Abtei lung V
E-2507/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, China,
vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und
Berufsberatung Zürich, Zentralstelle MNA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-2507/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge China zirka
vor (...) auf dem Landweg verliess und nach einem (...) Aufenthalt in
Italien in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte,
wo sie am 23. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 – eröffnet
am 24. März 2009 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufent-
haltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 26. März 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch
ein Frauenteam des BFM am 6. April 2009 erfolgte, wobei jeweils eine
Mitarbeiterin der Zentralstelle MNA Zürich als Vertrauensperson der
Beschwerdeführerin anwesend war,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches an-
lässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, sie sei als
Findelkind von einem Bettler, welcher sie in B._______ gefunden
habe, aufgezogen worden und habe diesen auf seinen Betteltouren
begleitet,
dass sie durch eigenes Betteln zum Lebensunterhalt habe beitragen
müssen und von ihrem Ziehvater geschlagen worden sei, wenn sie zu
wenig eingenommen habe,
dass er schliesslich gedroht habe, sie müsse sich wohlhabenden Män-
nern zur Verfügung stellen,
dass er eines Tages einen Mann mitgebracht habe, welcher sie verge-
waltigt habe, während ihr Ziehvater sie mit einem Messer bedroht und
ihr befohlen habe, weder zu schreien noch sich zu wehren,
dass sie danach davon gelaufen sei und ihr ein barmherziger, ihr flüch-
tig bekannter Mann seine Hilfe anerboten und sie bis nach Italien ge-
bracht habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin von einer uniformierten Beamtin aufge-
griffen wurde, als sie vom Transitbereich des Flughafens Zürich durch
die Passkontrolle rannte,
dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Rei-
se- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. April 2009 - eröffnet am
10. April 2009 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 23. März 2009 ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standzuhalten,
dass sie auf jegliche erdenkliche Art und Weise versucht habe, konkre-
te Aussagen zu ihrer Person zu vermeiden, indem sie angegeben
habe, weder ihre Identität, ihre Herkunft und familiären Verhältnisse
noch die Wohn- und Aufenthaltsorte in China zu kennen,
dass sie einzig ihren Namen und das Geburtsdatum, gemäss welchem
sie erst (...) Jahre alt und damit noch minderjährig wäre, genannt
habe,
dass jedoch aufgrund ihrer äusseren Erscheinung sowie ihres Verhal-
tens und Auftretens während der Anhörung von einem höheren Alter
und damit von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Ziehvater,
dessen Namen sie ebenfalls nicht zu nennen vermochte, ihren Ge-
burtstag hätte kennen sollen, zumal er sie als Findelkind aufgenom-
men und ihre Eltern nicht gekannt hatte,
dass die Beschwerdeführerin auch nie zur Schule gegangen sein wol-
le, obwohl im heutigen China das neunjährige Schulobligatorium bei-
nahe flächendeckend auch die ärmere Landbevölkerung erreicht habe,
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dass auch die Schilderung der Vergewaltigung in keiner Weise zu
überzeugen vermöge, da die diesbezüglichen Ausführungen stereotyp
und inhaltsleer ausgefallen seien,
dass weiter die Umstände der Ausreise aus China und der Weiterreise
nach Italien und in die Schweiz in keiner Weise überzeugend geschil-
dert worden seien und es bezüglich der geographischen sowie zeitli-
chen Verhältnisse bei vagen und ungenauen Angaben geblieben sei,
dass es schliesslich jeglicher Logik entbehre, die Beschwerdeführerin
sei mit dem Bus aus Italien ausgereist und in den Transitbereich des
Flughafens Zürich gelangt, indem sie anderen im Bus mitreisenden
Personen einfach gefolgt sei,
dass es zwar durchaus vorstellbar sei, sie habe in China, wie geltend
gemacht, in ärmlichen Verhältnissen leben müssen, was jedoch keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle,
dass der Vollzug der Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht seine Grenzen jedoch
an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden finde
und es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, glaubhafte Aussa-
gen zu ihrer Identität, ihrem Alter, ihrem Herkunftsort, ihrer familiären
Situation und ihrem Werdegang zu machen,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 20. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung, Verlassen des Transit-
bereichs des Flughafens Zürich unter Androhung von Zwangsmitteln
und Vollzug der Wegweisung durch den Kanton Zürich) des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2009 und die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur näheren Abklärung des Sachverhaltes beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt so-
wie darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen,
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dass sich die Beschwerde einzig gegen die Wegweisung und den
Wegweisungsvollzug richtet und die Verfügung des BFM im Asylpunkt
(Ziffern 1 und 2 des Dispositivs) somit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
21. April 2009 per Fax übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wir-
kung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der
diesbezügliche Verfahrensantrag nicht weiter zu behandeln ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten den von
der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geschilderten
Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft er-
achtet,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den bisher
vorgebrachten Sachverhalt insofern korrigiert, als sie erstmals geltend
macht, der als barmherzig geschilderte Mann habe sie im Verlauf der
Reise sexuell ausgebeutet, sie habe ihm jederzeit zur Verfügung ste-
hen müssen,
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dass sie mittels Schlägen und Drohungen gefügig gehalten und wäh-
rend der ganzen Reise von ihrem Schlepper an andere Männer weiter-
gereicht worden sei, welche die von ihr geleisteten sexuellen Dienste
dem Schlepper bezahlt hätten,
dass sie in Italien angekommen schliesslich die Flucht riskiert habe,
dass die Rechtsvertreterin aufgrund dieser neuen Schilderungen den
Verdacht auf organisierten Menschenhandel zwecks Prostitution oder
anderer illegaler Arbeitstätigkeit hegt und daher vertiefte Abklärungen
als notwendig erachtet,
dass dem Anhörungsprotokoll vom 6. April 2009 zu entnehmen ist,
dass die Befragerin die Beschwerdeführerin mehrmals und in aller
Deutlichkeit darauf hingewiesen hat, sie habe nur Chancen auf Gut-
heissung ihres Asylgesuches, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nach-
komme und endlich die Wahrheit sage,
dass bei diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Be-
schwerdeführerin den anlässlich der Beschwerde vorgebrachten Sach-
verhalt nicht bereits in der Anhörung vorgetragen hat, wurde sie
schliesslich doch vor den Befragungen darauf hingewiesen, dass sie
ohne Furcht sprechen könne, da die beteiligten Personen einer stren-
gen Schweigepflicht unterliegen würden,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe aus Scham und
Angst die Wahrheit bisher nicht preisgegeben, nicht glaubhaft ist, weil
sie andernfalls wohl auch den Vorfall der Vergewaltigung nicht aus frei-
en Stücken geschildert hätte,
dass der in der Beschwerde nachgeschobene Sachverhalt insbeson-
dere auch deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er lediglich die
Ausreise betrifft und die Beschwerdeführerin nach wie vor keine kon-
kreten Angaben zu ihrer Identität, ihrer Herkunft und ihren persönli-
chen Verhältnissen macht und - abgesehen von der Art und Weise der
Ausreise - an dem bisher geltend gemachten Sachverhalt festhält,
dass auch die Beschwerde keine Anwort auf die Frage gibt, wie die
Beschwerdeführerin ohne Reise- oder Identitätspapiere in den Transit-
bereich des Flughafens Zürich gelangen konnte,
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dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht somit auch auf
Stufe Beschwerdeverfahren nicht nachkommt, womit eine korrekte
Sachverhaltsermittlung nicht möglich ist,
dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die damit
verbundene Ablehnung des Asylgesuches unangefochten geblieben
sind, weshalb lediglich die Wegweisung und den Vollzug Verfahrensge-
genstand bilden,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob die allgemeine Lage in China oder individuel-
le Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall ei-
nes unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das An-
wesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Subs-
tanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in ande-
ren Herkunftsländern zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung ihrer Identität und genauen
Herkunft sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung nach China keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
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Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenste-
hen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach China zu bestätigen ist, da auch die allgemeine
Lage im Heimatstaat keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges begründet,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N [...])
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen /
Asyl (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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