B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-251/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 14. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 30. August 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch ein, auf
welches das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat. Am 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer nach Ita-
lien überstellt.
B.
Am 16. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein und stellte im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
29. März 2011 trat das BFM gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein. Auf die dagegen am 4. April 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht erhobene Beschwerde trat es mit Urteil vom 26. April
2011 nicht ein. In der Folge konnten zwei geplante Überstellungen des
Beschwerdeführers nach Italien nicht vollzogen werden, da er immer wie-
der untergetaucht war.
C.
Am 19. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlin-
gen erneut ein Asylgesuch ein. Da die Frist zur Überstellung nach Italien
abgelaufen war, ging die Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs
gemäss Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), auf die Schweiz über. Am 20. November 2012 wurde infol-
gedessen die Verfügung vom 29. März 2011 aufgehoben und das natio-
nale Asylverfahren in der Schweiz eingeleitet. Der Beschwerdeführer
wurde am 30. November 2012 summarisch befragt und am 8. Januar
2013 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem
Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt.
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C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es
sei die Verfügung des BFM vom 13. November 2012 aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
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dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bei einem Nicht-
eintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen
über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Die Flüchtlingseigenschaft ist insoweit Prozess-
gegenstand im Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Da die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft
hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zu.
4.
4.1. Entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapiere liegen praxisgemäss vor, wenn die asylsuchende Person
glaubhaft darzutun vermag, dass sie dazu nicht in der Lage ist, weil sie
die Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat, sich
aber umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener
Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6).
4.2. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe – er verfüge weder
über einen Reisepass, weil er nicht habe ausreisen wollen, noch über ei-
ne Identitätskarte, weil er sich nicht habe registrieren lassen wollen bzw.
die beantragte Karte nicht abgeholt habe, und er verfüge auch nicht über
weitere Identitätsdokumente (Schulzeugnis, Führerausweis, etc.), weil
ihm keine Adresse oder Faxnummer bekannt sei – sind nicht geeignet,
die Papierlosigkeit zu entschuldigen. In Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz ist festzustellen, dass die Angaben nicht glaubhaft sind. In der Be-
schwerde wird diesbezüglich nichts eingewendet. Die Papierlosigkeit
bleibt nach dem Gesagten unentschuldigt. Die Vorinstanz nimmt daher
zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich um die Beschaffung sei-
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ner Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb
keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorlie-
gen.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist das Asylgesuch trotz (unent-
schuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
5.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er von
der zweiten Ehefrau seines Vaters mit einem Orakel-Fluch belegt worden
sei, welcher bewirke, dass er gesundheitliche Probleme habe, wenn er
sich im Haus der Familie aufhalte. Bei seinen Vorbringen handelt es sich
um familiäre Probleme, die keine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche
Verfolgungsmassnahmen erkennen lassen. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht
asylrelevant sind. Sie ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemei-
ne Lage in Nigeria noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria
schliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
7.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
7.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwer-
degrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: