B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2508/2014
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch Markus Härdi, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2014 / N (…).
E-2508/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Provinz Dorno-Gobi; Angabe bei der Befragung),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…), gelangte
mit dem Zug nach Russland und von dort in einem Lastwagen am
5. Oktober 2013 in die Schweiz. Er suchte am 10. Oktober 2013 um Asyl
nach. Am 29. Oktober 2013 wurde er zur Person befragt (BzP) und am
21. November 2013 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er
sei wegen seiner Homosexualität schikaniert worden. Bis (…) habe nie-
mand in seinem Umfeld von seiner Homosexualität gewusst. Als er im
(…) mit seinem damaligen Freund in C._______ an einem Fest gewesen
sei, habe dessen Exfreund sie verbal und beinahe auch tätlich angegrif-
fen. Sie hätten danach in einem Hotel übernachtet, und als er am über-
nächsten Tag nach Hause gefahren sei, habe er erfahren, dass jemand
ein Video von ihm und seinem Freund in das Internet gestellt habe; (…).
Dadurch hätten seine Eltern erfahren, dass er homosexuell sei. Seine
Mutter habe wie verrückt geschrien, und der Vater habe wild um sich ge-
schlagen und ihn für alles Unglück in ihrem Leben verantwortlich ge-
macht. Die Familie habe ihn verstossen. Im Zug nach C._______ hätten
alle Bescheid gewusst und ihn zusammengeschlagen. Er sei zu seinem
Freund gezogen, dessen Geschwister die Löschung des Videos veran-
lasst hätten. Er habe sein Studium abgebrochen, in einer Bar als Kellner
gearbeitet und eine Mietwohnung bezogen. Es sei ihm psychisch sehr
schlecht gegangen. Im (…) seien er und sein Freund nach einem Kinobe-
such vor seinem Wohnblock von vier Männern zusammengeschlagen und
bestohlen worden, weil diese sie Hand in Hand gesehen hätten. Da sein
Freund wie eine Frau gekleidet gewesen sei, habe die Polizei sie nicht
ernst genommen und gesagt, sie seien selber schuld. Seither hätten sie
über das Internet versucht, möglichst viele Leute davon zu überzeugen,
dass Homosexualität keine Krankheit sei. Sie seien deshalb von einer na-
tionalistischen Bewegung namens D._______ bedroht worden. Anlässlich
eines Treffens von Politikern verschiedener Staaten (…) hätten sie eine
Demonstration organisieren wollen, welche indessen nicht bewilligt wor-
den sei. Sie hätten dennoch demonstriert, seien aber nach kurzer Zeit
von mehreren Männern in Autos gezerrt und weggefahren worden. Bei
einem Friedhof seien sie ausgestiegen, und die Männer hätten ihnen ge-
sagt, sie würden jetzt sterben, und hätten sie ununterbrochen geschla-
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gen. Ein Kollege sei in Ohnmacht gefallen. Ihn selber hätten sie in eine
Grube geworfen und gesagt, sie würden ihn lebendig begraben. Als er
versucht habe, aus der Grube zu steigen, habe ihm einer der Männer mit
der Schaufel auf den Kopf gehauen, worauf er ohnmächtig geworden sei.
Im Haus des Friedhofwächters sei er wieder zu sich gekommen, seine
beiden Kollegen seien auch dort gewesen. Auf Bitten des Wächters hät-
ten sie die Polizei nicht benachrichtigt. Er sei enttäuscht gewesen, und es
sei ihm klar geworden, dass ihn weder die Gesellschaft noch seine Fami-
lie akzeptieren würde. Deshalb habe er einen Abschiedsbrief geschrieben
und versucht, sich umzubringen. Als es nicht geklappt habe, habe er es
bereut und nicht den Mut gehabt, es noch einmal zu versuchen. Darauf-
hin habe er sich entschieden, in das Ausland zu fliehen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit am 10. April 2014 eröffneter Verfügung vom 7. April 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Am 10. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerde ein.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, innert Frist eine Beschwerdever-
besserung nachzureichen.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2014 wurde eine Be-
schwerdeverbesserung nachgereicht und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen, eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht vollzogen
werden könne und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines fremdsprachigen Zeitungsartikels mit englischer Übersetzung ein.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
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Seite 4
fügung vom 28. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten, welcher dem Gericht am 11. Juni 2014 überwiesen wurde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und führte aus, der eingereichte Zei-
tungsartikel beziehe sich nicht eindeutig auf den Beschwerdeführer und
vermöge dessen Vorbringen nicht zu belegen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Juli 2014 das Origi-
nal des Zeitungsartikels, die Kopie eines Schreibens seiner Anwältin aus
C._______ vom (…) inklusive Übersetzung, eine Kopie der Anwaltsvoll-
macht vom (…) inklusive Übersetzung sowie Ausweiskopien der Anwältin
zu den Akten und verzichtete auf eine Replik.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 wurde eine Bestätigung des Gouver-
neurs von B._______ inklusive Übersetzung eingereicht, wonach in der
Mongolei der Name des Vaters als Nachname verwendet werde.
G.
Am 5. August 2014 hielt das Bundesamt an seiner Einschätzung fest, der
eingereichte Zeitungsartikel vermöge die geltend gemachte Entführung
nicht zu beweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-2508/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unlogisch. Es sei er-
staunlich, dass er von der Schweiz aus keinen Kontakt mit seinem Part-
ner aus der Mongolei mehr pflege, weshalb starke Zweifel darüber be-
stünden, ob er tatsächlich jemals eine Beziehung mit diesem geführt ha-
be. Zudem habe es ihn nicht besonders interessiert, mit wem sein Freund
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an einer Neujahrsparty Streit gehabt habe, obwohl diese Person danach
– wie der Beschwerdeführer vermute – ein Video von ihm und seinem
Freund veröffentlicht und ihn damit in Schwierigkeiten gebracht habe, was
nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich würden die Vorbringen, wonach er
mit weiteren Teilnehmern einer Demonstration von Mitgliedern der Grup-
pe D._______ entführt und auf unerklärliche Weise gerettet worden sei,
sehr abenteuerlich anmuten. Es sei darauf hinzuweisen, dass der angeb-
liche Vorfall nicht asylrelevant sei.
Es erstaune, dass der Beschwerdeführer keine Adresse, sondern ledig-
lich das Quartier in C._______ habe angeben können. Überdies sei er
nicht imstande gewesen, das genaue Datum und den Namen des Hotels
zu nennen, wo die besagten Videoaufnahmen entstanden sein sollen.
Ohne Detaillierungsgrad seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Er habe
anlässlich der BzP angegeben, bis (…) in der Bar seines Freundes gear-
beitet zu haben, bei der Anhörung dagegen von (…) gesprochen. Dieses
widersprüchliche Vorbringen sei nicht glaubhaft.
Homosexualität sei in der Mongolei nicht verboten. Zwar seien Diskrimi-
nierungen im öffentlichen und privaten Sektor in der Mongolei endemisch,
aber sie vermöchten keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Die
Organisation Mongolian LGBT (lesbian, gay, bisexual, transgender) Cent-
re führe Aktivitäten zugunsten von Homosexuellen und Sensibilisierungs-
kampagnen – beispielsweise bei der Polizei – durch, und das mongoli-
sche Parlament habe sich vermehrt mit der Thematik auseinandergesetzt.
Im Jahr 2013 habe sogar eine Pride Week stattgefunden. Staatliche Ver-
folgung liege nicht vor.
Das vom Beschwerdeführer geschilderte Problem mit der D._______ sei,
abgesehen von den Vorbehalten bezüglich der Glaubhaftigkeit, grund-
sätzlich nicht asylrelevant, da es sich um eine Drittverfolgung handle, vor
welcher er nicht bei den staatlichen Behörden um Schutz ersucht habe.
Zudem habe er nach den Ereignissen (…) eigenen Angaben zufolge noch
bis (…) unbehelligt in der Mongolei gelebt. Es bestehe daher keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich sei der Vorfall vor seinem
Haus, als die Polizei die Anzeige nicht habe entgegennehmen wollen,
zwar problematisch, aber nicht ausreisrelevant gewesen, sei er doch da-
nach noch knapp ein Jahr im Heimatland geblieben. Diese Vorbringen
seien nicht asylrelevant.
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4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, es
mute willkürlich an, die Beziehung des Beschwerdeführers in Frage zu
stellen, bloss weil bis anhin keine Kontaktaufnahme erfolgt sei. Es liege in
der Natur der Sache, dass die Ursachen für eine Flucht mit Spannung
und Abenteuer verbunden seien, jedoch bedeute abenteuerlich nicht un-
glaubwürdig. Er sei bedroht und geschlagen worden und habe einen
schweren Angriff nur mit Glück überlebt. Der Staat biete keinen Schutz für
Homosexuelle. Die Erklärung, dass Homosexualität nicht gesetzeswidrig
sei, bedürfe der Akzeptanz und einer klaren Durchsetzungsmöglichkeit.
Im Ergebnis komme es auf das gleiche heraus, ob der Staat selbst Ge-
walt anwende oder die Betroffenen nicht vor solcher schütze.
Der Beschwerdeführer habe die Situation klar geschildert, und es seien
Narben sowie Spuren vorhanden, welche die Richtigkeit seiner Schilde-
rungen untermauern würden. Dass er sich an den Namen des Hotels und
an Daten aus den Jahren (…) nicht mehr genau erinnern könne, erschei-
ne nicht aussergewöhnlich und mache seine Vorbringen nicht unglaub-
haft, vielmehr habe er seine Lage glaubwürdig dargestellt. Es sei noto-
risch, dass Homosexuelle in Ländern mit anderem kulturellem Hinter-
grund verfolgt würden und Randgruppen mit Gewalt begegnet werde,
auch wenn nach aussen kommuniziert werde, Homosexualität sei legal.
Tatsächlich werde gegen Homosexuelle Gewalt angewendet, und es be-
stehe kein staatlicher Schutz. Eine Rückführung in die Mongolei bedeute
für ihn eine ernsthafte Bedrohung. Die Fluchtgründe seien daher asylre-
levant, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ausschluss-
gründe würden keine vorliegen.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung kann
sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Ganze gesehen nicht an-
schliessen.
Die geschilderte Entführung (…) ist angesichts des eingereichten Zei-
tungsartikels nicht als abenteuerlich und damit unglaubhaft von der Hand
zu weisen. Vielmehr erscheinen diese Schilderungen des Beschwerde-
führers in sich konsistent und detailreich. Das Gericht bezweifelt denn
auch nicht, dass es sich beim im Artikel genannten Namen um den Be-
schwerdeführer handelt, hat dieser doch bereits auf dem Personalienblatt
"E._______" als Familienname und Name seines Vaters angegeben (vgl.
Akten BFM A1/2). Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
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können, wenngleich das Bundesamt zu Recht auf gewisse Ungenauigkei-
ten bezüglich Daten, Hotelnamen und der Adresse des Beschwerdefüh-
rers hinwies, ebenfalls nicht ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet
werden.
5.2 Wie das Bundesamt festhielt, sind die geltend gemachten Nachteile
indessen nicht asylrelevant.
5.2.1 Homosexualität ist in der Mongolei nicht gesetzlich verboten. Die
Gesellschaft ist jedoch Homosexuellen gegenüber grundsätzlich feindlich
eingestellt, und sie sind vielfältigen Diskriminierungen, Anfeindungen und
bisweilen tätlichen Angriffen ausgesetzt. Polizeilicher Schutz vor solchen
Angriffen ist oft schwer erhältlich (vgl. US State Department, Country Re-
ports on Human Rights Practices for 2013, Mongolia,
3&dlid=220215; Mongolia: LGBT Activists Cheered by potential Gay
Rights Gain, 14. Dezember 2010, ).
In den letzten Jahren konnte jedoch eine Verbesserung der Situation
festgestellt werden. Seit 1999 gibt es die Organisation "Tavilan" und seit
2009 setzt sich das LGBT Centre für die Rechte von Homosexuellen ein
und führt Sensibilisierungskampagnen durch. Auch das mongolische Par-
lament hat sich vermehrt mit dieser Thematik auseinandergesetzt und be-
teiligte sich zusammen mit internationalen Organisationen und diplomati-
schen Vertretern im September 2013 an der ersten Pride Week des Lan-
des (vgl. US State Department, Country Reports on Human Rights Prac-
tices for 2013, Mongolia, a.a.O.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6320/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3.2).
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, von staatlichen Organen ver-
folgt worden zu sein, sondern macht eine Verfolgung durch Dritte geltend,
vor welcher ihn der mongolische Staat nicht beziehungsweise ungenü-
gend schütze.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
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gungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz ha-
ben.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Mon-
golei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (Sa-
fe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, wes-
halb im Sinne einer Regelvermutung grundsätzlich vom Schutzwillen und
von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012
E. 6.2–6.4 m.w.H.).
Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen unbelegten und weitgehend
allgemein gehaltenen Ausführungen zum fehlenden staatlichen Schutz
vor Verfolgung nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Gemäss eige-
nen Angaben brachte er den fluchtauslösenden Vorfall (…) nicht zur An-
zeige, und dem Schreiben seiner Anwältin aus der Mongolei zufolge
konnte in diesem Fall eine aussergerichtliche Einigung mit den Tätern er-
zielt werden, während im Zusammenhang mit dem Video, welches in das
Internet gestellt worden sei, dank einer Zahlung die Löschung habe er-
reicht werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Im Übrigen ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass die Vorfälle, welche sich beinahe zwei
Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben, nicht
als ausreiserelevant bezeichnet werden können.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
E-2508/2014
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Eine Rückkehr in die Mongolei erweist sich unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der all-
gemeinen Lebensumstände als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre.
Den Akten sind zudem keine Hinweise auf individuelle Gründe, welche
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer ist in der Mongolei geboren und auf-
gewachsen und hat bis zu seiner Ausreise selbständig in C._______ ge-
lebt sowie als Kellner gearbeitet, nachdem er sein Studium abgebrochen
hatte. Es kann trotz des Zerwürfnisses mit seiner Familie davon ausge-
gangen werden, dass er über ein gewisses Beziehungsnetz in der Heimat
verfügt. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Aktenlage gesund.
Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufbauen und in der Mongolei ohne grössere Probleme wieder integ-
rieren kann.
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Seite 12
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub