B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2512/2018
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, ersuchte am 23. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom 4. Dezember 2014 wurde er als Flüchtling anerkannt und es
wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
vor dem Hintergrund seiner Heirat um Änderung seiner Personalien im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und reichte hierzu eine
Kopie seines sri-lankischen Reisepasses, ausgestellt am 27. August 2012
in Colombo, ein. Bereits mit Schreiben vom 11. September 2017 war der
Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert worden, seinen Reisepass im
Original zuzustellen.
C.
Im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf und eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des
SEM vom 18. Oktober 2017 (retourniert mit dem Vermerk „weg von da“)
und vom 23. Oktober 2017 Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen
Stellungnahme eingeräumt.
D.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. November 2017 Stel-
lung und führte aus, er habe den Reisepass bereits Anfangs 2009 bestellt,
ihn jedoch nicht mehr vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im selben Jahr
erhalten. Der Pass sei schliesslich im Jahre 2012 seiner Mutter übergeben
worden. Diese habe aus Angst vor Repressalien den Pass jedoch vernich-
tet und lediglich eine Kopie desselben aufbewahrt.
E.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom
SEM aufgefordert, zu einzelnen Punkten eingehender Stellung zu nehmen.
Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an das
SEM retourniert.
F.
Mit Verfügung vom 12. März 2018 – eröffnet am 31. März 2018 – aber-
kannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das Asyl.
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G.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen mandatierten Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem ein Schreiben des Vorstehers seines Heimatdorfes vom 12. April
2018 sowie ein Schreiben seiner Mutter vom 17. April 2018, jeweils in Ko-
pie mit deutscher Übersetzung, zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
I.
Die Originale der am 30. April 2018 eingereichten Schreiben mit entspre-
chenden Übersetzungen wurden mit Eingabe vom 7. Mai 2018 nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.
4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf genommen hat, von sei-
nem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz
auch tatsächlich erhalten hat (vgl. Urteil des BVGer E-5983/2015 vom
15. November 2017 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf
BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
4.3 Nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden stellt einen Aberken-
nungsgrund dar. Deshalb wird praxisgemäss eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen,
wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl. Urteil
des BVGer E-4544/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2 mit Verweis auf
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BVGE 2010/17 E. 5.1.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 10a).
4.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteile
des BVGer E-5463/2017 vom 27. November 2017 E. 4.3 und E-4973/2014
vom 29. September 2016 E. 4.3).
4.5 Nichtsdestotrotz haben die betroffenen Personen, um deren Status es
im Asylverfahren geht, ihrerseits der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG nachzukommen. Von der Mitwirkungspflicht sind die
betroffenen Personen auch dann nicht entbunden, wenn es um Umstände
geht, welche dafür sprechen, dass Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht mehr gegeben
sind. Dabei obliegt den betroffenen Personen zwar keinesfalls die unein-
geschränkte Beweisführungslast, lediglich angestellte Vermutungen der
Asylbehörden zu widerlegen. Aber der Mitwirkungspflicht der Verfahrens-
parteien kommt dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimm-
ten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mit-
wirkung der Parteien nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden könnten.
4.6 Fehlen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung klare Beweise für das
Vorliegen von Tatsachen, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als
bewiesen angesehen werden kann oder nicht, ob sie also zumindest im
Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv
näher an der Wahrheit liegen als das Vorbringen der betreffenden Person
(vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband 1990, S. 298; WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135).
5.
5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, der
Beschwerdeführer habe im Jahre 2009 und somit kurz vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka freiwillig den sri-lankischen Reisepass beantragt. Dieser vor
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der Ausreise erfolgte Behördenkontakt sei ein Hinweis darauf, dass er be-
reit gewesen sei, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu begeben und
demnach keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt
hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfah-
rens die Existenz seines Reisepasses verschwiegen und gar vorgebracht,
im Heimatstaat keinen Pass beantragt zu haben. Des Weiteren sei nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Mutter des Beschwerdeführers
dessen Pass vernichtet haben sollte, ihm aber dennoch eine Kopie habe
zustellen können. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durchaus im Besitz des Original-Passes sei. Durch die
Nicht-Einreichung des Passes beziehungsweise durch die Nichtbeantwor-
tung des Schreibens vom 29. Januar 2018 habe es der Beschwerdeführer
dem SEM schliesslich verunmöglicht, zu prüfen, ob er mithilfe dieses Rei-
sepasses in seinen Heimatstaat zurückgereist sei und sich erneut dem
Schutz des Heimatstaates unterstellt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, er habe – wie er im Rahmen seiner Stellungnahme bereits
ausgeführt habe – den Reisepass Anfang des Jahres 2009 in Sri Lanka mit
dem Ziel der Flucht beantragt. Aufgrund der Kriegswirren habe er den Rei-
sepass vor seiner Flucht nicht mehr erhalten; dieser sei erst im Jahre 2012
dem Dorfvorsteher und schliesslich seiner Mutter übergeben worden.
Diese Ausführungen würden im Übrigen durch die als Beweismittel einge-
reichten Schreiben seiner Mutter und des Dorfvorstehers bestätigt. Seine
Mutter habe das Original des Passes nicht mehr, da es immer wieder zu
militärischen Razzien und Hausdurchsuchungen gekommen sei und sie
sich vor Repressalien durch das Militär fürchtete, würde der Reisepass ih-
res Sohnes in deren Hände geraten. Daher habe sie eine Kopie des Pas-
ses angefertigt und das Original vernichtet. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Flucht im Jahre 2009 in Sri Lanka einen Rei-
sepass beantragt habe, könne nicht geschlossen werden, dass er sich dem
Schutz seines Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK unterstellt
habe. Ebenso wenig spreche das Verhalten seiner Mutter im Jahre 2012
mit der Annahme des Reisepasses dafür. Die Flüchtlingskonvention sehe
ausdrücklich vor, dass es sich zur Begründung eines Asylwiderrufs um eine
erneute Unterschutzstellung handeln muss. Dies sei im Falle des Be-
schwerdeführers gerade nicht gegeben, da dieser die Handlung der Unter-
schutzstellung, sprich die Beantragung eines Reisepasses, vor seiner
Flucht aus seinem Heimatstaat ausgeführt habe. Selbst wenn das SEM
davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer habe den Pass im Jahre
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2012 beantragt, würde dies zeitlich mit der Abweisung seines ersten Asyl-
gesuchs in der Schweiz zusammenfallen und dürfe ihm nicht zum Nachteil
gereicht werden.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der vor-
genommenen Begründung zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und den Asylstatus widerrufen hat.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass dem nachträglichen Besitz von Reise-
pässen oder Identitätskarten insofern eine besondere Bedeutung zu-
kommt, als dies – wie die Vorinstanz zutreffend erkennt – ein Indiz dafür
sein kann, dass sich eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft inne
hat, freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und
somit nicht mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. EMARK
1998 Nr. 29 S. 241 ff. E. 3a und b; vgl. auch Urteil des BVGer D-4801/2006
vom 8. Dezember 2008 E. 4.2.2). Nach heute geltendem Recht sind denn
auch Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkann-
ten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, zuhanden des
SEM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 5 AsylG).
6.2 Ein Pass ist eine öffentliche, internationale Anerkennung geniessende
Urkunde eines Staates zum Zwecke des Nachweises der Identität des In-
habers oder der Inhaberin (vgl. EMARK 1998 Nr. 15 E. 10; vgl. dazu auch
BVGE 2007/7). Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates
zwecks Passbeschaffung stellt deshalb einen Tatbestand dar, der grund-
sätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C
Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 144;
ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stutt-
gart 1991, S. 202 f.; WERENFELS, a.a.O., S. 307 ff.; UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 121 S. 33).
6.3 Wie bereits erläutert, ist in Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK ein Asylwiderrufsgrund vorgesehen, falls sich eine Person freiwil-
lig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsange-
hörigkeit sie besitzt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe vor seiner
Flucht Anfang des Jahres 2009, mit der Absicht einer Ausreise aus Sri
Lanka, einen Reisepass beantragt, wobei ihm dieser vor seiner Ausreise
nicht mehr zugestellt worden sei, sondern dieser aufgrund der Kriegswirren
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erst im September 2012 zunächst dem Dorfvorsteher und schliesslich sei-
ner Mutter ausgestellt worden sei (vgl. act. C7/3; Beschwerde S. 3). Im
Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz habe ihm seine
Mutter via Viber am 3. Dezember 2016 eine Kopie seines Reisepasses zu-
kommen lassen (vgl. Beschwerde Beilage 6). Das Original des Passes sei
bei der Mutter nicht mehr auffindbar. Diesen vom Beschwerdeführer vor-
getragenen Sachverhalt hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung zugrunde ge-
legt (angefochtene Verfügung S. 2). Sie geht in ihrer angefochtenen Verfü-
gung davon aus, dass der Beschwerdeführer den sri-lankischen Pass im
Jahre 2009 und mithin vor seiner Flucht und Ausreise beantragt hat, als er
sich noch in Sri Lanka befand und nicht zu einem Zeitpunkt, als er bereits
in der Schweiz um Asyl ersucht hatte.
6.4 Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sieht explizit vor, dass eine Person sich mit ihrem
Verhalten wieder unter den Schutz des Landes gestellt haben muss. Daher
ist ein Asylwiderrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK mit der von der Vorinstanz angeführten Begründung
zum Vornherein nicht dazu geeignet, einen Asylwiderruf zu begründen. Es
erübrigt sich daher vorliegend auch die Prüfung der beiden anderen kumu-
lativen Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK.
6.5 Eine andere Beurteilung dürfte sich allenfalls dann ergeben, wenn da-
von auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer seinen Pass, welcher
offenbar am 27. August 2012 ausgestellt worden sein soll, erst während
des laufenden Asylverfahrens bei den heimatlichen Behörden beantragt
hat. Einen entsprechenden Ansatz hat die Vorinstanz jedoch bisher nicht
verfolgt.
6.6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Ent-
scheid des SEM vom 12. März 2018 ist aufzuheben und dem Beschwer-
deführer ist als Flüchtling weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
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keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 950.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 wird aufgehoben. Dem Be-
schwerdeführer wird als Flüchtling weiterhin Asyl gewährt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 950.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili