Abtei lung V
E-2506/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
30. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2506/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass am 17. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhoben wurden
und er summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, wobei er angab, er habe
sein Heimatland am 21. Oktober 2007 aufgrund seiner Probleme
wegen seiner Homosexualität verlassen und sei via Nigeria (2 Tage),
Niger (4 Tage und 7 Tage in der Wüste), Algerien (6 Monate) und
Marokko (etwa 1 Jahr und 3 – 4 Monate) nach Spanien gereist, wo er
von der Polizei angehalten, erkennungsdienstlich behandelt und in
eine "Art Auffanglager" in C._______ gebracht worden sei, wo er etwa
(...) Tage verbracht habe,
dass er in der Folge zum Flughafen in D._______ gebracht worden sei,
man ihn mithin habe abschieben wollen, wogegen er sich aber
erfolgreich gewehrt habe, was dazu geführt habe, dass er zum
Polizeiposten auf den Flughafen gebracht worden sei,
dass er später mit dem Zug in eine unbekannte Richtung gefahren sei
und ihn englisch sprechende Mitfahrende aus Mitleid während zweier
Wochen bei sich aufgenommen hätten,
dass er danach über Frankreich (wo er sich einen Monat lang
aufgehalten habe) in die Schweiz gelangt sei,
dass er nicht nach Spanien zurückkehren wolle, da man dort – im
Gegensatz zur Schweiz – sehr schlecht behandelt werde, man
versucht habe, ihn gegen seinen Willen abzuschieben, die Spanier nur
spanisch sprächen und er in Spanien keinen Dolmetscher erhalten
habe,
dass eine Wegweisung nach Frankreich für ihn auch nicht in Frage
komme,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 7. April
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
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den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Befragung angegeben, sich vor seiner Einreise in die
Schweiz während zweier Monate in Spanien aufgehalten zu haben,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags") Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass Spanien - auf das entsprechende Ersuchen vom 15. Januar 2010
hin - am 23. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 23. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien erklärt habe, er sei dort
sehr schlecht behandelt worden, und man habe versucht, ihn gegen
seinen Willen abzuschieben,
dass Spanien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme,
und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von dort aus in
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einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er
eine entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. April 2010
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des
BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei an das
BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die
Flüchtlingsgeigenschaft zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung
des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2010 den Vollzug der
Wegweisung bis zum Entscheid über die allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer
vor seiner Einreise in die Schweiz während zweier Monate in Spanien
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aufgehalten hat, und Spanien – auf entsprechendes Ersuchen vom
15. Januar 2010 – am 23 Februar 2010 seine Übernahmezustimmung
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung),
erteilte,
dass somit Spanien für die Prüfung seines am 12. Dezember 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates
zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe - unter Verweis auf eine
in Kopie beigelegte Massenverfügung vom (...) 2009 eines spanischen
Gerichts in E._______ - geltend macht, ihm drohe eine unzulässige
Kettenabschiebung nach Kamerun,
dass entgegen dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vorliegen,
wonach sich Spanien generell und im konkreten Fall des
Beschwerdeführers nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen
hielte,
dass – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde - Spanien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass Spanien - wie alle Beitrittskandidaten - im Vorfeld der Aufnahme
in die Europäische Union (EU) sorgfältig hinsichtlich der Einhaltung
seiner völkerrechtlichen eingegangenen Verpflichtungen (auch im
Asylbereich) überprüft worden ist, und mit der Aufnahme in die EU den
acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,
dass die besagte Verfügung des spanischen Gerichts vom (...) 2009 an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, wonach der
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Beschwerdeführer, welcher ohne Identitätspapiere sei, gestützt auf
entsprechende spanische Gesetzesbestimmungen in
Ausschaffungshaft gesetzt wurde, mit der Anordnung an die
zuständigen Behörden, eine schnellstmögliche Ausschaffung zu
gewährleisten,
dass die spanischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers explizit gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO
zugestimmt, mithin sich damit auch für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklärt haben, was den Verweis in der Beschwerde auf die
obgenannte Massenverfügung, wonach keine Aufenthaltsberechtigung
(auch nicht als Asylbewerber) auf spanischem Boden mehr bestehe,
offensichtlich hinfällig macht,
dass davon auszugehen ist, dass die spanischen Behörden bei einer
allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers von dessen
Rückweisung in den Heimatstaat absehen werden (vgl.
Erwägungsgrund 12 der Dublin-II-VO),
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, sollte er
die Meinung vertreten, irgendwelche Bestimmungen der EMRK
würden in Spanien nicht eingehalten, sich – mit allfälliger Hilfe eines
Rechtsanwalts – an die dortigen Rechtsinstitutionen zu wenden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe schliesslich
auf eine "besonders enge Beziehung zu F._______ aus G._______"
verweist, was im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu
berücksichtigen sei,
dass jedoch gemäss gesetzlicher Konzeption die genannte
Bestimmung im vorliegenden, auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
basierenden Verfahren offensichtlich keine Anwendung findet,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den
Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des
Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt,
sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des
betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen
Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die
minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
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sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass die genannten Personen indessen gemäss der zitierten Ver-
ordnungsbestimmung nur dann als Familienangehörige im Sinne der
Verordnung gelten, wenn die Familie bereits im Herkunftsland be-
standen hat,
dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8
EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche
Bande – namentlich diejenigen zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
und Enkelinnen, zwischen Onkeln beziehungsweise Tanten und ihren
Nichten und Neffen sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE
2008/47 E. 4.1.1; Caroni Martina, Schriften zum Europäischen Recht,
Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und
Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass aufgrund der Akten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer und der genannte F._______ hätten vor der
Einreise in die Schweiz in einer dauerhaften, partnerschaftlichen
Gemeinschaft gelebt respektive würden dies seit der Einreise in die
Schweiz tun,
dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK
noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der
Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwä-
gungsgründe zur Dublin-II-VO sowie Art. 8 Dublin-II-VO), einer Aus-
schaffung des Beschwerdeführers nach Spanien entgegenstehen,
dass eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente
noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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