B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2513/2012
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
E-2513/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District, Nordprovinz),
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge (…), gelangte auf dem
Luftweg über Doha (Katar) nach Rom (Italien) und von dort am 23. April
2009 in einem Auto in die Schweiz. Er suchte gleichentags (…) um Asyl
nach. Am 30. April 2009 wurde er zur Person befragt (BzP) und am
11. Mai 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Schwager
C._______ sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge-
wesen. Er habe diesen und dessen Freunde zu Hause verpflegt, weshalb
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und ihn bedroht hätten. Im (…)
sei ungefähr fünf Kilometer von seinem Haus entfernt eine Bombe explo-
diert. Die Täter, Mitglieder der LTTE, seien danach durch sein Grundstück
respektive durch die Strasse gerannt. Kurz darauf hätten ihn Armeeange-
hörige aufgesucht und gefragt, ob er jemanden gesehen habe; sie hätten
ihn, als er angegeben habe, nicht zu wissen, wer die Leute gewesen sei-
en, festgenommen. Er sei ins (…) Camp mitgenommen und sieben bis
acht Mal geschlagen worden. Am nächsten Tag seien sein Vater und sei-
ne Schwester ins Camp gekommen, worauf er freigelassen worden sei.
Man habe ihm aber gesagt, wenn herauskomme, dass er Kontakt zu den
LTTE habe, werde er nicht am Leben bleiben. Danach seien die Soldaten
mehr als vier Mal zu ihm nach Hause gegangen und hätten ihn gesucht.
Er sei deshalb (…) zu seiner Schwester nach B._______ gegangen, re-
spektive sei er gleich nach seiner Freilassung zu seiner Schwester ge-
gangen und Soldaten hätten erstmals (…) bei ihm zu Hause nach ihm ge-
fragt. Sein Vater habe (…) eine Clearance für ihn beantragt und sei mit
ihm (…) nach Colombo geflogen. Er habe sich in Colombo angemeldet
und ein Agent habe seine Ausreise organisiert.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am 10. April 2012 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 23. April 2009 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen seien asyl-
rechtlich unbeachtlich und hielten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht stand, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen sei deshalb nicht einzugehen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur
Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Auf-
hebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist
zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen; weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instrukti-
on des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken würden. In den Ausführungen zur materiellen Begrün-
dung der Beschwerde wurde zudem beantragt, falls die Sache nicht an
die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei der Beschwerdeführer erneut
direkt zu seiner heutigen Gefährdung anzuhören und es seien die not-
wendigen Länderinformationen beizuziehen, auch sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Dokumente (Beilagen
1-26 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der Beschwerdeschrift) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2012 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und wies den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums
ab. Er verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge gege-
benenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und forderte ihn unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzu-
E-2513/2012
Seite 4
reichen. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristge-
recht.
E.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 wurden drei weitere Beweismittel sowie
die Kostennote gleichen Datums eingereicht und es wurde erneut um Be-
kanntgabe des Spruchgremiums ersucht.
Der Instruktionsrichter hiess das Ersuchen am 21. Juni 2012 gut und teil-
te dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des
Spruchgremiums mit.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2012, welche dem Beschwerde-
führer am 8. August 2012 zur Kenntnisnahme gebracht wurde, hielt das
Bundesamt ohne weitere Ausführungen an seinem angefochtenen Ent-
scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 15. August 2012 machte der Beschwerdeführer ergän-
zende Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und reichte weitere Be-
weismittel hierzu ein (Beilagen 31-54 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der
Eingabe). Zur Vernehmlassung des BFM führte er aus, die Feststellung
des Bundesamtes, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen und Beweismittel, sei offensichtlich unrichtig und zeige,
dass es den Rügen und zusätzlichen Beweismitteln nichts materielles
entgegenzusetzen habe. Es verletze damit die Begründungspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
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Seite 5
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verfahrensmängel, insbesonde-
re die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respekti-
ve unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen,
S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225,
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
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Seite 6
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, dass sie die
Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äus-
serungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfra-
ge geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abge-
fasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung
verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung
und damit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung drei Jahre vor
Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und die Vorinstanz es
unterlassen habe, ihn nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri
Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte
ihn das BFM unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Aktualität von
Asylentscheiden erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu ei-
ner schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach
seiner letzten Befragung vom 11. Mai 2009 bis zum Ergehen der ange-
fochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu
vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklä-
rungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, ihn nochmals an-
zuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass
sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich
geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausrei-
chend informiert ist.
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Seite 7
4.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie zu
wenig zu den Hintergründen seiner Verbindungen zu den LTTE und den
Suchaktionen durch die Armee und Paramilitärs gefragt habe.
Anlässlich der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer summarisch
zu seinen Gesuchsgründen befragt. Er gab an, sein Schwager sei bei den
LTTE, worauf er nach dessen Namen und Funktion gefragt wurde. Andere
Verbindungen zu den LTTE oder anderen Gruppierungen machte er nicht
geltend; er gab an, ausser den erwähnten Fragen nach dem Schwager
und den von ihm beobachteten flüchtenden LTTE-Mitgliedern keine Prob-
leme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen im Land ge-
habt zu haben und niemals inhaftiert oder vor Gericht gewesen zu sein.
Er sei weder politisch noch religiös tätig gewesen (vgl. Akten BFM A 1/10
S. 6). Anlässlich der Anhörung brachte er ergänzend vor, Mitglieder der
LTTE zu Hause bewirtet zu haben. In der Folge wurden ihm hierzu zahl-
reiche Fragen gestellt, und er hatte Gelegenheit, sich einlässlich zu sei-
ner Verbindung zu den LTTE zu äussern (vgl. A 7/14 S. 4 f.). Auch zu den
vorgebrachten Suchaktionen durch die Armee wurden ihm vertiefende
Fragen gestellt (vgl. A 7/14 S. 7 f.). Er hatte damit ausreichend Gelegen-
heit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
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Seite 8
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.,
Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe, indem
sie ihn vor Erlass des Entscheides nicht erneut zu seinen Asylgründen
angehört habe, und indem zu wenig Fragen zu seiner Verbindung zu den
LTTE und den Suchaktionen durch die Armee gestellt worden seien, den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Erwägungen 4.2.1 re-
spektive 4.2.2 (vgl. vorstehend) verwiesen werden. Es bestand kein An-
lass, eine weitere Anhörung durchzuführen respektive weitergehende
Fragen zu stellen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers war
davon auszugehen, dass er seine Asylgründe vollständig dargelegt hatte.
Die diesbezüglich erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig festgestellt habe, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sach-
verhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht
berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht
beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenom-
men.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzur-
teil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfü-
gung vom 29. März 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden
heute – drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes
Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist er-
sichtlich, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufge-
führten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, sie habe das Profil des Be-
schwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt er-
fasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbe-
gründet.
5.2.3 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvoll-
ständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, län-
derspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderbe-
richte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – insbesondere auch in Be-
rücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/24) – nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen
über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache,
dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wur-
den und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss
gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder
sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich
ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die
Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen
Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind
der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvoll-
ständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt.
5.2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM hätte
zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes Fragen zu
Misshandlungen anlässlich seiner Festnahme (…) stellen und Abklärun-
gen betreffend allfällige gesundheitliche Folgen treffen müssen.
Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei verhaftet und geschlagen worden. Soldaten hätten ihn mitge-
nommen und sieben bis acht Mal geschlagen; es sei Nacht geworden,
und sie hätten ihn am Boden liegen gelassen und mit trockenen Palmblät-
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tern bedeckt. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden (vgl. A 7/14
S. 4 und S. 6). Auf die Frage, wie genau er geschlagen worden sei, gab
er an, sie hätten ihn am Hemdkragen festgehalten und auf die Brust ge-
schlagen, auch hätten sie ihn mit den Schuhen getreten. Wenn seine
Familie nicht gekommen wäre, wäre er gestorben. Als sie ihn geschlagen
hätten, habe er nicht gewusst, ob er lebendig nach Hause kommen werde
(vgl. A 7/14 S. 7). Da er indessen weder Folgebeschwerden noch blei-
bende Spuren von den Schlägen erwähnte, bestand kein Anlass, diesbe-
züglich weitere Abklärungen zu treffen. Die Frage nach der Art der Miss-
handlung ist dem Beschwerdeführer gestellt worden, und angesichts sei-
ner Antworten war das BFM nicht gehalten, ihm diesbezüglich weitere
Fragen zu stellen. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhaltes ist auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.
5.2.5 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der An-
trag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzu-
nehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet
wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvoll-
ständig erhoben worden, erweist sich daher als unbegründet.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 29. März 2012 sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvoll-
ständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzu-
weisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht
vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung
durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfah-
ren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und seiner
heutigen Situation Stellung zu nehmen, und hat sich in der Beschwerde
und den weiteren Eingaben ausführlich geäussert und zahlreiche Beweis-
mittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören und es sei ihm ei-
ne Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist daher ab-
zuweisen.
E-2513/2012
Seite 11
6.
Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz
habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG,
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.2 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3, je m.w.H.).
6.3 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein
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Seite 12
angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka
geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wie-
deraufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere
die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich je-
doch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die
Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend,
aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen.
Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen,
und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen.
Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlich-
keiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht
geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
sondern lediglich, Leute der LTTE (…) bewirtet zu haben. Zudem gebe er
an, nach seiner Festnahme (…) durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
am Tag darauf freigelassen worden zu sein, und (…) unter Vorweisung
einer Clearance sowie seines Identitätsausweises (…) nach Colombo ge-
flogen zu sein und sich dort angemeldet zu haben. Dies mache deutlich,
dass er bereits in diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft verdächtigt worden
sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des
BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht
stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, behörd-
licherseits konsequent vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerde-
führer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen würden sich keine
Hinweise dafür finden, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines geringen
politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vor-
bringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den An-
forderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
6.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh-
rer sei von den Soldaten als LTTE-Unterstützer wahrgenommen worden,
weshalb er anlässlich seiner Verhaftung (…) ausgezogen und auf Spuren
eines LTTE-Trainings untersucht worden sei. Man habe ihn offensichtlich
einer aktiven Mittäterschaft verdächtigt. Danach sei er mehrere Male von
Armeeangehörigen und Paramilitärs gesucht worden. Auf Beschwerde-
E-2513/2012
Seite 13
ebene wird neu vorgebracht, er habe den LTTE seit seiner Kindheit immer
wieder geholfen und nebst der Verpflegung von LTTE-Leuten auch Trup-
penbewegungen der sri-lankischen Armee beobachtet und an Geheim-
dienstleute weitergemeldet, auch habe er Unterkünfte für Kämpfer arran-
giert. Er sei hierfür eigens von den LTTE angeworben und angelernt wor-
den. Zwei seiner früheren Kontaktpersonen seien (…) festgenommen,
verhört und vermutlich getötet worden. Da die Armee deren Festnahmen
kategorisch bestreite, sei klar, dass sie harten Verhören unterzogen wor-
den und dabei verstorben seien und unter Folter auch die Aktivitäten des
Beschwerdeführers verraten hätten.
In der Beschwerde wird ebenfalls neu geltend gemacht, der Beschwerde-
führer sei mit einem der prominentesten LTTE-Führer, D._______, ver-
wandt. Es handle sich dabei um (…). Er habe dies bisher verschwiegen,
weil er gedacht habe, dies könnte negative Auswirkungen auf sein Asyl-
verfahren haben und seine Familie in Schwierigkeiten bringen. Es be-
stünden Zweifel darüber, ob D._______ tatsächlich – wie seinerzeit von
regierungsfreundlichen Zeitungen bekanntgegeben – tot sei. Da man sei-
ne Leiche nie identifiziert habe, sei es wahrscheinlich, dass er noch am
Leben sei und sich ins Ausland abgesetzt habe. Es sei deshalb klar, dass
die sri-lankischen Behörden alles daran setzen würden, ihn zu finden. Bei
Kenntnis der sri-lankischen Behörden von dieser verwandtschaftlichen
Verbindung dürfte es klar sein, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückreise festgenommen und (…) befragt würde.
Weiter bringt der Beschwerdeführer neu vor, er sei bereits (…) während
zwei Wochen in Haft gewesen, da er verdächtigt worden sei, die LTTE zu
unterstützen. Auf Anraten seines Bruders habe er bisher nichts davon ge-
sagt. Damals sei gegen ihn und drei weitere Männer ein Gerichtsverfah-
ren eingeleitet worden; man habe ihn gegen Kaution freigelassen. Dieser
neue Sachverhalt könne mit einer Haftbestätigung vom (…) und den Ge-
richtsakten bewiesen werden. Diese wichtigen Dokumente in den Händen
der sri-lankischen Behörden könnten bei einer Überprüfung anlässlich der
Einreise als Nachweis einer früheren Verbindung zu den LTTE dienen.
Der Beschwerdeführer betätige sich exilpolitisch, er habe an zahlreichen
Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen. Er sei überzeugt,
dass regierungsnahe Tamilen oder in der Schweiz aktive Mitglieder der
Paramilitärs diese Veranstaltungen beobachtet und wahrscheinlich foto-
grafiert hätten und dies bei seiner Einreise nach Sri Lanka ins Gewicht
fallen würde.
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Seite 14
Er erfülle mehrere der in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile, insbe-
sondere werde er auch nach dem Krieg verdächtigt, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen respektive gestanden zu haben, und er sei als Rück-
kehrer aus der Schweiz besonders gefährdet. Er habe die LTTE unter-
stützt und sei deshalb mehrmals gesucht worden. Bereits (…) habe ge-
gen ihn ein Haftbefehl bestanden, und (…) sei er in einen Gerichtspro-
zess verwickelt gewesen, zudem bestünden verwandtschaftliche Bezie-
hungen zu einem ranghohen LTTE-Führer. Im Zeitpunkt seines Asylgesu-
ches sei er sehr wohl ernsthaft verdächtigt worden und er habe schon
damals eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt. Es sei davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt
sei, da ihm aus heutiger Sicht ein Engagement für die LTTE nachgewie-
sen werden könne. Es sei deshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Wegweisungsvollzug sei unzu-
mutbar.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers asylrechtlich unbeachtlich sind, weil sich die politische
Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ent-
spannt hat. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich
keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute
– mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaf-
tes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Im Rechtsmittelverfahren wird erstmals vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe Truppeneinheiten der sri-lankischen Armee beobachtet und
Unterkünfte für Kämpfer organisiert und er sei hierfür von den LTTE an-
geworben und ausgebildet worden, zudem sei er mit einem der prominen-
testen LTTE-Führer verwandt, und er sei bereits (…) einmal in Haft gewe-
sen. Dass er diese Sachverhalte nicht früher vorgebracht hat, begründete
er damit, dass sein in der Schweiz lebender Bruder ihm dazu geraten ha-
be, weil dies seine Familie in Schwierigkeiten hätte bringen können.
Im gesamten vorangehenden Verfahren hat der Beschwerdeführer dem-
gegenüber keine entsprechenden Aussagen gemacht und angegeben,
ausser dem Erwähnten keine Probleme mit Behörden oder Organisatio-
nen gehabt zu haben und auch nicht religiös oder politisch tätig gewesen
zu sein (vgl. A 1/10 S. 6, A 7/14 S. 12). Erst nachdem im negativen Asyl-
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Seite 15
entscheid festgestellt wurde, dass die sri-lankischen Behörden nach wie
vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE
vorgehen würden, jedoch aufgrund seines geringen politischen Profils
nicht von einem Interesse an seiner Person auszugehen sei, beruft er
sich auf eine angebliche konkrete Tätigkeit für die LTTE und die Ver-
wandtschaft mit einem prominenten LTTE-Führer. Beides wird indessen
nicht belegt. Die eingereichten Beweismittel zu D._______ beziehen sich
einzig auf dessen Person und haben hinsichtlich der angeblichen Ver-
wandtschaft zum Beschwerdeführer keinerlei Beweiswert. Die Dokumen-
te bezüglich des Verschwindens seiner zwei Kontaktpersonen bei den
LTTE lassen weder Rückschlüsse auf die Gründe ihres Verschwindens
noch auf eine mögliche Verbindung zum Beschwerdeführer zu. Dass die-
se Personen unter Folter angebliche Aktivitäten des Beschwerdeführers
für die LTTE verraten hätten, wird damit nicht bewiesen und erscheint un-
plausibel. Die Erklärung, er habe diese Informationen bisher aus Angst
vor negativen Konsequenzen für seine Familie zurückbehalten, vermag in
keiner Weise zu überzeugen und ist ein offensichtlicher Versuch, sich der
für ihn ungünstigen Verfahrenslage anzupassen, weshalb sie als nachge-
schoben qualifiziert werden muss.
Gleiches gilt für die angebliche zweiwöchige Haft (…). Aus der einge-
reichten Haftbestätigung geht hervor, dass die genannte Person am (…)
verhaftet worden sei (vgl. handschriftliche Eintragung unter Punkt 4.
"Date, Time & Place of Arrest"). Dies steht im klaren Widerspruch zum
behaupteten Zeitpunkt der Haft ([…]). Den eingereichten Gerichtsakten
(…) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und drei weitere Per-
sonen (…) angeklagt worden seien. Die Tat und der Straftatbestand wer-
den nicht genannt. Unter anderem wird im Dokument (…) ausgeführt, es
bestünden keine genügenden Gründe, um die Verdächtigen weiter in Haft
zu behalten, es wird eine Kaution festgesetzt (Seite 2), und (…) steht,
E._______ ersehe keine genügenden Beweise, die Verdächtigen würden
entlassen (Seite 4). Das Dokument des Gerichts lässt jedenfalls den
Schluss zu, dass sich der Verdacht nicht erhärtet und es sich nicht um ein
schweres Vergehen gehandelt haben kann, da man die Verdächtigen an-
sonsten nicht freigelassen hätte. Dass das Verfahren im Zusammenhang
mit einer vermuteten Unterstützung der LTTE gestanden habe, bleibt da-
gegen unbelegt. Vor diesem Hintergrund muss die Authentizität der ein-
gereichten Dokumente (…) nicht überprüft werden.
Insgesamt erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer, selbst wenn er wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE bereits
E-2513/2012
Seite 16
(…) vorübergehend festgenommen worden sein sollte, heute deswegen
verfolgt sein könnte. Er war niemals Mitglied der LTTE und verfügt, wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte, nicht über ein politisches Profil, wel-
ches ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden zu begründen
vermöchte. Dies wird besonders deutlich aus seinen Antworten auf die
Frage, weshalb er die LTTE-Mitglieder verpflegt habe. Er gab an, sie ver-
pflegt zu haben, weil man nicht Nein sagen könne, wenn jemand Essen
verlange, und weil dies alle getan hätten (vgl. A 7/14 S. 4 und S. 5). Ein
gezieltes Engagement für die LTTE ist aufgrund dieser Aussagen sehr
unwahrscheinlich.
Auch der Umstand, dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges
verlassen hat, sich seit bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier
ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegen wür-
de. Die auf Beschwerdeebene behauptete exilpolitische Tätigkeit in der
Schweiz ist durch nichts belegt und beschränkt sich auf die Teilnahme an
Kundgebungen. Die in der Eingabe vom 15. August 2012 erwähnten ano-
nymen Drohbriefe betreffen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht
persönlich. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe
sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn beson-
ders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
er wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz dessen Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 17
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte
dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der
Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat
sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungs-
vollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar
zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr
unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und
in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-
Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische
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Seite 18
Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitä-
ren und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich al-
lerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allge-
meinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu
tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die-
se auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände
aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der
Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorlie-
genden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem
Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,
ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übri-
gen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1).
9.3.3 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, gesunde Beschwerdeführer,
der Sri Lanka nur Wochen vor der Beendigung des Krieges und der Nie-
derlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, stammt aus dem Distrikt
Jaffna, hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt an bis kurz vor
der Ausreise dort gelebt und mehrere Jahre (…) gearbeitet. Seine Mutter
sei verstorben, sein Vater und vier Schwestern lebten noch in der Heimat.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein
Vater und die Schwestern unterdessen nicht mehr dort aufhalten würden.
Er hat somit in der Heimat ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, und
es ist davon auszugehen, dass er an seinem langjährigen Wohn- und Ar-
beitsort auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Diese
Umstände sollten es ihm ermöglichen, eine neue Existenz aufzubauen.
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Seite 19
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24
statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ge-
nügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers könne erst nach den notwendigen Sachverhaltsabklä-
rungen Stellung genommen werden, ist festzuhalten, dass weder in der
Beschwerde noch in den folgenden Eingaben an das Gericht gesundheit-
liche Probleme dargelegt oder angedeutet werden. Weshalb hierzu wei-
tergehende Sachverhaltsabklärungen angebracht sein sollten, respektive
was diese am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ändern könn-
ten, ist nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechts-
anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen
Umständen als gegenstandslos.
E-2513/2012
Seite 20
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Mai 2012 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: