B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2506/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Annalena von Allmen,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Ok-
tober 2013 in Richtung Sudan, wo sie sich bis im Frühjahr 2017 aufhielt.
Nach einem (…)monatigen Aufenthalt in Libyen gelangte sie am 4. Februar
2018 in die Schweiz, wo sie am 6. Februar 2018 um Asyl nachsuchte. Glei-
chentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 12. Februar 2018
wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. April 2018 einlässlich
zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsange-
hörige und stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba (…). Sie sei wäh-
rend der siebten Klasse im Jahr (…) von der Schule verwiesen worden, da
sie zwei Mal die Klasse habe wiederholen müssen. Im (…) 2002 sei sie bei
einer Razzia aufgegriffen und rekrutiert worden. Im Militärdienst habe sie
für die Vorgesetzten kochen, waschen und andere Dinge erledigen müs-
sen. In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann kennengelernt, welchen sie im
(…) 2005 geheiratet habe. Als sie mit ihrem ersten Sohn im sechsten Mo-
nat im (…) 2006 schwanger gewesen sei, sei sie vom Militärdienst freige-
stellt, nach Hause entlassen worden und habe nicht wieder einrücken müs-
sen. Im Jahr 2008 sei sie erneut Mutter geworden. Da ihr jüngeres Kind bei
ihrer Ausreise noch nicht sechs Jahre alt gewesen sei, sei sie nicht zu ge-
meinnütziger Arbeit aufgefordert worden. Einen richtigen Entlassungs-
schein habe sie jedoch nicht erhalten.
Grund für ihre Ausreise sei ein Vorfall im Zusammenhang mit ihrem Ehe-
mann gewesen. Dieser leiste seit dem Jahr (…) Militärdienst und sei in
Sawa in der (…) tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann verhaftet
worden. Seine Vorgesetzten hätten ihm vorgeworfen, (…) gestohlen zu ha-
ben. Sie sei deshalb aufgefordert worden, die Schulden ihres Ehemannes
in der Höhe von (…) Nakfa zu begleichen. Davon habe sie (…) Nakfa durch
den Verkauf ihres (…) bezahlen können. Die restlichen (…) Nakfa habe sie
nicht aufbringen können. Ihr Vater habe deshalb für ihren Ehemann ge-
bürgt, indem er seine (…) abgegeben habe. Im (…) 2013 sei ihr Ehemann
dann aus der Haft entlassen worden. Die Soldaten hätten aber nicht auf-
gehört, zu ihr zu kommen und Geld zu verlangen. Aufgrund dieser behörd-
lichen Suchen, verbunden mit der allgemein schwierigen Situation, habe
sie im Oktober 2013 zusammen mit ihren beiden Söhnen Eritrea verlassen.
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Im Sudan habe sie erfahren, dass ihr Vater wegen ihrer Ausreise inhaftiert
und sein Haus beschlagnahmt worden sei. Er habe deshalb sein (…) res-
pektive seine (…) verkaufen müssen, um die restlichen (…) Nakfa bezah-
len zu können. Er sei dann wieder entlassen worden. Ihr Ehemann sei so-
dann erneut inhaftiert worden, weil die Soldaten davon ausgegangen
seien, er habe ihr zur Ausreise verholfen sowie einen Befehl seiner Vorge-
setzten missachtet. Zwar sei ihr Ehemann aus dieser Haft entlassen wor-
den, später indes erneut verhaftet worden, weil er seinen Urlaub um ein
paar Tage überzogen habe. Schliesslich gebe es in Eritrea politische Prob-
leme.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flücht-
ling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juni 2017 ein.
D.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin ihre Identitäts-
karte und eine Heiratsurkunde, beides im Original, zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Gericht der Beschwerde-
führerin den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. November
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführerin mache geltend, infolge eines ihrem Ehemann vor-
geworfenen (…)diebstahls von den Militärbehörden zur Zahlung von (…)
Nakfa verpflichtet worden zu sein. Sie halte fest, dass der (…)diebstahl
ihrem Ehemann von dessen Vorgesetzten untergeschoben worden sei.
Letztere würden sich, ohne im Besitze einer entsprechenden Erlaubnis zu
sein, im (…) bedienen und den Diebstahl dann ihren Untergebenen anlas-
ten. Selbst wenn dem so wäre und ihr Ehemann seinen Kopf für etwas
hätte herhalten müssen, das er nicht zu verantworten habe, lägen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten der Vorgesetzten ihrem Mann
gegenüber auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zurückzuführen
sei. Entsprechend mangle es auch den von der Beschwerdeführerin als
Reflexverfolgung geltend gemachten Massnahmen an einer Verfolgungs-
motivation im Sinne von Art. 3 AsylG.
Soweit sie geltend mache, Eritrea während ihres Mutterschaftsurlaubes il-
legal verlassen zu haben, sei auf die anderslautenden Aussagen ihrer
Schwester hinzuweisen. Gemäss deren Ausführungen sei die Beschwer-
deführerin regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und habe Erit-
rea im Besitze eines entsprechenden Passierscheines legal verlassen. Als
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung mit den Angaben ihrer
Schwester konfrontiert worden sei, habe sie zunächst entgegnet, sie könne
sich dies nicht erklären, und habe daran festgehalten, Eritrea illegal verlas-
sen zu haben. Auf konkrete Einzelheiten (Teilnahme Hochzeit, Verspre-
chen der Rückkehr, etc.) habe sie erklärend ausgeführt, dass womöglich
ihr Vater der Schwester eine solche Darstellung von ihrer Ausreise gege-
ben habe, weil er habe verhindern wollen, dass auch die Schwester Eritrea
verlasse. Was die anderslautenden Angaben der Schwester bezüglich der
Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst angelange,
habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Schwester wahrscheinlich davon
ausgegangen sei, dass sie regulär aus dem Militärdienst entlassen worden
sei. Vor diesem Hintergrund bestehe die Möglichkeit, dass sie aufgrund
ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft entgegen ihren Aussagen regulär
aus dem Nationaldienst entlassen beziehungsweise von diesem ganz frei-
gestellt worden sei. Zwar bestehe in Eritrea nach wie vor keine zeitliche
Beschränkung des Nationaldienstes, doch würden Entlassungen aus dem
Militärdienst immer wieder vorkommen. Dabei hätten Frauen grundsätzlich
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die bessere Möglichkeit, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mut-
terschaft ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden.
In Anbetracht der Möglichkeit, dass sie regulär aus dem Dienst entlassen
worden sei, müsse in Betracht gezogen werden, dass sie, wie ihre Schwes-
ter behaupte, mit einem Ausreisevisum legal aus Eritrea ausgereist sei.
Diese Möglichkeit müsse umso mehr in Betracht gezogen werden, als ihre
Erklärungen für die anderslautenden Angaben ihrer Schwester nicht über-
zeugend seien.
Indes erübrige sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob sie
regulär entlassen oder ob sie im Rahmen eines Mutterschaftsurlaubes vom
Militärdienst freigestellt worden sei. Personen, die faktisch vom Militär-
dienst freigestellt seien, würden grundsätzlich nicht als Deserteure gelten,
da sie sich nicht unerlaubt von ihrer Einheit entfernt hätten und somit zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hät-
ten. Da ihr Sohn im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht sechs Jahre alt ge-
wesen sei, sei die Beschwerdeführerin immer noch vom Militärdienst frei-
gestellt gewesen. Sie habe sich mit ihrer Ausreise demnach keines militär-
strafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht, womit es an Hinweisen
mangle, dass sie bei einer Rückkehr militärstrafrechtliche Sanktionen zu
befürchten hätte, die eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen vermöchten.
5.2 Weiter vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. So-
dann seien keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die die Be-
schwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten. Der Umstand, dass sie bei einem Ver-
bleib im Heimatstaat nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs im ge-
meinnützigen Dienst eingesetzt worden wäre, vermag keine Furcht vor ei-
ner zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Bezüglich der
Schulden sei festzuhalten, dass diese unterdessen von ihrem Vater begli-
chen worden seien, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihr bei einer
Rückkehr deswegen Nachteile drohen würden.
5.3 Betreffend die Einwände der Rechtsvertretung verkenne das SEM
nicht, dass sich die angeblichen Probleme des Ehemannes der Beschwer-
deführerin in einem militärischen Kontext abgespielt hätten. Der Grund für
die Inhaftierung und Geldforderung sei ein angeblicher (…)diebstahl und
allenfalls die Absicht der Bereicherung. Den Akten seien keine Hinweise
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dafür zu entnehmen, dass sich der Ehemann militärischen Vorgaben wi-
dersetzt habe und dieser Inhaftierung ein Grund nach Art. 3 AsylG zu-
grunde liege.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht ver-
letzt.
Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung sei anzumerken, dass
im eritreischen Militärdienst Willkür bekanntermassen verbreitet sei. Es er-
scheine daher nicht abwegig, dass es ranghöheren Militärs möglich sei,
sich zu bereichern und Untergebene dafür büssen zu lassen. Ferner sei
bekannt, dass die eritreischen Behörden auch Familienmitglieder von De-
serteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen unterwer-
fen. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass Reflexverfolgungen auch bei
anderen militärstrafrechtlichen Vorwürfen zur Anwendung kommen wür-
den. Dafür spreche ebenfalls, dass die von der Beschwerdeführerin ge-
schilderten Sanktionen gegenüber ihr und ihrem Vater nach ihrer Ausreise
als gängige Massnahmen bei Reflexverfolgungen bekannt seien.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet, weshalb sie – entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gehalten war – auf die
Glaubhaftigkeit der Aussagen einzugehen. Auf die entsprechenden Aus-
führungen in der Eingabe ist daher nicht weiter einzugehen.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe in Bezug
auf den Nationaldienst vorbringt, sie sei als Dienerin ihres Vorgesetzten
eingesetzt worden, wobei es auch zu Vergewaltigungsversuchen gekom-
men sei, besteht zur Ausreise kein zeitlicher Kausalzusammenhang, wes-
halb diese Geschehnisse respektive Übergriffe asylrechtlich nicht relevant
sind.
6.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist sodann nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bezüglich der geltend gemachten Re-
flexverfolgung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass den Akten und
den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen sind,
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wonach der Inhaftierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein Mo-
tiv nach Art. 3 AslyG zugrunde liegt. Die geltend gemachte Furcht vor be-
hördlichen Behelligungen erscheint auch deshalb unbegründet, weil der
Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben derzeit inhaftiert
ist. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden ein
Interesse an der Beschwerdeführerin aufgrund des ihrem Ehemann unter-
geschobenen (…)diebstahls haben. Sodann wurden die Schulden der Be-
schwerdeführerin unterdessen durch ihren Vater vollständig beglichen.
Weshalb mit der Bezahlung der restlichen Summe durch den Vater der an-
gebliche Verstoss nicht abgegolten sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal
der Vater gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wieder freigelas-
sen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Inhaftierung ihres
Ehemanns wegen der angeblichen Befehlsverweigerung beruft, ist festzu-
stellen, dass er gemäss ihren Angaben aus der Haft entlassen wurde. Was
schliesslich dessen erneute Inhaftierung wegen des mutmasslichen Über-
ziehens des Urlaubes betrifft, liegt auch dieser kein Motiv gemäss Art. 3
AsylG zu Grunde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführerin ergeben soll. An diesem Schluss
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Weiter-
gehend vermag die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vo-
rinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtliche relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Eingabe weiter daran fest, sie habe
Eritrea illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungs-
gericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise al-
lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Viel-
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mehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwer-
deführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder
drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexver-
folgung nachweisen oder glaubhaft machen. Die blosse Befürchtung auf-
grund der Inhaftierung ihres Ehemannes in den Fokus der Behörden zu
geraten, vermag gestützt auf die geltende Praxis keine Schärfung ihres
Profils zu begründen. Im Übrigen vermutet die Beschwerdeführerin als
Grund für die Inhaftierung ihres Ehemannes ein Überziehen des Urlaubs.
Der Umstand, dass sie im gemeinnützigen Dienst eingesetzt worden wäre,
vermag keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch in diesem Punkt
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung we-
gen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
7.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: