B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2511/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April
2011 in Richtung Sudan. Am 1. Juli 2013 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. Juli 2013 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vo-
rinstanz hörte ihn am 24. November 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei bis 2010
als Diakon in Ausbildung gewesen und habe deshalb einen Passierschein
besessen. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei er im Januar 2011 zum
Militärdienst vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine Folge ge-
leistet, weshalb er Mitte März 2011 eine zweite Vorladung erhalten habe.
Am 20. April 2011 sei er zusammen mit einem Freund nach Forto Sawa
geflüchtet und von dort aus illegal zu Fuss ausgereist. Nach einem zwei-
jährigen Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist und von dort
in die Schweiz gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 31. März 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er bean-
tragte, die Verfügung vom 25. März 2015 sei in den Dispositivziffern 1 bis
3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie die Zulassung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amt-
liche Verbeiständung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
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haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers würden in ihrer Gesamtheit zahlreiche Un-
stimmigkeiten aufweisen. Seine Vorbringen würden deshalb den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So
würden seine Aussagen sowohl zu seiner Ausbildung als Diakon, als auch
dazu, bei wem er aufgewachsen sei, Ungereimtheiten aufweisen. Bei der
Schilderung der Umstände der angeblichen Wehrdienstverweigerung ver-
stricke sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So habe er einerseits
angegeben, sein Heimatdorf bereits nach der ersten Vorladung verlassen
zu haben, anderseits erst nach der zweiten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Dorf nicht be-
reits nach der ersten Vorladung verlassen, sondern sich versteckt gehal-
ten. Seine Frau habe ihm sodann von der zweiten Vorladung erzählt, wo-
raufhin er entschieden habe, das Land zu verlassen. Die Beurteilung des
SEM beschränke sich ansonsten auf vermeintliche beziehungsweise un-
bedeutende Widersprüche. Sowohl bei der Frage, bei wem er aufgewach-
sen sei, als auch bei den Aussagen zu seiner Diakonie-Ausbildung, handle
es sich nicht um Widersprüche, sondern einerseits um ein Missverständnis
und andererseits um eine unterschiedliche Optik. Zudem habe das SEM
nur einseitig nach Widersprüchen gesucht. Eine Gesamtwürdigung aller
Aussagen habe nicht stattgefunden.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft
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ausgefallen sind. So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der
Beschwerdeführer betreffend Zeitpunkt der Flucht aus seinem Heimatdorf
widerspricht. In der BzP sagt er aus, er sei am 20. März 2011 nach
B._______ geflohen, also nach der zweiten Aufforderung zum Militärdienst
(SEM-Akten, A4/10 S. 7). In der Anhörung zu den Asylgründen hingegen
führt er aus, er habe sich bereits nach der ersten Vorladung in B._______
versteckt (SEM-Akten, A12/16 F112 ff.). Dass er auf Beschwerdeebene
vorbringt, er habe sein Dorf nach der ersten Vorladung nicht endgültig ver-
lassen, sondern sich nur teilweise in B._______ versteckt, kann ihm nicht
geglaubt werden, zumal er in der Anhörung ebenfalls vorbringt, er sei vom
25. Januar 2011 bis im März in B._______ gewesen (SEM-Akten, A12/16
F119). Obwohl er vom Befrager mehrmals aufgefordert wird, Details seiner
Zeit in B._______ preiszugeben, antwortet der Beschwerdeführer auswei-
chend und oberflächlich (SEM-Akten, A12/16 F113 f.). Zudem gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er das
Land erst nach der zweiten Vorladung verliess. Hierzu bringt er einzig vor,
er habe Angst gehabt (SEM-Akten, A12/16 F121). Bei den Aussagen des
Beschwerdeführers dazu, ob er bei seiner Mutter oder bei seiner Gross-
mutter aufgewachsen ist und wann er seine Ausbildung zum Diakon be-
gonnen hat, handelt es sich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorge-
bracht, um nebensächliche Tatsachen mit geringer Asylrelevanz. Doch be-
stätigen die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu
die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche richtigerweise feststellt, dass
seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht ge-
recht werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert darzutun,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
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unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. So erwähne der
Beschwerdeführer in der BzP einen Schlepper, dem er 20'000 Nakfa be-
zahlt habe, in der Anhörung zu den Asylgründen erwähne er den Schlepper
mit keinem Wort. Zudem erzähle er plötzlich, er sei auf dem Weg nach
Kassala von Rashaidas entführt worden. Warum er dieses Ereignis nicht
schon anhand der BzP erzählt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem
schildere er die gesamte Ausreise sehr allgemein und in stereotyper Weise.
Obwohl eine legale Ausreise nur unter bestimmten Voraussetzungen mög-
lich sei, entbinde das den Beschwerdeführer nicht davon, das Vorliegen
seiner illegalen Ausreise zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 6.3.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei eritreischer Staatsangehöri-
gen, der sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten habe. Hinweise auf
eine legale Ausreise, wie sie beim von der Vorinstanz zitierten Urteil vorge-
legen haben, würden keine Vorliegen. Widersprüche gebe es in seinen
Aussagen keine, sei doch bekannt, dass die Rashaidas als Fluchthelfer
zwischen Eritrea und dem Sudan tätig seien. Es sei nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer erst in der Anhörung Details zu seinen Schleppern
genannt habe. Er habe Eritrea deshalb ohne gültiges Visum und daher il-
legal verlassen, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Eritrea erheblichen
Nachteilen i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
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5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. So bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, ein
Schlepper habe ihn und seinen Freund bis nach Kassala begleitet (SEM-
Akten, A4/10 S. 6), andererseits sei er nur mit seinem Freund unterwegs
gewesen (SEM-Akten, A12/16 F132). Zudem bringt er in der Anhörung zu
den Asylgründen erstmals vor, sie seien auf ihrer Flucht von Rashaidas
angegriffen und entführt worden. Sie seien sogar eingesperrt worden und
in der Nacht geflohen (SEM-Akten, A12/16 F125 ff.). Der Vorinstanz ist da-
bei zuzustimmen, wenn sie feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, warum
er ein so einschneidendes Ereignis wie eine Entführung in der BzP nicht
zu Protokoll gibt. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor,
es handle sich dabei um ein und denselben Sachverhalt. Es sei bekannt,
dass sich die Rashaidas zwischen Eritrea und dem Sudan als Fluchthelfer
betätigen würden. Sie seien von ihnen aufgegriffen worden und erst nach
Bezahlung eines Lösegeldes hätten sie ihre Flucht fortsetzen können. Dies
deckt sich jedoch weder mit den in der Anhörung gemachten Aussagen,
wonach sie von den Rashaidas in der Nacht geflohen seien, noch mit sei-
nen Aussagen in der BzP, wonach sie den gesamten Weg von seinem Hei-
matdorf bis nach Kassala von einem Schlepper begleitet worden seien.
Zudem ist anzumerken, dass die angebliche illegale Ausreise vom Be-
schwerdeführer äusserst oberflächlich und in stereotyper Weise geschil-
dert wurde, obwohl der Befrager den Beschwerdeführer immer wieder auf-
fordert, Details zu nennen. So sagt der Beschwerdeführer lediglich, sie
seien zuerst in einem Bus gereist, dann zu Fuss weitergegangen. Es sei
eine lange Strecke gewesen, sie seien nur nachts gelaufen und hätten
Durst gehabt. Die Landschaft beschreibt er lediglich als Ebene. Mit seinem
Freund habe er während der ganzen Flucht nicht viel gesprochen (vgl.
SEM-Akten, A12/16 F130 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerde-
führer die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht.
5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substanziierungslast gilt von Gesetzes wegen
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Seite 8
und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übri-
gen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollzieh-
barer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht
stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: