B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2512/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Sep-
tember oder Anfang Oktober 2015 und reiste am 16. Oktober 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 erfolgte eine
summarische Befragung (BzP) des Beschwerdeführers und am 16. No-
vember 2016 wurde er im Beisein einer Vertrauensperson – da er zu die-
sem Zeitpunkt noch minderjährig war – vertieft zu den Gründen seines
Asylgesuchs befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Dorf C._______, Distrikt
D._______, Provinz E._______ geboren und teils aufgewachsen zu sein.
Eine Schule habe er nicht besucht, jedoch im Geschäft seines Onkels in
der Nähe von F._______, Provinz E._______, während zirka fünf bis sechs
Jahren als Mechaniker-Gehilfe gearbeitet. Er habe mit dem Onkel und des-
sen Familie in G._______ in der Nähe von H._______ (A20 F50) gelebt
und seine Familie in C._______ jeweils am Wochenende besucht (A20
F51). Nach Verlegung des Geschäfts nach Kabul habe der Beschwerde-
führer während ungefähr einem Jahr dort gelebt (A20 F88), weshalb er
seine Familie ab diesem Zeitpunkt nur alle paar Wochen besucht habe
(A20 F53). Ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise habe er vom Ver-
schwinden beziehungsweise der Flucht seiner zwei älteren Brüder und der
Zugehörigkeit seines Vaters zu den Taliban erfahren (A20 F74, F95). Etwa
einen Monat später sei er von seinem Vater im Laden seines Onkels auf-
gesucht und unter dem Vorwand, seine Mutter hätte ihn vermisst, vorerst
nach C._______ und hernach in den Distrikt I._______ zu einem Lager der
Taliban gebracht worden. Unter Drohungen sei er vom Vater gezwungen
worden, im Lager zu verbleiben und sei dort während rund drei Wochen
gegen seinen Willen für den Jihad ausgebildet worden. Anlässlich eines
Rituals kurz vor dem Morgengebet in der Moschee sei ihm die Flucht zu
seinem Onkel nach G._______ gelungen. Dieser habe ihn für ungefähr
eine Woche in Kabul bei einem Freund untergebracht und währenddessen
die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert (A20 F173).
B.
Gemäss der am 20. Oktober 2015 durchgeführten Handknochenanalyse
wies der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Alter von 17 Jah-
ren auf.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 informierte die Vorinstanz die zustän-
digen kantonale Migrationsbehörde dahingehend, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
(UMA) handle, und forderte sie unter anderem auf, umgehend entspre-
chende Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu treffen.
D.
Am 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Fotoausdruck
der Tazkara zu den Akten und stellte die Nachreichung des Originals in
Aussicht.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 – eröffnet am 11. April 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Afghanistan schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe vom 28. April 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die Verfügung des SEM vom 6. April 2017 sei aufzuhe-
ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit anzuord-
nen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Ernennung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
G.
Am 3. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer den Eingang seiner Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung zu den Akten gereicht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2017
den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse darüber
hinaus alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist auf den Even-
tualantrag, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
nicht einzutreten.
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Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
den Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es an der Asylrelevanz. Die
Übergabe an die Taliban sei aufgrund der Erwartungen des Vaters gesche-
hen und damit auf die familiäre Verbindung zurückzuführen, nicht jedoch
aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs. Zudem sei kein aktives
Interesse der Taliban an seiner Person ersichtlich. Eine asylbeachtliche
Verfolgung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, da der Beschwerdeführer
keine von den Taliban ausgehende Gefahr erwähnt habe.
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5.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Begründung entge-
gen, sein Vater – vermutlich ein Angehöriger der Taliban oder von diesen
unter Druck gesetzt – sei diesen derart ergeben, dass er bereit gewesen
sei, seine Söhne zu zwingen, sich den Taliban anzuschliessen. Das Inte-
resse der Taliban an seiner Person ergebe sich zum einen durch die Äusse-
rung des Anführers, er werde seine Brüder überall in Afghanistan finden
und zurückbringen, zum anderen sei dieses spätestens durch den Um-
stand entfacht, dass er durch die Flucht zum Verräter geworden sei. Was
aufgrund der Erwartung des Vaters begonnen habe, habe ein Ausmass an-
genommen, welches einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Es sei
lebensfremd, anzunehmen, die Taliban würden ihn unverschont ziehen las-
sen und einzig sein Vater habe ein Interesse daran, dass er sich diesen
anschliesse. Ferner sei ihm im Ausbildungslager auch seitens der Taliban
mit dem Tod gedroht worden. Dass er dies an der Anhörung nicht explizit
erwähnt habe, sei auf die lange Dauer und darauf zurückzuführen, dass
erst gegen Schluss der Anhörung auf die Asylgründe eingegangen worden
sei. Ausserdem habe er aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Va-
ter unter Druck gestanden, was den Umstand erkläre, dass er vielmehr die
von diesem ausgehende Gefahr erwähnte, wobei die tatsächliche Gefahr
selbstredend von Letzteren ausgegangen sei. Sein Vater sei lediglich als
Mittel zur Rekrutierung des Beschwerdeführers eingesetzt worden. Die in
Afghanistan erlittenen Nachteile hätten auf einem asylrelevanten Verfol-
gungsmotiv beruht und seien gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich-
tet gewesen.
Bei einer Rückkehr riskiere er, von den Taliban aufgegriffen, gefoltert, ge-
tötet oder in den Jihad gezwungen zu werden. Afghanischen Kindern, die
sich einer Rekrutierung oder Zwangsrekrutierung zu widersetzen versuch-
ten, würde eine politische Überzeugung zugeschrieben, weshalb sie gar
den Tod riskierten. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der
Zwangsrekrutierung durch die Taliban einer gefährdeten sozialen Gruppe
zugehörig gewesen beziehungsweise spätestens seit seiner Flucht zu ei-
ner solchen zugehörig. Es bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die
Gefahr, bei einer Rückkehr in den Jihad ziehen zu müssen oder von den
Taliban wegen der Abwendung von diesen rigoros – vielleicht sogar mit
dem Tod – bestraft zu werden. Es liege auf der Hand, dass er bei einer
Rückkehr wieder bei seinem Onkel leben müsste und daher die Gefahr
gross sei, schnell wieder vom Vater entdeckt zu werden.
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Seite 7
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Argument des Beschwerdeführers,
die Bedrohung durch die Taliban sei anlässlich der Anhörung deshalb nicht
vorgetragen worden, weil diese lange gedauert habe und die Asylgründe
erst gegen Schluss thematisiert worden seien sowie sowohl er als auch die
Übersetzerin zu müde für die Übersetzung gewesen seien, ins Leere
stösst. Wie er selbst festhält, bezieht sich der Vermerk der Hilfswerksver-
treterin einzig auf die Konzentrationsfähigkeit für die Rückübersetzung,
nicht jedoch auf die Asylvorbringen selbst (A20 S.32). Hinsichtlich einer all-
fälligen Nähe zu den Taliban wurde der Beschwerdeführer von seiner Ver-
trauensperson überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, auch eine sol-
che zu nennen (A20 F172), so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der
Anhörung klar sein musste, eine allfällige Bedrohung durch die Taliban zu
nennen, könnte wichtig sein.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Würdigung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstan-
den sind und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet wird,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausge-
fallen sind.
6.3
6.3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt
zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
6.3.2 Begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwartenden – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
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und nachvollziehbar erscheinen lassen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung
umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objek-
tives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der be-
troffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von
Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
6.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsrekrutie-
rung und Drohungen durch den Vater angeht, ist vorab festzustellen, dass
es sich hierbei um eine private Verfolgung handelt, wobei es den erlittenen
Nachteilen (der Wille des Vaters, seine Gesinnung weiterzugeben und in
den Jihad zu ziehen [A20 F168, F195] und seine Drohungen hinsichtlich
des Aufenthalts im Talibanlager [A20 F152 f., F173]) an der für die Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft geforderten Intensität mangelt. Relevante
Repressalien seitens der Taliban machte der Beschwerdeführer nie gel-
tend, sondern konzentrierte sich ausnahmslos auf die ausgesprochenen
Drohung seitens des Vaters und wiederholte vermehrt das schlechte Ver-
hältnis zu diesem (A20 65 ff., F74, F103, F149). Dass nunmehr auf Be-
schwerdeebene nachgeschoben wird, diese seien auch von den Taliban
ausgegangen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese wä-
ren im Übrigen ebenfalls nicht als genügend intensiv zu erachten.
6.5 Gleiches gilt für die geltend gemachte begründete Furcht, bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Konkrete Anhalts-
punkte dafür, der Beschwerdeführer hätte nach der Rückkehr mit ernsthaf-
ten Nachteilen seitens der Taliban zu rechnen, bestehen mithin nicht. Es
genügt nicht, eine Furcht mit künftigen, bloss möglichen Vorfällen zu be-
gründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein.
So legte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung noch auf
Beschwerdeebene konkret dar beziehungsweise blieb sehr vage, was er
bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich zu befürchten hätte. An-
lässlich der Anhörung führte er hierzu nur aus „Wenn ich dorthin zurückge-
hen sollte, glaube ich nicht, dass ich am Leben bleibe. Er [sein Vater] hat
ja davon gesprochen, ich solle in den Jihad ziehen und so weiter“ (A20
F202 f.). Darüber hinaus bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür,
der Beschwerdeführer sei jemals von den Taliban selbst behelligt, bedroht
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oder gesucht worden beziehungsweise habe solches in Zukunft zu be-
fürchten (A20 F224). Überdies lassen die Vorbringen die Aktualität vermis-
sen. So macht der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Familie – insbe-
sondere der als hauptsächliche Bezugsperson bezeichnete Onkel oder
seine Mutter – sei seit seiner Ausreise durch den Vater oder die Taliban in
irgend einer Weise behelligt worden, weshalb kein Anlass zur Annahme
besteht, er selbst habe bei einer Rückkehr Behelligungen zu befürchten.
Dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein soll,
lässt sich auch aus dem Umstand nicht ableiten, dass in Afghanistan junge
Männer von den Taliban zwangsrekrutiert werden. Die Angst des Be-
schwerdeführers, sich dem Willen des Vaters beugen zu müssen, mag aus
subjektiver Sicht zwar nachvollziehbar erscheinen, doch wird ihm dadurch
ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan nicht verunmöglicht oder in
unzumutbarer Weise erschwert, weshalb auch diese nicht asylrelevant ist.
Dies umso mehr, als es dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwer-
deführer ohne weiteres zuzumuten ist, sich in einem anderen Landesteil
von Afghanistan niederzulassen, wo er sich dem Druck des Vaters nicht
mehr ausgesetzt sieht.
6.6 Die Frage, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
oder unglaubhaft zu bewerten sind, kann im vorliegenden Fall offen blei-
ben, da diese wie ausgeführt in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind.
Nach dem Gesagten ist schliesslich ebenfalls nicht zu prüfen, ob es sich
bei jungen Männern, denen unter Umständen eine Zwangsrekrutierung
durch die Taliban drohen könnte, um eine bestimmte soziale Gruppe im
Sinne von Art. 3 AsylG handelt.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
ergangene oder künftige Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen kann, wes-
halb die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu unterstützen sind
und ergänzend darauf verwiesen werden kann. Das SEM hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.1 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiord-
nung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin im Sinne des Art. 110a Abs. 1 AsylG ist unbesehen der nachgewie-
senen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – auch bei einer summarischen Prüfung der
Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler