B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2506/2012
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. März 2009
seinen Heimatstaat mit einem Pass einer anderen Person auf dem Luft-
weg verliess und über Dubai und Italien in einem Auto am 4. März 2009 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 13. März
2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. März 2009
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe ab dem
Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise in D._______ (Jaffna Distrikt) gelebt,
dass er zuvor sieben Jahre in E._______ (Vannigebiet) gelebt habe,
dass er und sein Vater im Jahre 2005 von drei Soldaten geschlagen wor-
den seien, weil die SLA (Sri Lanka Army) Leute aus dem Vannigebiet ver-
dächtigt hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstüt-
zen,
dass er im Mai 2006 von vier Soldaten zu Hause in D._______ aufge-
sucht worden sei und diese ihn hätten mitnehmen wollen,
dass, als sein Vater habe intervenieren wollen, dieser im Garten vor ihrem
Haus von einem Soldaten erschossen worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) hingegen über mehrere Mauern zur Bus-
haltestelle habe entweichen können, wo er einen Bus bestiegen habe und
zu seinem Onkel geflüchtet sei, bei welchem er sich bis zu seiner Ausrei-
se am 2. März 2009 versteckt habe,
dass, nachdem im Jahr 2009 die Schwester des Beschwerdeführers am
Thaipongal Tag auf dem Weg in einen Tempel entführt und ein Freund
von ihm am 13. Januar 2009 getötet worden sei, seine Mutter und sein
Onkel beschlossen hätten, den Beschwerdeführer aus dem Land zu brin-
gen,
dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst, wie sein Freund umge-
bracht zu werden, Sri Lanka am 2. März 2009 verlassen habe,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Kopien (seines
Identitätsausweises, zweier in englischer Sprache verfasster Schreiben
der Mutter des Beschwerdeführers an den "Grama Officer", D._______,
vom 5. und vom 18. März 2009 sowie der Geburtsurkunde des Be-
schwerdeführers und der Todesurkunde seines Vaters [Letztere mit Über-
setzung]) ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 – eröffnet am 11. April
2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Darstellung
des Beschwerdeführers zu seiner Flucht sei nicht nachvollziehbar, da
wenig wahrscheinlich sei, dass er trotz der Anwesenheit von vier Solda-
ten, die nach ihm gesucht hätten, über mehrere Mauern habe flüchten
können und an einer Bushaltestelle den öffentlichen Bus bestiegen habe,
um ausgerechnet zu seinem Onkel zu fahren, wo es ein Leichtes gewe-
sen wäre, ihn ausfindig zu machen,
dass ferner mehr als erstaunlich sei, dass er den vollen Namen seines
Onkels nicht wisse, obschon der Beschwerdeführer bis im Jahr 2009 bei
diesem gelebt habe,
dass zudem nicht plausibel sei, dass er sich während dieser Zeit auch nie
nach seinen Familienangehörigen erkundigt beziehungsweise mit ihnen
Kontakt aufgenommen habe,
dass er sich überdies in Bezug auf die Umstände der Begegnung mit den
Soldaten in Widersprüche verstrickt habe, indem er anlässlich der Befra-
gung ausgesagt habe, von den vier Soldaten, die im Mai 2006 zu ihnen
nach Hause gekommen seien, sei einer ins Haus gekommen, die ande-
ren seien draussen geblieben, um im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung zu Protokoll zu geben, die Begegnung mit den vier Soldaten habe
draussen im Garten stattgefunden,
dass, indem er einerseits ausgesagt habe, die Soldaten hätten seinen Va-
ter erschossen und er wisse nicht, was danach geschehen sei, und ande-
rerseits geschildert habe, er habe erst von seinem Onkel erfahren, dass
sein Vater getötet worden sei, weil er das Grundstück bereits verlassen
habe, als er einen Schuss gehört habe, auch seine Aussagen zum Tod
seines Vaters ungereimt ausgefallen seien,
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dass des Weiteren auch seine Aussagen zum Verschwinden seiner
Schwester im Jahre 2009 wenig glaubhaft seien, da er einerseits ausge-
sagt habe, seine Schwester sei im Januar 2009 auf dem Weg zum Tem-
pel entführt worden, Leute hätten dies gesehen, und andererseits ange-
ben habe, seine Schwester sei festgenommen worden, um dann als dritte
Variante auszuführen, es sei nicht klar, ob sie entführt oder festgenom-
men worden sei, jedenfalls aber sei sie verschollen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich vor dem Hinter-
grund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssten,
die während des Bürgerkrieges geherrscht habe,
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnah-
men seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen ver-
bündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle be-
finde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men sei,
dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich
zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei-
en und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürger-
krieges stark abgenommen habe und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
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von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel
von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass die srilankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen,
dass der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht habe, ein
aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
dass keine Hinweise vorliegen würden, die sri-lankischen Behörden hät-
ten rund drei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interes-
se daran, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei,
dass seine Vorbringen daher unglaubhaft respektive nicht asylrelevant
seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass auch die ins Recht gelegten Beweismittel nicht geeignet seien, um
eine asylrelevante Verfolgung zu belegen, zumal den eingereichten Ko-
pien der Schreiben aus dem Jahr 2009 nur geringer Beweiswert zukom-
me, einfach erhältlich seien und ihnen keine Hinweise auf die von ihm
geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ent-
nommen werden könne,
dass auch die Kopien der Geburtsurkunde, des Todesscheins seines Va-
ters und seiner Identitätskarte nicht geeignet seien, um seine Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden zu belegen,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung im Lichte der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zulässig, technisch möglich und auch zumut-
bar sei, zumal der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt stamme, ei-
ne gute Schulbildung genossen habe und sich in Sri Lanka auf ein famili-
äres und soziales Beziehungsnetz stützen könne,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2012 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihm die Akte A 14 (Begleitnotiz des Dienstes für Analyse und
Prävention [DAP] zur Einsicht zu edieren, eventualiter sei das BFM an-
zuweisen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bei einer allfälli-
gen Verweigerung jeglicher Akteneinsicht oder Mitteilung deren wesentli-
chen Inhalts zu gewähren,
dass ferner die Edition der vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel (A 15 und A 16) beantragt wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012
dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, ihm die Aktenstücke A 14, A 15 und A 16 in Kopie
aushändigte und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegte,
welchen er am 23. Mai 2012 fristgemäss leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 16. Mai 2012 unter anderem die Aktenstücke A 14 (Be-
gleitnotiz DAP), Aktenstück A 15 und A 16 (Zustellumschlag sowie Be-
weisstücke des Beschwerdeführers) antragsgemäss ediert wurden,
dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit nicht ge-
hört werden kann, als die letztgenannten zwei Akten vom BFM zu Recht
als bekannt bezeichnete Akten bezeichnet wurden, welche gemäss Pra-
xis des BFM richtigerweise nur auf ausdrückliches Begehren hin ediert
werden,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nach-
teile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828, mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da keine Hinweise bestünden, die sri-
lankischen Behörden hätten noch heute ein Interesse an seiner Person,
dass er ferner aufgrund seines geringen politischen Profils kein Gefähr-
dungsprofil aufweist und er bereits bei seiner Ausreise von den sri-
lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen,
dass zudem nach deren Niederlage auch von deren Seite keine Gefahr
mehr für ihn ausgeht,
dass es seinen Asylgründen demnach insbesondere an der Aktualität
fehlt,
dass im Übrigen auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen ist,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die darin erwähnten Berichte
zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka näher
einzugehen, zumal dort lediglich bereits Vorgebrachtes wiederholt wird,
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unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden, die als appellatori-
sche Kritik zu werten sind, für deren Berücksichtigung kein Raum bleibt,
dass es sich unter diesen Umständen insbesondere auch erübrigt, auf die
Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen und die entsprechenden Einwände in der Beschwerde näher
einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK;
EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend macht, und über eine solide Schulbildung verfügt, in
F._______ (Distrikt Jaffna) geboren ist und vom Jahre 2002 bis zu seiner
Ausreise im Februar 2009 zusammen mit seinem – eigenen Angaben
gemäss wohlhabenden – Vater (vgl. Akten BFM A1/12 S. 4), seiner Mut-
ter und seinen (…) Schwestern sowie seinem Bruder in D._______ (Dist-
rikt Jaffna) lebte, wo er mit seine Mutter, seinen (…) Schwestern und sei-
nem Bruder heute noch über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz
verfügt (vgl. A1/12 S. 4 f.), so dass er die Voraussetzungen für einen zu-
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mutbaren Wegweisungsvollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat,
gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt, auch wenn ihn – wie er einwendet – seine Mut-
ter aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und mangels Beziehungen
nicht unterstützen könne und seine ältere Schwester behindert sei,
dass er dieser Einschätzung in der Beschwerdeschrift darüber hinaus
keine substanziierten Einwände entgegenhält, sondern dazu anlässlich
der Anhörung zusätzlich angegeben hat im Norden Sri Lankas Tanten und
Onkel mütterlicherseits zu haben (vgl. A 9/12 S. 5),
dass er ferner geltend macht, in Sri Lanka irgendwo noch über Verwandte
zu verfügen und seinen in G._______ lebenden Onkel K., welcher nach
dem Tod seines Vaters die Familie finanziell unterstützt haben soll (vgl.
A9/12 S. 4), erwähnt,
dass damit angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland
wieder eine Existenz aufbauen,
dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerde-
führers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden
wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE – im vorliegenden Fall, entge-
gen seiner Meinung, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er gehöre als
abgewiesener Asylsuchender und wegen seines Aufenthalts in der
Schweiz einer Risikogruppe an und werde alleine aus diesen Gründen
bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden festgenommen und
in Haft genommen oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE a.a.O.
E. 8.4),
dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzur-
teils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 23. Mai 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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