B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2506/2017
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juni 2014 zusammen mit seiner Mut-
ter und drei Schwestern gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013
über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienan-
gehörige aus Istanbul (Türkei) legal in die Schweiz ein. Auf entsprechen-
den Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde wurde er mit
Verfügung vom 2. Juli 2014 des damaligen Bundesamtes für Migration
(BFM) aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig gestützt auf Art. 83
AuG (SR142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs in Rechts-
kraft.
B.
Am 9. Februar 2015 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. In der Befragung
zur Person (BzP) vom 25. Februar 2015 (Akten SEM A6/13) und einer An-
hörung vom 5. Oktober 2015 (A17/16) wurden seine geltend gemachten
Asylgründe protokollarisch aufgenommen. Gemäss seinen Angaben sei er
kurdischer Ethnie, stamme aus der syrischen Provinz Hasaka und besitze
die syrische Staatsangehörigkeit nicht, da er – vor der Ausreise aus Syrien
– als minderjähriger Angehöriger der Ajanib die syrische Staatsangehörig-
keit nicht habe erwerben können. Er habe Syrien am 27. Februar 2013 auf
dem Landweg über die türkische Grenze verlassen und sei nach Istanbul
weitergereist. Dort habe er sich bei einem Onkel aufgehalten und als (…)
gearbeitet, bevor er mit dem am 5. Juni 2014 auf der Schweizer Botschaft
in Istanbul ausgestellten Visum am 19. Juni 2014 habe in die Schweiz rei-
sen können. Zu seinem Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, er
sei von PKK-Leuten („Apocis“) ohne seinen freien Willen von zu Hause
mitgenommen worden, um für sie militärischen Dienst zu leisten. Er sei
umgehend insbesondere in der Handhabung eines Gewehrs ausgebildet
worden. Anlässlich einer Demonstration oder eines Treffens von Apoci-
Leuten sei er zu deren Schutz als Sicherheitsmann eingesetzt worden.
Nach zwei Tagen habe man ihm erklärt, dass er bald an die Front verlegt
würde. Noch in der darauffolgenden Nacht sei es ihm gelungen, mit drei
anderen Personen zu fliehen, da es nachts keine Wachen gegeben habe.
Aus Angst sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern mit seinen Be-
gleitern direkt illegal in die Türkei eingereist.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie zu
den Akten, die ihn ein Gewehr tragend abbildet.
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Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf
die Akten und soweit entscheidwesentlich auf die nachfolgenden Erwägun-
gen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2017 – eröffnet am 3. April 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 29. März 2017 sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer reichte den KURDWATCH-Bericht 10 „Zwangsrek-
rutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der De-
mokratischen Union in Syrien“ vom Mai 2015 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Urteil des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 wurde ein vom
Beschwerdeführer anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren bezüglich
Staatenlosigkeit abgeschlossen und die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeanträge richten sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit unter Art. 30 der Beschwerde
beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen, ist darauf nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer wegen un-
zumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen
ist und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), besteht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
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wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vor-
instanz sei in Willkür verfallen.
3.3 Das SEM wurde im Rahmen des beim Bundesverwaltungsgericht an-
hängigen Verfahrens bezüglich Staatenlosigkeit (F-992/2017) mit Instrukti-
onsverfügung vom 22. März 2017 im Zusammenhang mit einem zu behan-
delnden Gesuch um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Asylakten zur
Stellungnahme eingeladen. Am 29. März 2017 hat das SEM die vorliegend
angefochtene Verfügung erlassen und ist gleichzeitig dem Akteneinsichts-
gesuch durch entsprechende Edition an den Beschwerdeführer nachge-
kommen. Inwiefern aus diesem Umstand, wie in der Beschwerde vorge-
bracht, befürchtet werden müsse, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht vollständig und richtig beurteilt und abgeklärt hätte,
ist, wie nachstehend festzustellen ist, nicht ersichtlich.
3.4 Im Weiteren geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl,
wenn vorgebracht wird, dass SEM habe die eingereichte Fotografie nicht
gewürdigt und die Nichtwürdigung dieser Fotografie lediglich mit der Argu-
mentation begründet, dass sie sich auf einen Sachverhalt beziehe, welcher
nicht asylrelevant sei. Vielmehr sei die Fotografie asylrelevant, weil sie ein-
deutig aufzeige, dass sich der Beschwerdeführer nicht lediglich weigere,
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seine militärische Dienstpflicht wahrzunehmen, sondern offensichtlich be-
reits rekrutiert worden und danach desertiert sei. Der Beschwerdeführer
beziehungsweise sein Rechtsvertreter verkennt dabei, dass eine allenfalls
unrichtige Würdigung eines Beweismittels und eines daraus abzuleitenden
Sachverhaltes (ein [taugliches] Beweismittel dient stets dem Erstellen des
Sachverhaltes) nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör, son-
dern die Anwendung materiellen Rechts berührt. Es kann zudem bereits
jetzt vorbemerkt werden, dass das SEM auch den Aspekt der Desertion in
der angefochtenen Verfügung abdeckte, indem es ausführte, „… entfalten
praxisgemäss auch Massnahmen, welche der Durchsetzung der militäri-
schen Ordnung dienen – so … und weiterhin Dienst zu leisten –, in der
Regel keine Asylrelevanz, …“ (Hervorhebung durch das Gericht). Ob diese
Feststellung des SEM in materieller Hinsicht zutrifft, ist, wie eben ausge-
führt, nicht unter dem Blickwinkel des formell-rechtlichen Anspruches auf
rechtliches Gehör, sondern in materiell-rechtlicher Hinsicht unter dem As-
pekt der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu prüfen.
3.5 Der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, das SEM sei überhaupt nicht auf
den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei-
ner Rekrutierung und seines Einsatzes für die YPG (kurdisch: Yekîneyên
Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten der syrisch-kurdischen Demo-
kratischen Einheitspartei PYD [kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat]) min-
derjährig gewesen sei (Beschwerde Art. 6), ist aktenwidrig und kann nicht
gehört werden. So hat sich das SEM im Zusammenhang mit der Rekrutie-
rung ausdrücklich mit der Minderjährigkeit auseinandergesetzt, was in der
Beschwerde selbst denn auch ausführlich wiedergegeben wird (Be-
schwerde Art. 12). Zudem ist unter dem Aspekt des Anspruches auf recht-
liches Gehör vorliegend offenkundig unwesentlich, wenn sich das SEM in
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich mit
dem Umstand auseinandersetzte, dass der Beschwerdeführer den Ajnabi
zugehörig ist (Beschwerde Art. 6). Es wird im vorliegend zu prüfenden Kon-
text auch nicht erkennbar, welche sachverhaltliche Erheblichkeit diesem
Umstand zukommen soll oder gar welche rechtlichen Konsequenzen damit
einhergehen sollen.
3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, indem es die
Visa-Unterlagen für die Entscheidfindung nicht beigezogen habe. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass in der schweizerischen Vertre-
tung in Istanbul eine Befragung des Beschwerdeführers stattgefunden
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habe, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Visa-Un-
terlagen weitere relevante Informationen betreffend die asylrelevante Ver-
folgung des Beschwerdeführers vorhanden seien. In speziell gelagerten
Konstellationen kann es rechtlich erforderlich erscheinen, zur vollständigen
Erfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes Visa-Unterlagen beizuzie-
hen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einerseits ist es aktenwidrig, wenn
vorgebracht wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass in der
schweizerischen Vertretung in Istanbul eine Befragung des Beschwerde-
führers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP
unmissverständlich zu Protokoll, er habe auf der Botschaft in Istanbul
„selbst gar nichts machen“ müssen und habe das Visum bekommen (A6/13
Pt. 2.05). Andererseits ist, wie nachstehend festzustellen ist, vorliegend der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt.
3.7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den
Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher
Verfahrensrechte erhoben. Er konnte sich anlässlich der BzP und der An-
hörung frei und umfassend zu seinem Asylgesuch äussern. Auch war der
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der BzP volljährig. Es ergeben sich
aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht hinreichend erfasst wäre. Der sinngemässe Antrag auf
eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 8) ist ab-
zuweisen. Auf die eingereichten Beweismittel ist die Vorinstanz, entgegen
der Behauptung in der Beschwerdeschrift, rechtsgenüglich eingegangen.
Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ist problemlos möglich ge-
wesen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor.
3.8 In der Beschwerde wird zudem gerügt, die Argumentation des SEM (im
Sinne der Gesamteinschätzung der Situation des Beschwerdeführers) sei
willkürlich und völlig absurd. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen
Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit vol-
ler Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist
sich der entsprechende Einwand in vorliegender rechtlicher Konstellation
ohnehin als nicht stichhaltig und unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Umstand,
dass die YPG den Beschwerdeführer rekrutiert habe, keine asylrelevante
Bedeutung zu. Sie verweist auf das Urteil des BVGer D-7292/2014 vom
22. Mai 2015. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt minderjährig gewesen sei. Auch wenn es zu Rekrutierun-
gen von Minderjährigen gekommen sei, hätten die rekrutierenden Behör-
den nicht gezielt und bewusst Minderjährige – im Sinne einer sozialen
Gruppe gemäss Art. 3 AsylG – eingezogen. Weiter stelle sich die Frage, ob
der Beschwerdeführer wegen seiner zweitägigen Inhaftierung bei der YPG
als Flüchtling anzuerkennen sei. Praxisgemäss würden auch Massnah-
men, welche der Durchsetzung der militärischen Ordnung dienen würden
– so die Verweigerung des Beschwerdeführers, einen Militärausweis anzu-
nehmen und weiterhin Dienst zu leisten – in der Regel keine Asylrelevanz
entfalten, weil auch diese Massnahmen grundsätzlich nicht auf Eigen-
schaften zielen würden, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Diese
Ausführungen stützte das SEM wiederum auf Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015, D-3272/2015 vom 29. Sep-
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tember 2015). Zudem berief sich das SEM auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, wonach eine
Weigerung der Wahrnehmung der Dienstpflicht im vorliegenden Kontext
auch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Schliess-
lich erkannte das SEM darauf, das vom Beschwerdeführer eingereichte
Foto, welches ihn bei der YPG zeige, vermöge an seinen bisherigen Aus-
führungen nichts zu ändern, da sich dieses auf einen Sachverhalt beziehe,
der sich als nicht asylrelevant erweise.
6.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammenfassend ein, er sei vor
seiner Ausreise von der YPG zwangsrekrutiert und in ein Ausbildungslager
gesteckt worden. Während seiner Zeit bei der YPG sei er als bewaffneter
Sicherheitsmann eingesetzt worden, um eine regimekritische Demonstra-
tion zu überwachen. Er sei aus dem Ausbildungslager der YPG geflüchtet,
weshalb er somit als Deserteur verfolgt werde. Im Falle der Rückkehr nach
Syrien drohe ihm ein erneutes Aufsuchen durch die YPG und die syrischen
Behörden. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
7.
7.1 Der Beurteilung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, ist im Ergebnis zu folgen. Hingegen können die Erwägungen der
Vorinstanz insoweit nicht geteilt werden, als sie den Eindruck zu hinterlas-
sen scheinen, die Rekrutierung des Beschwerdeführers als Minderjähriger
sei per se irrelevant.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, dass er als Minderjähriger in der
syrischen Provinz Hasaka von den YPG rekrutiert worden sei. Das Gericht
hat ebenfalls keinen Anlass, diesen Sachverhalt als nicht glaubhaft einzu-
stufen. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Um-
stand, dass die YPG den Beschwerdeführer rekrutiert habe, keine asylre-
levante Bedeutung zu und verweist auf das Urteil des BVGer D-7292/2014
vom 22. Mai 2015. Zudem hält das SEM dafür, daran ändere auch nichts,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rekrutierung minderjährig
gewesen sei, und erwog in genereller Hinsicht, auch wenn es zu Rekrutie-
rungen von Minderjährigen gekommen sei, hätten die rekrutierenden Be-
hörden nicht gezielt und bewusst Minderjährige – im Sinne einer sozialen
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Gruppe gemäss Art. 3 AsylG – eingezogen. Hierzu ist festzuhalten, dass
im vom SEM genannten Urteil D-7292/2014 die Situation bezüglich der
Rekrutierung von volljährigen syrisch-kurdischen Personen im mehrheitlich
von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrollierten Teil
Nordsyriens abgehandelt wurde. Konkret handelte es sich um einen rund
20-jährigen Bürger kurdischer Volkszugehörigkeit, der grundsätzlich von
dem im Juli 2014 von den autonomen Kantonen Nordsyriens eingeführten
Gesetz betroffen war, welches eine obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vorsieht. In diesem Urteil
wurde zwar in genereller Hinsicht festgestellt, die Pflicht zum "Defense Ser-
vice" knüpfe lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der
Betroffenen an (da der Einsatz von Frauen auf Freiwilligkeit beruhe), nicht
jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften, weshalb die
allgemeine Wehrpflicht respektive eine allenfalls daraus resultierende
Zwangsrekrutierung durch die YPG als nicht asylrelevant zu qualifizieren
sei. In der vorliegend angefochtenen Verfügung blendet das SEM aber aus,
dass die Rekrutierung von Minderjährigen und somit die Einberufung von
Kindersoldaten per se illegitim ist. In diesem Sinne sind die Einwände in
der Beschwerdeschrift nicht unbegründet. Die Rekrutierung von Kindern
unter 15 Jahren ist völkerrechtlich verpönt und gilt gemäss Römer Statut
als Kriegsverbrechen. Dies ist zwar vorliegend nicht einschlägig, da der
Beschwerdeführer bei seiner Rekrutierung über 15-jährig war. Die Schweiz
hat aber weitergehende Konventionen ratifiziert, welche jede Rekrutierung
von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche Gruppierungen verpö-
nen und die Vertragsstaaten verpflichten, alle Massnahmen zu ergreifen,
um dieses Verbot durchzusetzen (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskon-
vention, für die Schweiz in Kraft seit 26. Juli 2002, sowie Konvention der
ILO Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit; für die Schweiz
in Kraft seit 28. Juni 2001 [vgl. zum Ganzen CHRISTA LUTERBACHER, Die
flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion,
2004; S. 61 ff.]). Der Akt der Rekrutierung von Minderjährigen, ob „freiwillig“
oder zwangsweise vorgenommen, hat per se als illegitim zu gelten. Nicht
nur in diesem Sinne ist die Rekrutierung an sich und die daraus folgende
Wehrdienstleistung klar zu trennen vom Tatbestand der Desertion und de-
ren allfälligen Folgen.
Die Frage vorliegend, ob die als nicht legitim zu geltende Rekrutierung des
Beschwerdeführers und anschliessende kurze Dienstleistung bereits an
sich die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, kann aufgrund
nachstehender Erwägungen, wonach aus dem entsprechenden Ereignis
keine aktuell begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abzuleiten ist,
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Seite 11
offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass die Rekrutierung und
Dienstverpflichtung des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht ge-
rade drei Tage andauerten und, wenn auch als illegitimer Akt, von der In-
tensität her nicht als übermässig bezeichnet werden dürften, auch wenn
sie insbesondere auch im Hinblick auf die angekündigte Zuweisung in eine
Kampfzone beim Beschwerdeführer zumindest kurzfristig Angstgefühle
ausgelöst haben dürften.
7.2 Für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ist insbesondere auch die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgeblich. Aus dem mehrere Jahre zurück-
liegenden Ereignis der Rekrutierung und des Entfernens aus der anschlies-
senden kurzen Dienstleistung kann der Beschwerdeführer keine aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus einem im Gesetz genann-
ten flüchtlingsrechtlich massgeblichen Grund ableiten.
Der heute knapp (…) und somit volljährige Beschwerdeführer macht gel-
tend, im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe ihm ein erneutes Aufsuchen
durch die YPG. Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territo-
rialen Bereich in Nordsyrien, der seit geraumer Zeit von der syrisch-kurdi-
schen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert
wird („Demokratische Föderation Nordsyrien“), im Rahmen der entspre-
chenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht
in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren gilt. Dieser Umstand als
solcher ist gemäss geltender Rechtsprechung aus asylrechtlicher Sicht
nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. etwa Urteil das
BVGer D-5253/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 5.2.1 m.H. auf das Referenz-
urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Die im Urteil D-5329/2014
vorgenommene Einschätzung, in welchem festgehalten wird, dass sich
nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer
ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG erreichen würde, ist als nach wie vor grundsätzlich zutreffend zu er-
achten, auch wenn sich die Vorgehensweise der YPG möglicherweise et-
was verschärft haben sollte (vgl. dazu UNHCR, International Protection
Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien Arab Republic,
Update V vom November 2017, S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine
konkreten Hinweise dafür vor, die YPG habe Personen, welche die Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als „Verräter“
betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestra-
fung zugeführt, weshalb es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv
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Seite 12
mangelt. Auch im heutigen Kontext ist davon auszugehen, dass in den von
der PYD und der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asyl-
relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-3973/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 7.3.1 m.H. auf Urteile des BVGer
D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017 E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. Au-
gust 2017 E. 6.3). Somit kommt der Befürchtung, der Beschwerdeführer
könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr von
der YPG rekrutiert oder bestraft werden, keine Asylrelevanz zu. Dass vor-
liegend der Beschwerdeführer von der YPG als Oppositioneller betrachtet
würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonderes har-
ten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint mangels entsprechender An-
haltspunkte unwahrscheinlich. In diesem Sinne vermögen die in der Be-
schwerde ausgeführten und vom Gericht, soweit sie im vorliegenden Kon-
text sachdienlich erscheinen, als tauglich verwertbar anerkannten Quellen
des KURDWATCH-Berichtes letztlich zu keinem anderen Resultat zu füh-
ren.
7.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe
eindeutig dargelegt, dass er als Sicherheitspersonal für die YPG regime-
kritische Demonstrationen in Syrien bewacht habe. Dies gehe auch aus
der eingereichten Fotografie hervor. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt
werden. Auf die Frage anlässlich der Anhörung, um was für eine Demon-
stration es sich genau gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll: „Ich weiss es nicht. Es war so eine Demonstration oder ein Treffen“,
wobei ausschliesslich Apoci-Leute anwesend gewesen seien (A17/16
F 91/92). Das eingereichte Foto zeigt zudem lediglich den Beschwerdefüh-
rer, wie er ein Gewehr im kargen Vorland ausserhalb vom Wohngebiet in
Anwesenheit von zwei Jungen in Händen hält. Dass aus diesen Umstän-
den geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gelte als Teilneh-
mer an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen
und es sei offensichtlich, dass er somit als Regimegegner von den staatli-
chen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden sei (Beschwerde
Art. 27 und 28), ist nicht nachvollziehbar. Der Versuch in der Rechtsmitte-
leingabe, den Beschwerdeführer in den im Referenzurteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 definierten flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Personenkreis einzubinden, ist nicht tauglich.
7.4 In der Rechtmitteleingabe wird zudem vorgebracht, die Gefahr, dass
der Beschwerdeführer nach Erreichen der Volljährigkeit und nach erfolgter
Einbürgerung in den syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen, sei
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enorm hoch und eine Verweigerung des Militärdienstes würde in Syrien
sehr hart bestraft. Diese Befürchtung ist rein hypothetischer Natur und
kann vorliegend nicht gehört werden. Allein der Umstand einer generellen
Möglichkeit eines in der Zukunft liegenden allfälligen Einzuges in den Mili-
tärdienst vermag keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. So ist auch nicht erstellt, dass der Beschwer-
deführer von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich
einberufen würde.
7.5 Im Übrigen würde die blosse Tatsache der illegalen Ausreise nicht zur
Annahme führen, der Beschwerdeführer wäre bei einer (hypothetischen)
Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer
D-8007/2016 vom 9. Februar 2017 E. 7.2; E-3845/2014 vom 3. Februar
2017 E. 5.2.5 S. 14; E-6344/2014 vom 22. Dezember 2016 E. 8.1;
E-1112/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3; D-2012/2016 vom 7. Juli 2016
E. 6.5; D-15/2014 vom 22. Juni 2016 E. 6.1, D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.4.3). Aufgrund der Landesabwe-
senheit könnte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Wie-
dereinreise in seine Heimat einer Befragung durch die syrischen Behörden
unterzogen würde, es ist aber nicht damit zu rechnen, er hätte bei einer
(hypothetischen) Rückkehr asylrelevante Massnahmen von den syrischen
Behörden oder von den kurdischen Streitkräften zu befürchten.
7.6 Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, da sie sich in entscheid-
wesentlicher Hinsicht als nicht massgeblich erweisen.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekrutierung des Beschwer-
deführers als nicht legitim zu gelten hat. Eine jedenfalls aktuell begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaf-
ten Nachteilen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet sein. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
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einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits festgestellt, ist auf
den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Beschwerde Art. 30), nicht ein-
zutreten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Resultat Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: