B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-251/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
E-251/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im August oder September 2014 und gelangte am 26. November
2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 5. Dezember 2014 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine radiologische
Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zur Bestimmung
seines Alters durchgeführt. Diese ergab – in Abweichung zum vom Be-
schwerdeführer bei seiner Asylgesuchseinreichung angegebenen Alter von
ungefähr 15 Jahren – ein Skelettalter von 19 Jahren.
C.
Am 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person be-
fragt (Befragung zur Person BzP). Die Vorinstanz gewährte ihm im An-
schluss daran das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 5. Dezember
2014 erfolgten radiologischen Untersuchung seiner linken Hand.
D.
Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer (ohne Beisein einer
Vertrauensperson) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung sei-
nes Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei ein Hazara schiiti-
schen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (auch:
C._______) im Bezirk D._______ (auch: E._______) in der Provinz
Daikundi. Dort habe er kurzzeitig die Schule besucht und sei ansonsten mit
seinen Eltern und Brüdern in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Dorf
habe es keinen Polizeiposten gegeben, weshalb die Kuchis (Anmerkung
des Gerichts: paschtunische Nomaden) und die Taliban wiederholt das
Dorf überfallen und die (ausschliesslich schiitischen) Dorfbewohner ge-
schlagen hätten, in ihre Häuser eingedrungen seien, Tiere und Habselig-
keiten mitgenommen sowie Einrichtungen und die Ernte zerstört hätten. Er
und seine Familie seien ebenfalls mehrmals Opfer solcher Übergriffe ge-
worden. Nach dem letzten Angriff im Sommer 2014 sei er mit seinen Eltern
und Brüdern sowie mit vielen Dorfbewohnern aus B._______ in die pakis-
tanisch-afghanische Grenzregion geflüchtet, obwohl eigentlich Iran das
Ziel gewesen sei. Bei einem Angriff der Taliban sei er von seinen Angehö-
rigen getrennt worden. Er habe die Reise deshalb alleine fortgesetzt.
E-251/2017
Seite 3
E.
Die Vorinstanz informierte das Justizamt des Kantons F._______ mit
Schreiben vom 7. Mai 2015 dahingehend, es sei nachträglich festgestellt
worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden handle, weshalb gestützt auf Art. 17 Abs. 3
AsylG (SR 142.31) um Zuweisung einer Vertrauensperson ersucht werde.
F.
Das Amt (…) des Kantons F._______ ordnete dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 8. Mai 2015 lic. iur. Isabelle Müller von der Caritas Schweiz
als amtliche Rechtsvertreterin im Asyl- und Wegweisungsverfahren bei.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gelangte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz. Sie beantragte eine Änderung des Ge-
burtsjahres ihres Mandanten und rügte, das ganze Asylverfahren sei ohne
die ihrem Mandanten zustehende (rechtliche) Vertretung durchgeführt wor-
den.
H.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
26. November 2014 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Eine dagegen erhobene
Beschwerde vom 12. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-3855/2015 vom 21. Januar 2016 gut, hob die angefochtene Verfü-
gung auf und wies die Sache aufgrund formeller Mängel (Nichtbeachtung
der Schutzmassnahmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) an
die Vorinstanz zurück.
I.
Am 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts-
vertreterin erneut zu seinen Asylgründen angehört. Einleitend wies er da-
rauf hin, dass er seit eineinhalb Jahren auf Medikamente angewiesen sei
und dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Im weiteren Verlauf wiederholte
er im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2015
geltend gemachten Vorbringen. Zusätzlich brachte er vor, er sei im Alter
von (…) Jahren zusammen mit sechs oder sieben anderen Dorfkindern von
Kuchis einen Tag in einem Haus festgehalten und sexuell misshandelt wor-
den. Bis heute habe er niemandem, auch nicht seiner Familie, von diesem
E-251/2017
Seite 4
Vorfall erzählt. Er wolle aufgrund dieser Ereignisse nicht nach Afghanistan
zurückkehren. Er wolle in der Schweiz die Schule besuchen und arbeiten.
J.
Mit Eingaben vom 18. Mai und 30. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer
unter anderem diverse medizinische Berichte und zwei Artikel betreffend
des in Afghanistan herrschenden Konflikts zwischen den Kuchis und der
Minderheit der Hazara zu den vorinstanzlichen Akten reichen.
K.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte das SEM erneut fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer
1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, nachdem es
zum Schluss kam, dieser sei unzumutbar (Dispositivziffer 4).
L.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gewährte das SEM der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers auf entsprechendes Gesuch hin Einsicht
in die Verfahrensakten.
M.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Darin beantragte er, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 12. Dezember 2016 aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Seiner Beschwerde legte er unter anderem die Richtli-
nien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) „zur
Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchen-
der“ vom April 2016 bei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche
E-251/2017
Seite 5
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert
Frist zur Beschwerdeeingabe vernehmen zu lassen.
O.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu
den Akten. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April
2017 Stellung und reichte gleichzeitig eine Auflistung der bisherigen Auf-
wände seiner Rechtsvertreterin ein.
P.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger über-
tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-251/2017
Seite 6
2.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Be-
schwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile
von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2,
jeweils m.w.H.).
Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation ge-
tragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person als indivi-
duelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung,
ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund
in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts BVGer E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c bb).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-251/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Sicher-
heitslage in seiner Herkunftsregion und den erlittenen Übergriffen durch
sunnitische Gruppierungen wie den Kuchis und den Taliban führt das SEM
im Wesentlichen aus, eine Gezieltheit der Verfolgung sei nur dann gege-
ben, wenn die verfolgte Person als Individuum gezielt anvisiert werde. Der
Beschwerdeführer habe eine solchermassen gegen ihn als Individuum ge-
richtete Verfolgung nicht geltend gemacht, sondern vielmehr vorgebracht,
die Gruppierungen hätten über Jahre sein Dorf und vermutlich viele weitere
Dörfer angegriffen, wobei sie keinen Unterschied gemacht und alle Dorf-
bewohner gleichermassen behelligt hätten. Nur soweit eine Kollektivverfol-
gung vorliege, könne eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon
befreit werden, eine zielgerichtete Verfolgung darzulegen. Eine Kollektiv-
verfolgung der Hazara in Afghanistan respektive in einzelnen Landesteilen
Afghanistans sei jedoch weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungs-
gericht bisher festgestellt worden. Den Überfällen auf die Dörfer in der Hei-
matregion des Beschwerdeführers durch die Kuchis und die Taliban sei
deshalb mangels hinreichender Gezieltheit die Asylrelevanz abzuspre-
chen. Bezüglich der vorgebrachten sexuellen Misshandlung führt das SEM
weiter aus, es bestehe zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des
Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang. So habe der Beschwer-
deführer geltend gemacht, im Alter von 13 Jahren, und damit etwa im Jahr
2012, sexuell misshandelt worden zu sein. Ausgereist sei er erst zwei Jahre
später, womit die zeitliche Kausalität zu verneinen sei. Auch in sachlicher
Hinsicht sei seine Ausreise seinen Angaben zufolge nicht auf die erlittene
Misshandlung zurückzuführen. Dies ergebe sich bereits daraus, als seine
Eltern von diesem Übergriff gar keine Kenntnis gehabt hätten. Der Wunsch
des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine Schule besuchen und arbei-
ten zu wollen, sei schliesslich durchaus nachvollziehbar. Damit habe er je-
doch keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts zum Ausdruck gebracht.
E-251/2017
Seite 8
5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol-
gendes entgegen:
Durch die jahrelangen Schikanen, Behelligungen, Bedrohungen und kör-
perlichen Misshandlungen der Kuchis und der Taliban habe er ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erlitten. Die im Alter von
(…) Jahren erlittene sexuelle Misshandlung habe zudem seine körperliche
und seelische Integrität in schwerwiegender Weise verletzt. Die Dorfbe-
wohner von B._______ hätten über längere Zeit unmenschliche Eingriffe
erlebt. Er selbst sei als Minderjähriger besonders verletzlich gewesen. Ins-
besondere der sexuelle Übergriff, aber auch die über Jahre hinweg wieder-
kehrenden Übergriffe seien gesamthaft klar als intensiv im Sinne der Lehre
und Rechtsprechung zu qualifizieren. Weiter sei eine gezielte Verfolgung
zu bejahen, auch wenn den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Ver-
neinung einer Kollektivverfolgung der Hazara rechtlich nichts entgegenzu-
halten sein dürfte. So habe er geltend gemacht, dass die Angreifer ihn und
seine Familie nicht nur im Dorf, sondern teilweise sogar in ihrem Haus auf-
gesucht, angegriffen und misshandelt hätten. Dieses bewusste Eindringen
in die Privatsphäre könne als eine gezielte Verfolgung erachtet werden. Die
wiederholten Angriffe auf das Dorf und damit auf ihn selbst würden die Ge-
zieltheit untermauern, zumal sie, die Dorfbewohner, die einzigen Schiiten
in der genannten Gegend gewesen seien. Spätestens mit seiner Ver-
schleppung und sexuellen Misshandlung könne es sich bei ihm nicht mehr
um ein reines Zufallsopfer gehandelt haben, weshalb eine gezielte Verfol-
gung zu bejahen sei.
Entgegen den Feststellungen des SEM sei ferner sowohl ein zeitlicher als
auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Verfolgung
und der Flucht aus dem Heimatstaat gegeben. Die ganze Dorfbevölkerung
sei über einen längeren Zeitraum einer Verfolgung durch die Kuchis und
die Taliban ausgesetzt gewesen. Nach jahrelangem Leiden und nachdem
die Angriffe während eines Zeitraumes von zwei Jahren sehr intensiv ge-
wesen seien, hätten sich viele Dorfbewohner zur Flucht entschlossen, so
auch seine Familie. Der letzte Angriff habe etwa acht bis neun Tage vor der
Ausreise stattgefunden. Er sei demnach auch kurz vor der Ausreise einer
Gefahr ausgesetzt gewesen, weshalb ein zeitlicher Kausalzusammenhang
zu bejahen sei. Im Zusammenhang mit der sexuellen Misshandlung habe
das SEM übersehen, dass er zum damaligen Zeitpunkt erst (…)-jährig ge-
wesen sei und unter der Obhut seiner Eltern gestanden habe. Es sei kaum
E-251/2017
Seite 9
vorstellbar, dass ein Kind in diesem Alter die Familie und das Land auf ei-
gene Faust verlasse. Selbst wenn er dazumal die Flucht hätte ergreifen
wollen, wäre ihm diese Möglichkeit nicht offen gestanden.
Weiter sei auch ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu
bejahen, sei er doch aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit
und der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara verfolgt wor-
den. Eine Schutzmöglichkeit habe nicht bestanden. Zum einen deshalb,
weil es ihm aufgrund seines jugendlichen Alters nicht zumutbar gewesen
sei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, und zum anderen des-
halb, weil der afghanische Staat nicht fähig sei, Schutz zu bieten. Auch eine
inländische Fluchtalternative sei zu verneinen, zumal er in Afghanistan
über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, es habe sich
betreffend des Hinweises, wonach es am zeitlichen Kausalzusammenhang
fehle, ausschliesslich auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff im
Jahr 2012 bezogen. In der Beschwerdeschrift würden zwei Verfolgungs-
komplexe in einen direkten Zusammenhang gerückt und es werde darin
die Meinung vertreten, dass es sich beim Beschwerdeführer spätestens mit
der Verschleppung und dem sexuellen Missbrauch nicht mehr um ein Zu-
fallsopfer gehandelt habe. Eine abgeschlossene gezielte Verfolgung sei je-
doch nicht geeignet, einen zwei Jahre später erfolgten, an sich indifferen-
ten Angriff als gezielt erscheinen zu lassen. Die in der Region ansässigen
Kuchis und Taliban könnten schliesslich nicht als homogene Einheit von
Angreifern betrachtet werden. Die Vorfälle aus den Jahren 2012 und 2014
stünden in keinem logischen Zusammenhang.
5.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replikeingabe auf das Urteil
E-5136/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 und
führt hierzu aus, die Rechtsprechung zeige, dass Übergriffe auf Angehö-
rige der Ethnie der Hazara durchaus als asylrelevant qualifiziert würden.
Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift,
an welchen er vollumfänglich festhält. Ergänzend führt er aus, es möge
zwar zutreffen, dass nicht alle in der Region ansässigen Kuchis und Taliban
Angriffe auf Hazaras verüben würden und somit von keiner homogenen
Gruppe gesprochen werden könne. Dies sei gleichwohl kein Ausschluss-
grund für eine asylrelevante Verfolgung. Massgebend sei, dass er und
seine Familie seitens gewisser Mitglieder dieser Personengruppen men-
schenunwürdigen An- und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien.
E-251/2017
Seite 10
6.
6.1 In Bezug auf die allgemeine Situation der Hazara ist mit dem SEM
vorab festzustellen, dass diese in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung
ausgesetzt sind.
Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 – auf die in
der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte
abstützen – werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und
gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Department of
Foreign Affairs and Trade DFAT, Thematic Report Hazaras in Afghanis-
tan, 18.09.2017; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups,
03.10.2016). Auch ist es in jüngerer Zeit zu in asylrechtlicher Hinsicht in-
tensiven Übergriffen auf Angehörige der Ethnie der Hazara in Afghanistan
gekommen, wenn auch zuweilen unklar bleibt, inwiefern hinter den Über-
griffen asylrelevante Verfolgungsmotive stehen (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Die hohen Anforderungen, die
von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt
werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), können aber dennoch
im Falle der Hazara in Afghanistan nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. Ur-
teil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016).
6.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er sei im Rahmen der
sich regelmässig wiederholenden Angriffe der Kuchis respektive der Tali-
ban auf von den Hazara bewohnte Gebiete mehrmals Opfer physischer
und einmal Opfer sexueller Gewalt geworden, ist dazu Folgendes festzu-
stellen:
6.2.1 Die regierungsfeindliche Gruppierung der Taliban sowie aus Kuchi-
Nomaden bestehende gewalttätige Gruppierungen stellen nichtstaatliche
Akteure dar. Von solchen Gruppierungen ausgehende Verfolgungshand-
lungen können ebenfalls asylrechtlich relevant sein, wenn sie gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive erfolgen.
6.2.2 Der Auffassung des SEM, wonach den Angriffen auf das Heimatdorf
des Beschwerdeführers mangels hinreichender Geziehltheit die Asylrele-
vanz abzusprechen sei, kann vorliegend nicht vorbehaltlos zugestimmt
werden, nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte, sein – ausschliess-
lich von Hazara bewohntes – Heimatdorf und seine Familie seien über ei-
nen Zeitraum von drei Jahren regelmässigen Angriffen und Behelligungen
ausgesetzt gewesen. Indes kann eine Auseinandersetzung mit der Frage
E-251/2017
Seite 11
der Gezieltheit unterbleiben, nachdem – wie nachstehend zu zeigen sein
wird – nicht festgestellt werden kann, dass die geltend gemachten Angriffe
aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs erfolgt sind.
6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen übereinstimmenden
Angaben aus der Ortschaft B._______, welche im Distrikt E._______ in der
Provinz Daikundi liegt. Die Provinz Daikundi liegt 460 Kilometer westlich
der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni
und Uruzgan. Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten: Ashtarly,
Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab. Daikundi
gehört zum Siedlungsgebiet der Hazara, dem sogenannten Hazarajat. Die
Hazara stellen in Daikundi die klare Bevölkerungsmehrheit dar. Mangels
offizieller Daten zur Ethnizität der Bevölkerung in Daikundi ist der genaue
Anteil der Hazara jedoch nicht bekannt. Verschiedenen Quellen zufolge
soll sich dieser auf etwa 85% belaufen (United Nations Development Pro-
gramme UNDP, The Secret Behind Nili Market’s Success in Daikundi,
05.02.2017, «
work/democraticgovernance/successstories/SecretBehindNiliMarkt.html»,
abgerufen am 25. Januar 2019; U.S. Naval Postgraduate School, Dai
Kundi Provincial Overview, undatiert, «
kundi», abgerufen am 25. Januar 2019). Die Konfliktlinien in der Provinz
Daikundi (und im gesamten Gebiet des Hazarajat) sind historisch gewach-
sen und verlaufen zwischen mehreren, nicht immer genau definierbaren
Gruppierungen. Es gilt zwischen den Beziehungen der Hazara und den
Taliban, den Hazara-Gemeinschaften und der Zentralregierung, den No-
maden (überwiegend paschtunische Kuchis) und den Sesshaften (über-
wiegend schiitische Hazara) sowie politischen Parteien und Machthabern
innerhalb der Hazara-Gemeinschaft zu unterscheiden. Diese Beziehungen
führten in der Vergangenheit und teilweise auch in der Gegenwart zu sich
überlagernden Konfliktlinien (IBRAHIMI NIAMATULLAH, The Hazaras and the
Afghan State, 2017; GIUSTOZZI ANTONIO, Afghanistan Research and Eva-
lution Unit AREU, The Role of the Afghan State in Managing Nomadism
and Nomad-Settler conflict, 12.2018, «
/files/resources/1822E-The-Role-of-the-Afghan-State-in-Managing
-Nomadism.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; Afghanistan Analysts
Network [AAN], The Social Wandering of the Afghan Kuchis, 11.2013,
«
20131125_FFoschini-Kuchis.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019;
Landinfo, Afghanistan: The conflict between Hazaras and Kuchis in the
Beshud Districts of Wardak Province, 06.06.2011, «.
no/asset/2057/1/2057_1.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019).
E-251/2017
Seite 12
6.2.4 Was die Beziehung der Hazara zu den Taliban betrifft, weisen ver-
schiedene Quellen darauf hin, dass die Taliban – welche nicht als zentrali-
sierte Einheit, sondern als fragmentierte Organisation zu verstehen ist, in
der einzelne Gruppen teils autonom agieren können – Hazaras nicht auf-
grund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit verfolgen. Dies im Ge-
gensatz zu Gruppen des Islamischen Staates (IS), welche gezielt gegen
die in der Regel schiitischen Hazara vorgehen würden (Landinfo, Report
Afghanistan: Taliban’s organization and structure, 23.08.2017,
«», abgerufen am 25. Januar
2019; DFAT, Thematic Report – Hazaraz in Afghanistan, 18.09.2017,
«
report-hazarasthematic.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; AAN,
Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent incidents, 24.04.2015,
«
tiny-of-recent-incidents/», abgerufen am 25. Januar 2019). Laut Auskunft
einer United Nation (UN) Organisation gegenüber Landinfo hätten die Tali-
ban nicht die Absicht gegen Schiiten oder Hazara vorzugehen. Gleichzeitig
wird jedoch auch auf die dezentralisierte Organisation der Taliban verwie-
sen. Es sei möglich, dass lokale Taliban-Kommandanten konfessionell mo-
tivierte Anschläge verübten (Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent
groups, a.a.O.). AAN unterscheidet zwischen mehreren möglichen Motiven
der Taliban im Zusammenhang mit den Angriffen auf Distrikte mit überwie-
gender Hazara Bevölkerung, wobei keine ethnischen Motive, sondern
hauptsächlich Macht- und Gebietsansprüche aufgeführt werden (AAN,
Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan [II]: A new and
violent push into Hazara areas, 29.11.2018, «
/talebanattacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-ii-a-new-
and-violent-push-into-hazara-areas/», abgerufen am 25. Januar 2019).
Ferner stehen im Zentrum der Konflikte zwischen Kuchi (die überwiegend
aber nicht ausschliesslich aus Paschtunen bestehen) und Hazara ver-
schiedenen Quellen zufolge der Zugang zu Weideland und der Streit um
Landrechte. Die auftretenden Konflikte sind Quellen zufolge meist geogra-
phisch begrenzt und weiten sich infolge der Aufgabe des nomadischen Le-
bensstils der Kuchi und der zunehmenden politischen Mobilisation der
Konfliktparteien in andere Gebiete aus (AAN, The Social Wandering of the
Afghan Kuchis, a.a.O.; Landinfo, Afghanistan: The conflict between Haza-
ras and Kuchis in the Beshud Districts of Wardak Province, a.a.O.; AREU,
Land, People, and the State in Afghanistan: 2002-2012, 02.2013,
«
CS%20Feb%202013.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019).
E-251/2017
Seite 13
6.2.5 Es kann vor diesem Hintergrund einzig gestützt auf die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass die Übergriffe auf das
Heimatdorf des Beschwerdeführers und die Behelligungen seiner Familie
aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und/oder der schiitischen Religi-
onszugehörigkeit und damit aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Mo-
tivs erfolgt wären. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
die geltend gemachten Nachteile im Rahmen der sich regelmässig wieder-
holenden Angriffe, mithin in einer Situation allgemeiner Gewalt, zufolge
Macht- und Gebietsansprüchen der Taliban beziehungsweise der Kuchis
erlitten hat. Diesen Schluss lassen auch die Aussagen des Beschwerde-
führers zu, zumal dieser selbst ausführte, die Kuchis hätten die Dorfbewoh-
ner vertreiben wollen, um unter sich zu bleiben (A21, F26).
Dasselbe gilt bezüglich des erst in der Anhörung vom 26. April 2016 gel-
tend gemachten sexuellen Missbrauchs, welcher – ungeachtet der Frage
der Glaubhaftmachung – zweifelsfrei für den Beschwerdeführer ein tragi-
sches und für ihn sehr belastendes Ereignis darstellt. Dass diese kriminelle
Handlung durch Angehörige der Kuchis alleine aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit und/oder aufgrund der schiitischen Religionszugehörigkeit
des Beschwerdeführers erfolgt wäre, kann ebenfalls einzig gestützt auf
Aussagen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Frage, ob
zwischen diesem sexuellen Übergriff und der Ausreise des Beschwerde-
führers der für die Bejahung der Asylrelevanz erforderliche sachliche und
zeitliche Kausalzusammenhang gegeben ist, kann deshalb offen bleiben.
6.2.6 Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand
der Taliban oder der Kuchis wäre vielmehr im Hinblick auf die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs relevant. Unter diesem Gesichtspunkt wäre
auch zu beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist,
seinen Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die
Taliban und die Kuchis zu gewähren. Sodann könnten allfällige psychische
oder physische Folgen des sexuellen Missbrauchs gegebenenfalls zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Nachdem die Vorinstanz
aufgrund der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschenden Ge-
waltsituation bereits eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet hat, kann eine solche Prüfung indes unterbleiben.
Unter dem Aspekt der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Asylgewährung sind die erlittenen Übergriffe jedoch – trotz seiner möglich-
erweise gravierenden Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdefüh-
rers – nicht relevant.
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6.3 Das SEM hat schliesslich richtigerweise festgestellt, dass die schlechte
Sicherheitslage in Afghanistan mangels Gezieltheit ebenfalls nicht asylre-
levant ist. Dieser wurde mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls genügend Rechnung getragen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfol-
gung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2016 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Mit dem vorläufi-
gen Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 23. März 2017 das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finan-
ziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote zu
den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt
10 Stunden ausweist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stun-
denansatzes von Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der
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Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in
der Höhe von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten. Dieses umfasst keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 1500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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