen Staat zu betreiben versucht und zu Umsturzzwecken des
Regimes ausgerufen und damit Einfluss beziehungsweise Druck auf die
schweizerische Diaspora oder die Bevölkerung im Iran genommen
respektive ausgeübt wird. Ein solches Profil vermag der
Beschwerdeführer jedoch nicht nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft
zu machen.
Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten müsste, dort
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere
fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass
gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen
Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es
insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den
Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben,
als dass sie jene als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische
System empfinden würden und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden (vgl. auch vorstehend
E. 3.3 S.9).
4.3 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
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2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
E-2506/2009
Seite 16
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine – wenn auch unbefriedigende –
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten
Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder
eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz,
schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass
sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der heutigen Lage im Iran kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im
Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009). Es sind
auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des
jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen
würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat
diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 24. April 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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