B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2511/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Marokko am 20. April 2009 verliess und nach einem längeren Aufenthalt
in Griechenland und Italien am 27. Mai 2011 in die Schweiz gelangte, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 8. Juni 2011 und der direkten Anhörung vom 8. März
2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er habe Marokko verlassen, weil er trotz seiner Ausbildung als diplomier-
ter Industrietechniker keine Anstellung gefunden habe; er habe in Beni
Melal, aber auch in anderen Regionen seines Heimatlandes vergeblich
eine Arbeitsstelle gesucht; er sei ausgereist, weil er seine Familie habe
unterstützen wollen und um sich eine Zukunft aufzubauen; er habe nie
Probleme mit den Justiz- oder anderen Behörden respektive mit Drittper-
sonen gehabt,
dass er ausdrücklich zu Protokoll gab, keine weiteren Asyl- oder Ausrei-
segründe zu haben und explizit bestätigte, er sei einzig aus Marokko
ausgereist, um eine Arbeit zu finden (vgl. BFM-Akte A6/12, S. 6 bezie-
hungsweise A17/7, S. 4),
dass das BFM mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet
und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass der Beschwerdeführer drei Dokumente in Kopie (Techniker-Diplom
vom Juni 2004, Kursbestätigung betreffend Basiskurs Deutsch vom April
2012 und Referenzschreiben des Fussballvereins B._______ vom 25.
Februar 2013) einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2013 – eröffnet am 30. April
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asyl-
gesuch liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner
Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer indessen geltend gemacht habe, Marokko
verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit gefunden habe und seine
Familie unterstützen wolle respektive er eine bessere Zukunft suche,
dass er somit lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus dem
Heimatland vorgetragen habe,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausrei-
segründen nicht um ein Asylgesuch im umschriebenen Sinn handle, wes-
halb darauf nicht eingetreten werde,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass weder Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft noch Anhaltspunkte
für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und
weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers
sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. April 2013
sei aufzuheben,
dass er zur Begründung der Beschwerde vortrug, er sei im Heimatland
während zwei Jahren mit einer Frau zusammen gewesen, diese Frau sei
schwanger geworden und ihre Familie wolle sich wegen dieser Verbin-
dung am Beschwerdeführer rächen,
dass der Beschwerdeeingabe ein Gesuch für kurzfristige Erwerbseinsät-
ze vom 8. März 2013 beilegt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen sind,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG praxisgemäss auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vor-
liegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.; BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des
Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des wei-
ten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen,
die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind,
die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ih-
rem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz,
gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse
höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Natur-
katastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens angab,
den Heimatstaat ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen (Suche
nach einer Arbeitsstelle, bessere Zukunftsperspektiven) verlassen zu ha-
ben,
dass er auf konkrete Nachfrage explizit zu Protokoll gab, keine weiteren
Ausreise- oder Asylgründe zu haben und ausdrücklich zu Protokoll gab,
keine Schwierigkeiten mit irgendwelchen Behörden oder mit Drittperso-
nen gehabt zu haben (vgl. A6/12, S. 6 beziehungsweise A17/7, S. 4),
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dass die neu in der Beschwerdeeingabe vorgetragenen familiären
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Verbindungen des Be-
schwerdeführers zu einer Frau und die angeblich darauf resultierende
Gefährdungslage als nachgeschoben qualifiziert werden müssen, da sie
nicht ansatzweise im Rahmen der Anhörungen angedeutet wurden,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in keiner Art und Wei-
se die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermö-
gen,
dass daher festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend
macht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
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rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm
in Marokko drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdefüh-
rers sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: