B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2507/2017
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Sri Lanka gemäss eigenen
Angaben am (…) 2015 verliess und via Malaysia, Türkei sowie einen ihm
unbekannten Ort in die Schweiz einreiste, wo er am Tag seiner Ankunft
([…] Oktober 2015) ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Oktober 2015
sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen am 6. März 2017 vortrug, er
werde in seinem Heimatstaat durch die sri-lankische Regierung verfolgt,
weil man ihn als ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) verdächtige, was jedoch nicht zutreffe, da er in seiner Vergangen-
heit bloss während mehrerer Jahre in einem Bauernhaus eines hochrangi-
gen LTTE-Mitglieds gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2009 in Vavuniya von Angehörigen der sri-lankischen
Armee (SLA) während (…) Tagen festgenommen, verhört und misshandelt
worden sei,
dass er wegen den Folgen der Folter in ein Spital gebracht worden sei, ihm
von dort aus die Flucht gelungen sei und er sich in den Folgejahren in der
Zentralprovinz aufgehalten habe,
dass er im Oktober 2014 in Vavuniya an einem religiösen Fest durch Män-
ner des Criminal Investigation Departments verhaftet und während (…)
Tage auf einem militärischen Stützpunkt unter Folterungen festgehalten
worden sei, bis er gegen eine Kautionszahlung freigelassen worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2017 – eröffnet am 30. März
2017 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft bezeichnete und dies damit begründete, der Beschwerdeführer
habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb er im Jahr 2014
– nachdem er seit 2009 keine Nachteile mehr erlitten gehabt habe – wie-
derum Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Entscheid
des SEM vom 23. März 2017 S. 3),
dass er zudem nicht direkt für die LTTE gearbeitet habe, sondern vielmehr
auf einem Bauernhof, der von einem hochrangigen LTTE-Mitglied betrie-
ben worden sei (vgl. a.a.O.),
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
1. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in
materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass im Rechtsmittel im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit der geschil-
derten Asylgründe beharrt und die ungenügende Sachverhaltsfeststellung
respektive -überprüfung des SEM gerügt wurde,
dass in prozessualer Hinsicht um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter am 17. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde
bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit
begründete, dass sich der Grund für die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung im Jahr 2014 – angesichts der Tatsache, dass er zu-
vor mehrere Jahre unbehelligt habe leben können und selber nie Mitglied
der LTTE gewesen sei – dem SEM "nicht erschliess[e]" (vgl. Verfügung S.
3),
dass in der Beschwerde demgegenüber festgehalten wird, dass der Be-
schwerdeführer selbst über die Motive seiner Verfolger höchstens mutmas-
sen könne und es im Asylverfahren nicht seine Aufgabe sein könne, ein
– allenfalls schwer nachvollziehbares – Vorgehen der heimatlichen Behör-
den gegenüber dem SEM plausibel zu erläutern (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich anschliesst,
dass der angefochtenen Asylverfügung des SEM die bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung aller für
und gegen den Gesuchsteller sprechenden Argumente (vgl. ANNE KNEER /
LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein
Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
Asyl 2015/2 S. 4 m.w.H.) nicht ansatzweise zu entnehmen ist,
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dass nach Durchsicht der Akten die Verfügung vom 24. März 2017 vielmehr
den Eindruck erweckt als seien sämtliche für die Glaubhaftigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechenden Umstände konsequent ausgeblendet
worden,
dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich einen
stimmigen, substanziierten und lebensechten Eindruck hinterlassen und
auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt sind (vgl. etwa die Schilde-
rungen der Misshandlungen im Jahr 2009 im Protokoll der Anhörung vom
6. März 2017, S. 6: "[…] Nachher habe sie mich in ein Spital eingeliefert.
Ich kann es Ihnen zeigen, meine Fingernägel wurden von der SLA ausge-
rissen. Ein Soldat hat seinen Schuh auf meine Hände gedrückt [GS gesti-
kuliert] und sie haben mir nicht einmal ein Handtuch oder etwas gegen
meine Blutung gegeben. Ich musste mit meinem eigenen Hemd die
Blutung wegputzen. […])",
dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht somit zu Recht er-
hoben worden ist und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden kann
(vgl. dort S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, massive Schläge
hätten eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seiner (…) Hand und
starke Schmerzen im unteren Rückenbereich verursacht (vgl. a.a.O. S. 10),
und im Rechtsmittel ergänzt wird, er weise "Narben an den Fussgelenken
(Fesselspuren), am Rücken und an der Hand (verkrüppelter
Fingernagel) auf, die von Folterungen herrühren" (vgl. Beschwerde S. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten nicht entnehmen kann, ob
der Körper des Beschwerdeführers tatsächlich Spuren von Gewalteinwir-
kung aufweist,
dass dieser in der Anhörung zwar offenbar mehrmals auf entsprechende
Stellen aufmerksam zu machen versuchte (vgl. Protokoll Anhörung S. 8
und 10: "Ich kann es Ihnen zeigen,… [GS gestikuliert]"; "GS krempelt die
Ärmel hoch und zeigt auf den Unterarm"; "GS zeigt auf den unteren Teil
seines Rückens"), im Befragungsprotokoll aber nicht verbalisiert worden
ist, ob an den betreffenden Körperstellen tatsächlich irgendwelche Beson-
derheiten feststellbar sind,
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dass der Beschwerdeführer vom SEM auch nicht aufgefordert worden ist,
die geltend gemachten Folterungen mit einer ärztlichen Bestätigung zu do-
kumentieren,
dass in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, dass sichtbare
Folterspuren gemäss publizierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
einen Risikofaktor für zukünftige Verfolgung darstellen (vgl. Beschwerde
S. 7 unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juni 2016),
dass ein solches Narbenbild, nebenbei bemerkt, auch einen naheliegen-
den Grund dafür darstellen könnte, dass die sri-lankischen Behörden den
Beschwerdeführer nach dessen Wegzug im Jahr 2014 wieder behelligt ha-
ben sollen,
dass im Rechtsmittel weitere mögliche Hintergründe für das Wiederauf-
flammen der Verfolgung aufgelistet werden, auf die an dieser Stelle eben-
falls verwiesen werden kann (vgl. Beschwerde S. 6),
dass das SEM neben der Verletzung von Bundesrecht auch den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hat,
dass sich die Frage einer Heilung derartiger Verfahrensmängel auf Be-
schwerdeebene nicht ernsthaft stellen kann,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt worden ist,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten
sowie vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
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womit das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG gegenstandslos wird,
dass die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht hat, der darin auf-
geführte Vertretungsaufwand (von mehr als 2500 Franken) indessen den
Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen ist und die Partei-
entschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 24. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur korrekten Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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